Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.07.2007, Az. 5 StR 225/06

5. Strafsenat | REWIS RS 2007, 3091

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5 [X.]/06 [X.]BESCHLUSS vom 4. Juli 2007 in der Strafsache gegen - Verfallsbeteiligte: Firma wegen Vergehens nach dem [X.] hier: Antrag auf Entschädigung nach [X.] - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 4. Juli 2007 beschlossen: Von einer Entscheidung über den Entschädigungsantrag des Angeklagten S. wird abgesehen. G r ü n d e
Für die Entscheidung, ob dem Angeklagten dem Grunde nach [X.] zuzubilligen ist (§ 2 Abs. 1, § 8 Abs. 1 [X.]), ist das [X.] zuständig, weil die Beantwortung der hierbei noch klärungsbedürftigen Fragen eine vorrangig tatrichterliche Aufgabe darstellt ([X.] NJW 1991, 1839, 1840). Art und Umfang der entschädigungspflichtigen Maßnahmen sind nicht ohne weiteres und abschließend aus den dem Senat vorliegenden Akten feststellbar (vgl. [X.]R [X.] § 8 Zuständigkeit 1). Der Antrag ist des-halb beim [X.] als erstinstanzlichem Gericht einzureichen. 1 [X.] Häger Gerhardt Raum Jäger

Meta

5 StR 225/06

04.07.2007

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.07.2007, Az. 5 StR 225/06 (REWIS RS 2007, 3091)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 3091

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