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PDF anzeigen[X.] DES [X.]/02Verkündet am:4. November 2003Böhringer-Mangold,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]: [X.] § 844 Abs. 2, [X.] § 9Bei der Bemessung des [X.] sind dem fiktiven [X.] Eigenheimzulagen und Kinderzulagen [X.], Urteil vom 4. November 2003 - [X.] [X.] [X.] Kiel- 3 -Der VI. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch die Vorsitzende [X.]in [X.], den [X.]Dr. [X.], die [X.]in [X.] und die [X.] Pauge und Zollfür Recht erkannt:Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] [X.] in [X.] 29. August 2002 aufgehoben.Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auchüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Der Ehemann der Klägerin zu 1 und Vater der Kläger zu 2 und 3 wurdeam 18. Oktober 1993 bei einem von dem Erstbeklagten verschuldeten [X.] tödlich verletzt. Die volle Haftung der Beklagten ist dem [X.] unstreitig. Die Parteien streiten allein über den Ersatz entgangener Bau-förderung.Im Jahre 1988 hatten die Klägerin zu 1 und ihr Ehemann eine Eigen-tumswohnung gekauft und dafür je zur Hälfte die Steuerabschreibung nach- 4 -§ 10 e EStG in Anspruch genommen. Sie wollten diese Wohnung später ge-winnbringend veräußern und mit dem Erlös unter gemeinsamer Inanspruch-nahme der weiteren Abschreibungsmöglichkeit nach § 10 e EStG den [X.] für sich und die Kinder finanzieren. Mit Vertrag vom14. Oktober 1993 kauften die Klägerin zu 1 und ihr Ehemann ein mit einemEinfamilienhaus bebautes Grundstück für 460.000 DM. Da die Kläger nach demTod des Verunglückten die finanziellen Belastungen aus dem Kauf des [X.] nicht tragen konnten, wurde der Kaufvertrag am 22. Oktober 1993aufgehoben. [X.] erwarben die Kläger als Miteigentümer eine Doppel-haushälfte, die sie seit August 1997 bewohnen.Die Kläger haben in erster Instanz die Zahlung entgangener [X.] Kinderzulage sowie die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten [X.] künftig entgehender weiterer Bauförderung verlangt. Das [X.] die Klage abgewiesen. Im [X.] haben die Kläger auf Hin-weis des Gerichts ihre Klage umgestellt und zuletzt Zahlung erhöhter [X.] für die Zeit von Januar 1997 bis August 2001 sowie die [X.] diesbezüglichen Zahlungspflicht der Beklagten für die Zeit bis Ende 2004begehrt. Sie sind der Auffassung, die Eigenheimzulage und die [X.] insgesamt 8.000 DM jährlich seien Beträge, die dem fiktiven Nettoeinkom-men des Verstorbenen unterhaltserhöhend zuzurechnen seien. Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Mit ihrer zugelassenen Revision begeh-ren die Beklagten Klageabweisung.- 5 -Entscheidungsgründe:[X.] Berufungsgericht führt aus, Ausgangspunkt der Berechnung [X.] sei der nach familienrechtlichen Vorschriften geschuldete [X.]. Eigenheimzulage und Kinderzulage seien Bestandteile des maßgebli-chen unterhaltsrechtlich verfügbaren Einkommens. Bei diesen Leistungen [X.] es sich nicht etwa um Steuervergünstigungen, sondern um Zuschüsse, dieder Finanzierung des [X.] dienten, für den der Verstorbene zu sorgengehabt habe.Der Klägerin zu 1 stehe infolge des Todes ihres Ehemannes ein [X.] auf diese Zulagen nicht mehr zu. Wegen [X.] sei einezweite Förderung für sie nunmehr ausgeschlossen. Dadurch sei allen drei [X.] ein Schaden entstanden. Soweit die Kläger zu 2 und 3 aufgrund ihrer Mit-eigentumsanteile einen eigenen Anspruch auf Zulagen haben könnten, [X.] diesen nicht zur Schadensminderung einsetzen. In dem zwischen den [X.] geschlossenen Vergleich sei ein Schaden aus dem Verlustder Zulagen bewußt ausgeklammert worden. Den Klägern hätten zur [X.] ihres [X.] ab 1997 acht Jahre lang jährlich 8.000 DM zur Verfü-gung gestanden. Um diesen Betrag erhöhe sich das für die Berechnung [X.] maßgebende fiktive Nettoeinkommen des Verstorbenen.I[X.] angegriffene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung [X.] 6 -1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der gesamte Streitgegen-stand. Sollte das Berufungsgericht beabsichtigt haben, die Zulässigkeit der [X.] auf eine Rechtsfrage zu beschränken, so wäre diese Beschränkung un-beachtlich; die Zulassung erstreckt sich in einem solchen Fall auf den gesamtenprozessualen Anspruch (Streitgegenstand), soweit er von dieser [X.] wird (vgl. Senatsurteil vom 25. März 2003 [X.] [X.] NJW 2003,2012 und [X.], 276, 278, jeweils m.w.[X.]).2. Rechtsfehlerfrei geht das Berufungsgericht davon aus, daß für die Hö-he des geltend gemachten Anspruchs auf Zahlung von [X.] gem.§ 844 Abs. 2 BGB der fiktive gesetzlich geschuldete Unterhalt maßgebend ist(vgl. Senatsurteile vom 23. September 1986 - [X.] - [X.], 156,157; vom 5. Juli 1988 - [X.] - [X.], 1166, 1168 und vom5. Dezember 1989 - [X.] - [X.], 317 f., jeweils m.w.[X.]; [X.],Urteil vom 12. Juli 1979 - [X.]/78 - VersR 1979, 1029).3. Entgegen der Ansicht der Revision ist dem Berufungsgericht auchdarin zu folgen, daß zu dem unterhaltsrechtlich erheblichen (fiktiven) Einkom-men auch die Eigenheim- und Kinderzulagen zählen, die dem Unterhaltspflich-tigen im Erlebensfall nach § 9 Abs. 2 und Abs. 5 [X.] gewährt worden wä-ren.a) Die Frage, ob Leistungen nach dem Eigenheimzulagengesetz [X.] die Höhe von Unterhaltsansprüchen haben können, ist in [X.] Literatur bisher erst vereinzelt erörtert worden. So hat das [X.] entschieden, daß die Eigenheimzulage die auf der Wohnung [X.], vom Mietwert unterhaltsrechtlich abzuziehenden Belastungen mindere,denn die Fördermittel seien gemäß ihrem Zweck schuldmindernd anzusetzen([X.] München, [X.], 251, 252 m.w.[X.]). In dieselbe Richtung [X.] -die Unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate in [X.](Stichwort: [X.] Einkommen, Ziff. 5, in: [X.], 910). [X.] Literatur wird die Eigenheimzulage unterhaltsrechtlich als Einkommen an-gesehen (s. [X.]/[X.]/[X.], Das Unterhaltsrecht in der familienrich-terlichen Praxis, 5. Aufl., § 1, [X.]. 233).b) Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] sind fürdie Bemessung der Höhe von Unterhaltsansprüchen grundsätzlich alle [X.] heranzuziehen, die dem Unterhaltsschuldner zufließen, gleich welcherArt diese Einkünfte sind und aus welchem Anlaß sie im einzelnen erzielt werden(vgl. [X.], Urteile vom 20. Januar 1982 - [X.] - FamRZ 1982, 252,253; vom 26. Januar 1983 - [X.] - FamRZ 1983, 352, 353; vom7. Mai 1986 - [X.] - FamRZ 1986, 780, 781; vom 6. Oktober 1993- XII ZR 112/92 - FamRZ 1994, 21, 22 und vom 22. Februar 1995- [X.]/94 - FamRZ 1995, 537, 538, jeweils m.w.[X.]). Bei öffentlich-rechtlichen Leistungen ist deren sozialpolitische Zweckbestimmung für die [X.] Beurteilung nicht ohne weiteres maßgebend. [X.] ist vielmehr, ob die Einkünfte tatsächlich zur (teilweisen) Deckung [X.] zur Verfügung stehen (vgl. [X.], Urteile vom 26. Januar 1983- [X.] - aaO; vom 7. Mai 1986 - [X.] [X.] aaO und vom6. Oktober 1993 - [X.] aaO, jeweils m.w.[X.]).c) Nach diesen Grundsätzen sind an den Unterhaltspflichtigen ausge-zahlte Eigenheim- und Kinderzulagen nach § 9 Abs. 2 und Abs. 5 [X.] un-terhaltsrechtlich relevantes Einkommen. Dafür spricht schon, daß diese Lei-stungen keine einmaligen Zahlungen darstellen, sondern regelmäßig über einenlängeren Zeitraum erfolgen. Nach § 3 [X.] können Eigenheim- und Kinder-zulagen bis zu acht Jahre in Anspruch genommen werden. [X.], sie unterhaltsrechtlich unberücksichtigt zu lassen, obwohl sie die [X.] des Unterhaltspflichtigen tatsächlich erhöhen, sind nicht ersichtlich.aa) Dem von der Revision hervorgehobenen Ausnahmecharakter des§ 844 Abs. 2 BGB (vgl. [X.]Z 18, 286, 289) kommt hierbei keine Bedeutung zu.Der Umfang der gesetzlichen Unterhaltspflicht bestimmt sich nicht nach § 844Abs. 2 BGB, sondern nach den unterhaltsrechtlichen Vorschriften. Den nachdiesen Normen geschuldeten Unterhalt setzt § 844 Abs. 2 BGB voraus.bb) Die Revision kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, steuer-rechtliche Fragen seien für die Bemessung der Unterhaltsrente nach § 844Abs. 2 BGB schlechthin unerheblich. Zwar hat der erkennende Senat entschie-den, daß der Verlust des [X.] (Halbierung des [X.] Eheleute und Verdoppelung des danach ermittelten Steuerbetrages) undder für Eheleute günstigeren Pauschal- und Höchstbeträge für [X.] Sonderausgaben bei Ersatzansprüchen aus § 844 Abs. 2 BGB nicht [X.] werden könne, weil es sich dabei um einen allgemeinen Vermö-gensschaden des überlebenden Ehegatten handele (Senatsurteil vom 10. [X.] - [X.] - VersR 1979, 670, 672). Demgegenüber können steuer-rechtlich relevante Tatsachen für den Anspruch aus § 844 Abs. 2 BGB aberdann von Bedeutung sein, wenn sie das unterhaltsrechtlich relevante (fiktive)Einkommen des Getöteten beeinflussen (vgl. Senatsurteile [X.]Z 137, 237,243 ff. m.w.[X.] und vom 20. März 1990 - [X.] - [X.], 748, 749).Dies ist bei Leistungen nach dem Eigenheimzulagengesetz der Fall, unbescha-det der hier nicht zu entscheidenden Frage, ob diese Leistungen überhauptdem Steuerrecht zuzurechnen sind (vgl. [X.], [X.], 3. Aufl., [X.]. 70 ff.).- 9 -Der Anrechnung der Zulagen steht nicht entgegen, daß bei der Ermitt-lung des verteilungsfähigen Einkommens des Unterhaltspflichtigen zur [X.] des [X.] die Aufwendungen zur Tilgung der für ein [X.] aufgenommenen Schulden außer Betracht zu bleiben haben. Dies istdeshalb gerechtfertigt, weil Tilgungsleistungen der Vermögensbildung dienen.Sie erhöhen nicht die zur Deckung des Lebensbedarfs zur Verfügung stehen-den Einkünfte des Unterhaltspflichtigen. Dagegen sind Zinsbelastungen, [X.] - jedenfalls auch - der Finanzierung des [X.] dienen, in-sofern der Miete vergleichbar und deshalb in Höhe des Mietzinses für eine an-gemessene Mietwohnung als fixe Kosten zu behandeln und unterhaltsrechtlichzu berücksichtigen (Senatsurteil vom 5. Dezember 1989 - [X.] [X.] aaO,[X.]) Der aus der Entstehungsgeschichte ersichtliche Gesetzeszweckspricht ebenfalls nicht dagegen, diese Zulagen unterhaltserhöhend zu [X.]. Zwar ist der Revision zuzugeben, daß der Gesetzgeber mit dem Ei-genheimzulagengesetz gerade Familien mit kleinem oder mittlerem Einkommenden Erwerb von selbst zu nutzendem Wohneigentum und damit eine auch [X.] dienende Art der Vermögensbildung durch einen progressions-unabhängigen Zuschuß erleichtern wollte (vgl. schon zu § 10 e EStG a.[X.] [X.]. 10/3363, [X.]; zum Eigenheimzulagengesetz BT-Drucks. 13/2235, S. 14;BR-Drucks. 498/95, [X.], 7 ff. und 13; [X.], aaO, Einleitung [X.]. 45 ff.). [X.] dienen jedoch schon deshalb nicht allein der Vermögensbildung, weilihr Empfänger über sie frei verfügen kann und hinsichtlich ihrer Verwendungkeinerlei Bindung unterliegt.dd) Anhaltspunkte dafür, daß Leistungen nach dem Eigenheimzulagen-gesetz nach dem Willen des Gesetzgebers unterhaltsrechtlich nicht zu [X.] wären, finden sich auch nicht in anderen gesetzlichen Regelungen.- 10 -So läßt der Umstand, daß der Gesetzgeber die Eigenheimzulage nichtder Einkommensbesteuerung unterworfen hat, deren unterhaltsrechtliche Ein-ordnung als Einkommen unberührt. Steuerrechtliches und unterhaltsrechtlichesEinkommen müssen sich nicht decken ([X.], Urteil vom 15. Oktober 1986- [X.] - FamRZ 1987, 46, 48 m.w.[X.]). Unerheblich ist auch, daß [X.] im Anwendungsbereich des § 194 Abs. 3 Nr. 4 SGB III nichtals Einkommen gilt, soweit sie nachweislich dem [X.] entsprechendverwendet wird. Damit hat der Gesetzgeber die Eigenheimzulage nichtschlechthin, sondern nur sozialrechtlich unter einer bestimmten Voraussetzungder Einstufung als Einkommen entzogen. Der sozialrechtliche und der unter-haltsrechtliche Einkommensbegriff sind aber nicht deckungsgleich (vgl. im [X.] auf § 194 Abs. 3 Nr. 1 SGB III: [X.], Urteil vom 22. Februar 1995- [X.]/94 [X.] aaO). Demgegenüber spricht für eine unterhaltsrechtliche Be-rücksichtigung der Leistungen nach dem Eigenheimzulagengesetz, daß nach§ 9 BErzGG durch die Zahlung von Erziehungsgeld und anderen vergleichba-ren Leistungen Unterhaltsverpflichtungen grundsätzlich [X.] von dort genanntenAusnahmen abgesehen [X.] nicht berührt werden. Das Eigenheimzulagengesetzenthält keine dementsprechende Bestimmung. Da die Regelung im [X.] älter ist, hätte eine der darin getroffenen Bestimmung ent-sprechende Regelung im Eigenheimzulagengesetz nahegelegen, wenn der Ge-setzgeber einen unterhaltsrechtlichen Gleichlauf beider Leistungen gewollthätte.ee) Einer unterhaltsrechtlichen Berücksichtigung von Eigenheim- [X.] steht auch nicht entgegen, daß sozialstaatliche Leistungen nachder Rechtsprechung unterhaltsrechtlich grundsätzlich nicht zu [X.]. So rechtfertigt sich eine im Vergleich zum Kindergeld unterschiedliche Be-handlung (vgl. [X.], Urteil vom 12. Juli 1979 - [X.]/78 - aaO und nunmehr§ 1612 [X.]) daraus, daß laufende finanzielle Belastungen nicht [X.] 11 -zung für den Anspruch auf Eigenheim- und Kinderzulage sind, sie vielmehrohne Rücksicht darauf gewährt werden, ob im Einzelfall tatsächlich eine Zins-und Tilgungslast besteht. Die Arbeitnehmersparzulage hat der [X.] unterhaltsrechtlich mit Rücksicht darauf nicht als Einkommen berücksichtigt,daß schon die vermögenswirksamen Leistungen, von deren Erhalt und [X.] abhängt, als Teil des Lohnes oder Gehaltes des Arbeitnehmersunterhaltserhöhend wirken, ungeachtet der Tatsache, daß der Arbeitnehmerüber sie nicht verfügen kann (vgl. [X.], Urteil vom 25. Juni 1980 [X.] IVb ZR530/80 [X.] FamRZ 1980, 984 f. m.w.[X.]).ff) Die unterhaltsrechtliche Anrechnung der Leistungen nach dem [X.]zulagengesetz belastet den Unterhaltspflichtigen auch nicht unangemes-sen. So findet, wenn er für das selbst genutzte Wohneigentum, in [X.] die Zulage gewährt wird, Schuldzinsen zu zahlen hat, ein Ausgleich da-durch statt, daß er diese unterhaltsrechtlich bis zur Höhe der Miete für einenangemessenen Wohnraum geltend machen kann (vgl. Senatsurteile vom [X.]/83 - [X.], 961, 962; vom 5. Dezember 1989- [X.] - aaO und [X.]Z 137, 237, 240, jeweils m.w.[X.]).4. Zu Recht wendet sich die Revision indes gegen die Schadensschät-zung des [X.]) [X.] macht es erforderlich, dessen (fikti-ve) künftige Unterhaltspflichten in Geld zu bewerten. Dies zwingt den [X.] zueiner Prognose, wie sich die [X.] zwischen dem [X.] und dem Unterhaltspflichtigen bei Unterstellung seines Fortlebensnach dem Unfall entwickelt haben würden. Er muß eine vorausschauende Be-trachtung vornehmen, in die er alle voraussehbaren Veränderungen der Unter-haltsbedürftigkeit des Berechtigten und der (hypothetischen) Leistungsfähigkeit- 12 -des Unterhaltspflichtigen, wäre er noch am Leben, einzubeziehen hat. Für diesePrognose gilt der Maßstab des § 287 ZPO. Das bedeutet, daß die Einschätzungdes [X.]s nicht "in der Luft schweben" darf, vielmehr benötigt er für die Be-urteilung der zukünftigen Entwicklung greifbare Tatsachen als Ausgangspunkt.Andererseits muß sich der [X.] bewußt sein, daß ihm § 287 ZPO eine be-sonders freie Stellung einräumt, die Schätzungen im Sinne eines Wahrschein-lichkeitsurteils erlaubt und nach Lage des Falles sogar gebieten kann, weil [X.] dem Geschädigten zu einem gerechten Ausgleich verhelfen soll. [X.] hat der Tatrichter unter Ausschöpfung aller Möglichkeiten, die ihm § 287ZPO bietet, bei der Festsetzung der Unterhaltsrente für die Zukunft sämtlichefür die Bemessung dieser Rente im Bemessungszeitraum zukünftig maßgebendwerdenden Faktoren zu berücksichtigen. Unsicherheiten über die [X.]sfaktoren sind im Rahmen des nach § 287 ZPO Zulässigen im Schätzer-gebnis zu verarbeiten (vgl. Senatsurteile vom 24. April 1990 - [X.]/89 -[X.], 907; vom 9. Oktober 1990 - [X.] - [X.], 437, 438und [X.], Urteil vom 3. Dezember 1999 - [X.] - [X.], 246, [X.] m.w.[X.]). Einer Überprüfung dieser Schätzung durch das Revisionsgerichtsind enge Grenzen gezogen; es hat nur zu prüfen, ob die Schadensermittlungauf grundsätzlich falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen beruht [X.] wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen außer Acht gelassenworden sind (st. Rspr.; vgl. Senatsurteile vom 10. April 1979 - [X.] -VersR 1979, 670, 671 f., [X.]Z 102, 322, 330 und vom 2. Dezember 1997- VI ZR 142/96 - [X.], 333, 335 m.w.[X.] [X.] in [X.]Z 137, 237 insoweitnicht abgedruckt).b) Im Streitfall beruht die Schadensschätzung auf falschen rechtlichenErwägungen. Die getroffenen Feststellungen vermögen die Entscheidung [X.] nicht zu [X.] -aa) Ohne Rechtsfehler und von der Revision unbeanstandet legt das Be-rufungsgericht der Berechnung der den Klägern zustehenden [X.]allerdings die Beträge zugrunde, auf die sich Parteien in dem im Jahre 1999geschlossenen Teilvergleich geeinigt haben.bb) Hingegen rechtfertigen es die bisherigen Feststellungen des [X.] nicht, die Eigenheim- und Kinderzulage dem für die Jahre 1997bis 2004 anzunehmenden fiktiven Einkommen des Verunglückten [X.]) Darauf, ob die Klägerin zu 1 selbst die Möglichkeit verloren hat, fürein zweites Objekt Leistungen nach dem Eigenheimzulagengesetz in Anspruchzu nehmen, kommt es für die Berechnung der [X.] nicht an. [X.] wäre ein nach Lage der Dinge nicht ersatzfähiger [X.] der Klägerin zu 1, der darüber hinaus nur bei ihr eingetre-ten wäre, nicht aber bei den Klägern zu 2 und 3.(2) Eine Erhöhung der Unterhaltsansprüche der Kläger käme [X.] dann in Betracht, wenn dem Unterhaltsverpflichteten, also dem Ehemannder Klägerin zu 1, im Falle seines Fortlebens in dem bezeichneten [X.] nach dem Eigenheimzulagengesetz zugeflossen wären. Das wärenur dann möglich gewesen, wenn zu dieser Zeit noch kein Objektverbrauch [X.] von § 6 Abs. 3 [X.] vorgelegen hätte. Ein solcher wäre aber einge-treten, wenn die Klägerin zu 1 und ihr Ehemann ohne dessen tödlichen Unfallbereits aus Anlaß des im Oktober 1993 erfolgten [X.] [X.] von der Möglichkeit der staatlichen Förderung gem. § 10 e [X.].[X.] Gebrauch gemacht hätten. Dafür könnte sprechen, daß die Eheleute [X.] im Berufungsurteil in Bezug genommenen Feststellungen des [X.] hatten, die von ihnen seinerzeit bewohnte Eigentumswohnung gewinn-- 14 -bringend zu veräußern, um mit dem erzielten Betrag ein Hausgrundstück zuerwerben und unter Inanspruchnahme der zweiten [X.]. § 10 e EStG a.[X.] zu finanzieren. Bei einer solchen Fallgestaltung wäreden Klägern ein [X.] aber nicht aus Anlaß des späteren, im [X.] 1997 getätigten Grundstückserwerbs entstanden. Mit dieser aufgrund desunstreitigen Parteivortrags durchaus naheliegenden Möglichkeit hat sich dasBerufungsgericht rechtsfehlerhaft nicht befaßt. Von seinem Ansatz aus [X.] hat es auch nicht erwogen, ob und inwieweit den Klägern für den vonihnen angeführten Zeitraum Ansprüche auf erhöhte [X.] unter [X.] zustehen könnten, daß der Verunglückte im Falle seines Fortle-bens möglicherweise den im Jahre 1993 getätigten Immobilienerwerb dazu ge-nutzt hätte, die zweite Abschreibungsmöglichkeit gem. § 10 e EStG a.[X.] in [X.] zu nehmen.Das Berufungsgericht hat bei der Berechnung der Höhe der [X.] gemäß § 844 Abs. 2 BGB auch nicht bedacht, daß der Ehemann dievolle Förderung nach dem Eigenheimzulagengesetz für ein weiteres Objekt nurdann in Anspruch hätte nehmen können, wenn er dieses zu Alleineigentum er-worben hätte. Hätten die Eheleute im Falle des Fortlebens des Verunglücktendas im Jahre 1997 gekaufte Haus nämlich als Miteigentümer erworben, wärendie Leistungen nach § 9 [X.] einem jeden von ihnen (nur) gemäß seinemjeweiligen Miteigentumsanteil zugeflossen ([X.], 377, 378 ff.; 192, 415,416 und 202, 327). Insoweit wäre deshalb gegebenenfalls zu bedenken, [X.] Eheleute sowohl die Eigentumswohnung im Jahre 1988 als auch das [X.] jeweils gemeinsam gekauft [X.] -III.Da somit eine weitere Sachaufklärung geboten ist, sieht sich der [X.], nach § 563 Abs. 3 ZPO selbst in der Sache zu entscheiden. Die [X.] war daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die [X.] Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.Müller[X.][X.]PaugeZoll
Meta
04.11.2003
Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.11.2003, Az. VI ZR 346/02 (REWIS RS 2003, 901)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 901
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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