Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 06.01.2011, Az. 2 B 19/10, 2 B 19/10 (2 C 4/11)

2. Senat | REWIS RS 2011, 10693

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Gegenstand

Beamte; Rückforderung von Bezügen


Gründe

1

Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Das Revisionsverfahren gibt Gelegenheit , Voraussetzungen der Rückforderung überzahlter Bezüge näher zu präzisieren. Insbesondere könnte es zur Klärung der Fragen beitragen, ob das Gericht die Behörde bei der Billigkeitsprüfung im Rahmen des § 12 Abs. 2 Satz 3 [X.] verpflichten kann, den Rückforderungsbetrag erheblich zu reduzieren, ob hierbei die Kriterien überwiegende Verantwortung der [X.], Entreicherung des Beamten und jahrelange Überzahlung mit jeweils geringen Einzelbeträgen ausschlaggebend sein dürfen und ob bei unzutreffenden Billigkeitserwägungen ein Rückforderungsbescheid ganz oder teilweise aufzuheben ist.

Meta

2 B 19/10, 2 B 19/10 (2 C 4/11)

06.01.2011

Bundesverwaltungsgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: C

vorgehend Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, 10. Dezember 2009, Az: 1 Bf 144/08, Urteil

§ 12 Abs 2 S 3 BBesG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 06.01.2011, Az. 2 B 19/10, 2 B 19/10 (2 C 4/11) (REWIS RS 2011, 10693)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 10693

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