Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.12.2017, Az. X ZR 5/16

X. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 364

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:191217UXZR5.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
IM NAMEN [X.]S [X.]OLKES
URTEIL
X ZR
5/16
[X.]erkündet am:
19.
Dezember
2017
Anderer
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Patentnichtigkeitssache

-
2
-
Der X.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.]erhandlung vom 19.
Dezember
2017 durch den [X.]orsitzenden Richter Prof. Dr.
Meier-Beck, die Richter Dr.
Grabinski, Dr.
Bacher und [X.] und die Richterin Dr.
Kober-Dehm
für
Recht erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des 2.
Senats ([X.]) des [X.] vom 15.
Oktober
2015 abgeändert.
Das [X.] Patent 1 046 196 wird mit Wirkung für das Ho-heitsgebiet der [X.] dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass in Patentanspruch 1 im Oberbegriff vor den Wörtern "two primary light sources"
das Wort "only"
eingefügt wird und sich die übrigen Patentansprüche auf den so geänderten [X.] 1 rückbeziehen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
[X.]on Rechts wegen
-
3
-
Tatbestand:
Die Beklagten sind Inhaberinnen des mit Wirkung für die [X.] erteilten [X.]n Patents 1
046
196 ([X.]), das am 17.
September
1999 unter Inanspruchnahme der Prioritäten der [X.]n Patentanmeldungen 982
03
247 vom 28.
September
1998 und 992
00
723 vom 10.
März
1999 international angemeldet worden ist und ein Beleuchtungssys-tem betrifft. Das Streitpatent ist im Einspruchsverfahren vor dem [X.] beschränkt aufrechterhalten worden. In der geltenden Fassung lautet Patentanspruch
1, auf den sich die übrigen 15 Patentansprüche unmittelbar oder mittelbar rückbeziehen, in der [X.]erfahrenssprache:
"A Iighting system (1; 101) designed for iIIuminating the envi-ronment comprising at least two
Iight-emitting diodes (6, 6', ..., 7, 7''light-emitting diodes emitting, in operation, visible Iight in a preselected wavelength range, so forming two primary Iight sources, wherein the emitted wavelengths of at least two Iight-emitting diodes (6, 6',
..., 7, 7',

',

206, 207) are different, characterized in that the Iighting system (1; 101; 201) includes conversion means (10; 110; 210) for converting a part of the visible Iight emitted by one of the light-emitting diodes (6, 6',
...; 106, 106', ...; 206, 207) into visible Iight in [X.], so forming a secondary Iight source, to obtain an improved color rendition relative to a Iighting system based on the two primary Iight sources."
Die Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des [X.] ge-he über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Anmeldung hinaus und sei nicht patentfähig. Die Beklagten haben das Streitpatent in der im Einspruchs-verfahren aufrechterhaltenen Fassung und hilfsweise in sieben geänderten Fassungen verteidigt.

1
2
-
4
-
Das Patentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt. Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die das Streitpatent im Hauptantrag zuletzt in der aus dem Tenor ersichtlichen Fassung und hilfsweise in fünf geänderten Fassungen verteidigt, die den
erstinstanzlichen [X.]
I, [X.], [X.], [X.]I
und [X.]II
entsprechen. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Beklagten hat Erfolg.
I.
Das Streitpatent betrifft ein Beleuchtungssystem mit mindestens zwei lichtemittierenden Dioden (LED), wobei jede Diode sichtbares Licht in einem vorgewählten Wellenlängenbereich emittiert.
1.
Nach den Ausführungen in der [X.]chrift werden Beleuch-tungssysteme mit Dioden, die weißes Licht emittieren, für [X.] jeglicher Art eingesetzt. Zur Erzeugung von weißem Licht seien

so erläutert die Patentschrift

eine blaue, eine grüne und eine rote LED als Primärlichtquel-le erforderlich. Nachteilig an diesen Beleuchtungssystemen sei, dass eine Kombination aus drei LED als Primärlichtquelle Farben nicht immer wie [X.] wiedergebe. Dies sei darauf zurückzuführen, dass LED mit spektralen Maxima in den gewünschten [X.], die gleichzeitig ausreichend energieeffizient seien, entweder nicht verfügbar oder knapp seien ([X.]. Abs.
2-4).
2.
[X.]or diesem Hintergrund liegt dem Streitpatent das technische Prob-lem zugrunde, ein Beleuchtungssystem zur [X.]erfügung
zu stellen, das eine bes-3
4
5
6
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-
5
-
sere Farbwiedergabe ermöglicht und eine bessere effektive Lichtleistung er-bringt ([X.]. Abs.
5).
3.
Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt Patentanspruch
1 in der zuletzt verteidigten
Fassung ein Beleuchtungssystem vor, dessen Merkmale sich wie folgt gliedern lassen (Gliederungspunkte des Patentgerichts in eckigen Klam-mern):
1.
Das Beleuchtungssystem (1; 101; 201) dient zum Erhellen der Umgebung [1.1].
2.
Das Beleuchtungssystem (1; 101; 201) umfasst:
2.1
mindestens zwei lichtemittierende Dioden (6, 6', ..., 7, 7''[1.2] und
2.2
ein Umwandlungsmittel (10; 110; 210) [1.5].
3.
Die Dioden
3.1
emittieren im Betrieb sichtbares Licht in einem vor-gewählten Wellenlängenbereich [1.3],
3.1.1
wobei die emittierten Wellenlängen von [X.] zwei lichtemittierenden Dioden unter-schiedlich sind [1.4], und
3.2
bilden damit stets
zwei Primärlichtquellen
(only two primary light sources)
[1.3].
4.
Das Umwandlungsmittel
4.1
wandelt einen Teil des von einer der Dioden (6, 6', ...; 106, 106', ...; 206, 207) emittierten sichtbaren Lichts in sichtbares Licht in einem weiteren [X.] um [1.5] und
4.2
bildet damit eine Sekundärlichtquelle [1.5],
4.2.1
um eine gegenüber einem auf den beiden Primärlichtquellen
basierenden Beleuchtungs-system verbesserte Farbwiedergabe zu errei-chen [1.6].
8
-
6
-
4.
Die technische Lehre der Erfindung bedarf näherer Erläuterung:
a)
Das erfindungsgemäße Beleuchtungssystem besteht aus drei [X.].
Zwei dieser Lichtquellen sind
Primärlichtquellen, die durch mindestens zwei LED gebildet werden. Merkmal 3.2 stellt insoweit klar, dass das erfin-dungsgemäße Beleuchtungssystem auch dann nur zwei Primärlichtquellen (on-ly two primary light sources) aufweist, wenn das Beleuchtungssystem über mehr als zwei LED verfügt. Die LED emittieren
sichtbares Licht in einem [X.] Wellenlängenbereich, wobei Licht
zweier
unterschiedlicher Wellenlän-gen ausgesendet wird
(Merkmalsgruppe 3.1).
Die dritte Lichtquelle ist eine Sekundärlichtquelle. Diese wird durch ein
Umwandlungsmittel gebildet (Merkmal 4.2), indem dieses einen Teil des ausge-sendeten Lichts einer Primärlichtquelle in sichtbares Licht in dem weiteren Wel-lenlängenbereich umwandelt (Merkmal 4.1). In bevorzugten Ausführungsformen enthält das Umwandlungsmittel ein lumineszierendes Material (Leuchtstoff).
b)
Die [X.]chrift erläutert, dass mit dem [X.]erzicht auf eine dritte Primärlichtquelle eine verbesserte Farbwiedergabe und mit der Wahl eines [X.]en Umwandlungsmittels eine hohe effektive Lichtleistung erreicht werden
solle
([X.]. Abs.
7, 8
und 16).
Die
Qualität der Farbwiedergabe könne

so heißt es in der Streitpatent-schrift

auf zwei Arten beeinflusst werden:
[X.])
Zum einen
könne
die Farbwiedergabe verbessert werden, indem das von den LED und den Umwandlungsmitteln ausgehende Licht optimal gemischt werde. Die [X.]chrift schildert insoweit ein Ausführungsbeispiel des erfindungsgemäßen Beleuchtungssystems, bei dem die beiden Primärlichtquel-9
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-
len durch zumindest
eine blaue und zumindest eine rote LED gebildet werden, während das Umwandlungsmittel lumineszierendes Material enthält, das einen Teil des von der blauen LED emittierten Lichts in grünes Licht umwandelt. Bei diesem Ausführungsbeispiel des erfindungsgemäßen
Beleuchtungssystems wird weißes Licht mit einem hohen Farbwiedergabeindex auf der Basis der drei Grundfarben rot, blau und grün erzeugt, indem blaues und rotes Licht aus [X.] mit grünem Licht aus einer Sekundärlichtquelle gemischt wird ([X.]. Abs.
12).
bb)
Zum anderen könne die Farbwiedergabe auch durch die [X.]erwen-dung temperaturunabhängiger LED verbessert werden, weil dadurch eine [X.]er-änderung der Lichtausbeute der LED vermieden werde ([X.]. Abs.
9).
Im Zusammenhang mit diesem Aspekt der Erfindung schildert die [X.] ein weiteres Ausführungsführungsbeispiel des erfindungsgemäßen Beleuchtungssystems. Bei dieser [X.]ariante werden die beiden Primärlichtquellen durch zumindest eine blaue und zumindest eine grüne LED gebildet. Ein [X.]orteil der [X.]erwendung von [X.] und grünen LED als Primärlichtquelle soll sein, dass die entsprechenden Diodenchips nach der bekannten [X.] her-gestellt werden können und blaue und grüne GaN-Diodenchips anders als rote
GaP-Diodenchips nicht temperaturabhängig
sind.
Das die Sekundärlichtquelle bildende Umwandlungsmittel enthält entweder ein blau angeregtes lumineszie-rendes Material oder

vorzugsweise

ein grün angeregtes lumineszierendes Material, um einen Teil des blauen oder des grünen Lichts in rotes Licht umzu-wandeln
([X.]. Abs.
15).
5.
Zum [X.]erständnis einzelner Merkmale von Patentanspruch 1 sind fol-gende Bemerkungen veranlasst:

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18
-
8
-
a)
Das Patentgericht hat Merkmal
1 dahin erläutert, dass die Zweckan-gabe "zum Erhellen der Umgebung"
bedeute, dass das System nach Patentan-spruch
1 so ausgebildet sein müsse, dass es für den angegebenen Zweck [X.] sei, wobei die Eignung zum Erhellen einer nicht näher spezifizierten Um-gebung ausreiche, da mit dem Begriff "Umgebung"
keine [X.]änkung dahin-gehend verbunden sei, dass es sich dabei
um einen freien oder leeren Raum handeln müsse. Dementsprechend erfasse der Gegenstand von Patentan-spruch
1 nicht nur im allgemeinen Sprachgebrauch als Lampen bezeichnete Leuchtmittel, die zur Beleuchtung von Räumen oder Straßen o.ä. dienten, son-dern auch Bildschirme von Anzeigevorrichtungen und deren Hintergrundbe-leuchtung, da zum einen auch diese einen Raum erhellen könnten und zum anderen eine Anzeigefläche auch unter den Begriff "Umgebung"
falle, so dass auch die hinter einer Anzeigefläche angeordnete Hintergrundbeleuchtung zum Erhellen der Umgebung ausgelegt sei.
[X.])
Dem kann nur insoweit beigetreten werden, als das Patentgericht angenommen hat, das erfindungsgemäße Beleuchtungssystem müsse so [X.] sein, dass es geeignet ist, die Umgebung zu beleuchten. Nach der Rechtsprechung des [X.] definieren Zweckangaben in einem Sachanspruch den durch das Patent geschützten Gegenstand, ohne diesen einzuschränken, regelmäßig dahin, dass er nicht nur die räumlich-körperlichen Merkmale erfüllen, sondern auch so ausgebildet sein muss, um für den im [X.] angegebenen Zweck verwendbar zu sein ([X.], Urteil vom 24.
Januar
2012

X
ZR
88/09, GRUR
2012, 475 Rn.
17 -
Elektronenstrahlthe-rapiesystem; Urteil vom 28.
Mai
2009

Xa
ZR
140/05, GRUR
2009, 837

[X.]). Dies bedeutet im Streitfall, dass die Komponenten des Be-leuchtungssystems von ihrer Leistungsfähigkeit her so ausgelegt sein müssen, dass sie die Umgebung beleuchten. Dies stellen auch die Beklagten im Grund-satz nicht in Frage.
19
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-
9
-
bb)
Die Berufung wendet sich jedoch zu Recht gegen die Definition des Begriffs "Umgebung"
durch das Patentgericht. Der Fachmann, den das Patent-gericht zutreffend und von den Parteien unbeanstandet als einen Physiker oder Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik mit mehrjähriger Berufserfah-rung im Bereich der Entwicklung von Leuchtdioden definiert hat, der insbeson-dere mit der Entwicklung weißer Leuchtdioden betraut ist und dem die [X.] Einsatzzwecke von Leuchtdioden bekannt sind, wird annehmen, m-i-scherweise direkt in die Lichtquelle gerichtet wird, wie
dies bei den zum Bereich der Lichtsignaltechnik gehörenden Einrichtungen wie Lichtsignaleinrichtungen, [X.]erkehrsampeln oder [X.], aber auch bei Anzeigevorrichtungen (Displays) und Hintergrundbeleuchtungen für LCD-Displays der Fall ist.
b)
Nach Merkmal 4.1 wandelt das Umwandlungsmittel einen Teil des von einer der Dioden abgegebenen sichtbaren Lichts in sichtbares Licht in ei-nem weiteren Wellenbereich um. Angesichts des eindeutigen Wortlauts von Merkmal 4.1
und seines technischen Sinns, insgesamt drei Lichtquellen zur [X.]erfügung zu stellen,
kann der Annahme des
Patentgerichts, der Gegenstand des [X.] umfasse auch Umwandlungsmittel, die das von einer der [X.] emittierte sichtbare Licht vollständig in sichtbares Licht in einem weiteren Wellenbereich umwandelten, nicht beigetreten werden.
c)
Hinsichtlich Merkmal 4.2.1 hat das Patentgericht angenommen, dass dieses Merkmal von dem erfindungsgemäßen Beleuchtungssystem
mit zwei Primärlichtquellen nach
Merkmal 3.2 und
einer Sekundärlichtquelle nach [X.] 4.2
ohne weiteres erfüllt werde, da Beleuchtungssysteme, die ausschließ-lich aus
zwei Primärlichtquellen bestünden, von Haus aus eine schlechte Farb-wiedergabe böten
und folglich insoweit stets auch hinter dem erfindungsgemä-21
22
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-
10
-
ßen System zurückblieben. Soweit die Klägerin hieraus ableiten möchte, dass danach Merkmal 4.2.1 keine eigenständige technische Bedeutung zukomme, kann dem nicht beigetreten werden. Zwar gibt die Merkmalsgruppe 4 dem Fachmann entgegen der Auffassung der Beklagten
keine Anweisung an die Hand, wie er die [X.] und die Intensitäten der drei Lichtquel-len zu wählen habe, um
eine verbesserte Farbwiedergabe zu erreichen. Im Hinblick darauf, dass Merkmal 4.2.1 zum Ausdruck bringt, dass das Licht von zwei Primärlichtquellen nicht ausreichend ist, um eine verbesserte Farbwieder-gabe zu erreichen, lässt sich diesem Merkmal aber eine technische Anweisung insofern entnehmen, als danach
bei dem erfindungsgemäßen Beleuchtungssys-tem das Licht der beiden Primärlichtquellen mit dem Licht der Sekundärlicht-quelle
gemischt werden soll, um das angestrebte Ziel einer verbesserten Farb-wiedergabe zu erreichen.
II.
Das Patentgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
Der Gegenstand von Patentanspruch
1 in der geltenden Fassung sei nicht neu. Er werde durch die [X.] Patentanmeldung 2
479
538 ([X.]) vorweggenommen. Diese Entgegenhaltung betreffe spezielle LED für die [X.]er-wendung in Anzeige-, Signal-
oder Beleuchtungssystemen. Zur Lösung der Aufgabe, eine weiße Lichtquelle zur [X.]erfügung zu stellen, die hinsichtlich Inten-sität, Effizienz und Farbverschiebung langzeitstabil sei, lehre die [X.], eine blaue LED mit einem mit [X.] dotierten [X.] als Umwand-lungsmittel zu kombinieren, bei dem das Yttrium auch teilweise durch Gadolini-um und das Aluminium teilweise durch Gallium ersetzt sein könne. Bei dem in der [X.] beschriebenen Ausführungsbeispiel sei der blaues Licht emittierende [X.] als Primärlichtquelle auf einem Träger ange-ordnet und über Bonddrähte mit einem ersten und zweiten [X.] elektrisch 24
25
-
11
-
verbunden. Auf dem [X.] befinde sich das [X.] mit dem darin enthaltenen Umwandlungsmittel auf der Basis von mit [X.] dotiertem [X.] und zusätzlichen Streupartikeln, wobei die Anordnung zum Schutz mit einem weiteren [X.] vergossen sei. Das Umwandlungsmittel wandle einen Teil des blauen Lichts der Primärlichtquelle, die beispielsweise Licht mit einer Wel-lenlänge von 465
nm emittiere, in ein breitbandiges längerwelliges Licht um, dessen Spektrum sich insbesondere von 500 bis 700 nm und damit vom grünen bis zum roten Bereich erstrecke und ein Intensitätsmaximum bei 580
nm im gelben Bereich aufweise. Das Umwandlungsmittel diene somit als [X.], dessen insbesondere gelbes Licht mittels der Streupartikel mit dem nicht umgewandelten blauen Licht der Primärlichtquelle zu weißem Licht ge-mischt werde. In einer abgewandelten Ausführungsform sei neben der [X.] blauen LED eine rote GaP-
bzw. [X.] als zweite [X.] vorgesehen. Das Umwandlungsmittel wandle lediglich das blaue Licht teilweise in längerwelliges Licht um. Das rote Licht werde hingegen überhaupt nicht umgewandelt. Damit werde eine Lichtquelle bereitgestellt, die ro-tes/weißes Licht aussende. Die [X.] offenbare somit ein Beleuchtungssystem mit sämtlichen Merkmalen von Patentanspruch
1 in der geltenden Fassung.
Die mit den [X.] verteidigten Gegenstände seien ebenfalls nicht patentfähig, da sie nicht
auf erfinderischer Tätigkeit beruhten. Der Gegenstand von Patentanspruch
1 in den mit den [X.] I bis [X.]I verteidigten [X.] sei dem Fachmann durch die [X.] in [X.]erbindung mit seinem Fachwissen und der Gegenstand von Hilfsantrag
[X.]II durch die Kombination der [X.] mit der [X.] Patentschrift 3
875
456 ([X.]) nahegelegt gewesen.
[X.]. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Berufung der Beklagten nicht stand.
26
27
-
12
-
1.
Die [X.]erteidigung des [X.] mit dem neuen Haupantrag ist nach §
116 Abs.
2 [X.] zulässig. Sie ist sachdienlich und kann auf Tatsachen gestützt werden, die der Senat der [X.]erhandlung und Entscheidung über die Berufung nach §
117 [X.] zugrunde zu legen hat.
Nach Patentanspruch
1 in der nach Abschluss des [X.] geltenden Fassung umfasst das Beleuchtungssystem mindestens
zwei licht-emittierende Dioden, die zwei
Primärlichtquellen bilden. Nach den Ausführun-gen in der [X.]eibung des [X.] wird das Ziel der Erfindung, die Farbwiedergabe zu verbessern, dadurch erreicht, dass explizit auf eine dritte Primärlichtquelle verzichtet und stattdessen eine Sekundärlichtquelle eingesetzt wird
([X.]. Abs.
7
und 16). Die nunmehr mit dem Hauptantrag verteidigte Fassung, bei der in Patentanspruch
1 im Oberbegriff vor den Wörtern "[X.]"
das Wort "only"
eingefügt wird,
verdeutlicht damit lediglich, dass Patentanspruch
1 im Lichte der [X.]eibung dahin zu verstehen ist, dass unabhängig von der Anzahl der eingesetzten Dioden stets nur zwei [X.]n gebildet werden. Die [X.]erteidigung in der Fassung des neuen [X.] ist vor diesem Hintergrund sachdienlich (§
116 Abs.
2 Nr.
1 [X.]).
2.
Der Gegenstand von Patentanspruch
1 in der mit dem Hauptantrag verteidigten Fassung ist patentfähig (Art.
52 Abs.
1 EPÜ).
a)
Der Gegenstand von Patentanspruch
1 in dieser Fassung ist neu (Art.
54 Abs.
1 und 2 EPÜ). Er wird entgegen der Auffassung der Klägerin we-der durch die [X.] Patentanmeldung 2
479
538 ([X.]) noch durch die weiteren von der Klägerin vorgelegten [X.] vorweggenommen.
[X.])
Die [X.] betrifft eine lichtemittierende [X.]orrichtung (light emitting de-vice) und eine hiermit ausgestattete Anzeigevorrichtung (display). In Bezug auf die lichtemittierende [X.]orrichtung werden in der [X.] zwei bevorzugte Ausfüh-28
29
30
31
32
-
13
-
rungsformen beschrieben, nämlich eine lichtemittierende Diode des [X.]-leitungstyps (lead type light emitting diode, [X.] S.
19 Z.
13-21) und eine licht-emittierende Diode des Chip-Typs (chip type
light emitting diode, [X.] S.
20 Z.
7-15). Beide Diodentypen weisen eine lichtemittierende
Komponente in Form eines [X.]s
auf. Ein Teil des emittierten (blauen) Lichts regt den in einem Überzugsmaterial enthaltenen Leuchtstoff an, Fluoreszenzlicht zu erzeugen, das eine andere Wellenlänge als das Diodenlicht hat. Das vom Leuchtstoff aus-gesendete Fluoreszenzlicht und das nicht vom Leuchtstoff absorbierte blaue Diodenlicht werden gemischt und abgestrahlt mit dem Ergebnis, dass die erfin-dungsgemäße [X.]orrichtung
auch Licht mit einer anderen Wellenlänge als das (blaue) Licht der
lichtemittierenden
Komponente abgibt ([X.] S.
19 Z.
76

S.
20 Z.
6 und S.
20 Z.
15-22). Nach den Ausführungen in der [X.] können zwei licht-emittierende Komponenten, von denen eine das Fluoreszenzmaterial anregt und die andere nicht, zusammen angeordnet werden.
Bei dieser Konfiguration wird das Licht, das von der lichtemittierenden Komponente ausgesendet wird, die das Fluoreszenzmaterial nicht anregt, nach außen abgestrahlt, ohne dass es vom Fluoreszenzmaterial absorbiert wird. Dadurch entsteht eine Diode, die Licht nicht nur in einer Farbe, sondern in zwei Farben

in dem in der [X.] ge-schilderten Beispiel in den Farben rot und weiß

abgeben kann ([X.] S.
36 Z.
12-25).
Das vom Patentgericht zur Begründung der fehlenden Neuheit der [X.] Fassung herangezogene Ausführungsbeispiel der kombinierten Rot-
und Weißlicht-LED der [X.] offenbart damit zwar die [X.] und 3 sowie die Merkmale 4.1 und 4.2.
Nicht offenbart wird aber
entgegen der Auffassung des Patentgerichts und der Klägerin das Merkmal 4.2.1. Bei der kombinierten LED der [X.] wird das weiße Licht allein durch die lichtemittierende Komponente erzeugt, die das 33
34
-
14
-
Fluoreszenzmaterial anregt, während das Licht der lichtemittierenden Kompo-nente, die das Fluoreszenzmaterial nicht anregt, unverändert abgestrahlt wird, ohne mit dem Licht der blauen
Diode gemischt zu werden. Im Unterschied zum erfindungsgemäßen Beleuchtungssystem erzeugt die LED der [X.] weißes Licht auf der Grundlage von nur einer
Primärlichtquelle und einer [X.]. Die zusätzlich angeordnete lichtemittierende Komponente, deren
Licht nicht umgewandelt wird, stellt zwar eine weitere Primärlichtquelle dar. De-ren Licht wird jedoch nicht mit dem Licht der anderen Primärlichtquelle ge-mischt, sondern unverändert abgestrahlt, so dass Merkmal 4.2.1, das voraus-setzt, dass das Licht von zwei Primärlichtquellen mit dem Licht einer [X.] gemischt wird, nicht verwirklicht ist.
Die Gesamtoffenbarung der [X.], die sich eingehend mit der Ausgestaltung des cer-dotierten-[X.]-Leuchtstoffs befasst und insbesondere schildert, dass die Emission ei-nes Lichts mit höherem Rotanteil durch einen erhöhten Grad der Substitution mit Gadolinium erreicht werden kann, bietet keinen
Anhalt für die Annahme, die eher beiläufig als möglich erwähnte "gemeinsame Anordnung" (is
arrranged together) der den Leuchtstoff erregenden Diode mit einer Diode ohne diese [X.] diene der Erzeugung eines Mischlichts.
Ob es auch an einer Offenbarung von Merkmal 1 fehlt, weil sich

wie die Beklagten meinen

die [X.]
nicht auf Lichtquellen auf dem Gebiet der Beleuch-tungstechnik im Sinne von Sichtbarmachen von Objekten durch reflektiertes Licht, sondern auf Lichtquellen aus dem Bereich der Lichtsignaltechnik bezieht, bei der die Lichtquelle selbst das leuchtende Signalobjekt ist, kann daher offen bleiben.
bb)
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Gegenstand von [X.]
1 in der zuletzt verteidigten Fassung auch gegenüber der japani-schen [X.]
10-190053 ([X.]) neu.
35
36
-
15
-
Die Entgegenhaltung [X.] betrifft eine lichtemittierende [X.]orrichtung, die in der Lage ist, insbesondere rotes Licht zu emittieren, und als Lichtquelle für LED-Displays, Hintergrundbeleuchtungen, Signalanlagen, Lichtsensoren, Leuchtschalter und sonstige Anzeigegeräte verwendet werden kann, sowie eine
mit einer derartigen lichtemittierenden
[X.]orrichtung ausgestattete Anzeigevor-richtung.
Die lichtemittierende [X.]orrichtung
nach der [X.]
weist wenigstens
ein lichtemittierendes Element auf, dessen lichtemittierende Schicht ein aus einer Nitridverbindung bestehender Halbleiter ist
und Licht insbesondere im [X.] von 365 bis 530
nm emittiert, sowie einen Leuchtstoff, der von dem emittierten Licht angeregt wird und einen Teil dieses Lichts absorbiert und in Licht einer anderen Wellenlänge umwandelt ([X.]

B7 Abs.
16-25).
Die licht-emittierende [X.]orrichtung nach der [X.] weist damit neben einer Sekundärlicht-quelle lediglich eine Primärlichtquelle auf, so dass es insoweit an der [X.] jedenfalls der Merkmale 2.1, 3.2 und 4.2.1
fehlt.
Ebenso wenig offenbart die in der [X.] beschriebene Anzeigevorrichtung sämtliche Merkmale des Gegenstands von Patentanspruch
1. Um ein stabiles und gleichmäßiges weißes Licht zu erhalten, schlägt die [X.] vor, Dioden, die rotes, grünes und blaues Licht emittieren, mit
einer lichtemittierenden [X.]orrich-tung nach der [X.] zu kombinieren, bei der dem nach dieser Entgegenhaltung vorgeschlagenen Leuchtstoff ein Cer-aktiviertes [X.] als zusätzlicher Leuchtstoff beigemischt wird, so dass die [X.]orrichtung in der Lage ist, weißes Licht zu emittieren ([X.]

B7 Abs.
113-114). Da bei dieser Anord-nung mit den eingesetzten Dioden mehr als zwei Primärlichtquellen gebildet werden, wird Merkmal 3.2, wonach auch mehrere Dioden stets nur zwei [X.] bilden, nicht verwirklicht.
37
38
39
-
16
-
cc)
Die internationale Anmeldung 97/48138 ([X.]) betrifft lichtemittieren-de [X.]orrichtungen, wie Anzeigevorrichtungen (Displays) und Lampen, und zwar insbesondere solche,
die [X.] verwenden
([X.], S.
1 Z.
1-2). Die licht-emittierende [X.]orrichtung nach der [X.] umfasst eine GaN-basierte LED und eine Leuchtstoffschicht, die aus einem oder mehreren U[X.]-Licht anregenden, sichtbares Licht emittierenden [X.]n besteht. Nach der [X.] besteht der [X.]orteil der
Erfindung darin, dass mit einer Anordnung identischer LED eine viel-farbige Anzeigeeinheit erhalten
werden kann, indem unterschiedliche Leucht-stoffe eingesetzt werden.
Damit offenbart die [X.] zwar die [X.] sowie die Merkmale 3.1, 3.2, 4.1 und 4.2. Da die eingesetzten LED jeweils Licht mit derselben Wel-lenlänge emittieren, fehlt es allerdings an einer Offenbarung des Merkmals 3.1.1.
dd)
Der Gegenstand von Patentanspruch
1 in der mit dem Hauptantrag verteidigten Fassung wird auch nicht durch die [X.] [X.] 717694 ([X.]) vorweggenommen.
Diese Entgegenhaltung betrifft eine flächige Lichtquelle, die zur Hinter-grundbeleuchtung von Bildschirmen oder für beleuchtete [X.] [X.] ist und die eine Emission nicht nur von weißem Licht, sondern von Licht in jeder beliebigen Farbe ermöglicht. Die Lichtquelle besteht aus einer blauen Leuchtdiode, die mit einer transparenten [X.] optisch verbunden ist. Die [X.] weist eine Fluoreszenzstreuschicht auf, die sich aus einem durch das Licht der blauen Leuchtdiode angeregten [X.] und einem die Fluoreszenz streuenden weißen Pulver zusammensetzt und den auf die Schicht fallenden Teil des Lichts der blauen Leuchtdiode absorbiert und in Licht einer anderen Wellenlänge umwandelt ([X.]-[X.], Anspruch
1 und [X.]. 40
41
42
43
-
17
-
Abs.
5 und 6). Der Farbton des emittierten Lichts kann durch die Art des [X.] und das Mischverhältnis zu dem
weißen Pigment beliebig vari-iert werden ([X.]-[X.], [X.].
Abs.
10). Zwar beschreibt die [X.] auch eine Ausführungsform, bei der nicht nur eine, sondern auch zwei und bis zu vier Leuchtdioden verwendet werden können ([X.]-[X.], [X.]. Abs.
8) und offen-bart damit die [X.] sowie die Merkmale 3.1, 3.2, 4.1 und 4.2. Diese Ausführungsform verwirklicht jedoch nicht das Merkmal 3.1.1, da sämtli-che der eingesetzten mehreren Leuchtdioden blaues Licht und damit Licht der gleichen Wellenlänge emittieren.
ee)
Ebenso wenig wird der Gegenstand von Patentanspruch
1 in der ver-teidigten Fassung durch die [X.] Patentschrift 5
640
792 ([X.]) vorweggenommen. Diese Entgegenhaltung betrifft Leuchtanzeigen, bei denen die Leuchtkraft grüner Inschriften verbessert werden soll, indem das Licht einer blauen LED durch ein entsprechendes Umwandlungsmittel in grünes Licht um-gewandelt wird ([X.] Sp.
4 Z.
47-52). Damit werden auch hier ausschließlich Primärlichtquellen eingesetzt, die Licht derselben Wellenlänge aussenden, so dass es zumindest an der Offenbarung des Merkmals 3.1.1 fehlt.
ff)
Schließlich wird der Gegenstand von Patentanspruch
1 entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht durch die US-Patentschrift 3
875
456 ([X.]) [X.] getroffen. Diese Entgegenhaltung betrifft eine Halbleiterlam-pe, die Licht in unterschiedlichen Farben so emittiert, dass der Eindruck ent-steht, das emittierte Licht komme aus einer einzigen Quelle und einer einzigen Position. Die Ausführungsform, bei der fluoreszierendes Material eingesetzt wird, weist
neben einer sichtbares Licht emittierenden Diode zusätzlich
eine Diode
auf, die nicht sichtbares Licht emittiert, das von dem fluoreszierenden Material in sichtbares Licht umgewandelt wird ([X.], Anspruch
2 und [X.]. 44
45
-
18
-
Sp.
3 Z.
35-38). Damit wird zwar die [X.] offenbart. Nicht offen-bart werden dagegen die Merkmale 3.1 und 4.1.
b)
Der Gegenstand von Patentanspruch
1 in der mit dem Hauptantrag verteidigten Fassung war dem Fachmann auch nicht durch den [X.] Stand der Technik nahegelegt (Art.
56 EPÜ).
Soweit dieser Anzeigevorrichtungen, Leuchtanzeigen, Hintergrundbe-leuchtungen für Bildschirme und Schalter betrifft, ergibt sich dies entgegen der Auffassung der Beklagten allerdings nicht bereits daraus,
dass der Fachmann, der ein mit LED operierendes Beleuchtungssystem zum Erhellen der Umge-bung hinsichtlich Farbwiedergabe und Lichtleistung verbessern will, diesen Stand der Technik von vorneherein nicht berücksichtigte, weil er den Bereich der Lichtsignaltechnik betrifft, während der Gegenstand des [X.] dem Bereich der Beleuchtung im Sinne von Sichtbarmachen von Objekten zuzu-rechnen ist. Diese beiden Bereiche stehen, was den Einsatz von LED
betrifft
nicht beziehungslos
nebeneinander. Zwar
wurden
LED wegen ihrer anfänglich geringen Lichtausbeute zunächst im Wesentlichen nur für Anzeigeelemente und auf dem Gebiet der Lichtsignaltechnik eingesetzt. Im Zuge ihrer Weiterentwick-lung und der Steigerung der Lichtausbeute wurden LED jedoch zunehmend auch für [X.] verwendet.
So wird beispielsweise in der Entge-genhaltung
[X.] (S.
11 Z.
4-9) ausgeführt, dass dann, wenn alle Elemente der dort beschriebenen Anzeigevorrichtung gleichzeitig aktiviert würden, die Anzei-gevorrichtung zu einer Lampe werde.
Es ist daher nicht grundsätzlich [X.], dass der Fachmann, der ein Beleuchtungssystem mit LED weiter-entwickeln will, auch in dem die Lichtsignaltechnik betreffenden Stand der Technik nach Lösungsansätzen sucht. Im Streitfall gibt jedoch auch dieser dem Fachmann keine Anregungen für die erfindungsgemäße Lösung.
46
47
-
19
-
[X.])
Die [X.] [X.] und [X.] betreffen lichtemittierende [X.]orrichtungen, bei denen jeweils das Licht nur einer Primärlichtquelle mit dem Licht der Sekundärlichtquelle gemischt wird. Daraus ergaben sich für den Fachmann keine Hinweise darauf, dass sich die
Farbwiedergabe verbessert und die
Lichtleistung
effizienter wird, wenn anstatt des Lichts nur einer Primär-lichtquelle das Licht von zwei Primärlichtquellen mit dem Licht einer [X.] gemischt wird.
Zwar lässt sich den Ausführungen in der [X.] zu der dort offenbarten Anzeigevorrichtung
entnehmen, dass Farbwiedergabe und Leuchtstärke verbessert werden können, wenn eine weißes Licht emittierende [X.]orrichtung nach der [X.] mit einer roten, einer blauen und einer grünen Diode kombiniert wird
(NK
2 Abs.
113). Daraus ergab sich für den Fachmann aber keine Anregung, die Anzahl der Primärlichtquellen im Sinne von Merkmal 3.2 auf zwei zu reduzieren.
bb)
Bei den
in den [X.] [X.], [X.] und [X.]
beschriebe-nen [X.]orrichtungen emittieren die
Primärlichtquellen jeweils Licht derselben Wel-lenlänge. Der Farbton wird dadurch reguliert, dass
unterschiedliche Leuchtstof-fe verwendet werden. Eine Anregung, Primärlichtquellen miteinander zu kombi-nieren, die Licht unterschiedlicher Wellenlänge emittieren, ergab sich für den Fachmann hieraus nicht.
cc)
Schließlich ist nicht ersichtlich und hat die Klägerin auch nicht aufge-zeigt, weshalb der Fachmann die in der [X.] beschriebene Anordnung
dahin-gehend ändern soll, dass er die nicht sichtbares Licht emittierende Diode durch eine sichtbares Licht emittierende Diode ersetzt, die überdies Licht einer
ande-ren
Wellenlänge aussendet
als diejenige
der weiteren als Primärlichtquelle [X.] Diode.

48
49
50
-
20
-
3.
Der Gegenstand von Patentanspruch
1 in der mit dem Hauptantrag verteidigten Fassung geht auch nicht über den Inhalt der ursprünglich einge-reichten Unterlagen hinaus.
a)
Das im Einspruchsverfahren in Patentanspruch
1 zusätzlich aufge-nommene Merkmal
"zum Erhellen der Umgebung"
begründet keine unzulässige Erweiterung
des Gegenstands des [X.]. Nach den Ausführungen in der
internationalen
Anmeldung des [X.] 00/19546 (NK1d) betrifft die Erfin-dung ein Beleuchtungssystem mit lichtemittierenden Dioden. Weiter heißt es dort, dass derartige Beleuchtungssysteme als Quelle von weißem Licht für all-gemeine [X.] eingesetzt würden (NK1d S.
1 Z.
4

f.). Schon hieraus ergibt sich, dass bereits in den ursprünglich eingereichten Unterlagen auch ein Beleuchtungssystem
offenbart ist, das jedenfalls auch zum Erhellen der Umgebung dient.
Außerdem wird in den Anmeldeunterlagen ein Ausfüh-rungsbeispiel der Erfindung geschildert, bei dem ein E27Lampensockel
ver-wendet wird, der
einen Standardtyp einer Lampe zum Beleuchten der Umge-bung darstellt (NK1d S.
6 Z.
11
ff. und Figur
1A).
b)
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist ein Beleuchtungssystem mit dem Merkmal 3.1.1 in den ursprünglich eingereichten Unterlagen unmittel-bar und eindeutig als
zur Erfindung gehörend offenbart.
Nach der Rechtsprechung des [X.] sind, um den Anmel-der bei der Ausschöpfung des [X.] nicht unbillig zu beschrän-ken, auch [X.]erallgemeinerungen ursprungsoffenbarter Ausführungsbeispiele zulässig. So hat der Senat
einen "breit" formulierten Anspruch unter dem Ge-sichtspunkt der unzulässigen Erweiterung jedenfalls dann für unbedenklich er-achtet, wenn sich ein in der Anmeldung beschriebenes Ausführungsbeispiel der Erfindung für den Fachmann als Ausgestaltung der im Anspruch umschriebe-51
52
53
54
-
21
-
nen allgemeineren technischen Lehre darstellt und diese Lehre in der bean-spruchten Allgemeinheit für ihn bereits der Anmeldung

sei es in Gestalt eines in der Anmeldung formulierten Anspruchs, sei es nach dem Gesamtzusam-menhang der Unterlagen

als zu der angemeldeten Erfindung gehörend ent-nehmbar ist ([X.], Beschluss vom 11.
September 2001

X
ZB
18/00, GRUR
2002, 49, 51

Drehmomentübertragungseinrichtung; [X.], Urteil vom 17.
Juli 2012

X
ZR 117/11, [X.]Z
194, 107-120, Rn.
52

Polymerschaum
I).
Diese [X.]oraussetzung liegt im Streitfall vor. Aus Patentanspruch
6 der Anmeldung und den in der [X.]eibung der Anmeldung geschilderten Ausfüh-rungsbeispielen (vgl. NK1d S.
2 Z.
21 bis S.
4 Z.
2), die mit den in der Streitpa-tentschrift beschriebenen Ausführungsbeispielen übereinstimmen, ergibt sich für den Fachmann unmittelbar und eindeutig, dass eine Ausgestaltung des Be-leuchtungssystems, bei dem die emittierten Wellenlängen von mindestens zwei lichtemittierenden Dioden unterschiedlich sind, in den ursprünglichen Unterla-gen als zur Erfindung gehörend offenbart ist.
c)
Der Gegenstand von Patentanspruch
1 in der Fassung des [X.] geht auch nicht deshalb über den Inhalt der ursprünglichen Unterlagen hinaus, weil die in Patentanspruch
1 in der Fassung der Anmeldung enthaltene Formulierung
"so dass die Farbwiedergabe des Beleuchtungssystems optimiert wird"
im Einspruchsverfahren durch die Formulierung
"um gegenüber einem, auf den beiden Primärlichtquellen basierenden Beleuchtungssystem eine ver-besserte Farbwiedergabe zu erreichen"
(Merkmal 4.2.1) ersetzt worden ist. [X.] auch in der Fassung des Hauptantrags
beibehaltene Merkmal stellt gegen-über der ursprünglichen Fassung von Patentanspruch
1
durch die Angabe ei-nes Bezugspunkts für die

sachlich nicht von einer "Optimierung"
zu unter-scheidende
[X.]erbesserung der Farbwiedergabe
eine Präzisierung und damit keine Erweiterung, sondern eine Einschränkung dar.
55
56
-
22
-
I[X.].
Die Kostenentscheidung beruht auf §
121 Abs.
2 [X.] in [X.]erbindung mit §
91 Abs.
1, §
92 Abs.
2 Nr.
1 ZPO.

Meier-Beck
Grabinski
Bacher

[X.]
Kober-Dehm

[X.]orinstanz:
[X.], Entscheidung vom 15.10.2015 -
2 Ni 49/13 (EP) -

57

Meta

X ZR 5/16

19.12.2017

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.12.2017, Az. X ZR 5/16 (REWIS RS 2017, 364)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 364

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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