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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2016:310316B2STR116.15.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 116/15
vom
31. März
2016
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
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2
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Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des Generalbun-desanwalts
und des Beschwerdeführers
am 31. März
2016 gemäß §
349 Abs.
2 und 4
StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 16.
Oktober 2014 mit den Feststellungen aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufrechterhalten.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere als Schwurgericht tätige [X.] des [X.] zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Totschlag zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat den aus dem Tenor ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet (§
349 Abs.
2 StPO).
1. Die Annahme des [X.], der Angeklagte habe bei seinen Bei-hilfehandlungen mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Die [X.] hat die strafbare Teilnahme des Angeklagten darin ge-sehen, dass er das Tatopfer vor dessen Wohnung abgepasst und zu dem Grill-1
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platz geführt hat, damit die Mitangeklagten B.
und G.
ihn dort "wie
geplant verprügeln" und letztendlich töten konnten (UA S.
68). Dass der Ange-klagte dabei den Eintritt des Todes des [X.] als mögliche Folge seines Handelns erkannt (Wissenselement) und den Eintritt des Todes billigend in Kauf genommen hat (Willenselement), hat das [X.] nicht hinreichend festge-stellt. Es ist schon zweifelhaft, ob der Angeklagte den Todeseintritt für möglich gehalten hat; allein aus der Tatsache, dass er in Kenntnis des Umstandes, dass Schlagwerkzeuge beigeschafft worden sind und "an dem Abend etwas passie-ren" sollte, lässt sich dies ohne Weiteres nicht herleiten. Dies kann aber letztlich dahin stehen, da es jedenfalls an der erforderlichen Gesamtwürdigung des [X.] fehlt, bei der neben der konkreten, dem Täter bekannten [X.] regelmäßig auch die Persönlichkeit des [X.],
sein psychischer Zustand zum Tatzeitpunkt und seine Motivation mit in die Betrachtung einzube-ziehen sind (BGHR StGB §
212 Abs.
1 Vorsatz, bedingter 51; [X.], 25; NStZ-RR 2009, 372). Die [X.] hat sich insoweit lediglich auf die nicht durch weitere Tatsachen belegte Feststellung beschränkt, der Angeklagte habe nicht darauf vertraut, dass der Tod des [X.] nicht eintreten werde.
Er habe ihn vielmehr gebilligt (UA S.
62), ohne sich etwa mit dem Umstand, dass der leicht beeinflussbare Angeklagte, der das Tatopfer nicht kannte, deshalb auch kein eigenes Interesse hatte, auf es einzuwirken (UA S.
13), sich so ledig-lich zum "Werkzeug fremder Interessen" hat machen lassen (vgl. UA S.
76), auseinander zu setzen. Nicht berücksichtigt hat das [X.] auch nicht, dass der Angeklagte vor der Gewalteskalation des Streits noch beruhigend auf einen Mitangeklagten [X.] und ihn bat, vernünftig zu sein (UA S.
16). Dies aber wäre erforderlich gewesen,
weil dies gewichtige Anhaltspunkte sind, die Rückschlüsse zulassen, wie der Angeklagte im Zeitpunkt seiner Unterstüt-zungshandlungen, die das [X.] zutreffend allein in der Veranlassung -
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des Opfers, zum Grillplatz zu gehen, gesehen hat, einem möglichen Tod des Opfers gegenüber eingestellt ist.
2. Dieser Rechtsfehler führt
mit Ausnahme der objektiven Feststellun-gen zum
Tatgeschehen, die die [X.] ohne Rechtsfehler getroffen hat
zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. Der [X.] kann nicht aus-schließen, dass der Tatrichter bei fehlerfreier Gesamtwürdigung zu einem für den Angeklagten günstigeren Ergebnis gekommen wäre.
Für die neue Hauptverhandlung weist der [X.] vorsorglich darauf hin, dass der Tatrichter noch eingehender als bisher die Frage einer erheblich ein-geschränkten Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zu prüfen haben wird.
[X.]
Krehl Eschelbach
Zeng
[X.] Dr. Bartel ist
an der Unterschrift gehindert.
[X.]
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5
Meta
31.03.2016
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.03.2016, Az. 2 StR 116/15 (REWIS RS 2016, 13746)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 13746
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