Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.08.2008, Az. 1 StR 384/08

1. Strafsenat | REWIS RS 2008, 2210

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 384/08 vom 27. August 2008 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 27. August 2008 beschlossen: Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 22. Januar 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Soweit die Kammer der Angeklagten die Brutalität der Tatausführung strafschärfend angelastet hat, kann der Senat aufgrund der [X.] der Urteilsgründe ausschließen, dass sie dabei die erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit der Angeklagten aus dem Blick [X.] hat. Dies zeigen insbesondere die Ausführungen zur Verneinung niedriger Beweggründe. [X.] Kolz Hebenstreit Elf [X.]

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1 StR 384/08

27.08.2008

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.08.2008, Az. 1 StR 384/08 (REWIS RS 2008, 2210)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 2210

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