Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.03.2017, Az. XI ZB 8/17

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 13602

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:220317BXIZB8.17.0

BUN[X.]SGERI[X.]HTSHOF

BES[X.]HLUSS
XI
ZB
8/17

vom

22.
März
2017

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat am 22.
März
2017 durch den Vizepräsidenten
Prof. Dr.
Ellenberger, [X.]
Grüneberg
und Maihold sowie die Richterinnen Dr.
Menges und Dr.
Derstadt

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde des
Beklagten
gegen den Beschluss der 7.
Zivilkammer des
Landgerichts [X.]
vom 23.
Dezember
2016
wird auf seine Kosten als unzulässig
verworfen.
Der Antrag des Beklagten
auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe:

I.
Das Landgericht hat durch Beschluss vom 23.
Dezember
2016 die Beru-fung
des Beklagten gegen das Zweite
Versäumnisurteil
des Amtsgerichts
[X.]
vom 6.
September 2016 als unzulässig verworfen, weil die Berufung nicht durch einen Rechtsanwalt eingelegt und außerdem nicht innerhalb der Frist des §
520 Abs.
2 ZPO begründet worden sei.
Der Beschluss ist dem [X.] am 7.
Januar 2017 zugestellt worden. Dagegen hat er persönlich mit Schreiben vom 6.
Februar 2017, beim [X.] am selben Tag ein-gegangen, Beschwerde eingelegt und zugleich die Gewährung von [X.] beantragt, ohne insoweit -
trotz gerichtlichen Hinweises

das voll-1
-
3
-
ständig ausgefüllte und unterschriebene Formular zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen einzureichen.

II.
1. Die gegen den angefochtenen Beschluss
gerichtete Rechtsbeschwer-de des Beklagten
ist unzulässig, weil sie nicht durch einen bei dem Bundesge-richtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist

78 Abs.
1 Satz
3 ZPO).
2. Der Antrag
des Beklagten
auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat bereits deshalb keinen Erfolg, weil er

trotz gerichtlichen Hinweises

weder das Formular zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nach §
117 Abs.
2 und 4 ZPO eingereicht noch auf andere Weise Angaben dazu gemacht hat (vgl. dazu [X.], Beschlüsse vom 21.
September 2005

IV
ZB 21/05,
2
3
-
4
-
FamRZ 2005, 2062
f. und vom 12.
April 2016

XI
ZR 479/15, Rn.
4
mwN; [X.], [X.], 3344). Aufgrund dessen hat er nicht dargelegt, dass er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann.

Ellenberger
Grüneberg
Maihold

Menges
Derstadt

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 06.09.2016 -
107 [X.] 6718/15 -

LG [X.], Entscheidung vom 23.12.2016 -
7 [X.] -

Meta

XI ZB 8/17

22.03.2017

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.03.2017, Az. XI ZB 8/17 (REWIS RS 2017, 13602)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 13602

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