Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.10.2013, Az. V ZB 166/11

V. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 1720

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 166/11
vom

23. Oktober 2013
in dem Zwangsverwaltungsverfahren

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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 2013
durch
die
Vorsitzende
Richterin [X.], [X.] und Dr.
Roth und die Richterinnen Dr.
[X.] und Weinland
beschlossen:
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt

i-che Vertretung der Schuldnerin.

Gründe:

I.
Die Gläubigerin betrieb gegen die Schuldnerin, eine Gesellschaft bürger-lichen Rechts, die Zwangsvollstreckung aus einer vollstreckbaren Grundschuld an dem eingangs bezeichneten Grundbesitz. Grundlage war die Urkunde vom 3. März 1983, in welcher die vormalige Eigentümerin der Grundstücke zuguns-ten der Rechtsvorgängerin der Gläubigerin die Grundschuld bestellt und sich der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der Urkunde in der Weise unterworfen
hatte, dass die Zwangsvollstreckung gegen den jeweiligen Eigentümer des be-lasteten Grundstücks zulässig sein sollte. Seit dem [X.] sind die Gesell-schafter [X.], [X.]und [X.]als Gesellschafter bürgerlichen Rechts im Grundbuch als Eigentümer der Grundstücke eingetragen. [X.] verstarb der Gesellschafter [X.] und wurde von dem Land S.
beerbt. Am 10.
Februar 2010 wurde der Gläubigerin in Ansehung der [X.] eine Vollstreckungsklausel für die Vollstreckung gegen das Land
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S. und die beiden anderen Gesellschafter [X.]und W.
als Gesellschafter bürgerlichen Rechts erteilt.
Eine Grundbuchberichtigung ist nicht erfolgt.

Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 23. April 2010 die Zwangsver-waltung der Grundstücke der Schuldnerin angeordnet. Die Beschwerde hat das [X.] zurückgewiesen. Hiergegen hat sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Schuldnerin gerichtet. Nach der Zwangsversteigerung der Grundstücke hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 20. September 2011 im Hinblick auf den rechtskräftigen Zuschlagsbeschluss das Zwangsverwaltungsverfahren aufgehoben. Daraufhin haben die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.

II.

1. Infolge der Erledigungserklärungen ist nach dem hier anwendbaren §
91a ZPO (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Januar 2007

[X.], [X.], 378, 381 f.) unter Berücksichtigung des bisherigen Sach-
und Streitstands nach billigem Ermessen nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entschei-den.
Dabei ist es nicht Zweck einer solchen Kostenentscheidung,
Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären oder das Recht fortzubilden. Grundla-ge der Entscheidung ist lediglich eine summarische Prüfung, bei der das [X.] grundsätzlich davon absehen kann, in einer rechtlich schwierigen Sache nur wegen der Verteilung der Kosten alle für den hypothetischen Ausgang be-deutsamen Rechtsfragen zu entscheiden ([X.], Beschluss
vom 20. Juni 2012

[X.], [X.] 2012, 394; Beschluss vom 18. Oktober 2011

[X.] 35/08, [X.] 2012, 53; [X.], Beschluss vom 28. Oktober 2008

[X.], [X.] 2009, 422).
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Der Senat sieht sich deshalb nicht veranlasst, die für die Zulassung der
Rechtsbeschwerde maßgebende Frage zu entscheiden, ob bei einer durch den Tod eines [X.] eingetretenen Änderung des [X.] eine entsprechende Grundbuchberichtigung erfor-derlich ist, um die [X.] gegen die [X.] betreiben zu können.
Bleibt diese Frage somit offen, ist ungewiss, wel-chen Ausgang das Verfahren genommen hätte. Mangels anderer Verteilungs-kriterien sind die Kosten daher gegeneinander aufzuheben.

2.
Die Festsetzung des Gegenstandswertes für die Gerichtskosten
be-stimmt sich nach § 47 Abs. 1 Satz 1, § 55 GKG. Die [X.] für die Vertretung der Schuldnerin beruht auf § 27 Satz 2 Halbsatz 1 RVG.

Stresemann

Schmidt-Räntsch

Roth

[X.]

Weinland

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 16.03.2011 -
30 L 58/10 -

LG [X.], Entscheidung vom 30.05.2011 -
82 T 261/11 -

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Meta

V ZB 166/11

23.10.2013

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.10.2013, Az. V ZB 166/11 (REWIS RS 2013, 1720)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 1720

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