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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Beamte; Rückforderung von Bezügen
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Das Revisionsverfahren gibt Gelegenheit , Voraussetzungen der Rückforderung überzahlter Bezüge näher zu präzisieren. Insbesondere könnte es zur Klärung der Fragen beitragen, ob das Gericht die Behörde bei der Billigkeitsprüfung im Rahmen des § 12 Abs. 2 Satz 3 [X.] verpflichten kann, den Rückforderungsbetrag erheblich zu reduzieren, ob hierbei die Kriterien überwiegende Verantwortung der [X.], Entreicherung des Beamten und jahrelange Überzahlung mit jeweils geringen Einzelbeträgen ausschlaggebend sein dürfen und ob bei unzutreffenden Billigkeitserwägungen ein Rückforderungsbescheid ganz oder teilweise aufzuheben ist.
Meta
2 B 19/10, 2 B 19/10 (2 C 4/11)
06.01.2011
Bundesverwaltungsgericht 2. Senat
Beschluss
Sachgebiet: C
vorgehend Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, 10. Dezember 2009, Az: 1 Bf 144/08, Urteil
§ 12 Abs 2 S 3 BBesG
Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 06.01.2011, Az. 2 B 19/10, 2 B 19/10 (2 C 4/11) (REWIS RS 2011, 10693)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 10693
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
2 C 15/10 (Bundesverwaltungsgericht)
Rückforderung von Bezügen; Wechselschichtzulage; Verschulden; Billigkeitsentscheidung
2 C 4/11 (Bundesverwaltungsgericht)
Rückforderung von Bezügen; Ortszuschlag; Verjährung; Verschulden; Billigkeitsentscheidung
Rechtmäßige Rückforderung von überzahlten Versorgungsbezügen aufgrund von Unkenntnis der Behörde vom Bezug einer Altersrente aus …
Kein Absehen von der Rückforderung von Versorgungsbezügen wegen Mitverschuldens der Behörde
Rückforderung von Diesntbezügen
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