Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.11.2009, Az. VII ZR 233/08

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 594

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/08 Verkündet am: 12. November 2009 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: [X.] §§ 635 a.F., 249 Ca, [X.]; [X.] §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 19 Verlangt der Erwerber einer Immobilie großen Schadensersatz, so muss er sich die im Zusammenhang mit dem Erwerb empfangene Eigenheimzulage nicht im Wege der Vorteilsausgleichung anrechnen lassen. [X.], Urteil vom 12. November 2009 - [X.]/08 - [X.] - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. November 2009 durch [X.] Dr. [X.], [X.] Kuffer, die Richterin [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des [X.] vom 11. November 2008 wird [X.]. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der [X.] aufer-legt. Von Rechts wegen
Tatbestand: Die Kläger verlangen von der [X.] im Wege des großen Scha-densersatzes die fehlgeschlagenen Aufwendungen für eine von ihnen im Jahre 1998 erworbene [X.] um Zug gegen deren Rück-gabe. Die Parteien streiten jetzt nur noch darüber, ob die Kläger sich im Wege der Vorteilsausgleichung die von ihnen vereinnahmte Eigenheimzulage von 32.722,72 • auf den Schaden in Höhe von 160.263,08 • anrechnen lassen muss. 1 - 3 - Das [X.] hat die Eigenheimzulage bei der Berechnung des Scha-densersatzes außer Betracht gelassen. Die hiergegen gerichtete Anschlussbe-rufung der [X.] ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht insoweit zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr auf Anrechnung der Eigenheimzulage gerichtetes Begehren weiter. 2 Entscheidungsgründe: Die Revision ist nicht begründet. 3 Auf das Rechtsverhältnis der Parteien sind die bis 31. Dezember 2001 geltenden Gesetze anwendbar (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB). 4 I. Das Berufungsgericht hält es nicht für gerechtfertigt, die an die Kläger ausgezahlte Eigenheimzulage im Rahmen der Vorteilsausgleichung schadens-mindernd zu berücksichtigen. Es könne dahinstehen, ob die Kläger, wie sie vor-tragen, die Eigenheimzulage wegen der Rückabwicklung des [X.] zurückzahlen müssten. Jedenfalls in diesem Fall komme eine Vor-teilsausgleichung nicht in Betracht. Nichts anderes ergebe sich allerdings auch dann, wenn die Eigenheimzulage bei den Klägern verbliebe. Zwar seien steuer-liche Vorteile und sonstige staatliche Zuwendungen, die im Zusammenhang mit dem schadensrechtlich rückabzuwickelnden Vorgang stünden, grundsätzlich auszugleichen. Das gelte indes dann nicht, wenn der Zweck der Zuwendung eine Anrechnung ausschließe, die den Schädiger zudem nicht unbillig entlasten 5 - 4 - dürfe. Die Zweckrichtung des Eigenheimzulagegesetzes ([X.]) sei es, einer nicht einkommensstarken Bevölkerungsschicht die Bildung von Wohnungsei-gentum zu erleichtern. Weil die Eigenheimzulage als Sonderzuwendung des Staates für jede Person nur einmal und von den Klägern nach der Aufhebung des [X.] ohnehin nicht mehr in Anspruch genommen werden könne, sei es weder mit der Zielrichtung des [X.] noch mit dem Zweck des Schadensersatzes zu vereinbaren, der [X.] im Ergebnis die Eigenheimzu-lage zukommen zu lassen. II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand. 6 Bei der Ermittlung des von der [X.] gemäß § 635 BGB a.F. zu er-setzenden Schadens ist die von den Klägern vereinnahmte Eigenheimzulage nicht in Abzug bringen. 7 1. Die Kläger beanspruchen "großen Schadensersatz", indem sie das von der [X.] erworbene Reihenhaus zurückgeben und Ausgleich dafür haben wollen, dass ihren Aufwendungen für den Erwerb des [X.]s nach dessen Rückgabe kein entsprechender Gegenwert gegenübersteht. Dieser Gegenwert entspricht grundsätzlich der Höhe der Aufwendungen zur Erlangung der Gegenleistung und der Kosten, die den Erwerber allein auf Grund des Umstandes trafen, dass er Empfänger der mangelhaften Gegenleis-tung wurde. Maßgeblich hierfür ist die Erwägung, die Aufwendungen würden durch den Vorteil der Gegenleistung wieder eingebracht worden sein. Denn es wird nach der Rechtsprechung vermutet, im synallagmatischen Austauschver-hältnis seien Leistung und Gegenleistung gleichwertig. Diese Annahme beruht 8 - 5 - auf dem [X.] der Vertragsparteien. Im Verlust der [X.] für die Aufwendungen durch die Rückgabe der Wohnung liegt der [X.] ([X.], Urteil vom 12. März 2009 - [X.] ZR 26/06, [X.], 1140, 1142 = NZBau 2009, 376 = [X.] 2009, 453; Urteil vom 31. März 2006 - [X.], [X.] 167, 108, 116 f.; vgl. auch [X.], Urteil vom 15. März 2000 - [X.], [X.], 2342, 2343). Der sich auf dieser Grundlage ergebende Schaden ist nach der [X.] durch einen rechnerischen Vergleich zwischen dem im Zeitpunkt der Schadensberechnung vorhandenen Vermögen des Geschädigten und dem Vermögen, das er bei ordnungsgemäßer Erfüllung des Vertrages gehabt hätte, zu berechnen. Bei der Differenzberechnung kommen die allgemeinen Grund-sätze der Schadenszurechnung und der Vorteilsausgleichung zur Anwendung. Soweit die Nichterfüllung des Vertrages zu adäquat kausalen Vorteilen für den Geschädigten geführt hat und deren Anrechnung nach Sinn und Zweck der Schadensersatzpflicht entspricht, d.h. den Geschädigten nicht unzumutbar be-lastet und den Schädiger nicht unbillig begünstigt, sind die Vorteile bei dem [X.] zu berücksichtigen ([X.], Urteil vom 12. März 2009 - [X.] ZR 26/06, aaO; Urteil vom 19. Juni 2008 - [X.] ZR 215/06, [X.], 1450 = [X.] 2008, 669; Urteil vom 28. Juni 2007 - [X.] ZR 81/06, [X.] 173, 83). 9 Zu den danach in die Differenzrechnung einzustellenden Vorteilen [X.] grundsätzlich auch solche staatlichen Zuwendungen und Förderungen ge-hören, die der Geschädigte im Zusammenhang mit dem Erwerb des [X.] erhalten hat ([X.], Urteil vom 19. Juni 2008 - [X.] ZR 215/06, aaO - ersparte Steuern). Die von den Klägern vereinnahmte Eigenheimzulage stellt allerdings keinen Vorteil dar, den sie sich bei der Berechnung des erstat-tungsfähigen Schadens anrechnen lassen müssen. 10 - 6 - a) Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Kläger die Eigenheimzulage infolge der Rückabwicklung des [X.] zurückzahlen müssen. Trifft ihr dahingehendes Vorbringen zu, kommt eine Vorteilsausgleichung schon deshalb nicht in Betracht, weil ihnen der in der Zulage liegende geldwerte Vorteil nicht verbleibt. Insoweit gilt nichts anderes als für den vom Senat bereits entschiedenen Fall, dass die [X.] des Erwerbs einer Immobilie im Wege des Schadensersatzes zu einer Besteuerung führt, die dem Geschädigten die durch den Erwerb erzielten Steu-ervorteile wieder nimmt ([X.], Urteil vom 19. Juni 2008 - [X.] ZR 215/06, aaO). 11 b) Für die Kläger besteht allerdings auch dann kein nach obigen Grundsätzen anzurechnender Vorteil, wenn sie die als Eigenheimzulage ge-zahlten Beträge behalten dürfen. Das folgt aus dem Zweck der [X.] und den für ihre Gewährung nach dem [X.] maßgeblichen Regelungen. 12 Bei der gemäß § 19 Abs. 9 [X.] inzwischen abgeschafften Eigen-heimzulage handelte es sich um eine staatliche Leistung mit dem Ziel, die [X.] - auch im Hinblick auf die private Altersvorsorge - durch den Erwerb eigengenutzten Wohneigentums insbesondere für sog. Schwellenhaus-halte mit geringerem Einkommen und Familien mit Kindern zu fördern (BT-Drucks. 13/2235, [X.]). Dieser, an die Eigennutzung von [X.] geknüpfte Zweck wird verfehlt, wenn der durch die Eigenheimzulage geför-derte Eigentumserwerb rückabgewickelt wird und der Erwerber das Wohnungs-eigentum wieder verliert. Er kann dann nur noch durch den Erwerb eines ande-ren Wohnobjektes erreicht werden. Hierfür erhält der Erwerber gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] indes keine (erneute) Förderung, wenn und soweit er die für den Ersterwerb gewährte Eigenheimzulage nicht zurückzahlen muss ([X.]/[X.], [X.], [X.], [X.], 103. Aufl., [X.] § 6, Rdn. 15). 13 - 7 - Müssten sich die Kläger bei dieser Konstellation die Eigenheimzulage auf die ihnen im Wege des Schadensersatzes zu erstattenden Aufwendungen für den Erwerb des Wohnungseigentums anrechnen lassen, so wäre ihnen der Vorteil staatlicher Wohnungseigentumsförderung endgültig genommen, obwohl sie die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer solchen Förderung erfüllen. Eine solche Folge wäre mit dem Grundsatz nicht zu vereinbaren, dass der Geschädigte im Rahmen des "großen Scha-densersatzes" wirtschaftlich so zu stellen ist, wie er bei ordnungsgemäßer Erfül-lung des Vertrages gestanden hätte. Denn sie würde den Klägern nicht einen ihnen trotz der Nichterfüllung verbleibenden übermäßigen Vorteil nehmen, son-dern wegen des gescheiterten Wohnungseigentumserwerbs zu einer durch die Erstattung der Erwerbskosten nicht kompensierten Belastung führen, die ihnen nach den allgemein für die Vorteilsausgleichung geltenden Grundsätzen nicht zugemutet werden darf. Hinzu kommt, dass die Beklagte durch eine Anrech-nung der Eigenheimzulage auf die im Wege des Schadensersatzes den [X.] zu erstattenden Erwerbskosten unbillig entlastet würde. Sie, und nicht die Kläger, käme dann faktisch in den Genuss der Eigenheimzulage, um deren Be-trag sich der zu erstattende Schaden verringern würde. Das wäre mit dem auf die Bildung von eigengenutztem Wohnungseigentum gerichteten Zweck der Eigenheimzulage nicht in Einklang zu bringen und würde die vom Gesetzgeber mit der Fördermaßnahme verfolgten Ziele geradezu in ihr Gegenteil verkehren. 14 An alledem ändert sich nichts durch den Umstand, dass der Gesetzgeber die Eigenheimzulage gemäß § 19 Abs. 9 [X.] zwischenzeitlich abgeschafft und die staatliche Förderung der Wohnungseigentumsbildung eingestellt hat. Daraus folgt lediglich, dass die Kläger jetzt nicht mehr in den Genuss einer Ei-genheimzulage kommen würden. Maßgeblich für die Schadensberechnung ist hingegen die Differenz zwischen ihrem im Zeitpunkt der Schadensberechnung vorhandenen Vermögen und dem Vermögen, das sie bei ordnungsgemäßer 15 - 8 - Erfüllung des Vertrages gehabt hätten. Der sich danach bei der Ermittlung der Vermögensdifferenz zu ihren Gunsten auswirkende Vorteil der [X.] entfällt nicht dadurch, dass sie ihnen jetzt nicht mehr gewährt werden würde. III. 16 [X.] folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. [X.] Kuffer [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 30.04.2008 - 2 O 450/03 - [X.], Entscheidung vom 11.11.2008 - 11 U 70/08 -

Meta

VII ZR 233/08

12.11.2009

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.11.2009, Az. VII ZR 233/08 (REWIS RS 2009, 594)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 594

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