Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.01.2017, Az. XI ZR 183/15

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 16840

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:240117UXIZR183.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
IM NAMEN [X.]S VOLKES
URTEIL
XI [X.]/15
Verkündet am:
24.
Januar 2017
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
ZPO § 256 Abs. 1
Zur Zulässigkeit einer Feststellungsklage, mit der der Verbraucher nach [X.] seiner auf Abschluss des [X.] gerichteten [X.] die Umwandlung des [X.] in ein Rück-gewährschuldverhältnis geltend macht.

[X.] §
495 Abs.
1, §§
355,
312d (Fassung bis zum 10.
Juni 2010)
Zu den Anforderungen des Deutlichkeitsgebots an die bei Abschluss eines [X.] als eines Fernabsatzvertrags erteilte Widerrufsbe-lehrung.
[X.], Urteil vom 24. Januar 2017 -
XI [X.]/15
-
O[X.]

[X.]

-
2
-
Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 24.
Januar 2017 durch den Vizepräsidenten Prof.
Dr.
Ellenberger, den Richter Dr.
Joeres sowie die Richterinnen Dr.
Menges, Dr.
Derstadt und Dr.
Dauber
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6.
Zivilsenats des [X.] vom 14.
April 2015 wird [X.].
Auf die [X.] der Kläger wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das vorbezeichnete Urteil im Kos-tenpunkt aufgehoben, soweit das Berufungsgericht über die Kos-ten des Rechtsstreits in erster Instanz erkannt hat.
Das Urteil der 8.
Zivilkammer des [X.] vom 28.
März 2014 wird dahin abgeändert, dass die Kläger als [X.] 81% und die Beklagte 19% der Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Beklagte.

Von Rechts wegen
-
3
-
Tatbestand:
Die Kläger verlangen die Feststellung, zwei [X.] seien aufgrund des von ihnen erklärten Widerrufs "beendet worden". Die Beklagte macht im Wege der Hilfswiderklage für den Fall des Erfolgs der Fest-stellungsklage die Rückzahlung eines Teils der Darlehensvaluta geltend.
Die Kläger schlossen mit
der Beklagten am 9.
September 2009 und am 11.
September 2009 im Wege des [X.] zwei Verbraucherdarlehens-verträge über jeweils 100.000

i-derrufsrecht wie folgt:
1
2
-
4
-

-
5
-

-
6
-
Am 16.
April 2013 widerriefen die Kläger ihre auf Abschluss der [X.] gerichteten Willenserklärungen.
Das [X.] hat der Feststellungsklage stattgegeben, die Klage auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten abgewiesen und auf die [X.] die Kläger als Gesamtschuldner zur Zahlung der bisher noch nicht getilgten Darlehensvaluta

183.799,14

verurteilt. Die Berufung der [X.]n, mit der sie das landgerichtliche Urteil angegriffen hat, soweit das [X.] zu ihrem Nachteil erkannt hat, hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Zugleich hat es die Kostenentscheidung des [X.]s dahin abgeändert, von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz trügen der Kläger 86% und die Beklagte 14%. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die [X.] ihr Begehren auf vollständige Abweisung der Klage weiter. Die Kläger erstreben mit der [X.] eine Änderung der ihnen nachteiligen Ent-scheidung über die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz.

Entscheidungsgründe:

A. Revision der Beklagten
Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg.

I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im [X.] ausgeführt:
3
4
5
6
-
7
-
Die Feststellungsklage der Kläger sei zulässig. Insbesondere verfügten die Kläger über das erforderliche Feststellungsinteresse. Eine "Verrechnung der wechselseitigen Ansprüche der Parteien"
ergebe keinen Saldo zugunsten der Kläger, so dass ihnen eine Leistungsklage verschlossen sei. Im Übrigen sei im konkreten Fall zu erwarten, dass "bereits ein Feststellungsurteil zur endgültigen Streitbeilegung" führe.
Den Klägern habe das Recht
zugestanden, ihre auf Abschluss der [X.] gerichteten Willenserklärungen nach den für [X.] geltenden Regelungen zu widerrufen. Die Frist, innerhalb derer der Widerruf zu erklären gewesen sei, sei am 16.
April 2013 auch noch nicht abgelaufen gewesen, weil die Beklagte die Kläger unzureichend über den [X.] unterrichtet habe. Die Beklagte habe den unzutreffenden Eindruck erweckt, soweit es für das Anlaufen der Frist auf den Vertragsschluss ankomme, sei der Tag, in den dieses Ereignis falle, bei der Fristberechnung mitzurechnen. Dies habe den für Fernabsatzverträge geltenden Vorgaben, die hier beachtlich gewesen seien, widersprochen. Auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Musters für die Widerrufsbelehrung könne sich die Beklagte nicht berufen, da sie bei der Formulierung der Widerrufsbelehrungen vom Muster abgewichen sei. Ihr fortbestehendes Widerrufsrecht hätten die Kläger nicht rechtsmiss-bräuchlich ausgeübt.

II.
Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand.

7
8
9
-
8
-
1. Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, die Feststel-lungsklage der Kläger sei zulässig.
a) Grundsätzlich gilt allerdings, dass ein Kläger, der die Umwandlung ei-nes [X.] in ein Rückgewährschuldverhältnis geltend macht, vorrangig mit der Leistungsklage auf der Grundlage der §
357 Abs.
1 Satz
1 [X.] in der bis zum 12.
Juni 2014 geltenden Fassung (künftig: a.[X.]) in Verbindung mit §§
346
ff.
[X.] gegen die Beklagte vorgehen muss. Ist dem Kläger eine Klage auf Leistung möglich und zumutbar und erschöpft sie das Rechtsschutzziel, fehlt ihm, was auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen ist (Senatsurteil vom 1.
Juli 2014

XI
ZR
247/12, WM
2014, 1621 Rn.
18; [X.],
Urteile vom
8.
Juli 1955

I
ZR
201/53, [X.]Z
18, 98, 105
f. und vom 11.
Oktober 1989

IVa
ZR
208/87, WM
1990, 243), das Feststellungsinte-resse, weil er im Sinne einer besseren Rechtsschutzmöglichkeit den Streitstoff in einem Prozess klären kann.
So verhält es sich im Regelfall, wenn die Klage auf die Feststellung zielt, dass sich ein [X.] mit den aus §
357 Abs.
1 Satz
1 [X.] a.[X.] in Verbindung mit §§
346
ff. [X.] resultierenden Rechtsfolgen in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat:
Eine Leistungsklage ist dem Kläger möglich. Dass eine "Saldierung"
der aus §
357 Abs.
1 Satz
1 [X.] a.[X.] in Verbindung mit §§
346
ff. [X.] resultieren-den wechselseitigen Ansprüche regelmäßig nicht zu einem Überschuss
zu Gunsten des [X.] führt, steht der Leistungsklage entgegen der Rechts-auffassung des Berufungsgerichts nicht entgegen. Wechselseitige Ansprüche nach §
357 Abs.
1 Satz
1 [X.] a.[X.] in Verbindung mit §§
346 ff. [X.] unterlie-gen keiner automatischen Verrechnung (Senatsurteil vom 10.
März 2009

XI
ZR
33/08, [X.]Z
180, 123 Rn.
19
f., Senatsbeschlüsse vom 22.
September 10
11
12
13
-
9
-
2015

XI
ZR
116/15, ZIP
2016, 109 Rn.
7 und vom 12.
Januar 2016

XI
ZR
366/15, WM
2016, 454 Rn.
16). Bis zur Aufrechnung hat der Kläger ei-nen Zahlungsanspruch auf Rückgewähr der von ihm auf die Darlehensverträge erbrachten Leistungen, den er im Wege der Leistungsklage geltend machen kann.
Eine Leistungsklage ist regelmäßig auch zumutbar. Dem Kläger ist die Ermittlung der von ihm erbrachten Leistungen, die er nach §
357 Abs.
1 Satz
1
[X.] a.[X.] in Verbindung mit §§
346
ff. [X.] zurückverlangen kann, ohne weite-res möglich. Entsprechend haben die Kläger im Zusammenhang mit der Be-gründung der [X.] ihre auf beide Darlehensverträge erbrachten Zins-
und Tilgungsleistungen beziffert. Soweit ein Kläger daneben Nutzungser-satz auf von ihm erbrachte Zins-
und Tilgungsleistungen beansprucht, kann er sich auf die widerlegliche Vermutung berufen, die Beklagte habe, sofern zu Gunsten des [X.] spiegelbildlich §
497 Abs.
1 Satz
2 [X.] in der zwischen dem 1.
August 2002 und dem 10.
Juni 2010 geltenden Fassung Anwendung findet, Nutzungen in Höhe von zweieinhalb Prozentpunkten über dem [X.] und sonst Nutzungen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem [X.] gezogen (Senatsurteil
vom 12.
Juli 2016

XI
ZR
564/15, WM
2016, 1930 Rn.
58, zur [X.] bestimmt in [X.]Z). Einer aufwändigen [X.] einer bezifferten Zahlungsklage bedarf es daher
nicht.
Eine Leistungsklage erschöpft schließlich regelmäßig das Feststellungs-ziel. Wie der Senat mit Beschluss vom 12.
Januar 2016 (XI
ZR
366/15, WM
2016, 454 Rn.
5
ff.) entschieden hat, deckt sich das Begehren, die Um-wandlung eines [X.] in ein [X.] feststellen zu lassen, in Fällen wie dem vorliegenden, dem kein verbun-dener Vertrag zugrunde liegt, wirtschaftlich mit dem Interesse an der Rückge-währ der auf den [X.] erbrachten Leistungen. Nur auf 14
15
-
10
-
den Austausch dieser Leistungen ist das Rückgewährschuldverhältnis gerichtet. Es unterscheidet sich darin maßgeblich vom [X.] selbst, der als Dauerschuldverhältnis eine Vielzahl in die Zukunft gerichteter Pflichten statuiert, die durch den Austausch von Zahlungen nicht vollständig abgebildet werden können. Deshalb geht das Feststellungsinteresse des [X.] wirtschaftlich in einer auf §
357 Abs.
1 Satz
1 [X.] a.[X.] in Verbindung mit §§
346
ff. [X.] gestützten Leistungsklage vollständig auf. Darin liegt der maß-gebliche Unterschied zu den Fallkonstellationen,
die Gegenstand früherer Ent-scheidungen des Senats (Senatsurteile vom 27.
Mai 2008

XI
ZR
132/07, WM
2008, 1260 Rn.
48
f. und vom 15.
Dezember 2009

XI
ZR
110/09, WM
2010, 331 Rn.
10) und des XII.
Zivilsenats auf dem Gebiet des gewerbli-chen Mietrechts ([X.], Urteile vom 7.
Mai 2008

XII
ZR
69/06, [X.]Z
176, 301 Rn.
37 und vom 3.
Juli 2002

XII
ZR
234/99, NJW-RR
2002, 1377, 1378) waren und in denen die dortigen Kläger die Feststellung des Fortbestands des Dauer-schuldverhältnisses begehrten.
b) Hier ist die Feststellungsklage allerdings abweichend von der Regel ausnahmsweise zulässig, weil im konkreten Fall gesichert ist, dass der [X.] die Meinungsverschiedenheiten der Parteien endgültig bereinigt (vgl. Se-natsurteile vom 27.
Juni 1995

XI
ZR
8/94, [X.]Z
130, 115, 119
f., vom 30.
April 1991

XI
ZR
223/90, WM
1991, 1115, vom 30.
Mai 1995

XI
ZR
78/94, WM
1995, 1219, 1220, insoweit in [X.]Z
130, 59 nicht abge-druckt, und vom 5.
Dezember 1995

XI
ZR
70/95, WM
1996, 104). Die [X.] hat mit ihrer Hilfswiderklage eine Abrechnung vorgenommen, gegen die die Kläger vor dem [X.] sachlich nichts erinnert haben. Damit ist zu erwar-ten, dass ein dem Feststellungsantrag rechtskräftig stattgebendes Erkenntnis zu einer endgültigen Klärung sämtlicher Streitpunkte führen wird.

16
-
11
-
c) Da die Kläger, was ihrem Antrag durch Auslegung zu entnehmen ist, mit der Feststellung der Umwandlung der [X.] in [X.] der Sache nach die Feststellung des Bestehens von Leistungspflichten nach §
357 Abs.
1 Satz
1 [X.] a.[X.] in Verbindung mit §§
346
ff. [X.] zum Gegenstand ihrer Feststellungsklage gemacht haben, ist sie auch nicht deshalb unzulässig, weil die Kläger die Wirksamkeit des [X.]s als eine nicht feststellungsfähige bloße Vorfrage geklärt sehen wollten (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 14.
Oktober 2008

XI
ZR
173/07,

XI
ZR
248/07 und

XI
ZR
260/07, juris).
2. Ebenfalls im Ergebnis richtig hat das Berufungsgericht angenommen, die Beklagte habe die Kläger fehlerhaft über
ihr Widerrufsrecht belehrt, so dass bei Erklärung des Widerrufs die Widerrufsfrist noch nicht abgelaufen gewesen sei.
a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, den Klägern habe nach §
495 Abs.
1 [X.] in Verbindung mit §
355 [X.] in der zwischen dem 8.
Dezember 2004 und dem 10.
Juni 2010 geltenden Fassung (künftig: a.[X.]) und Art.
229 §
22 Abs.
2, §§
32 und 38 EG[X.] ein Widerrufsrecht zuge-standen, über das die Kläger gemäß §
355 [X.] a.[X.] und ergänzend nach den Vorgaben für Fernabsatzverträge
zu belehren gewesen seien.
b) Die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe den gesetzli-chen Anforderungen an die inhaltliche Ausgestaltung der Widerrufsbelehrungen nicht genügt, hält rechtlicher
Überprüfung im Ergebnis stand.
aa) Freilich hat die Beklagte die Kläger entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts über die Voraussetzungen, von denen der Beginn der Widerrufsfrist abhing, richtig belehrt.
17
18
19
20
21
-
12
-
(1) Die Widerrufsbelehrungen genügten §
355 Abs.
2 Satz
1 [X.] a.[X.] [X.] als von der Revisionserwiderung eingewandt, machten sie schon durch den Zusatz "in Textform mitgeteilt wurden"
am Ende der Auflistung nach den Worten "Die Frist beginnt einen Tag, nachdem Ihnen"
deutlich, dass das Anlau-fen der Widerrufsfrist die Erteilung auch der Widerrufsbelehrung in Textform voraussetzte. Im Übrigen ergab sich dies aus ihrer Verschriftlichung bei gleich-zeitigem Verweis auf die Erteilung eines Exemplars "dieser Widerrufsbeleh-rung". Mit der Widerrufsbelehrung, die Gegenstand des von der Revisionserwi-derung als Beleg für ihre Auffassung angeführten Urteils des VIII.
Zivilsenats vom 9.
Dezember 2009 (VIII
ZR
219/08, WM
2010, 721 Rn.
14) war, ist die von der Beklagten erteilte Widerrufsbelehrung nicht vergleichbar.
(2) Außerdem teilten die Widerrufsbelehrungen die weiteren [X.] des §
355 Abs.
2 Satz
3 [X.] a.[X.] und des §
312d Abs.
2 und 5 Satz
2 [X.] in der zwischen dem 4.
August 2009 und dem 10.
Juni 2010 geltenden Fassung (künftig: a.[X.]) für das Anlaufen der Widerrufsfrist hinreichend deutlich mit.
Der Verweis auf §
312c Abs.
2 Satz
1 Nr.
1 [X.] in der hier maßgebli-chen, zwischen dem 8.
Dezember 2004 und dem 10.
Juni 2010 geltenden Fassung
(künftig: a.[X.]) und auf §
1 [X.]-InfoV in der zwischen dem 8.
Dezember 2004 und dem 10.
Juni 2010 geltenden Fassung (künftig: a.[X.]) umschrieb hinreichend deutlich die Voraussetzungen, von denen nach §
312d Abs.
2 und 5 Satz
2 [X.] a.[X.] das Anlaufen der Widerrufsfrist außerdem ab-hängig war. Eine Verweisung auf eine konkret bezeichnete gesetzliche Vor-schrift stellt, wenn der Gesetzestext

wie hier das Bürgerliche Gesetzbuch und die [X.]-Informationspflichten-Verordnung

für jedermann ohne weiteres zu-gänglich ist, keinen Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot dar, sondern dient im Gegenteil der Verständlichkeit, Übersichtlichkeit und Vollständigkeit der Beleh-22
23
24
-
13
-
rung (Senatsurteil vom 22.
November 2016

XI
ZR
434/15, Umdruck Rn.
19, zur [X.] bestimmt in [X.]Z).
Entgegen den Einwänden der Revisionserwiderung machten die von der Beklagten erteilten Widerrufsbelehrungen auch hinreichend klar, das Anlaufen der Widerrufsfrist hänge von der Mitteilung der Vertragsbedingungen ein-schließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach §
312c Abs.
2 Satz
1 [X.] a.[X.] in Textform ab. Insoweit genügten die Angaben in der Auflistung unter der Überschrift "Widerrufsrecht", das Anlaufen der Widerrufsfrist setze die [X.] einer Vertragsurkunde, des schriftlichen Darlehensantrags des Verbrau-chers oder einer Abschrift der Vertragsurkunde oder des [X.] und der für den [X.] voraus. Damit waren die "Vertragsbestimmungen ein-schließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen"
im Sinne des §
312c Abs.
2 Satz
1 [X.] a.[X.] ausreichend bezeichnet.
(3) Entgegen der von der Revisionserwiderung geteilten Rechtsmeinung des Berufungsgerichts verunklarte schließlich auch die Kombination des am Wortlaut des §
312d Abs.
2 [X.] a.[X.] orientierten Zusatzes, die Frist beginne nicht "vor dem Tag des Abschlusses des Darlehensvertrags", mit der Einleitung ""
den Fristbeginn nicht. Auch in ihrer Kombination erweckten beide Angaben nicht den

unzutreffenden

Eindruck, im Falle der Abgabe und des Zugangs von Antrag und Annahme am selben, der Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen nachfolgenden Tag sei die [X.]sfrist nicht nach §
187 Abs.
1 [X.], sondern nach §
187 Abs.
2 [X.] zu be-rechnen (a.A.
Buchmann, K&R
2008, 12, 14).
bb) Überdies gaben die

nur in der Widerrufsbelehrung zum Darlehens-vertrag Nr.

vor die Unterschriftszeile der Darlehensnehmer gesetz-25
26
27
-
14
-
ten

Hinweise der Beklagten zum Widerrufsrecht mehrerer Darlehensnehmer und

unter der Unterschriftszeile

zu den Folgen des Widerrufs nur eines [X.] die Rechtslage korrekt wieder (Senatsurteil vom 11.
Oktober 2016

XI
ZR
482/15, WM
2016, 2295 Rn.
13
ff., zur [X.] bestimmt in [X.]Z).
cc) Indessen belehrte die Beklagte die Kläger, was der Senat nach den Grundsätzen der objektiven Auslegung selbst bestimmen kann (Senatsurteile vom 12.
Juli 2016

XI
ZR
564/15, WM
2016, 1930 Rn.
15 und vom 11.
Oktober 2016

XI
ZR
482/15, WM
2016, 2295 Rn.
12), undeutlich über die Rechtsfolgen des Widerrufs.
(1) Weil die [X.] zwischen den Parteien als Fernabsatzverträge zustande kamen, traf die Beklagte trotz des Vorrangs des Widerrufsrechts nach §
495 Abs.
1 [X.] vor dem Widerrufsrecht nach §
312d Abs.
1 Satz
1 [X.] a.[X.] gemäß §
312d Abs.
2 und 5 Satz
2, §
312c Abs.
2 Satz
1 Nr.
1 [X.] a.[X.] und §
1 Abs.
1 Nr.
10 [X.]-InfoV a.[X.] die damals noch geltende fernabsatzrechtliche Verpflichtung, ihre Vertragspartner auch über die Rechtsfolgen des Widerrufs zu belehren. Dazu gehörten auch die

systema-tisch §
357 Abs.
1 Satz
1 [X.] a.[X.] zugehörigen

Modifikationen bei der [X.] nach §
312d Abs.
6 [X.] a.[X.]
(2) Hätte es die Beklagte

wie unter der Überschrift "Widerrufsfolgen"
geschehen

dabei bewenden belassen, die Kläger über die Widerrufsfolgen in Übernahme der Wendungen der Anlage
2 zu §
14 Abs.
1 und 3 [X.]-InfoV in der hier maßgeblichen, zwischen dem 4.
August 2009 und dem 10.
Juni 2010 geltenden Fassung (künftig: a.[X.]) zu unterrichten, hätte ihre Widerrufsbelehrung

anders als von der Revisionserwiderung behauptet

den gesetzlichen [X.] genügt. Dem mit Art.
3 Nr.
1 des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften 28
29
30
-
15
-
über Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen vom 2.
Dezember 2004 ([X.]l.
I
S.
3102) so wie hier maßgeblich gefassten §
1 Abs.
4 Satz
2 [X.]-InfoV a.[X.] war zu entnehmen, der Verordnungsgeber (vgl. [X.] 114, 196, 235
ff.; 303, 311
ff.) erachte die von ihm selbst und damit auf gleicher Rangstu-fe eingeführte Verpflichtung zur Belehrung über die Widerrufsfolgen als erfüllt, wenn der Unternehmer das Muster für die Widerrufsbelehrung gemäß der An-lage
2 zu §
14 Abs.
1 und
3 [X.]-InfoV a.[X.] verwende. Ausweislich der [X.] des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über Fernab-satzverträge bei Finanzdienstleistungen (BT-Drucks.
15/2946, S.
27) sollte der in den [X.] (6) des Musters übernommene Satz "Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen"
den Vorgaben des §
312d Abs.
6 [X.] a.[X.] Rechnung tragen (vgl. [X.], ZBB
2005, 121, 133
f.; kritisch zu [X.] [6] Mohrhauser, [X.] von Finanzdienstleistungen an Verbraucher, 2006, S.
65 Fn.
285; [X.], BB
2005, 53, 57
f.). Entsprechend genügte der Unternehmer seinen [X.] ohne Rücksicht auf das Eingreifen der Gesetzlichkeitsfiktion des Musters für die Widerrufsbelehrung auch dann, wenn er zu den Widerrufsfolgen die Formulierungen des Musters übernahm (vgl. Senatsbeschluss vom 27.
September 2016

XI
ZR
309/15, WM
2016, 2215 Rn.
9).
(3) Die Beklagte hat aber, was die Revisionserwiderung richtig [X.], durch den Zusatz nach der Überschrift "Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen und Entgelten bei Vertragsausführung vor Ablauf der Widerrufsfrist"
die bis dahin klare Belehrung über die Widerrufsfolgen verunklart. Sie hat von den zwei Voraussetzungen, von denen nach §
312d Abs.
6 [X.] a.[X.] die Verpflich-tung zur Leistung von Wertersatz abhing, nur eine bezeichnet. Nach §
312d Abs.
6 [X.] a.[X.] hatte der Verbraucher abweichend
von §
357 Abs.
1 Satz
1 [X.] a.[X.] (dazu [X.], Der [X.] von [X.]
-
16
-
nanzdienstleistungen, 2013, S.
218; [X.], ZGS
2004, 182, 185; außerdem [X.], CR
2010, 371, 377) Wertersatz für die erbrachte (Finanz-) [X.] nach den Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt nur zu leisten, wenn er vor Abgabe seiner Vertragserklärung auf diese Rechtsfolge hingewie-sen worden war und wenn er ausdrücklich zugestimmt hatte, dass der [X.] vor Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung [X.]. Der Zusatz in der Widerrufsbelehrung der Beklagten erweckte [X.] den Eindruck, es genüge für die Wertersatzpflicht, wenn der Verbrau-cher ausdrücklich zustimme, dass die Beklagte "mit der Ausführung des [X.] vor Ablauf der Widerrufsfrist"
beginne. Der Zusatz war damit nicht nur un-vollständig, sondern außerdem, weil er suggerierte, die Wertersatzpflicht hänge von geringeren Anforderungen ab als gesetzlich vorgesehen, zusätzlich geeig-net, den Verbraucher von der
Ausübung des Widerrufsrechts abzuhalten (vgl. Senatsurteil vom 23.
Juni 2009

XI
ZR
156/08, WM
2009, 1497 Rn.
17).
c) Das Berufungsgericht hat entgegen den Angriffen der Revision tref-fend erkannt, dass sich die Beklagte auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Musters für die Widerrufsbelehrung gemäß §
14 Abs.
1 und 3 [X.]-InfoV in der bis zum 10.
Juni 2010 geltenden Fassung nicht berufen kann, weil sie in erheblicher Weise von dem Muster abgewichen ist (Senatsurteil vom 12.
Juli 2016

XI
ZR
564/15, WM
2016,
1930 Rn.
22
ff.).
d) Auf die Kausalität des [X.] für das Unterbleiben des [X.] kommt es nicht an. Entscheidend ist nur, ob die Belehrung durch ihre missverständliche Fassung objektiv geeignet ist, den Verbraucher von der Aus-übung seines Widerrufsrechts abzuhalten (Senatsurteile vom 12.
Juli 2016

XI
ZR
564/15, WM
2016, 1930 Rn.
26 und vom 11.
Oktober 2016

XI
ZR
482/15, WM
2016, 2295 Rn.
23).
32
33
-
17
-
3. Die Erwägungen, die das Berufungsgericht zu einer rechtsmissbräuch-lichen Ausübung des Widerrufsrechts angestellt hat, sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. Senatsurteil vom 12.
Juli 2016

XI
ZR
564/15, WM
2016, 1930 Rn. 42
ff.).

B. [X.] der Kläger
Die [X.] der Kläger, die sich gegen die vom Berufungsge-richt getroffene Entscheidung über die Verteilung der Kosten der ersten Instanz richtet, hat teilweise Erfolg. Eine Anschließung, die sich allein auf den Kosten-punkt beschränkt, ist zwar nicht erforderlich, gleichwohl aber zulässig (vgl. [X.], Urteil vom 27.
Juni 1955

II
ZR
232/54, [X.]Z
17, 392, 397
f.; BFHE
102, 563, 566
f.). Sie führt hier zum einen

den Klägern günstig

zu einer Korrektur der Kostenquote gemäß dem Obsiegen und Unterliegen der Parteien. Dabei bemisst der Senat den Wert der Klage gemäß den Grundsätzen des Senatsbe-schlusses vom 12.
Januar 2016 (XI
ZR
366/15, WM
2016, 454 Rn.
5
ff.) mit 42.546,60

die Kläger auf die Widerklage als Gesamtschuldner verurteilt hat, haften sie zum anderen gemäß §
100 Abs.
4
Satz
1 ZPO auch für die Kostenerstattung
34
35
-
18
-
als Gesamtschuldner (vgl. [X.], Urteil vom 10.
Mai 2016

9
AZR
434/15, juris Rn.
48) und nicht nur

wie von der [X.] beantragt

nach [X.]. Weil für die Korrektur der Kostenentscheidung das Verbot der Verschlech-terung nicht gilt ([X.], Urteil vom 14.
Juli 1981

VI ZR
35/79, MDR
1981, 928), die in der gesamtschuldnerischen Haftung anstelle einer Haftung nach [X.] liegt (vgl. [X.], Beschluss vom 27.
Januar 2011

V
ZB
255/10, NJW-RR
2011, 588
Rn.
6), kann der Senat auf eine Haftung der Kläger nach §
100 Abs.
4 Satz
1 ZPO und nicht nur nach §
100 Abs.
1 ZPO erkennen.

Ellenberger
Joeres
Menges

Derstadt
Dauber
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 28.03.2014 -
8 O 545/13 -

O[X.], Entscheidung vom 14.04.2015 -
6 [X.] -

Meta

XI ZR 183/15

24.01.2017

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.01.2017, Az. XI ZR 183/15 (REWIS RS 2017, 16840)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 16840

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