Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.05.2008, Az. 2 StR 175/08

2. Strafsenat | REWIS RS 2008, 4071

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[X.] vom 7. Mai 2008 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 7. Mai 2008 gemäß §§ 44, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision ge-gen das Urteil des [X.] vom 22. November 2007 wird dem Angeklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Ur-teil im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen [X.]. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Schwurgerichtskammer des [X.] zurückverwiesen. 4. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Frei-heitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Seine auf die Sachrüge gestützte [X.] hat in dem aus der [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übri-gen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Der Schuldspruch ist rechtsfehlerfrei; namentlich lässt die Beweiswür-digung, mit welcher das [X.] eine Notwehrlage sowie eine irrtümliche Annahme einer solchen Lage durch den Angeklagten ausgeschlossen hat, Rechtsfehler nicht erkennen. 2 2. Dagegen hält der Strafausspruch rechtlicher Prüfung nicht stand, da die Gründe, mit denen das [X.] eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit ausgeschlossen hat, nicht frei von [X.] sind. 3 Zutreffend hat das [X.] angenommen, dass von den Eingangs-voraussetzungen des § 20 StGB hier nach der Sachlage und den insoweit rechtsfehlerfrei dargelegten Ausführungen der Sachverständigen allein das Merkmal der tiefgreifenden Bewusstseinsstörung in Betracht kam. Wie die [X.] zutreffend ausgeführt hat, hat sich der Tatrichter, insoweit ohne nähere Erörterung der Sachverständigen folgend, einer in der fachwissenschaftlichen forensisch-psychiatrischen Literatur neuen systematischen Differenzierung zwi-schen "[X.]" (im engeren Sinne) und sog. "[X.]" angeschlossen (vgl. [X.], [X.] und [X.], 2007) und hieraus für die Anwen-dung des § 20 StGB Schlussfolgerungen gezogen, die mit der herkömmlichen begrifflichen Zuordnung nicht ohne Weiteres vereinbar sind. Dies kann aber, wie der [X.] zutreffend ausgeführt hat, hier im Ergebnis da-hinstehen, weil sich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt, dass der Tatrichter die von ihm im [X.] an die Sachverständige näher geprüfte Ka-tegorie der "[X.]" hier letztlich zutreffend anhand derselben Kriterien untersucht hat, die gemeinhin unter dem Oberbegriff der "[X.]" diskutiert werden. Anzumerken ist insoweit allerdings, dass der Tatrichter dem von ihm im engeren Sinn definierten Bereich der [X.], soweit er hierunter nur "Bezie-hungstaten" versteht, einen jedenfalls zu engen Begriff der "Beziehung" zugrunde legt. Im Zusammenhang mit den insoweit typischen Verlaufs- und 4 - 4 - Aufbauformen affektiver Spannungen kann nicht allein auf enge partnerschaftli-che oder gar intime "Beziehungen" abgestellt werden. Auch zwischen [X.], die, wie hier, über einen langen Zeitraum beruflich und persönlich im en-gen Kontakt ohne Ausweichmöglichkeit im Fall von Konflikten stehen, kann es zu ähnlichen Konstellationen kommen. 3. Die Anwendung der vom Tatrichter genannten Kriterien für das Vorlie-gen einer sog. "Impulstat" unter möglicherweise schuldrelevanter Einschrän-kung der Steuerungsfähigkeit ist nicht rechtsfehlerfrei. Zutreffend rügt die [X.], dass das [X.] das Vorliegen eines als indiziell angesehenen "rap-tusartigen Tatverlaufs mit gleichsam rechtwinkligem [X.]" mit nicht trag-fähigen Gründen verneint hat. Nach den Feststellungen griff das spätere Tatop-fer den Angeklagten aus [X.] Grund an und stieß ihn "mit aller Gewalt" beinahe aus der offen stehenden Fahrertür der [X.], in der sich beide Personen befanden. Der Angeklagte, der erkannte, das dieser Angriff damit abgeschlossen war, "warf sich" in plötzlicher Wut auf seinen Arbeitskollegen, schlug das körperlich deutlich überlegene Tatopfer vielfach mit äußerster Wucht mit den Fäusten gegen den Kopf, kniete sich sodann auf das halb auf dem [X.] liegende Opfer und erwürgte dieses in unmittelbarem Fortgang der Handlung. Zum Tatzeitpunkt hatte der Angeklagte etwa 36 Stunden nicht ge-schlafen, wies eine Blutalkoholkonzentration von 2,07 › auf und hatte zusam-men mit dem späteren Tatopfer etwa zwölf Stunden lang auf einem Parkplatz in der Fahrerkabine des LKW gesessen. 5 Unter diesen festgestellten Umständen begegnet die Würdigung des [X.] durchgreifenden rechtlichen Bedenken, es habe sich "nicht um einen plötzlichen und kurzen Impulsdurchbruch" gehandelt, weil der Angeklagte die Gewalt über einen längeren Zeitraum hinweg ausgeübt und "die Angriffs-richtung gewechselt" habe ([X.]). Auch die Argumentation, der Angeklagte 6 - 5 - habe nicht über Symptome wie Mundtrockenheit, Herzklopfen, vermehrtes At-men oder Einengung seiner seelischen Abläufe im Zusammenhang mit dem Tatgeschehen berichtet ([X.]), wendet ersichtlich zu schematisch indizielle Kriterien an, die sich in der forensisch-psychiatrischen Literatur und im Gutach-ten der Sachverständigen finden. Der Angeklagte hat sich auf eine vollständige Amnesie hinsichtlich des unmittelbaren Tatgeschehens berufen ([X.]); un-abhängig davon wäre es angesichts des festgestellten Kampfgeschehens und der vom Angeklagten aufgewandten Gewalt offensichtlich von allenfalls geringer Bedeutung, ob er (Wochen später) bei der Exploration durch einen Sachver-ständigen über "Mundtrockenheit" oder "vermehrtes Atmen" berichtet hat. Andere Indizien, die für das Vorliegen einer schuldrelevanten Bewusst-seinsstörung sprechen könnten, hat das [X.] zutreffend gesehen. Das gilt auch für die festgestellten [X.], namentlich das ruhige, [X.] und fast schon auffällig unbeteiligte Nachtatverhalten. Angesichts des Ge-wichts, welches der Tatrichter gerade dem Kriterium eines raptusartigen Tatver-laufs beigemessen hat, kann der Senat aber im Ergebnis nicht ausschließen, dass bei zutreffender Einordnung der Beweisanzeichen und Orientierung an den in Rechtsprechung und Literatur anerkannten Kriterien die Entscheidung über das Vorliegen einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit zugunsten des Angeklagten ausgefallen wäre. Ausgeschlossen werden kann angesichts der insoweit [X.] Feststellungen sowie der Wiedergabe des Sachverständigengutachtens im Urteil allerdings eine zur Schuldunfähigkeit im Sinne von § 20 StGB führende vollständige Aufhebung der Steuerungsfähig-keit des Angeklagten. 7 4. Das [X.] hat einen minder schweren Fall des [X.], dies aber ausdrücklich allein auf das Vorliegen der Voraussetzun-gen des § 213, 1. Alt. StGB aufgrund der dem Angeklagten von dem späteren 8 - 6 - Tatopfer zugefügten Misshandlung gestützt. Es kann daher nicht ausgeschlos-sen werden, dass die mögliche Annahme der Voraussetzungen des § 21 StGB zu einer weiteren Strafrahmenmilderung zugunsten des Angeklagten geführt hätte. Der neue Tatrichter wird den Gesamtzusammenhang der tat- und schuld-relevanten Umstände gegebenenfalls auch insoweit insgesamt neu zu prüfen und zu bewerten haben. [X.] Fischer Appl Cierniak [X.]

Meta

2 StR 175/08

07.05.2008

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.05.2008, Az. 2 StR 175/08 (REWIS RS 2008, 4071)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 4071

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