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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 53/15
vom
2. April 2015
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zur besonders schweren Vergewaltigung
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Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] -
zu 2. auf dessen Antrag -
am 2.
April 2015 gemäß § 349 Abs.
2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des
Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 30.
September 2014 im [X.] aufgehoben, jedoch bleiben
die zugehörigen [X.] aufrechterhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere [X.] des [X.]s zurückver-wiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur besonders schweren Vergewaltigung zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Mona-ten verurteilt und den in seinem Eigentum stehenden Pkw [X.]. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das [X.] hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg, im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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Die Verfahrensrügen bleiben aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] ohne Erfolg. Die auf die Sachrüge durchgeführte um-fassende Überprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Rechtsfolgenausspruch kann hin-gegen keinen Bestand haben.
1. Das [X.] hat die Einziehung des bei der Tat verwendeten Fahrzeugs rechtlich zutreffend auf § 74 Abs.
1, Abs.
2 Nr. 1 StGB gestützt.
Es hat indes nicht bedacht, dass eine Maßnahme nach dieser Vorschrift den Charakter einer Nebenstrafe hat und damit eine Strafzumessungsent-scheidung darstellt. Wird dem Täter auf diese Weise ein ihm zustehender Ge-genstand von nicht unbeträchtlichem Wert entzogen, ist dies als bestimmender Gesichtspunkt für die Bemessung der daneben zu verhängenden Strafe im Wege einer Gesamtbetrachtung der den Täter treffenden Rechtsfolgen ange-messen zu berücksichtigen (st. Rspr.; s. [X.], Beschluss vom 16. Februar 2012
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3 [X.], [X.], 169 mwN).
Eine solche Gesamtbetrachtung hat das [X.] nicht vorgenom-men; zu dem Wert des Pkw hat es keine Feststellungen getroffen. Der [X.] kann deshalb nicht ausschließen, dass die [X.] bei Beachtung der oben dargelegten Grundsätze die von dem
Angeklagten verwirkte
Freiheits-strafe
milder bemessen hätte.
2. Der Wegfall des Strafausspruchs führt auch zur Aufhebung der an sich [X.], denn diese steht mit der Be-messung der Strafe wie beschrieben in einem untrennbaren inneren Zusam-menhang (vgl. [X.] aaO mwN).
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3. Die dem Rechtsfolgenausspruch zu Grunde liegenden Feststellungen werden von dem Rechtsfehler nicht berührt und können deshalb bestehen blei-ben.
Schäfer Pfister
Hubert
Mayer Gericke
7
Meta
02.04.2015
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.04.2015, Az. 3 StR 53/15 (REWIS RS 2015, 13046)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 13046
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