Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19.04.2018, Az. 1 C 29/17

1. Senat | REWIS RS 2018, 10516

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Gegenstand

Keine zusätzliche Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbotes zugunsten eines subsidiär Schutzberechtigten


Leitsatz

§ 104 Abs. 13 Satz 1 AufenthG hindert in aller Regel die Annahme eines Rechtsschutzbedürfnisses für das mit dem Ziel der Ermöglichung eines Familiennachzuges verfolgte Begehren eines subsidiär schutzberechtigten Ausländers, die Bundesrepublik Deutschland zu verpflichten, zusätzlich die Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK (juris: MRK) festzustellen.

Tatbestand

1

Die Kläger sind [X.] Staatsangehörige, Volkszugehörige der Tigrinya und christlich-orthodoxer Religionszugehörigkeit. Die Klägerin ist die Mutter des im Dezember 2015 im [X.] geborenen Klägers. Sie begehren die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Klägerin zudem hilfsweise die Feststellung von nationalem Abschiebungsschutz.

2

Im Januar 2015 schloss die Klägerin die Ehe mit einem Landsmann, der ihren Angaben zufolge im April 2015 aus dem [X.]n [X.] desertiert und in den [X.] geflüchtet war. Sie reiste im September 2015 auf dem Landwege in das [X.] ein. Ende Februar 2016 beantragte sie für sich und den Kläger die Anerkennung als Asylberechtigte. Mit Bescheid vom 23. August 2016 erkannte das [X.] den Klägern den subsidiären Schutzstatus zu. Im Übrigen lehnte es den Asylantrag ab. Von Feststellungen zu nationalen [X.] sah es ab.

3

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die auf die Verpflichtung der Beklagten zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise zur Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots gerichtete Klage abgewiesen. Die Klägerin sei kein Flüchtling. Ihr drohe nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung wegen eines [X.]es. Im Falle ihrer Rückkehr habe sie zwar eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu besorgen, da ihr aufgrund ihrer illegalen Ausreise und der damit einhergehenden Entziehung vom [X.] wie auch als Familienangehörige eines Deserteurs mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Haftstrafe und später die Einberufung in den [X.] drohe. Eine Bestrafung erfolge indes nicht wegen eines [X.]es. Dies gelte sowohl in Bezug auf eine Bestrafung wegen Desertion beziehungsweise Dienstverweigerung als auch in Kombination der Dienstentziehung mit der illegalen Ausreise und der Asylantragstellung im Ausland. Die [X.] knüpften nicht an eine von den [X.]n Behörden zugeschriebene politische Gegnerschaft oder an ein anderes flüchtlingsschutzrelevantes Merkmal an. Auch der im Dezember 2015 in [X.] geborene Kläger sei kein Flüchtling. Soweit die Kläger hilfsweise die Verpflichtung der Beklagten begehren, das Vorliegen eines nationalen Abschiebungsverbots bezüglich [X.] festzustellen, sei die Klage jedenfalls unbegründet. Das [X.] habe in [X.] von der Möglichkeit des § 31 Abs. 3 Satz 2 [X.] Gebrauch gemacht. Die Feststellung eines [X.] hätte auch nicht zur Folge, dass die Kläger von der vorübergehenden Aussetzung des Familiennachzuges für subsidiär Schutzberechtigte auszunehmen wären.

4

Mit ihrer Sprungrevision rügen die Kläger eine Verletzung von Bundesrecht. In Bezug auf die von ihnen erstrebte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft verstoße die Würdigung der Vorinstanz, der [X.] Staat unterstelle nicht allen Personen, welche illegal ausreisten, sich dem [X.] entzögen und/oder deren Familienangehörige aus dem [X.] desertierten, eine gegnerische politische Einstellung, gegen § 3 i.V.m. § 3b Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 [X.]. Das angefochtene Urteil verstoße zudem gegen § 3 i.V.m. § 3b Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 [X.], da das Verwaltungsgericht verkannt habe, dass mit der Anknüpfung an die Familienzugehörigkeit ein weiterer [X.], nämlich derjenige der "Zugehörigkeit zu einer bestimmten [X.] Gruppe" vorliege. Auch in Bezug auf den Kläger beruhe das Urteil auf einem Verstoß gegen die §§ 3 ff. [X.]. Die Ablehnung eines Anspruchs der Klägerin auf Feststellung eines Abschiebungsverbots in Bezug auf [X.] verletze sowohl § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 [X.] als auch § 31 Abs. 3 i.V.m. § 114 Satz 1 VwGO und § 40 VwVfG. Die Klägerin verfüge diesbezüglich über das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Eine entsprechende Feststellung hätte zur Folge, dass ihr Ehemann nicht von dem Familiennachzug ausgeschlossen wäre.

5

Die Beklagte und der Vertreter des [X.] verteidigen das Urteil des [X.].

Entscheidungsgründe

6

Die Sprungrevision der Kläger hat keinen Erfolg. Die Abweisung der auf die [X.]uerkennung der Flüchtlingseigenschaft (1.), hilfsweise auf die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots hinsichtlich der Klägerin (2.) gerichteten Klage beruht nicht auf der Verletzung von [X.]undesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).

7

Maßgeblich sind das Asylgesetz in der Fassung der [X.]ekanntmachung vom 2. September 2008 ([X.]), zuletzt geändert durch das am 29. Juli 2017 in [X.] getretene Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 20. Juli 2017 ([X.] [X.]), - [X.] - sowie das Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im [X.] ([X.] - [X.]) vom 30. Juli 2004 in der Fassung der [X.]ekanntmachung vom 25. Februar 2008 ([X.] I S. 162), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 8. März 2018 ([X.] I S. 342). Rechtsänderungen, die nach der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des [X.]s eintreten, sind zu berücksichtigen, wenn das [X.] - entschiede es anstelle des [X.] - sie seinerseits zu berücksichtigen hätte ([X.]VerwG, Urteil vom 11. September 2007 - 10 [X.] 8.07 - [X.]VerwGE 129, 251 Rn. 19). Da es sich vorliegend um eine asylrechtliche Streitigkeit handelt, bei der das [X.] nach § 77 Abs. 1 [X.] regelmäßig auf die Sach- und Rechtslage im [X.]eitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung abzustellen hat, müsste es seiner Entscheidung, wenn es diese nunmehr träfe, die während des Revisionsverfahrens in [X.] getretenen Änderungen des [X.]es zugrunde legen, soweit nicht hiervon eine Abweichung aus Gründen des materiellen Rechts geboten ist (stRspr, vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 [X.] 23.12 - [X.]VerwGE 146, 67 Rn. 12).

8

1. Die Maßstäbe, die das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung über die [X.]uerkennung der Flüchtlingseigenschaft zugrunde gelegt hat (a), und die Anwendung dieser Maßstäbe im vorliegenden Einzelfall (b) sind revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden.

9

Das [X.] ist gemäß § 137 Abs. 2 VwGO an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in [X.]ezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind. Die Sprungrevision kann nach § 134 Abs. 4 VwGO nicht auf Mängel des Verfahrens gestützt werden, weshalb tatrichterliche Würdigungen in diesem Verfahren nur auf die Einhaltung der dem materiellen Recht zuzuordnenden allgemeinen [X.]eweiswürdigungsgrundsätze und - gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 557 Abs. 3 Satz 2 [X.]PO - auf solche Verfahrensmängel zu überprüfen sind, die in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu beachten sind und die ein Revisionsurteil in der Sache ausschließen.

a) Gemäß § 3 Abs. 4 [X.] wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 [X.] ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 [X.] oder das [X.] hat nach § 60 Abs. 8 Satz 3 [X.] von der Anwendung des § 60 Abs. 1 [X.] abgesehen. Gemäß § 3 Abs. 1 [X.] ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ([X.] 1953 [X.], 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder [X.]ugehörigkeit zu einer bestimmten [X.] Gruppe außerhalb des [X.] (Herkunftsland) befindet, dessen St[X.]tsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will.

Nach § 3a Abs. 1 [X.] gelten als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 [X.] Handlungen, die 1. aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ([X.] [X.], 953), - [X.] - keine Abweichung zulässig ist, oder 2. in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist. Diese Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/[X.] des [X.] und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittst[X.]tsangehörigen oder [X.]losen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung, A[X.]l. L 337 S. 9) - [X.] 2011/95/[X.] - umsetzende Legaldefinition der [X.] erfährt in § 3a Abs. 2 [X.] im Einklang mit Art. 9 Abs. 2 [X.] 2011/95/[X.] eine Ausgestaltung durch einen nicht abschließenden Katalog von Regelbeispielen. Die Annahme einer [X.] setzt einen gezielten Eingriff in ein nach Art. 9 Abs. 1 [X.] 2011/95/[X.] geschütztes Rechtsgut voraus ([X.]VerwG, Urteil vom 19. Januar 2009 - 10 [X.] 52.07 - [X.]VerwGE 133, 55 Rn. 22).

§ 3b Abs. 1 [X.] konkretisiert die in § 3 Abs. 1 [X.] genannten Verfolgungsgründe. Gemäß § 3b Abs. 2 [X.] ist es bei der [X.]ewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, unerheblich, ob dieser tatsächlich die flüchtlingsschutzrelevanten Merkmale aufweist, sofern ihm diese von seinem Verfolger zugeschrieben werden.

Gemäß § 3a Abs. 3 [X.] muss zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 3b [X.] genannten [X.] und den in § 3a Abs. 1 und 2 [X.] als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen. Die Maßnahme muss darauf gerichtet sein, den von ihr [X.]etroffenen gerade in Anknüpfung an einen oder mehrere Verfolgungsgründe zu treffen. Ob die Verfolgung "wegen" eines [X.]es erfolgt, mithin entweder die [X.] oder das Fehlen von Schutz vor Verfolgung oder beide auf einen der in § 3b [X.] genannten Verfolgungsgründe zurückgehen, ist anhand ihres inhaltlichen [X.]harakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme zu beurteilen, nicht hingegen nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den [X.] dabei leiten (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 1. Juli 1987 - 2 [X.]vR 478/86, 2 [X.]vR 962/86 - [X.]E 76, 143 <157, 166 f.>). Diese [X.]ielgerichtetheit muss nicht nur hinsichtlich der durch die [X.] bewirkten Rechtsgutverletzung, sondern auch in [X.]ezug auf die Verfolgungsgründe im Sinne des § 3b [X.], an die die Handlung anknüpft, anzunehmen sein ([X.]VerwG, Urteil vom 19. Januar 2009 - 10 [X.] 52.07 - [X.]VerwGE 133, 55 Rn. 22 und [X.]eschluss vom 21. November 2017 - 1 [X.] 148.17 - juris Rn. 17). Für die "Verknüpfung" reicht ein [X.]usammenhang im Sinne einer Mitverursachung aus. Gerade mit [X.]lick auf nicht selten komplexe und multikausale Sachverhalte ist nicht zu verlangen, dass ein bestimmter [X.] die zentrale Motivation oder die alleinige Ursache einer Verfolgungsmaßnahme ist. Indes genügt eine lediglich entfernte, hypothetische Verknüpfung mit einem [X.] den Anforderungen des § 3a Abs. 3 [X.] nicht ([X.], Ausländerrecht, Stand Januar 2018, § 3a [X.] Rn. 37 ff.).

[X.] ist im Sinne des § 3 Abs. 1 [X.] begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, das heißt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ("real risk") drohen (stRspr, vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 [X.] 23.12 - [X.]VerwGE 146, 67 Rn. 19 und [X.]eschluss vom 15. August 2017 - 1 [X.] 120.17 - juris Rn. 8). Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab bedingt, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten [X.] die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Diese Würdigung ist auf der Grundlage einer "qualifizierenden" [X.]etrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer [X.]edeutung vorzunehmen. Hierbei sind gemäß Art. 4 Abs. 3 [X.] 2011/95/[X.] neben sämtlichen mit dem Herkunftsland verbundenen relevanten Tatsachen unter anderem das maßgebliche Vorbringen des Antragstellers und dessen individuelle Lage zu berücksichtigen. Entscheidend ist, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des [X.]etroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann ([X.]VerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 [X.] 23.12 - [X.]VerwGE 146, 67 Rn. 32 m.w.N.). Damit kommt dem qualitativen Kriterium der [X.]umutbarkeit maßgebliche [X.]edeutung zu. Eine Verfolgung ist danach beachtlich wahrscheinlich, wenn einem besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatst[X.]t als unzumutbar erscheint (stRspr, vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 7. Februar 2008 - 10 [X.] 33.07 - [X.]uchholz 451.902 Europ. [X.] und Asylrecht Nr. 19 Rn. 37).

Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat beziehungsweise von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ist gemäß Art. 4 Abs. 4 [X.] 2011/95/[X.] ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Die Vorschrift misst den in der Vergangenheit liegenden Umständen [X.]eweiskraft für ihre Wiederholung in der [X.]ukunft bei (vgl. [X.], [X.]/[X.], Art. 4 Rn. 30, in: [X.]/[X.], [X.] Immigration and Asylum Law, 2. Aufl. 2016). Liegen beim Ausländer frühere [X.]en oder [X.]edrohungen mit Verfolgung als Anhaltspunkt für die [X.]egründetheit seiner Furcht vor erneuter Verfolgung im Falle der Rückkehr in sein Heimatland vor, so kommt ihm die [X.]eweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 [X.] 2011/95/[X.] zugute. Die den früheren Handlungen oder [X.]edrohungen zukommende [X.]eweiskraft ist von den zuständigen [X.]ehörden unter der sich aus Art. 9 Abs. 3 [X.] 2011/95/[X.] ergebenden Voraussetzung zu berücksichtigen, dass diese Handlungen oder [X.]edrohungen eine Verknüpfung mit dem [X.] aufweisen, den der [X.]etreffende für seinen Antrag auf Schutz geltend macht ([X.], Urteil vom 2. März 2010 - [X.]/08 u.a. [[X.]:[X.]:[X.]:2010:105], [X.] [X.] - NVw[X.] 2010, 505 Rn. 94). Fehlt es an einer entsprechenden Verknüpfung, so greift die [X.]eweiserleichterung nicht ein. Die widerlegliche Vermutung entlastet den [X.] von der Notwendigkeit, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden. Sie ist widerlegt, wenn stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung entkräften. Diese [X.]eurteilung unterliegt der freien [X.]eweiswürdigung des Tatrichters ([X.]VerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 [X.] 5.09 - [X.]VerwGE 136, 377 Rn. 23).

Von diesen Maßstäben ist das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Entscheidung erkennbar ausgegangen.

b) Ohne Verstoß gegen [X.]undesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) kommt das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass danach weder der Klägerin ([X.]) noch dem Kläger ([X.]) die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist.

[X.]) [X.] nicht zu beanstanden ist die Würdigung des [X.], dass die Klägerin im Fall ihrer Rückkehr nach [X.] mit einer [X.] in Gestalt einer unmenschlichen oder erniedrigenden [X.]ehandlung im Sinne von Art. 3 [X.] zu rechnen habe, dass aber weder die drohende Inhaftierung (1) noch eine etwaige Einziehung zum [X.] (2) wegen eines [X.]es im Sinne von § 3b [X.] erfolgten ([X.] bis 21).

(1) Die Revision wendet sich nicht gegen die Feststellung des [X.], dass der Klägerin im Fall ihrer Rückkehr nach [X.] mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit wegen ihrer illegalen Ausreise im dienstpflichtigen Alter und wegen der Desertion ihres Ehemannes die Vollstreckung einer gegen sie von den [X.]ehörden außergerichtlich verhängten Haftstrafe unter unmenschlichen Haftbedingungen droht. Nicht zu beanstanden ist die Würdigung des Gerichts, dass in der drohenden Strafvollstreckung unter unmenschlichen Haftbedingungen eine [X.] im Sinne von § 3a [X.] zu sehen ist.

Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Würdigung des [X.], die der Klägerin drohende Haft werde nicht wegen eines [X.]es im Sinne von § 3b [X.] verhängt, sondern um die Verletzung der nationalen Dienstpflicht durch die Klägerin zu sanktionieren ([X.] und 11 bis 16) und - soweit es ihren dienstflüchtigen Ehemann betrifft - diesen durch die drohende Inhaftierung seiner Ehefrau zur Rückkehr nach [X.] zu veranlassen ([X.] 17).

(a) [X.] nicht zu beanstanden ist die Würdigung des [X.], der Klägerin drohe die Gefahr der Inhaftierung nicht wegen einer ihr zugeschriebenen oppositionellen politischen Überzeugung im Sinne von § 3 Abs. 1 und § 3b Abs. 1 Nr. 5 [X.]. Ein Ausländer wird wegen einer politischen Überzeugung verfolgt, wenn dies geschieht, weil der Ausländer eine bestimmte Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, und zwar in einer Angelegenheit, die die in § 3c [X.] genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft (§ 3b Abs. 1 Nr. 5 [X.]). Dabei genügt es, dass dem Ausländer diese Überzeugung von seinem Verfolger zugeschrieben wird (§ 3b Abs. 2 [X.]).

Die politische Überzeugung wird in erheblicher Weise unterdrückt, wenn ein St[X.]t mit Mitteln des Strafrechts oder in anderer Weise auf Leib, Leben oder die persönliche Freiheit des einzelnen schon deshalb zugreift, weil dieser seine mit der [X.] nicht übereinstimmende politische Meinung nach außen bekundet und damit notwendigerweise eine geistige Wirkung auf die Umwelt ausübt und meinungsbildend auf andere einwirkt (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 19. Mai 1987 - 9 [X.] - [X.]VerwGE 77, 258 <265 f.> m.w.N.). Hiervon kann insbesondere auszugehen sein, wenn er eine [X.]ehandlung erleidet, die härter ist als sie sonst zur Verfolgung ähnlicher - nichtpolitischer - Straftaten von vergleichbarer Gefährlichkeit im Verfolgerst[X.]t üblich ist (sogenannter "Politmalus") (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 10. Juli 1989 - 2 [X.]vR 502/86, 2 [X.]vR 1000/86, 2 [X.]vR 961/86 - [X.]E 80, 315 <338> und Kammerbeschluss vom 4. Dezember 2012 - 2 [X.]vR 2954/09 - NVw[X.] 2013, 500). Demgegenüber liegt nach der Rechtsprechung des [X.]s keine Sanktionierung einer politischen Überzeugung vor, wenn die st[X.]tliche Maßnahme allein der Durchsetzung einer alle St[X.]tsbürger gleichermaßen treffenden Pflicht dient. Dies hat das [X.] unter anderem für Sanktionen entschieden, die an eine Wehrdienstentziehung anknüpfen, selbst wenn diese von totalitären [X.] verhängt werden ([X.]VerwG, Urteile vom 19. August 1986 - 9 [X.] 322.85 - [X.]uchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 54 S. 191 f., vom 6. Dezember 1988 - 9 [X.] 22.88 - [X.]VerwGE 81, 41 <44> - betreffend die Wehrdienstentziehung durch einen eritreischen [X.] - und vom 25. Juni 1991 - 9 [X.] 131.90 - [X.]uchholz 402.25 § 2 AsylVfG Nr. 21 S. 63). Solche Maßnahmen begründen nur dann eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Furcht vor Verfolgung, wenn sie den [X.]etroffenen über die Ahndung des allgemeinen Pflichtverstoßes hinaus wegen seiner politischen Überzeugung - oder auch eines sonstigen asylerheblichen Merkmals - treffen sollen (vgl. [X.]VerwG, Urteile vom 24. Oktober 1995 - 9 [X.] 3.95 - [X.]uchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 180 S. 63 f. und vom 26. Februar 2009 - 10 [X.] 50.07 - [X.]VerwGE 133, 203 Rn. 24 sowie [X.]eschluss vom 24. April 2017 - 1 [X.] 22.17 - NVw[X.] 2017, 1204 Rn. 14). Indizien hierfür können ein unverhältnismäßiges Ausmaß der Sanktionen oder deren diskriminierender [X.]harakter sein.

Das Verwaltungsgericht nimmt im Ansatz zutreffend im Rahmen der [X.]ildung seiner Überzeugung hinsichtlich der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung aufgrund einer zugeschriebenen politischen Überzeugung zunächst eine qualifizierende Gesamtbetrachtung und Würdigung sämtlicher eingeführter Erkenntnisse vor. [X.] nicht zu beanstanden ist, dass es zur [X.]egründung seiner Entscheidungsfindung unter anderem darauf abgestellt hat, dass die in [X.] derzeit für die Desertion verhängten Haftstrafen hinter den gesetzlichen Höchststrafen zurückblieben ([X.] 12), die [X.]edingungen im Strafvollzug für Deserteure und andere Strafgefangene gleich hart seien ([X.] 13), die Flucht vor dem [X.] in [X.] zu einem Massenphänomen geworden sei ([X.] 13 f.) und die Entwicklung und Förderung der eritreischen Volkswirtschaft unter Einschluss ihrer st[X.]tsnahen Unternehmen die Sicherung einer ausreichenden [X.]ahl von Dienstleistenden erforderlich machten ([X.] 14 f.). Für das Gericht zeigt auch die Deserteuren im Ausland eröffnete Möglichkeit, sich durch [X.]ahlung einer "Diaspora-Steuer" vor [X.]estrafung zu schützen, dass der [X.] aus ökonomischen Interessen auf seinen Strafanspruch verzichte und einer möglicherweise hinter der Desertion stehenden politischen Überzeugung keine entscheidende [X.]edeutung beimesse ([X.] 15); dies gelte unabhängig von der Fähigkeit, [X.]ereitschaft oder [X.]umutbarkeit der [X.]ahlung dieser Abgabe im konkreten Fall. Soweit der Klägerin Inhaftierung auch wegen der Desertion ihres Ehemannes droht, würdigt das Verwaltungsgericht diese Gefahr ohne Verstoß gegen [X.]undesrecht dahin, dass die Inhaftierung nicht an eine der Klägerin zugeschriebene politische Überzeugung anknüpfe, sondern das [X.]iel verfolge, den Aufenthaltsort ihres Ehemannes in Erfahrung zu bringen oder diesen zur Rückkehr zu bewegen ([X.] 17).

[X.]ei seiner Tatsachen- und [X.]eweiswürdigung ist das Verwaltungsgericht ohne Verstoß gegen [X.] Recht davon ausgegangen, dass sich die Klägerin nicht auf die [X.]eweiserleichterung einer Vorverfolgung nach Art. 4 Abs. 4 [X.] 2011/95/[X.] stützen kann ([X.] 6 ff.). Denn es sieht schon für eine ihr im [X.]eitpunkt der Ausreise bereits drohende Inhaftierung oder Einziehung zum [X.] keine Verfolgungsgründe nach § 3b [X.].

Auf der Grundlage der tatrichterlichen, zumindest vertretbaren Würdigung der [X.] ist kein Raum für eine Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der [X.] gemäß Art. 267 A[X.]V zu der von der Revision aufgeworfenen Vorlagefrage, ob Art. 10, insbesondere Art. 10 Abs. 1 [X.]uchst. [X.]. Art. 10 Abs. 2 [X.] 2011/95/[X.] der Auslegung einer nationalen Rechtsnorm entgegenstehe, nach welcher der [X.] der politischen Überzeugung nicht vorliegen solle, wenn abstrakt die Möglichkeit bestehe, gegenüber dem eritreischen St[X.]t eine "Diaspora-Steuer" zu entrichten und eine Reueerklärung zu unterzeichnen, die Abgabe der Reueerklärung und die [X.]ahlung der Steuer im konkreten Fall aber unzumutbar sind und der betroffenen Person bei einer Rückkehr nach [X.] auch keine Sicherheit gewährleisten würden. Das Verwaltungsgericht ist gerade nicht davon ausgegangen, der [X.] der politischen Überzeugung liege bereits dann nicht vor, wenn abstrakt die Möglichkeit bestehe, den [X.] zu erlangen. Dabei ist es im Rahmen einer Gesamtwürdigung der eingeführten Erkenntnisse, darunter auch denen betreffend den [X.], zu der Überzeugung gelangt, dass den für die [X.]uschreibung einer gegnerischen politischen Überzeugung sprechenden Umständen kein größeres Gewicht als den gegen eine solche [X.]uschreibung sprechenden Umständen zukommt ([X.] 12) und "die Flucht vom Nationaldienst ohne Hinzutreten besonderer Umstände des Einzelfalles noch nicht für die Annahme eines politischen [X.]es" genüge ([X.] 16); erst dann hat es im Einklang insbesondere mit Art. 4 Abs. 3 [X.]uchst. b und c [X.] 2011/95/[X.] das individuelle Verfolgungsschicksal der Klägerin gewürdigt ([X.] 17). Ungeachtet dessen liegt es auf der Hand und stellt keine unionsrechtliche [X.]weifelsfrage dar, dass Art. 10 [X.] 2011/95/[X.] nicht hindert, die allgemeine Praxis der Diaspora-Steuer und Reueerklärung bei der Würdigung mitzuberücksichtigen, ob drohende Verfolgungsmaßnahmen an den [X.] der politischen Überzeugung anknüpfen. Ob es auch der Klägerin möglich und zumutbar ist, auf diese Weise einer [X.]estrafung zu entgehen, ist in diesem [X.]usammenhang unerheblich. Denn zu beurteilen ist hier lediglich die Gerichtetheit der - vom Verwaltungsgericht nicht in Abrede gestellten - drohenden [X.]. Diese hängt ersichtlich nicht davon ab, ob es dem [X.]etroffenen möglich ist, schon die [X.] abzuwenden, sondern betrifft eine gänzlich andere Frage. Entsprechendes gilt für eine "[X.]estrafung" der Klägerin wegen ihrer illegalen Ausreise und der nachfolgenden Asylantragstellung.

An der Entscheidung des [X.] geht auch die Rüge der Revision vorbei, für die gemäß § 3a Abs. 3 [X.] erforderliche Verknüpfung von [X.]en und [X.] reiche auch ein [X.]usammenhang im Sinne einer nicht unmaßgeblichen Mitverursachung der [X.] durch einen von mehreren [X.] aus. Denn das Verwaltungsgericht ist gerade nicht zu der Annahme gelangt, dass der St[X.]t [X.] allen Deserteuren und Dienstverweigerern sowie deren Familienangehörigen ohne weitere Anhaltspunkte eine gegnerische politische Überzeugung zuschreibe und somit von einer politischen Gerichtetheit einer außergerichtlichen und willkürlichen Inhaftierung von Familienangehörigen auszugehen sei. Ebenso wenig geht es davon aus, dass die der Klägerin drohende Verfolgung zumindest auch auf ihrer "politischen Überzeugung" beruhe ([X.] 11 und 16).

Ohne Erfolg bleibt die Revision auch insoweit, als sie sich gegen die Würdigung der von dem Verwaltungsgericht festgestellten Tatsachen wendet. An diese Sachverhalts- und [X.]eweiswürdigung der Vorinstanz ist das [X.] gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden, da keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass diese auf einem Rechtsirrtum beruht oder allgemeine [X.]eweiswürdigungsgrundsätze verletzt, insbesondere gegen gesetzliche [X.]eweisregeln, Auslegungsregeln, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt, oder gar die Grenze einer objektiv willkürfreien Würdigung überschreitet (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 2. November 1995 - 9 [X.] 710.94 - [X.]uchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266 S. 20).

(b) Ohne Erfolg wendet sich die Revision zudem gegen die Würdigung des [X.], die der Klägerin drohende Verfolgung knüpfe auch nicht an den [X.] der [X.]ugehörigkeit zu einer bestimmten [X.] Gruppe im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 4 [X.] an.

Eine Gruppe gilt gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 4 [X.] insbesondere als eine bestimmte [X.] Gruppe, wenn a) die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der [X.]etreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und b) die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Im Einklang mit Art. 10 Abs. 1 [X.]uchst. d [X.] 2011/95/[X.] und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] ([X.], Urteile vom 7. November 2013 - [X.]-199/12, [X.]-200/12, [X.]-201/12 [[X.]:[X.]:[X.]:2013:720], [X.]/X und [X.] sowie [X.]/[X.] - NVw[X.] 2014, 132 Rn. 45 und vom 25. Januar 2018 - [X.]-473/16 [[X.]:[X.]:[X.]:2018:36], F/[X.]evándorlási és Állampolgársági Hivatal - Rn. 30) müssen die mit den [X.]uchstaben a und b gekennzeichneten Voraussetzungen des § 3b Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 1 [X.] kumulativ erfüllt sein.

[X.] nicht zu beanstanden ist, dass das Verwaltungsgericht auf der Grundlage seiner tatsächlichen Feststellungen im Ergebnis davon ausgegangen ist, dass der [X.] der "bestimmten [X.] Gruppe" nicht vorliegt ([X.] 11 und 20). Eine solche bestimmte [X.] Gruppe begründet hier weder die Familie eines Deserteurs noch die Gesamtheit der Familien der eritreischen Deserteure noch die Gesamtheit der nahestehenden Personen eines Deserteurs.

Nicht zu vertiefen ist, innerhalb welcher Grenzen eine Familie dem Grunde nach eine "bestimmte [X.] Gruppe" im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 4 [X.] beziehungsweise des Art. 10 Abs. 1 [X.]uchst. d [X.] 2011/95/[X.] verkörpert. Denn auf der Grundlage der den Senat gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden verwaltungsgerichtlichen Feststellungen ist die Würdigung der Vorinstanz, es sei nicht ersichtlich, dass die [X.] Personen mit einem solchen Hintergrund als andersartig betrachte ([X.]), im revisionsgerichtlichen Verfahren nicht zu beanstanden. Gleiches gilt für die sinngemäße Annahme des [X.], die Gruppe der Familienangehörigen des Ehemannes der Klägerin habe in [X.] keine deutlich abgrenzte Identität beziehungsweise ihr werde von dem eritreischen St[X.]t keine solche deutlich abgegrenzte Identität zugeschrieben, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft nicht als andersartig betrachtet werde (vgl. [X.]). Die von der Revision unter Hinweis auf Erwägungsgrund 36 der Richtlinie 2011/95/[X.] in [X.]ezug genommene Vermutung, dass dem Mitglied der Familie eines politisch Verfolgten selbst politische Verfolgung drohe (vgl. auch [X.]VerwG, Urteile vom 27. April 1982 - 9 [X.] 239.80 - [X.]VerwGE 65, 244 <249 f.> und vom 2. Juli 1985 - 9 [X.] 35.84 - [X.]uchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 34 S. 102 f.), vermag das gewonnene Ergebnis nicht infrage zu stellen. Diese Vermutung geht von der Annahme aus, der [X.]ezugsperson, hier dem Ehemann der Klägerin, drohe selbst Verfolgung wegen eines [X.]es. Für eine solche Übertragung einer Verfolgung auf Familienangehörige fehlt es hier schon an entsprechenden Feststellungen des [X.] zu einer etwaigen flüchtlingsschutzrelevanten Verfolgung des Ehemannes der Klägerin wegen eines [X.]es. Aus diesem Grund gibt die von der Revision als klärungsbedürftig aufgeworfene Frage, ob Art. 10, insbesondere Art. 10 Abs. 1 [X.]uchst. [X.]. Art. 10 Abs. 2 [X.] 2011/95/[X.] der Auslegung einer nationalen Rechtsnorm widerspricht, wonach der [X.] der bestimmten [X.] Gruppe nicht einschlägig sein soll, wenn dem Angehörigen einer (Kern-)Familie [X.]en gerade wegen des Verhaltens eines anderen Angehörigen der (Kern-)Familie drohen, keinen Anlass zu einem weiteren Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der [X.]. Denn Art. 10 Abs. 1 [X.]uchst. d [X.] 2011/95/[X.] ist in Verbindung mit der oben aufgeführten Rechtsprechung des Gerichtshofs hinreichend eindeutig zu entnehmen, dass eine bestimmte [X.] Gruppe in diesem Sinne nicht vorliegt, wenn die betroffene Gruppe nicht in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat beziehungsweise nicht von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird.

Ob die Gesamtheit der Familien eritreischer Deserteure einen gemeinsamen Hintergrund im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 4 [X.]uchst. a [X.] aufweist, der nicht verändert werden kann, oder ein Merkmal, das so bedeutsam für die Identität ist, dass der [X.]etreffende nicht gezwungen werden sollte, auf dieses zu verzichten, ist nicht zu entscheiden. Denn jedenfalls fehlt es auch insoweit aus den vorstehenden Gründen an der Voraussetzung des § 3b Abs. 1 Nr. 4 [X.]uchst. b [X.], weil die tatsächlichen Feststellungen des [X.] nicht erkennen lassen, dass eine solche Gruppe von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird und daher in [X.] eine deutlich abgegrenzte Identität hat.

Die Gesamtheit der nahestehenden Personen eines Deserteurs ist zu inhomogen, um das Vorliegen der Voraussetzungen des § 3b Abs. 1 Nr. 4 [X.]uchst. a [X.] anzunehmen, da es bereits an dem Gemeinhaben eines unveränderlichen gemeinsamen Hintergrundes oder eines die Identität prägenden Merkmals fehlt. Im Übrigen kann auch insoweit nicht von dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 3b Abs. 1 Nr. 4 [X.]uchst. b [X.] ausgegangen werden.

Eine [X.]eweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 [X.] 2011/95/[X.] für das [X.]estehen einer bestimmten [X.] Gruppe besteht hier nicht. Denn das Verwaltungsgericht hat keine an diesen [X.] anknüpfende Vorverfolgung festgestellt.

(2) Gegen § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3b Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 [X.] verstößt ferner nicht die Würdigung des [X.], eine der Klägerin im Falle ihrer Rückkehr etwaig drohende Einziehung zum eritreischen [X.] knüpfe ersichtlich nicht an einen [X.] an ([X.] 6 f. und 21).

Es mag auf sich beruhen, ob die Einziehung zum eritreischen [X.] als [X.] im Sinne des § 3a [X.] zu qualifizieren ist - das Verwaltungsgericht hat, ohne insoweit selbst weitere tatsächliche Feststellungen zu treffen, angenommen, aufgrund der [X.]edingungen, denen die Dienstleistenden ausgesetzt seien, "dürfte" die Einziehung zum [X.] als unmenschliche oder erniedrigende [X.]ehandlung im Sinne des Art. 3 [X.] zu bewerten sein ([X.] 6) - und ob der Klägerin eine solche im Falle ihrer Rückkehr tatsächlich drohte (vgl. [X.]). Denn die Würdigung des [X.], eine ihr nach Rückkehr drohende Einziehung knüpfe nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit an einen [X.] im Sinne des § 3 Abs. 1 i.V.m. § 3b [X.] an, ist revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden. Sind - wie von dem Verwaltungsgericht bindend festgestellt - praktisch sämtliche erwachsenen eritreischen St[X.]tsbürger gleichermaßen ohne Ansehung ihrer Persönlichkeitsmerkmale betroffen ([X.] 6 f.), so fehlt es insbesondere an Anhaltspunkten, dass etwaige unmenschliche [X.]ehandlungen während des [X.]es an eine der Klägerin zugeschriebene gegnerische politische Überzeugung anknüpfen. Aus denselben Erwägungen kann im revisionsgerichtlichen Verfahren nicht davon ausgegangen werden, dass die Gruppe der [X.] im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 4 [X.]uchst. b [X.] von der eritreischen Gesellschaft als andersartig betrachtet würde und daher eine deutlich abgegrenzte Identität besäße.

(3) Keinen im Revisionsverfahren beachtlichen [X.]edenken begegnet des Weiteren die Würdigung des [X.], die von der Klägerin vor ihrer Ausreise erlittene Genitalverstümmelung vermöge eine Vermutung für eine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung nicht zu begründen ([X.] 17).

Eine Genitalverstümmelung kann als [X.] im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 6 [X.] auch in Anknüpfung an die [X.]ugehörigkeit der betroffenen Frau oder des betroffenen Mädchens zu einer bestimmten [X.] Gruppe im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 4 [X.] erfolgen, wonach eine Gruppe insbesondere auch als eine bestimmte [X.] Gruppe im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 [X.] gilt, wenn sie allein an das Geschlecht oder die geschlechtliche Identität anknüpft. Vorliegend fehlt es indes an einem ernsthaften Hinweis darauf, dass die Klägerin im Falle ihrer Rückkehr nach [X.] tatsächlich Gefahr liefe, eine geschlechtsspezifische Verfolgung zu erleiden. Die Vermutung des Art. 4 Abs. 4 [X.] 2011/95/[X.] ist hier von dem Verwaltungsgericht als widerlegt angesehen worden, da stichhaltige Gründe der Annahme einer Wiederholungsträchtigkeit der von der Klägerin bereits erlittenen Genitalverstümmelung widerstreiten. Auch dies ist revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden. Eine andere Gefahr der geschlechtsspezifischen Verfolgung hat die Klägerin nicht vorgetragen.

[X.]) Des Weiteren verstößt die Entscheidung des [X.], die Klage auch hinsichtlich des Antrages des [X.] auf [X.]uerkennung der Flüchtlingseigenschaft abzuweisen, nicht gegen [X.]undesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).

Der im Jahr 2015 im [X.] geborene Kläger hat eine Vorverfolgung nicht erlitten. Auf der Grundlage der den Senat gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden verwaltungsgerichtlichen Würdigung der festgestellten Tatsachen muss er auch im Falle seiner Einreise nach [X.] nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit [X.]en wegen eines [X.]es besorgen. Anhaltspunkte dafür, dass der [X.] ihm eine gegnerische politische Überzeugung zuschreibt und/oder dass mit [X.]lick auf seine Stellung als Familienangehöriger eines Deserteurs und einer unerlaubt ausgereisten Dienstpflichtigen das Vorliegen der Voraussetzungen des [X.]es des § 3b Abs. 1 Nr. 4 [X.] anzunehmen sind, bestehen nach dem Vorstehenden nicht.

Einer [X.]uerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach Maßgabe des § 26 Abs. 5 Satz 1 [X.] steht bereits entgegen, dass dem minderjährigen ledigen Kind entsprechend § 26 Abs. 2 [X.] auf Antrag die Flüchtlingseigenschaft nur dann zuzuerkennen ist, wenn dem ausländischen Elternteil die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde und diese [X.]uerkennung nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist. Wie unter [X.]) ausgeführt, war der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft nicht zuzuerkennen.

2. Ohne Erfolg rügt die Revision, das angefochtene Urteil beruhe hinsichtlich der Abweisung der auf die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots in [X.]ezug auf [X.] gerichteten Klage der Klägerin auf einem Verstoß gegen § 60 Abs. 5 [X.] i.V.m. Art. 3 [X.] und gegen § 31 Abs. 3 [X.] i.V.m. § 114 Satz 1 VwGO und § 40 VwVfG. Insoweit ist die Klage mangels [X.] bereits unzulässig. Denn § 104 Abs. 13 Satz 1 [X.] hindert in aller Regel und so auch hier die Annahme eines [X.] für das mit dem [X.]iel der Ermöglichung eines Familiennachzuges verfolgte [X.]egehren eines subsidiär schutzberechtigten Ausländers, die [X.]undesrepublik [X.] zu verpflichten, zusätzlich die Voraussetzungen eines nationalen [X.] nach § 60 Abs. 5 [X.] i.V.m. Art. 3 [X.] festzustellen.

Das Rechtsschutzinteresse fehlt einer von dem vermeintlichen Inhaber des behaupteten Anspruchs erhobenen Klage nur dann, wenn besondere Umstände vorliegen, die das subjektive oder objektive Interesse an der Durchführung des Rechtsstreits entfallen lassen ([X.]VerwG, Urteil vom 17. Januar 1989 - 9 [X.] 44.87 - [X.]VerwGE 81, 164 <165 f.>). Von dem Fehlen des [X.] ist dabei auszugehen, wenn der angestrebte Rechtsschutz die Rechtsstellung des [X.] nicht zu verbessern, das heißt, ihm selbst bei Erfolg keinen rechtlichen oder tatsächlichen Vorteil zu vermitteln vermag (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 11. Oktober 1963 - 7 [X.] 95.63 - [X.]uchholz 310 § 40 VwGO Nr. 25 S. 43 und vom 28. August 1987 - 4 N 3.86 - [X.]VerwGE 78, 85 <91>). In einem solchen Fall wäre es eine überflüssige Inanspruchnahme der Gerichte, wenn über den Rechtsbehelf sachlich entschieden werden müsste. Dies zu verhindern, ist der [X.]weck der Sachurteilsvoraussetzung des [X.] (vgl. [X.]VerwG, Urteile vom 28. April 1998 - 9 [X.] 1.97 - [X.]VerwGE 106, 339 <340 f.> und vom 17. Juni 2014 - 10 [X.] 7.13 - [X.]VerwGE 150, 29 Rn. 32 f.). So verhält es sich hier.

Der asylgerichtliche Prüfungsrahmen in einem Asylerstantragsverfahren erfasst als eigenständige Streitgegenstände grundsätzlich die Anerkennung als Asylberechtigter, die [X.]uerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die [X.]uerkennung subsidiären Schutzes (in diesem Sinne zu § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 [X.] a.F. [X.]VerwG, Urteile vom 24. Juni 2008 - 10 [X.] 43.07 - [X.]VerwGE 131, 198 Rn. 11 und vom 27. April 2010 - 10 [X.] 5.09 - [X.]VerwGE 136, 377 Rn. 13) und die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen eines nationalen [X.] ([X.]VerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 - 10 [X.] 43.07 - [X.]VerwGE 131, 198 Rn. 15; zum Verhältnis von § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 [X.] a.F. und § 60 Abs. 5 [X.] [X.]VerwG, Urteile vom 24. Juni 2008 - 10 [X.] 43.07 - [X.]VerwGE 131, 198 Rn. 11 und 13, vom 27. April 2010 - 10 [X.] 4.09 - [X.]VerwGE 136, 360 Rn. 17 und vom 31. Januar 2013 - 10 [X.] 15.12 - [X.]VerwGE 146,12 Rn. 11). Die Rangfolge und Stufung fußt auf der Grundentscheidung, dass Schutz vor Gefahren im Herkunftsst[X.]t vorrangig auf derjenigen Stufe zu gewähren ist, die den umfassendsten Schutz vermittelt (Heusch, in: [X.], [X.]eckOK Ausländerrecht, Stand Februar 2018, § 31 [X.] Rn. 24).

Die Asylanerkennung und die [X.]uerkennung der Flüchtlingseigenschaft sind gleichrangig und, sofern beide Streitgegenstände weiter verfolgt werden sollen, kumulativ zu beantragen. Die [X.]uerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die [X.]uerkennung subsidiären Schutzes stehen im Verhältnis von Haupt- und Hilfsbegehren. [X.]wischen dem Anspruch auf [X.]uerkennung subsidiären Schutzes und dem Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen eines nationalen [X.] gemäß § 60 Abs. 5 [X.] i.V.m. Art. 3 [X.] besteht schon wegen des hohen Ranges der durch Art. 3 [X.] geschützten Rechtsgüter kein verdrängendes [X.] (vgl. [X.]VerwG, Urteile vom 31. Januar 2013 - 10 [X.] 15.12 - [X.]VerwGE 146, 12 Rn. 36 und vom 13. Juni 2013 - 10 [X.] 13.12 - [X.]VerwGE 147, 8 Rn. 24). Allerdings gebührt der Prüfung des subsidiären Schutzes Vorrang vor der Prüfung eines nationalen [X.] des § 60 Abs. 5 [X.] i.V.m. Art. 3 [X.] (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 - 10 [X.] 43.07 - [X.]VerwGE 131, 198 Rn. 11 und 13) mit der Folge, dass für den Fall, dass dem Ausländer - wie hier der Klägerin - subsidiärer Schutz zuerkannt wird, in der Regel die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 [X.] i.V.m. Art. 3 [X.] ausscheidet.

Ein tatsächlicher oder rechtlicher Vorteil aus der Feststellung der Voraussetzungen eines nationalen [X.] nach § 60 Abs. 5 [X.] i.V.m. Art. 3 [X.] erwächst der Klägerin auch nicht im Hinblick auf einen damit verbundenen Regelanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 Satz 1 [X.], auf dessen Grundlage sie ihrem Ehemann einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum [X.]wecke des Familiennachzuges nach § 27 Abs. 1 i.V.m. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 [X.]uchst. [X.]. § 29 Abs. 3 Satz 1 [X.] vermitteln könnte. Es ist schon zweifelhaft, ob neben einem Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 [X.] Raum für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 Satz 1 [X.] oder insoweit von einem atypischen, zur Versagung einer Aufenthaltserlaubnis berechtigenden oder gar verpflichtenden Fall auszugehen ist. § 104 Abs. 13 Satz 1 [X.] schlösse jedenfalls die Erteilung einer solchen abgeleiteten Aufenthaltserlaubnis an den Ehemann der Klägerin aus. Nach dieser Vorschrift wird bis zum Inkrafttreten der Neuregelung des Familiennachzuges zu Personen, denen nach dem 17. März 2016 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 [X.] erteilt worden ist, längstens jedoch bis zum 31. Juli 2018, der Familiennachzug zu diesen Personen nicht gewährt.

[X.]ereits nach dem Wortlaut des § 104 Abs. 13 Satz 1 [X.] ist es für den Ausschluss des Familiennachzuges unerheblich, ob der Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 [X.] überdies nach § 25 Abs. 3 Satz 1 [X.] aufenthaltsberechtigt ist. § 104 Abs. 13 Satz 1 [X.] knüpft die Sperrwirkung allein an die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 [X.] an. Eine [X.]eschränkung dahingehend, dass die [X.]ezugsperson "nur" oder "ausschließlich" eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 [X.] besitzen darf, ist dem Wortlaut der Übergangsvorschrift nicht zu entnehmen. Anhaltspunkte hierfür liefert auch die binnensystematische Auslegung des § 104 Abs. 13 [X.] nicht. Auch die Sätze 2 und 3 der Norm enthalten keinerlei Andeutung, dass von der Übergangsbestimmung Familienangehörige solcher Personen nicht erfasst sein sollten, die neben der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 [X.], die Personen mit subsidiärer Schutzberechtigung ohne Wahlrecht bezüglich der Rechtsgrundlage zu erteilen ist, nach § 25 Abs. 3 Satz 1 [X.] anspruchsberechtigt sind. Das Ergebnis der grammatischen und systematischen Auslegung wird durch Sinn und [X.]weck und die Entstehungsgeschichte des § 104 Abs. 13 Satz 1 [X.] unterstrichen. Mit der Regelung verfolgte der Gesetzgeber das Interesse, die st[X.]tlichen und gesellschaftlichen Aufnahme- und Integrationssysteme vor einer temporären Überforderung zu schützen ([X.]T-Drs. 18/7538 S. 1) und den mit der Aufnahme und Integration der [X.]uwanderer ausgelasteten Kommunen [X.]eit und Planungssicherheit zu geben, um die mit der Integration der bleibeberechtigten Ausländer verbundenen besonderen Herausforderungen zu meistern ([X.]T-Drs. 19/595 S. 4). Diese gesetzgeberische [X.]ielsetzung würde konterkariert, wenn der [X.]uzug subsidiär schutzberechtigten Personen ermöglicht würde, die zugleich auch gemäß § 60 Abs. 5 [X.] i.V.m. Art. 3 [X.] schutzberechtigt sind. Möglichen [X.]weifeln an der Vereinbarkeit des § 104 Abs. 13 Satz 1 [X.] mit höherrangigem Recht ist schon deswegen nicht nachzugehen, weil sie sich allein aufgrund und Reichweite der [X.]eschränkung des Familiennachzuges auswirkten und kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Feststellung nationalen Abschiebungsschutzes begründeten.

3. [X.] beruht auf § 154 Abs. 2 und § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 [X.]PO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § [X.] [X.].

Meta

1 C 29/17

19.04.2018

Bundesverwaltungsgericht 1. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend VG Berlin, 1. September 2017, Az: 28 K 166.17 A, Urteil

§ 31 Abs 3 AsylVfG 1992, § 104 Abs 13 S 1 AufenthG, § 60 Abs 5 AufenthG, Art 3 MRK, § 114 S 1 VwGO, § 40 VwVfG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19.04.2018, Az. 1 C 29/17 (REWIS RS 2018, 10516)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 10516

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