Bundessozialgericht, Urteil vom 24.02.2011, Az. B 14 AS 61/10 R

14. Senat | REWIS RS 2011, 9094

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Neben- bzw Betriebskosten für das selbst genutzte Hausgrundstück - Berücksichtigungsfähigkeit von Kanalanschlussgebühren nach Erneuerung der Anschlusskanäle - Aufteilung nach Kopfzahl der Unterkunftsnutzer - Angemessenheitsprüfung - Vergleich der Gesamtkosten für Kalenderjahr mit angemessener Jahresnettokaltmiete


Leitsatz

1. Berücksichtigungsfähige Kosten für Unterkunft bei selbst genutzten Hausgrundstücken sind auch solche einmaligen Aufwendungen, die tatsächlich und untrennbar mit der Nutzung des Hausgrundstücks verbunden sind (hier: Kanalanschlusskosten).

2. Bei der Prüfung der Angemessenheit der Unterkunftskosten für ein selbst genutztes Hausgrundstück sind die im Kalenderjahr anfallenden, berücksichtigungsfähigen Gesamtkosten mit der im örtlichen Vergleichsraum abstrakt angemessenen Jahresnettokaltmiete zu vergleichen.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten werden das Urteil des [X.] vom 25. Februar 2010 und das Urteil des [X.] vom 18. März 2009 geändert, soweit der Beklagte verurteilt worden ist, den Klägern mehr als 478,35 Euro der mit Bescheid der [X.] vom 14. Mai 2008 festgesetzten Kosten für die Verlegung von Anschlusskanälen als Kosten der Unterkunft für die [X.] vom 1. August 2007 bis zum 31. Juli 2008 zu gewähren. Insoweit wird die Klage abgewiesen.

Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt 4/5 der außergerichtlichen Kosten in allen Rechtszügen.

Tatbestand

1

[X.]er Beklagte wendet sich gegen seine Verurteilung zur Übernahme von einmalig angefallenen Kosten in Höhe von 584,65 Euro für die Sanierung des [X.] als Kosten der Unterkunft durch die Vorinstanzen.

2

[X.]er Kläger zu 1 und die Klägerin zu 2 sind Eigentümer des 390 qm großen Grundstücks [X.] in [X.], das mit einem Wohnhaus (Wohnfläche 180 qm) bebaut ist. Sie leben mit ihren sieben (im streitigen Zeitraum minderjährigen) Kindern, den Klägern zu 3 bis 9, gemeinsam mit zwei weiteren, nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Familienangehörigen in diesem Haus. Sie beziehen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.] ([X.]). Unter anderem gewährte der Beklagte für die Zeit vom [X.] bis zum 3[X.] Leistungen in Höhe von insgesamt 1545,16 Euro monatlich (Bescheid vom 17.7.2007). Als Kosten der Unterkunft legte er dabei monatliche Gesamtkosten in Höhe von 429,85 Euro (9/11 der Gesamtkosten von 525,37 Euro) sowie monatliche Heizkostenanteile in Höhe von 90 Euro (9/11 von 110 Euro) zugrunde. Für die [X.] [X.] änderte der Beklagte die Bewilligungsentscheidung und bewilligte Leistungen in Höhe von 1562,99 Euro monatlich und dabei [X.] Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 537,68 Euro, wobei er Hauslasten in Höhe von 423,14 Euro monatlich und Kosten für Heizung in Höhe von 114,54 Euro monatlich berücksichtigte (Bescheid vom 18.4.2008). Für die [X.] [X.] bewilligte er schließlich Leistungen in Höhe von 1591,99 Euro monatlich; die Kosten der Unterkunft und Heizung blieben insoweit unverändert.

3

Mit Bescheid über die Festsetzung und Erhebung der Kosten für die Erneuerung oder Ausbesserung der [X.] für das Grundstück vom [X.] setzte die Stadt [X.]üren gegenüber dem Kläger zu 1 Anschlusskosten für die Verlegung von [X.]n in Höhe von 584,65 Euro fest. [X.]er Betrag werde einen Monat nach Bekanntgabe fällig. [X.]er Kläger zu 1 beantragte die Übernahme dieser Kosten bei dem Beklagten. Er sei nicht bereit für diese Kosten aufzukommen, da er die Erneuerung bzw Ausbesserung der [X.] nicht gewollt habe (Schreiben vom [X.]). [X.]en Antrag lehnte der Beklagte ab (Bescheid vom 23.7.2008; Widerspruchsbescheid vom 14.8.2008).

4

[X.]er hiergegen zum Sozialgericht ([X.]) [X.] erhobenen Klage hat das [X.] stattgegeben und den Beklagten unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen zur Übernahme der mit Bescheid vom [X.] festgesetzten Kosten in Höhe von 584,65 Euro verurteilt (Urteil vom 18.3.2009). [X.]ie Berufung des Beklagten hat das [X.] (L[X.]) [X.] zurückgewiesen (Urteil vom [X.]). Zur Begründung hat es ausgeführt, bei den mit Bescheid vom [X.] festgesetzten Kosten handele es sich um Aufwendungen für Unterkunft und Heizung iS des § 22 Abs 1 [X.]. Zu den erstattungsfähigen Aufwendungen für die Unterkunft bei Eigenheimen gehörten alle mit dem Eigentum verbundenen notwendigen Ausgaben, die bei der Berechnung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung abzusetzen seien. § 7 Abs 2 der Verordnung ([X.]) zu § 82 [X.] ([X.]B XII) sei - wie schon unter Geltung des Bundessozialhilfegesetzes - insoweit entsprechend anzuwenden (Hinweis auf B[X.]E 100, 186 = [X.] 4-4200 § 12 [X.], RdNr 38 und [X.], 232). Bei den im vorliegenden Fall gemäß § 10 Kommunalabgabengesetz für das Land [X.] ([X.]) in Verbindung mit der Entwässerungssatzung sowie der Beitragssatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt [X.]üren festgesetzten und erhobenen Kosten handele es sich um einen Kostenersatz, der wie eine sonstige öffentliche Abgabe iS des § 7 Abs 2 Satz 1 [X.] [X.] zu § 82 [X.]B XII zu werten sei, auch wenn es sich [X.] (anders als in anderen Bundesländern) nicht um eine Gebühr handele, sondern um eine öffentlich-rechtliche Entgeltleistung besonderer Art. [X.]er [X.] halte es für geboten, den Begriff der öffentlichen Abgabe in § 7 Abs 2 Satz 1 [X.] [X.] zu § 82 [X.]B XII sozialrechtlich auf den vorliegend geltend gemachten Kostenersatzanspruch gemäß § 10 [X.] auszudehnen. Für eine je nach Bundesland unterschiedliche Behandlung solcher Kostenersatzansprüche sei ein sachlicher Grund nicht gegeben. Zudem ruhe der Kostenersatzanspruch nach § 10 [X.] als öffentliche Last auf dem Grundstück (Hinweis auf [X.] Urteil vom 10.8.1998 - 22 A 2059/95). Entgegen der Auffassung des Beklagten komme es damit auf eine Unterscheidung zwischen werterhaltenden und wertsteigernden Ausgaben nicht an. Eine Übernahme der als sonstige öffentliche Abgabe zu q[X.]lifizierenden Kosten werde allein durch das Kriterium der Angemessenheit begrenzt. An der Angemessenheit der Kosten bestünden vorliegend keine Zweifel, weil schon die von dem Beklagten als für die Bedarfsgemeinschaft angemessen angesehene Kaltmiete in Höhe von 744,54 Euro monatlich nicht überschritten würde.

5

Hiergegen richtet sich die Revision des Beklagten. [X.]ie vom L[X.] vorgenommene Auslegung unter dem Gesichtspunkt einer einheitlichen Belastung über alle Bundesländer hinweg überzeuge nicht. Eine "sozialrechtliche Ausdehnung" und damit bundeseinheitliche Anwendung der jeweils für den Hilfebedürftigen günstigsten landesrechtlichen Vorschriften sei vom [X.] (B[X.]) schon bei der Bestimmung der Flächenwerte für eine "angemessene Unterkunft" verworfen worden (B[X.]E 102, 263 = [X.] 4-4200 § 22 [X.]). [X.]amit habe das B[X.] bewusst Ungleichbehandlungen von Bundesland zu Bundesland in Kauf genommen. § 7 Abs 2 Satz 1 [X.] der [X.] zu § 82 [X.]B XII könne keine Anwendung finden, denn sonstige öffentlich-rechtliche Entgeltleistungen besonderer Art seien nicht erfasst.

6

[X.]er Beklagte beantragt,
das Urteil des [X.]s [X.] vom 25. Febr[X.]r 2010 und das Urteil des Sozialgerichts [X.] vom 18. März 2009 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

7

[X.]ie Kläger beantragen,
die Revision zurückzuweisen.

8

Sie halten die Entscheidungen von [X.] und L[X.] für zutreffend.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision des [X.]n ist nur zu einem Teil begründet, im Übrigen aber unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz <[X.]G>). [X.] und [X.] sind im Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass den Klägern wegen der im laufenden [X.] fällig gewordenen Kosten für die Erneuerung oder Ausbesserung der Anschlusskanäle für das Grundstück höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung zustehen. Insoweit ist mit Fälligkeit der Kosten im Juni 2008 eine wesentliche Änderung iS von § 48 Abs 1 Satz 2 [X.] ([X.]) gegenüber den Verhältnissen eingetreten, die bei Erlass der Bescheide vom 17.7.2007 und vom 18.4.2008 für den Zeitraum vom [X.] bis zum 31.7.2008 hinsichtlich der Kosten für Unterkunft und Heizung vorlagen (dazu unter 2 a). Allerdings ist der von diesem Zeitpunkt an geänderte, aktuelle tatsächliche Bedarf der Kläger an Kosten der Unterkunft und Heizung nur in Höhe der auf sie entfallenden Kopfteile an den Gesamtkosten für das von elf Personen bewohnte Haus zu berücksichtigen (dazu unter 2 b). Die danach berücksichtigungsfähigen Kosten in Höhe von 478,35 [X.] (9/11 von 584,65 [X.]) sind mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse zugunsten der Kläger zu berücksichtigen, denn die Kosten für Unterkunft und Heizung stellen sich auch unter Einschluss dieser weiteren Kosten als angemessen dar (dazu unter 2 c).

1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der Bescheid vom 23.7.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.8.2008, mit dem der [X.] die Übernahme der im Mai 2008 festgesetzten und im Juni 2008 fällig gewordenen Kosten für die Erneuerung und Ausbesserung der Anschlusskanäle als Kosten der Unterkunft und Heizung abgelehnt hat. Gegen diese Bescheide wenden sich die Kläger mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage 54 Abs 1 und 4 [X.]G iVm § 56 [X.]G). Bereits mit ihrem Antrag vor dem [X.] haben die Kläger den Streitstoff inhaltlich ausdrücklich auf höhere Kosten für Unterkunft und Heizung beschränkt (zur Zulässigkeit einer derartigen Beschränkung vgl nur B[X.]E 97, 217 ff = [X.] 4-4200 § 22 [X.], Rd[X.]8; zur rechtlich nicht möglichen weiteren Aufspaltung des Streitgegenstands, etwa in Unterkunfts- und Heizkosten: B[X.], aaO, Rd[X.]8, 22). Der Höhe nach ist die Überprüfung im Revisionsverfahren auf weitere Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 584,65 [X.] begrenzt, weil nur der [X.] durch die Urteile von [X.] und [X.] beschwert ist und Revision eingelegt hat.

2. Die Rechtmäßigkeit des [X.] misst sich an § 40 Abs 1 Satz 2 [X.] [X.]B II iVm § 330 Abs 3 Satz 1 [X.] und § 48 Abs 1 Satz 1 [X.], weil der [X.] den Klägern mit den vorangegangenen Bewilligungsbescheiden vom 17.7.2007 und vom 18.4.2008 Kosten für Unterkunft und Heizung für den Zeitraum vom [X.] bis 31.7.2008 bewilligt hatte und die Fälligkeit der weiteren, streitigen Kosten zeitlich in diesen [X.] fällt. Nach § 48 Abs 1 Satz 1 [X.] ist ein Verwaltungsakt, hier also der Bescheid vom 17.7.2007 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 18.4.2008, mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Der Verwaltungsakt soll gemäß § 48 Abs 1 Satz 2 [X.] [X.] mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt. Dabei sind bei der Frage, ob bzw inwieweit eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse - bezogen auf die hier streitigen Kosten der Unterkunft und Heizung - dazu führt, dass die ursprünglichen Bewilligungsbescheide abzuändern sind, grundsätzlich alle Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde und der Höhe nach zu prüfen (vgl nur B[X.] [X.] 4-4200 § 22 [X.] Rd[X.]2 mwN) .

Die Kläger erfüllten im Zeitraum vom [X.] bis 31.7.2008 die Voraussetzungen des § 7 Abs 1 Satz 1 iVm § 19 Satz 1, § 22 [X.]B II. Damit haben sie ua Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen, soweit diese angemessen sind. Es ergeben sich nach den Feststellungen des [X.] und dem Vortrag der Beteiligten dabei keine Anhaltspunkte dafür, dass die mit Bescheiden vom 17.7.2007 und vom 18.4.2008 für den Zeitraum vom [X.] bis 31.7.2008 bewilligten Kosten für Unterkunft und Heizung ursprünglich unzutreffend festgesetzt sein könnten.

a) Eine gegenüber den ursprünglichen Bewilligungen mit Bescheiden vom 17.7.2007 und vom 18.4.2008 wesentliche Änderung in den Verhältnissen ist mit der Fälligkeit der mit Bescheid der [X.] vom [X.] festgesetzten und erhobenen Kosten für die Verlegung von Anschlusskanälen im Juni 2008 eingetreten. Für diesen Monat sind höhere tatsächliche Kosten für Unterkunft und Heizung entstanden, die entgegen der Auffassung des [X.]n dem Grunde nach berücksichtigungsfähig im Rahmen des § 22 Abs 1 Satz 1 [X.]B II sind.

Zu den grundsätzlich berücksichtigungsfähigen Aufwendungen nach § 22 Abs 1 Satz 1 [X.]B II für die Unterkunft in Eigenheimen gehören neben den zur Finanzierung geleisteten Schuldzinsen auch die Nebenkosten, wie zB Beiträge zur Wohngebäudeversicherung, Grundsteuern, Wasser- und Abwassergebühren und ähnliche Aufwendungen im jeweils maßgebenden Bewilligungszeitraum. Wird ein Eigenheim bewohnt, zählen zu den Kosten der Unterkunft die Aufwendungen, die der Leistungsberechtigte als mit dem Eigentum unmittelbar verbundene Lasten zu tragen hat. Soweit solche Kosten in einer Summe fällig werden, sind sie als tatsächlicher, aktueller Bedarf im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu berücksichtigen, nicht aber auf längere Zeiträume zu verteilen (vgl etwa B[X.] [X.] 4-4200 § 9 [X.] RdNr 36).

Bei den streitigen Anschlusskosten handelt es sich um solche einmalig anfallenden Lasten, die im Rahmen des § 22 Abs 1 Satz 1 [X.]B II berücksichtigungsfähig sind. Bei der Frage nach den berücksichtigungsfähigen Kosten für Unterkunft und Heizung bei selbst genutzten Eigenheimen geht es nur darum, diejenigen Kosten zu bestimmen, die tatsächlich und untrennbar mit der Nutzung des [X.] anfallen. Insoweit hat das [X.] im Einzelnen unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des [X.] ausgeführt, dass die Anschlusskosten nach § 10 [X.] als öffentliche Last auf dem Grundstück liegen. Sie erwachsen nach den Feststellungen des [X.] aus dem gemeindlichen Anschluss- und Benutzungszwang, dem der Grundstückseigentümer unterworfen ist, und sind so ausgestaltet, dass sie für den Eigentümer unvermeidbare und unmittelbar mit der Nutzung des Grundstücks verbundene Lasten sind. An diese Auslegung der landesrechtlichen Vorschriften ist der Senat gebunden (§ 162 [X.]G). Auf die weitergehende landesrechtliche Ausgestaltung solcher Lasten als Gebühr oder öffentlich-rechtliche Entgeltleistung besonderer Art kommt es nach Sinn und Zweck des § 22 [X.]B II nicht an. Inwieweit eine Übernahme solcher öffentlich-rechtlicher Lasten, denen sich der Hauseigentümer nicht entziehen kann, durch den Träger der Grundsicherung als gerechtfertigt anzusehen ist, ist allein eine Frage der Angemessenheit solcher Kosten, wie das [X.] zutreffend ausgeführt hat.

Dagegen ist unerheblich, ob die Einbeziehung dieser Kosten von Wortlaut und Sinn und Zweck des § 7 Abs 2 Satz 1 [X.] [X.] zu § 82 [X.]II gedeckt ist, wie das [X.] meint. § 7 [X.] zu § 82 [X.]II ist für die Feststellung, welche (Neben)Kosten für Eigentümer als berücksichtigungsfähige Kosten anzusehen sind, (nur) entsprechend anzuwenden (B[X.]E 100, 186 = [X.] 4-4200 § 12 [X.]0, Rd[X.]). Die dort genannten Kosten können nur Anhaltspunkt dafür sein, in welchem Umfang berücksichtigungsfähige Kosten im Rahmen des § 22 [X.]B II entstehen. Bereits aufgrund ihrer systematischen Stellung kommt der Regelung bei der Konkretisierung des Begriffs der Aufwendungen für Unterkunft keine bindende Wirkung zu (B[X.] [X.] 4-4200 § 22 [X.]7 Rd[X.]6).

Schließlich kann dahinstehen, ob die von der [X.] vorgenommenen Kanalausbesserungen, die den streitigen Kosten zugrunde liegen, als notwendige Erhaltungsmaßnahmen auch aus diesem Grund zu den berücksichtigungsfähigen Kosten gehören.

b) Allerdings sind auch einmalig anfallende Kosten bei der Nutzung eines Eigenheimes von mehreren Personen nicht in vollem Umfang, sondern nur anteilig pro Kopf zu berücksichtigen. Da nur neun der insgesamt elf Familienmitglieder als Hilfebedürftige nach den Feststellungen des [X.] eine Bedarfsgemeinschaft bilden und nur deren Kosten der Unterkunft im vorliegenden Verfahren von dem [X.]n geltend gemacht werden können, belaufen sich die weiteren, im Monat Juni 2008 berücksichtigungsfähigen Kosten auf 478,35 [X.] und nicht auf 584,65 [X.], wie die Vorinstanzen meinen. Nutzen Hilfebedürftige eine Unterkunft gemeinsam mit anderen Personen, so sind die Kosten der Unterkunft im Regelfall unabhängig von Alter oder Nutzungsintensität anteilig pro Kopf aufzuteilen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Personen Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft sind (stRspr, vgl etwa B[X.] [X.] 4-4200 § 9 [X.] RdNr 33 mwN). Unerheblich ist insoweit auch, dass nur der Kläger zu 1 und die Klägerin zu 2 als Grundstückeigentümer von der [X.] wegen der streitigen Kosten in Anspruch genommen worden sind.

c) Die danach berücksichtigungsfähigen einmaligen Kosten in Höhe von 478,35 [X.] erweisen sich schließlich auch als angemessen iS des § 22 Abs 1 Satz 1 [X.]B II, sodass sich die Verurteilung des [X.]n zu ihrer Übernahme insoweit als zutreffend erweist.

Die Angemessenheit von mit der Nutzung von Eigentum verbundenen Kosten ist nach der Rechtsprechung des B[X.] an den Kosten zu messen, die für Mietwohnungen angemessen sind (im Einzelnen nur B[X.]E 100, 186 = [X.] 4-4200 § 12 [X.]0). Diese Rechtsprechung ist dahin zu konkretisieren, dass der Vergleich zwischen den Kosten für eine im örtlichen Vergleichsraum abstrakt angemessene Nettokaltmiete und den Kosten, die bei der Nutzung von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen entstehen, an Hand der im Kalenderjahr anfallenden Kosten vorzunehmen ist. Dies rechtfertigt sich daraus, dass üblicherweise vor allem die Betriebskosten für Eigenheime (etwa Grundsteuern, Beiträge zur Versicherungen, Wasser- und Abwassergebühren) nicht monatlich, sondern jährlich, halbjährlich oder vierteljährlich anfallen. Um die regelmäßigen Kosten von Eigenheimen realistisch abzubilden, erscheint eine monatliche Betrachtungsweise damit nicht geeignet. Andererseits berücksichtigt die Prüfung der Angemessenheit von Kosten bezogen auf einen Jahreszeitraum, dass nach § 41 Abs 1 Satz 5 [X.]B II aF Leistungen (wie dies vorliegend geschehen ist) längstens für ein Jahr bewilligt werden dürfen. [X.] für diesen Zeitraum kann davon ausgegangen werden, dass wesentliche Veränderungen in den Lebensverhältnissen eines Hilfebedürftigen nicht eintreten. Die Prüfung der Angemessenheit von Gesamtkosten bezogen auf ein Jahr bedeutet allerdings - wie bereits ausgeführt - nicht, dass tatsächlich einmalig anfallende Kosten vom Träger der Grundsicherung über längere Zeiträume verteilt zu gewähren wären.

Nach den Feststellungen des [X.] hält der [X.] eine monatliche Kaltmiete (ohne Nebenkosten) in Höhe von 744,54 [X.], mithin eine Jahreskaltmiete in Höhe von 8934,48 [X.] für eine neunköpfige Bedarfsgemeinschaft für angemessen. Diese Kosten, die die üblichen von Mietern zu zahlenden (kalten) Nebenkosten noch nicht enthalten (vgl dazu zuletzt B[X.] Urteil vom 19.10.2010 - [X.] [X.]/10 R - RdNr 33, zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen), werden mit den auf die Kläger entfallenden, von dem [X.]n als berücksichtigungsfähig anerkannten Anteilen der Gesamtkosten des [X.] (5097,81 [X.] zuzüglich Heizkosten) bei weitem nicht erreicht. Der vom [X.] mitgeteilte Sachverhalt gibt mithin keinen Anlass an der Angemessenheit der Gesamtkosten des Eigenheimes auch unter Einschluss der einmalig angefallenen Kosten für die Verlegung der Kanalanschlüsse in Höhe von 478,35 [X.] zu zweifeln.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 [X.]G.

Meta

B 14 AS 61/10 R

24.02.2011

Bundessozialgericht 14. Senat

Urteil

Sachgebiet: AS

vorgehend SG Aachen, 18. März 2009, Az: S 5 AS 145/08, Urteil

§ 22 Abs 1 S 1 SGB 2, § 7 BSHG§76DV vom 27.12.2003, § 41 Abs 1 S 5 SGB 2 vom 20.07.2006

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 24.02.2011, Az. B 14 AS 61/10 R (REWIS RS 2011, 9094)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 9094

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