Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.01.2010, Az. XII ZR 100/08

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 10001

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/08 Verkündet am: 27. Januar 2010 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: [X.] §§ 1573 Abs. 5 a.F., 1577 Abs. 1, 1578, 1578 b; ZPO 323 Hat das Gericht dem unterhaltsberechtigten Ehegatten im Vorprozess keine zusätzlichen Erwerbseinkünfte fiktiv zugerechnet und damit nach § 1577 Abs. 1 BGB zugleich entschieden, dass er seiner Erwerbsobliegenheit genügt hat, ist diese Feststellung auch im Abänderungsverfahren maßgebend. Der [X.] kann deshalb nicht einwenden, der Unterhaltsberechtigte erleide bei Aufnahme der ihm obliegenden Erwerbstätigkeit keinen ehebedingten Nach-teil, weshalb eine Befristung des Unterhalts aus diesem Gesichtspunkt aus-scheidet. Etwas anders gilt nur, wenn der Unterhaltsverpflichtete eine wesentli-che Veränderung der Verhältnisse dargetan hat, die eine solche Obliegenheit im Nachhinein begründen könnte. [X.], Urteil vom 27. Januar 2010 - [X.]/08 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 27. Januar 2010 durch [X.], die Richterin [X.], [X.] Dr. [X.], die Richterin [X.] und [X.] für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 2. Familiensenats des [X.] vom 20. Mai 2008 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen. Von Rechts wegen
Tatbestand: Der Kläger begehrt die Abänderung eines Unterhaltsurteils, mit dem er zur Zahlung von Aufstockungsunterhalt an die Beklagte, seine geschiedene Ehefrau, verurteilt worden ist. 1 Aus der 1980 geschlossenen Ehe der Parteien stammen zwei Kinder, die 1983 und 1987 geboren sind. Die Beklagte ist gelernte Erzieherin und arbeitete in diesem Beruf bis zur Geburt ihres ersten Kindes. Die Beklagte nahm nach der Scheidung im Jahr 1997 eine Beschäftigung als Bäckereiverkäuferin auf, die sie auch heute noch ausübt. Sie machte gegenüber dem Kläger zunächst keinen nachehelichen Unterhalt geltend, da sie sich nach der seinerzeit ange-wandten Anrechnungsmethode keinen Unterhalt versprach. 2 - 3 - Nachdem der Senat seine Rechtsprechung geändert hatte und die [X.] der Beklagten nunmehr im Wege der [X.] zu [X.] waren, erhob die Beklagte im Mai 2003 Klage auf nachehelichen Unterhalt. Mit Urteil vom 25. Mai 2005 wurde der Kläger zur Zahlung eines laufenden mo-natlichen Unterhaltes von 421 • für die [X.] ab Juni 2003 verurteilt. 3 4 Mit seiner im März 2006 anhängig gemachten Abänderungsklage hat sich der Kläger, der zwischenzeitlich eine neue Ehe eingegangen war, seit 2007 aber wieder geschieden ist, auf die mittlerweile eingetretene wirtschaftliche Selbständigkeit seiner beiden Kinder berufen. Zudem hat er geltend gemacht, er habe monatliche Darlehensraten von 1.421 • für eine von ihm genutzte Im-mobilie zu bezahlen; ferner müsse der Unterhaltsanspruch der Beklagten befris-tet werden. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des [X.] hat das [X.] zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Be-rufungsgericht "im Hinblick auf die Frage der Befristung" zugelassene Revision des [X.], mit der er seine Abänderungsklage weiter verfolgt. 5 Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. 6 Für das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 [X.] das bis Ende [X.] 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor diesem [X.]punkt eingeleitet worden ist (Senatsurteil vom 16. Dezember 2009 - [X.] ZR 50/08 - zur [X.] bestimmt). 7 - 4 - [X.] 8 Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: 9 Entgegen der Ansicht der Beklagten stehe § 323 Abs. 2 ZPO der Gel-tendmachung einer zeitlichen Begrenzung ihres nachehelichen [X.] nicht entgegen. Zwar sei die Tochter im Mai 2005 bereits volljährig und in der Berufsausbildung gewesen und der [X.] im Dezember 2005 volljäh-rig geworden. Zudem seien die Parteien bereits seit acht Jahren geschieden und die Beklagte seit der Scheidung vollschichtig als Bäckereiverkäuferin tätig gewesen. Ob aufgrund dieser Umstände bereits im Mai 2005 absehbar [X.] sei, wie sich der berufliche Werdegang der Beklagten entwickeln werde und ob die ehebedingten Nachteile verbleiben würden, könne jedoch dahinstehen, da das Amtsgericht in seinem Urteil vom 25. Mai 2005 folgendes ausgeführt habe: "Eine zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs ist derzeit nicht vor-zunehmen, da die bei der Klägerin lebenden gemeinschaftlichen Kinder zum einen noch minderjährig und zum anderen noch nicht wirtschaftlich selbständig sind. Erst nach einer völligen wirtschaftlichen Verselbständigung der Kinder wä-re eine zeitliche Begrenzung und Herabsetzung des eheangemessenen Unter-halts nach § 1578 Abs. 2 Satz 2 BGB in Betracht zu ziehen." Die hiergegen ge-richtete Berufung des hiesigen [X.] und dortigen Beklagten sei durch Be-schluss des [X.]s vom 7. Oktober 2005 nach § 522 ZPO zurück-gewiesen worden, so dass seinerzeit eine zeitliche Begrenzung nicht durch-setzbar gewesen sei. Die im Urteil des Amtsgerichts genannten [X.] lägen jetzt vor, da der [X.] am 18. Dezember 2005 volljährig geworden sei und seit dem 1. September 2005 eine Ausbildung mit einer ausreichenden Aus-bildungsvergütung absolviere. - 5 - Im Ergebnis zutreffend habe das Amtsgericht festgestellt, dass der der Höhe nach unstreitige Aufstockungsunterhaltsanspruch der Beklagten nicht nach § 1578 [X.] zeitlich zu befristen sei. 10 11 Allein die Ehedauer vermöge nach der neueren Rechtsprechung des [X.], der der Gesetzeswortlaut des neu gefassten § 1578 [X.] entspreche, die Begrenzung und Befristung eines nachehelichen [X.] nicht mehr auszuschließen. Vielmehr sei zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten seien, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche Nachteile könnten sich vor allem aus der Dauer der Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kin-des, aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben. Im vorliegenden Fall habe die Beklagte so erhebliche ehebedingte beruf-liche Nachteile erlitten, dass ein dauerhafter unterhaltsrechtlicher Ausgleich zu-gunsten der Beklagten gerechtfertigt sei. 12 Nach dem unbestrittenen Vorbringen der Beklagten habe diese im Jahr 1972 die Realschule beendet. Nach einem zweijährigen Vorpraktikum habe sie sodann für zweieinhalb Jahre die Fachschule für Sozialpädagogik besucht [X.] ein halbjähriges Anerkennungspraktikum abgeleistet. Nach Abschluss ihrer Ausbildung im Jahre 1977 sei die Beklagte sodann für sechs Jahre in ihrem erlernten Beruf als Erzieherin bis zur Geburt der Tochter 1983 tätig gewesen. Dabei habe sie zuletzt in einem Kindergarten mit einem Gehalt in Anlehnung an die [X.] gearbeitet. Dass die Beklagte sodann während der Ehe nicht mehr erwerbstätig gewesen sei, sei ihr unterhaltsrechtlich nicht vorzuwer-fen, sondern sei jedenfalls mit Billigung des [X.] geschehen. 13 - 6 - Nach der Ehescheidung habe die Beklagte ab August 1997 durchgängig als Bäckereiverkäuferin gearbeitet. Sie werde wie eine gelernte Verkäuferin mit einem Stundenlohn von 9,78 • brutto bezahlt. 14 15 Dass die zum [X.]punkt der Ehescheidung 41 Jahre alte Beklagte nicht wieder in ihren erlernten Beruf zurückgekehrt sei, sei ihr unterhaltsrechtlich nicht vorwerfbar. Es sei [X.], dass gerade in den Jahren nach der Grenzöffnung ein erheblicher Überschuss an gelernten [X.] habe, so dass die Beklagte nach vierzehnjähriger Unterbrechung und an-gesichts ihres Alters nur geringe Chancen gehabt hätte, als Erzieherin wieder eingestellt zu werden. Hinzu komme, dass der Beklagten seinerzeit kein Unter-haltsanspruch zugestanden habe und der Kläger daher von ihrer Entscheidung, als Verkäuferin tätig zu sein, unterhaltsrechtlich nicht betroffen gewesen sei. Der der Höhe nach unstreitige Aufstockungsunterhalt von monatlich 421 • entspreche ziemlich genau der Differenz zwischen dem von der [X.] nunmehr erzielten Einkommen (dessen Durchschnitt in etwa dem Tariflohn von monatlich 1.104,44 • netto gleichkomme) und dem Einkommen, das sie ohne die von den Parteien praktizierte "Hausfrauenehe" und die Kinderbetreu-ung hätte erzielen können (1.575,73 • netto). Der Kläger verfüge [X.] nach seinem Vorbringen über wesentlich höhere Einkünfte von ca. 2.500 • netto. Unterhalt für die beiden Kinder müsse er nicht mehr zahlen, ebenso we-nig für seine zweite Ehefrau. Der Kläger habe hierzu in der mündlichen Ver-handlung vor dem Senat erklärt, er sei inzwischen erneut geschieden, seine zweite Ehefrau mache aber keinen Unterhalt geltend. Soweit der Kläger [X.], er trage [X.] von insgesamt 1.421 • ab, habe er dies trotz [X.] seitens der Beklagten nicht belegt, gegebenenfalls wäre auch ein Wohnwert zu berücksichtigen. 16 - 7 - Da bei der Erwerbsbiografie der Beklagten aufgrund der von den [X.] während der Ehe praktizierten Aufgabenverteilung und der Kinderbetreuung ehebedingte Nachteile auf Dauer bestünden, sei auch in Anbetracht der beider-seitigen wirtschaftlichen Verhältnisse ein unbegrenzter Unterhaltsanspruch nicht unbillig. 17 I[X.] Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision im Ergebnis stand. 18 1. Soweit das Berufungsgericht ausweislich der Entscheidungsgründe die Revision "im Hinblick auf die Frage der Befristung" zugelassen hat, fehlt es an einer zulässigen und damit wirksamen Einschränkung der Revision. Bei der Herabsetzung und Befristung des Unterhaltes nach § 1578 b Abs. 1, 2 BGB handelt es sich um Einwendungen, die Grund und Höhe des Unterhalts betref-fen und sich im vorliegenden Fall nicht auf einen abgrenzbaren Teil des [X.] beziehen. Anders als in einem im Urteil enthaltenen Ausspruch der Befristung ist bei deren Ablehnung eine Eingrenzung des [X.] schon in zeitlicher Hinsicht nicht möglich (Senatsurteil vom 27. Mai 2009 - [X.] ZR 78/08 - [X.], 1300 - [X.]. 16). 19 2. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich der Kläger gemäß § 323 Abs. 2 ZPO in zulässiger Weise im [X.] auf eine zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs berufen kann. 20 Ob das Berufungsgericht dabei allerdings entsprechend dem amtsge-richtlichen Urteil aus dem Vorprozess auf die - mittlerweile eingetretene - Selb-ständigkeit der gemeinsamen Kinder abstellen durfte, obgleich sich seit dem 21 - 8 - vorausgegangenen Verfahren die für eine Befristung des Unterhaltsanspruchs gemäß § 1573 Abs. 5 BGB a.F. bzw. § 1578 [X.] maßgeblichen Verhältnisse ersichtlich nicht wesentlich verändert haben, ist zweifelhaft. Die Frage bedarf jedoch keiner Beantwortung, weil die Zulässigkeit der Abänderungsklage [X.] aus einer Änderung der Senatsrechtsprechung folgt. 22 Eine wesentliche Veränderung der maßgeblichen Verhältnisse i.S. von § 323 Abs. 2 ZPO kann sich auch auf einer Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung durch den [X.] ergeben (Senatsurteil [X.] 171, 206 = FamRZ 2007, 793 - [X.]. 36). Eine solche Änderung liegt hier vor. Die Rechtsprechung des Senats hat sich mit Urteil vom 12. April 2006 ([X.] ZR 240/03 - [X.], 1006), also nach Abschluss des [X.], dahin geändert, dass es schon bei der nach § 1573 Abs. 5 BGB a.F. anzustellenden Billigkeitsabwägung nicht mehr vorrangig auf die Dauer der Ehe ankam, son-dern auf dem Unterhaltsberechtigten entstandene ehebedingte Nachteile ([X.] vom 18. November 2009 - [X.] ZR 65/09 - FamRZ 2010, 111 - [X.]. 60). Auf das Fehlen solcher Nachteile hat der Kläger seine Abänderungsklage letzt-lich vorwiegend gestützt. 3. Das Berufungsgericht hat der Abänderungsklage im Ergebnis zu [X.] den Erfolg versagt. 23 a) Soweit das [X.] allerdings meint, der streitgegenständli-che Aufstockungsunterhaltsanspruch sei der Höhe nach unstreitig, sind seine Ausführungen nicht frei von Bedenken. Denn der Kläger hat sich in dem [X.] auf von ihm abzutragende [X.] beru-fen. Zu Recht weist die Revision darauf hin, dass die Beklagte die Tilgung des Darlehens nicht insgesamt bestritten hat, sondern lediglich den Umstand, dass der Kläger das Darlehen allein abzahlt. Schließlich bestehen Bedenken gegen 24 - 9 - die Feststellung, dass der Kläger die [X.] nicht belegt habe, da er immerhin entsprechende Kontoauszüge zur Akte gereicht hat. [X.] das Berufungsgericht hier davon ausgegangen sein sollte, dass die Konto-auszüge allein unzureichend seien, hätte ein entsprechender Hinweis nahe [X.]. 25 Die Tatsache, dass der Kläger [X.] zu bedienen hat, ist - jedenfalls dem Grunde nach - geeignet, das Einkommen des [X.] zu mindern und damit zugleich den Bedarf nach den ehelichen Lebensverhält-nissen gemäß § 1578 BGB herabzusetzen. Jedoch beruht die angefochtene Entscheidung nicht auf den vorgenannten Feststellungen. Denn das [X.] hat die [X.] im Ergebnis zu Recht unbe-rücksichtigt gelassen. aa) Soweit der Kläger seine Abänderungsklage mit den Darlehensver-bindlichkeiten begründen will, ist sie bereits gemäß § 323 Abs. 2 ZPO unzuläs-sig. 26 Gemäß § 323 Abs. 2 ZPO ist die Klage nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf die sie gestützt wird, erst nach dem Schluss der mündlichen Ver-handlung, in der eine Erweiterung des Klageantrags oder die Geltendmachung von Einwendungen spätestens hätte erfolgen müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können. Hierbei handelt es sich um eine besondere Prozessvoraussetzung, die im Rahmen der Zuläs-sigkeit von Amts wegen (auch) in der Revisionsinstanz zu überprüfen ist (vgl. [X.]/[X.]/[X.] ZPO 30. Aufl. § 557 [X.]. 3 und [X.]. 6). 27 Obgleich die Beklagte schon in erster Instanz vorgetragen hatte, dass die vom Kläger eingewandten [X.] bereits vor Abschluss des vorangegangenen [X.] vorhanden gewesen seien, hat der 28 - 10 - Kläger nicht dargetan, seit wann die - nunmehr im Abänderungsverfahren gel-tend gemachten - [X.] bestehen. 29 [X.]) Im Übrigen hat der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kläger nicht näher zu den Umständen der Darlehensaufnahme vorgetragen. Deshalb kann nicht festgestellt werden, ob die monatlichen Zahlungen bei der Bedarfs-ermittlung nach § 1578 BGB im Rahmen der wandelbaren ehelichen [X.] überhaupt berücksichtigungsfähig wären, etwa weil die Eingehung der [X.] unumgänglich gewesen bzw. nicht leichtfertig erfolgt ist (vgl. Senatsurteile [X.] 179, 196 = [X.], 411 - [X.]. 26; [X.] 175, 182 = [X.], 968 - [X.]. 43 und vom 23. November 2005 - [X.] ZR 51/03 - [X.], 387, 388; [X.]/[X.]/[X.] Das Unter-haltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 7. Aufl. § 1 [X.]. 616). Außerdem dürfte - worauf das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen hat - mit dem [X.] zu Gunsten des [X.] ein Wohnvorteil einhergehen, zu dessen Höhe der Kläger aber ebenso wenig vorgetragen hat. b) Das Berufungsurteil ist auch nicht zu beanstanden, soweit es dem Umstand, dass der Kläger erneut geheiratet hat, unterhaltsrechtlich keine Be-deutung beigemessen hat. 30 Zwar kann sich nach der geänderten und seit der Entscheidung vom 30. Juli 2008 ([X.] 177, 356 = [X.], 1911) ständigen Rechtspre-chung des Senats ([X.] 179, 196 = [X.], 411 und Urteil vom 1. Ok-tober 2008 - [X.] ZR 62/07 - [X.], 23) der Unterhaltsbedarf des Unter-haltsberechtigten im Wege der Dreiteilung verringern, wenn der [X.] erneut geheiratet hat und damit einer weiteren Unterhaltspflicht unter-liegt. Das Berufungsgericht hat indes festgestellt, dass die zweite Ehefrau, von der der Kläger mittlerweile ebenfalls geschieden ist, keinen Unterhalt geltend 31 - 11 - macht. Die Scheidung erfolgte nach dem vom Berufungsurteil in Bezug ge-nommenen Vortrag des [X.] bereits im Jahr 2007. Da die Dreiteilung ent-sprechend der geänderten Rechtsprechung frühestens für die [X.] ab Januar 2008 in Betracht kommt (vgl. Senatsurteil vom 18. November 2009 - [X.] ZR 65/09 - FamRZ 2010, 111 - [X.]. 18), können etwaige der Scheidung vorausge-gangene Unterhaltsansprüche seiner zweiten Ehefrau im hier streitgegenständ-lichen [X.]raum von April 2006 an mithin keine Auswirkungen auf den für die Beklagte maßgeblichen Bedarf nach § 1578 BGB gehabt haben. c) Schließlich hält die angefochtene Entscheidung den Angriffen der Re-vision stand, soweit das Berufungsgericht eine Befristung des [X.] abgelehnt hat. 32 aa) Zwar hätte das Berufungsgericht hinsichtlich der Befristung bezogen auf die jeweiligen [X.]räume vor und nach Inkrafttreten des [X.] vom 21. Dezember 2007 ([X.]) zum 1. Januar 2008 zwischen der Anwendung des § 1573 Abs. 5 BGB a.F. und § 1578 [X.] an sich differenzieren müssen. Dass es dies unterlassen hat, wirkt sich jedoch nicht zum Nachteil des [X.] aus, da beide Normen von gleichen Vorausset-zungen ausgehen. 33 Der Kläger hat einen Wegfall seiner Unterhaltspflicht ab Rechtshängig-keit seiner Abänderungsklage begehrt. Rechtshängigkeit ist bereits im April 2006 eingetreten. Eine etwaige schon vor Januar 2008 eintretende Befristung des Unterhaltsanspruchs kann sich gemäß § 36 Nr. 7 EGZPO insoweit nur nach altem Recht und damit nach § 1573 Abs. 5 BGB a.F. richten. Soweit eine Befristung ab Januar 2008 zu erwägen ist, ist demgegenüber § 1578 [X.] maßgeblich. § 1578 [X.] hat die vom Senat für § 1573 Abs. 5 BGB a.F. an-gewandten Kriterien für eine Befristung des Unterhalts im Rahmen des [X.] - 12 - ckungsunterhalts jedoch lediglich gesetzlich klargestellt (Senatsurteil vom 18. November 2009 - [X.] ZR 65/09 - FamRZ 2010, 111 - [X.]. 60; siehe auch [X.]e vom 25. Juni 2008 - [X.] ZR 109/07 - [X.], 1508 - [X.]. 12 f. und vom 16. April 2008 - [X.] ZR 107/06 - [X.], 1325 - [X.]. 35 f.). [X.] entspricht § 1578 [X.] - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - der Rechtsprechung des Senats zu § 1573 Abs. 5 BGB a.F. [X.]) Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht schließlich auch entschieden, dass die Beklagte hinsichtlich ihres Erwerbseinkommens einen ehebedingten Nachteil erlitten hat, der einer Befristung entgegensteht. 35 (1) Ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt ist nach § 1578 b Abs. 2 Satz 1 BGB zeitlich zu begrenzen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsan-spruch unbillig wäre. Die Kriterien für die Billigkeitsabwägung ergeben sich aus den nach § 1578 b Abs. 2 Satz 2 BGB entsprechend anzuwendenden [X.] für die Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs auf den ange-messenen Lebensbedarf nach § 1578 b Abs. 1 Satz 2, 3 BGB. Danach ist bei der Billigkeitsabwägung für eine Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung des nachehelichen Unterhalts vorrangig zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen [X.] zu sorgen. Wie schon nach der Rechtsprechung des Senats zu § 1573 Abs. 5 BGB a.F. (siehe etwa Senatsurteile vom 12. April 2006 - [X.] ZR 240/03 - [X.], 1006, 1007 und vom 14. November 2007 - [X.] ZR 16/07 - [X.], 134 - [X.]. 20) schränken solche ehebedingten Nachteile regelmäßig auch nach der Neufassung des § 1578 [X.] die Möglichkeit einer Befristung und Begrenzung des nachehelichen Unterhalts ein (Senatsurteil vom 16. April 2008 - [X.] ZR 107/06 - [X.], 1325 - [X.]. 36). Derartige Nachteile können sich nach § 1578 b Abs. 1 Satz 3 BGB vor allem aus der Dauer der Pflege oder Er-ziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von [X.] - 13 - führung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben (Senatsurteile vom 14. Oktober 2009 - [X.] ZR 146/08 - [X.], 1990 - [X.]. 13 und vom 27. Mai 2009 - [X.] ZR 111/08 - [X.], 1207 - [X.]. 35). Sowohl nach der Rechtsprechung des Senats zu § 1573 Abs. 5 BGB a.F. als auch nach der daran orientierten Neufassung des § 1578 b Abs. 2 BGB liegen ehebedingte Nachteile vor, wenn die Gestaltung der Ehe, insbesondere die Arbeitsteilung der Ehegatten, die Fähigkeit eines Ehegatten, für seinen [X.] zu sorgen, beeinträchtigt hat (Senatsurteil [X.] 179, 43 = [X.], 406 - [X.]. 32). Erzielt der Unterhaltsberechtigte nach einer ehebedingten Einschränkung seiner Erwerbstätigkeit - wie hier - lediglich Einkünfte, die den eigenen angemessenen Unterhaltsbedarf nach § 1578 [X.] nicht erreichen, scheidet eine Befristung des Unterhaltsanspruchs daher regelmäßig aus ([X.] vom 14. Oktober 2009 - [X.] ZR 146/08 - [X.], 1990 - [X.]. 16). Die Abwägung aller für die Billigkeitsentscheidung in Betracht kommen-den Gesichtspunkte ist Aufgabe des Tatrichters. Sie kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob dieser die im Rahmen der Billigkeitsprüfung maßgebenden Rechtsbegriffe verkannt oder für die Einordnung unter diese Begriffe wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen hat (Senatsurteile vom 14. Oktober 2009 - [X.] ZR 146/08 - [X.], 1990 - [X.]. 19 und vom 14. November 2007 - [X.] ZR 16/07 - [X.], 134 - [X.]. 23). 37 (2) Das ist hier nicht der Fall. Das Berufungsgericht hat zu Recht auf die Fortdauer [X.] Nachteile abgestellt und deshalb eine Befristung aus-geschlossen. 38 Das Berufungsgericht ist maßgeblich davon ausgegangen, dass auf-grund der von den Parteien während der Ehe praktizierten Aufgabenverteilung und der Kinderbetreuung zu Lasten der Beklagten ehebedingte Nachteile auf 39 - 14 - Dauer bestehen, die auch in Anbetracht der beiderseitigen wirtschaftlichen [X.] einen unbegrenzten Unterhaltsanspruch als nicht unbillig erscheinen lassen. 40 (a) Dabei hat das Berufungsgericht zunächst in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise und von der Revision unangefochten darauf abge-stellt, dass die Beklagte, hätte sie durchgehend in ihrem erlernten Beruf als Er-zieherin gearbeitet, nunmehr nach dem [X.] bezahlt worden wäre, da sie bis zur Geburt der Tochter im Jahre 1983 in einem kirchlichen Kindergarten gear-beitet und ein Gehalt in Anlehnung an die [X.] erhalten habe. Ihr derzeitiges Gehalt würde sich auf 1.575,73 • netto belaufen, wobei es sich hierbei um die normale Gehaltsentwicklung einer Erzieherin unbeschadet einer etwaigen Weiterentwicklung zur Kindergartenleiterin handeln würde. [X.] erzielt die Beklagte Erwerbseinkommen aus ihrer vollzeitigen Tätigkeit als Bäckereiverkäuferin. Der Tariflohn hierfür beläuft sich für sie auf 1.104,44 • net-to und entspricht in etwa ihrem Durchschnittsgehalt. Der Aufstockungsunterhalt von monatlich 421 • kommt damit der Differenz zwischen dem von der [X.] nunmehr erzielten Einkommen und dem Einkommen, das die Beklagte ohne die von den Parteien praktizierte "Hausfrauenehe" und die Kinderbetreuung hätte erzielen können, gleich. (b) Allerdings greift die Revision die Feststellungen des Berufungsge-richts an, wonach es der Beklagten unterhaltsrechtlich nicht vorgeworfen wer-den könne, dass sie nicht wieder in ihren erlernten Beruf als Erzieherin zurück-gekehrt sei. Ob die entsprechenden Feststellungen des Berufungsgerichts vor dem Hintergrund des Vortrags der Beklagten, nach dem sie sich nicht auf eine entsprechende Stelle beworben hat, Bestand haben können, kann allerdings dahinstehen. Denn durch das abzuändernde Urteil aus dem Jahre 2005 ist [X.] rechtskräftig festgestellt, dass die Beklagte unterhaltsrechtlich nicht ver-41 - 15 - pflichtet ist, eine besser qualifizierte und bezahlte Tätigkeit in ihrem ursprünglich erlernten Beruf als Erzieherin aufzunehmen. Der Kläger hat auch keine Verän-derung der Verhältnisse dargetan, die eine solche Obliegenheit im Nachhinein begründen könnte. 42 Das Urteil des Amtsgerichts vom 25. Mai 2005, dessen Abänderung der Kläger begehrt, hat der Beklagten auf Grundlage der Einkünfte aus ihrer [X.] Tätigkeit als Bäckereiverkäuferin Aufstockungsunterhalt zugespro-chen. Damit hat das Amtsgericht zugleich - wenn auch nicht ausdrücklich - fest-gestellt, dass die Beklagte unterhaltsrechtlich nicht dazu verpflichtet war, in ih-rem ursprünglich erlernten Beruf als Erzieherin zu arbeiten. Denn andernfalls hätte es ihr im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung nach § 1577 Abs. 1 BGB hö-here fiktive Einkünfte zurechnen müssen. Gelangt das Gericht indes bereits im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung zu der Überzeugung, dass der [X.] kein seiner Ausbildung entsprechendes adäquates Einkommen erzie-len kann, erübrigt sich eine erneute Prüfung im Rahmen des § 1578 [X.] (vgl. Senatsurteil vom 27. Mai 2009 - [X.] ZR 78/08 - [X.], 1300 - [X.]. 62). Da der Kläger nicht dargelegt hat, dass sich seit Abschluss des vorange-gangenen [X.] die Verhältnisse so geändert haben, dass die Beklagte nunmehr verpflichtet wäre, in ihrem erlernten Beruf eine Tätigkeit 43 - 16 - aufzunehmen, ist nach wie vor davon auszugehen, dass die Beklagte ihren un-terhaltsrechtlichen Obliegenheiten hinreichend Rechnung trägt. Dose [X.] [X.] Vézina Schilling
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 15.11.2006 - 12 [X.]/06 - [X.], Entscheidung vom 20.05.2008 - 2 UF 215/06 -

Meta

XII ZR 100/08

27.01.2010

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.01.2010, Az. XII ZR 100/08 (REWIS RS 2010, 10001)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 10001

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

XII ZR 100/08 (Bundesgerichtshof)

Nachehelicher Unterhalt: Maßgeblichkeit der Feststellungen im Vorprozess zur Erwerbsobliegenheit des unterhaltsberechtigten Ehegatten für das Abänderungsverfahren


XII ZR 53/09 (Bundesgerichtshof)

Nachehelicher Unterhalt: Berücksichtigung ehebedingter Nachteile bei der Billigkeitsentscheidung über die Beschränkung des Anspruchs


XII ZR 53/09 (Bundesgerichtshof)


XII ZR 89/08 (Bundesgerichtshof)

Nachehelicher Unterhalt: Unterhaltsbemessung bei vollständiger bzw. teilweiser Erwerbsunfähigkeit des Unterhaltsberechtigten; Darlegungs- und Beweislast für die …


XII ZR 138/08 (Bundesgerichtshof)

Nachehelicher Unterhalt: Berücksichtigung einer nach der Scheidung erhaltenen Abfindung bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

XII ZR 100/08

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.