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PDF anzeigen[X.]DES VOLKESURTEILVI ZR 346/02Verkündet am:4. November 2003Böhringer-Mangold,[X.]Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ:neinBGHR: [X.]§ 844 Abs. 2, [X.]§ 9Bei der Bemessung des [X.]sind dem fiktiven [X.]Eigenheimzulagen und Kinderzulagen zurechenbar.- 2 -BGH, Urteil vom 4. November 2003 - [X.][X.][X.] Kiel- 3 -Der VI. Zivilsenat des [X.]hat auf die mündliche [X.]durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den RichterDr. Greiner, die Richterin [X.]und die [X.]Pauge und Zollfür Recht erkannt:Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.][X.]in [X.]29. August 2002 aufgehoben.Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auchüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.Von Rechts wegenTatbestand:Der Ehemann der Klägerin zu 1 und Vater der Kläger zu 2 und 3 wurdeam 18. Oktober 1993 bei einem von dem Erstbeklagten verschuldeten [X.]tödlich verletzt. Die volle Haftung der Beklagten ist dem [X.]unstreitig. Die Parteien streiten allein über den Ersatz entgangener Bau-förderung.Im Jahre 1988 hatten die Klägerin zu 1 und ihr Ehemann eine Eigen-tumswohnung gekauft und dafür je zur Hälfte die Steuerabschreibung nach- 4 -§ 10 e EStG in Anspruch genommen. Sie wollten diese Wohnung später ge-winnbringend veräußern und mit dem Erlös unter gemeinsamer Inanspruch-nahme der weiteren Abschreibungsmöglichkeit nach § 10 e EStG den [X.]für sich und die Kinder finanzieren. Mit Vertrag vom14. Oktober 1993 kauften die Klägerin zu 1 und ihr Ehemann ein mit einemEinfamilienhaus bebautes Grundstück für 460.000 DM. Da die Kläger nach demTod des Verunglückten die finanziellen Belastungen aus dem Kauf des [X.]nicht tragen konnten, wurde der Kaufvertrag am 22. Oktober 1993aufgehoben. [X.]erwarben die Kläger als Miteigentümer eine Doppel-haushälfte, die sie seit August 1997 bewohnen.Die Kläger haben in erster Instanz die Zahlung entgangener [X.]Kinderzulage sowie die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten [X.]künftig entgehender weiterer Bauförderung verlangt. Das [X.]die Klage abgewiesen. Im [X.]haben die Kläger auf Hin-weis des Gerichts ihre Klage umgestellt und zuletzt Zahlung erhöhter [X.]für die Zeit von Januar 1997 bis August 2001 sowie die [X.]diesbezüglichen Zahlungspflicht der Beklagten für die Zeit bis Ende 2004begehrt. Sie sind der Auffassung, die Eigenheimzulage und die [X.]insgesamt 8.000 DM jährlich seien Beträge, die dem fiktiven Nettoeinkom-men des Verstorbenen unterhaltserhöhend zuzurechnen seien. Das [X.]hat der Klage stattgegeben. Mit ihrer zugelassenen Revision begeh-ren die Beklagten Klageabweisung.- 5 -Entscheidungsgründe:[X.]Berufungsgericht führt aus, Ausgangspunkt der Berechnung [X.]sei der nach familienrechtlichen Vorschriften geschuldete Un-terhalt. Eigenheimzulage und Kinderzulage seien Bestandteile des maßgebli-chen unterhaltsrechtlich verfügbaren Einkommens. Bei diesen Leistungen [X.]es sich nicht etwa um Steuervergünstigungen, sondern um Zuschüsse, dieder Finanzierung des [X.]dienten, für den der Verstorbene zu sorgengehabt habe.Der Klägerin zu 1 stehe infolge des Todes ihres Ehemannes ein [X.]auf diese Zulagen nicht mehr zu. Wegen [X.]sei einezweite Förderung für sie nunmehr ausgeschlossen. Dadurch sei allen drei [X.]ein Schaden entstanden. Soweit die Kläger zu 2 und 3 aufgrund ihrer Mit-eigentumsanteile einen eigenen Anspruch auf Zulagen haben könnten, [X.]diesen nicht zur Schadensminderung einsetzen. In dem zwischen den [X.]geschlossenen Vergleich sei ein Schaden aus dem Verlustder Zulagen bewußt ausgeklammert worden. Den Klägern hätten zur [X.]ihres [X.]ab 1997 acht Jahre lang jährlich 8.000 DM zur Verfü-gung gestanden. Um diesen Betrag erhöhe sich das für die Berechnung [X.]maßgebende fiktive Nettoeinkommen des Verstorbenen.I[X.]angegriffene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung [X.]6 -1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der gesamte Streitgegen-stand. Sollte das Berufungsgericht beabsichtigt haben, die Zulässigkeit der [X.]auf eine Rechtsfrage zu beschränken, so wäre diese Beschränkung un-beachtlich; die Zulassung erstreckt sich in einem solchen Fall auf den gesamtenprozessualen Anspruch (Streitgegenstand), soweit er von dieser [X.]wird (vgl. Senatsurteil vom 25. März 2003 [X.][X.]NJW 2003,2012 und BGHZ 101, 276, 278, jeweils m.w.N.).2. Rechtsfehlerfrei geht das Berufungsgericht davon aus, daß für die Hö-he des geltend gemachten Anspruchs auf Zahlung von [X.]gem.§ 844 Abs. 2 BGB der fiktive gesetzlich geschuldete Unterhalt maßgebend ist(vgl. Senatsurteile vom 23. September 1986 - [X.]- VersR 1987, 156,157; vom 5. Juli 1988 - [X.]- VersR 1988, 1166, 1168 und vom5. Dezember 1989 - [X.]- VersR 1990, 317 f., jeweils m.w.N.; BGH,Urteil vom 12. Juli 1979 - III ZR 50/78 - VersR 1979, 1029).3. Entgegen der Ansicht der Revision ist dem Berufungsgericht auchdarin zu folgen, daß zu dem unterhaltsrechtlich erheblichen (fiktiven) Einkom-men auch die Eigenheim- und Kinderzulagen zählen, die dem Unterhaltspflich-tigen im Erlebensfall nach § 9 Abs. 2 und Abs. 5 [X.]gewährt worden wä-ren.a) Die Frage, ob Leistungen nach dem Eigenheimzulagengesetz [X.]die Höhe von Unterhaltsansprüchen haben können, ist in [X.]Literatur bisher erst vereinzelt erörtert worden. So hat das [X.]entschieden, daß die Eigenheimzulage die auf der Wohnung lie-genden, vom Mietwert unterhaltsrechtlich abzuziehenden Belastungen mindere,denn die Fördermittel seien gemäß ihrem Zweck schuldmindernd anzusetzen([X.]München, FamRZ 1999, 251, 252 m.w.N.). In dieselbe Richtung [X.]-die Unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland(Stichwort: [X.]Einkommen, Ziff. 5, in: FamRZ 2003, 910). [X.]Literatur wird die Eigenheimzulage unterhaltsrechtlich als Einkommen an-gesehen (s. Wendl/Staudigl/Gerhardt, Das Unterhaltsrecht in der familienrich-terlichen Praxis, 5. Aufl., § 1, Rdn. 233).b) Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.]sind fürdie Bemessung der Höhe von Unterhaltsansprüchen grundsätzlich alle [X.]heranzuziehen, die dem Unterhaltsschuldner zufließen, gleich welcherArt diese Einkünfte sind und aus welchem Anlaß sie im einzelnen erzielt werden(vgl. BGH, Urteile vom 20. Januar 1982 - [X.]- FamRZ 1982, 252,253; vom 26. Januar 1983 - [X.]- FamRZ 1983, 352, 353; vom7. Mai 1986 - [X.]- FamRZ 1986, 780, 781; vom 6. Oktober 1993- XII ZR 112/92 - FamRZ 1994, 21, 22 und vom 22. Februar 1995- XII ZR 80/94 - FamRZ 1995, 537, 538, jeweils m.w.N.). Bei öffentlich-rechtlichen Leistungen ist deren sozialpolitische Zweckbestimmung für die [X.]Beurteilung nicht ohne weiteres maßgebend. [X.]ist vielmehr, ob die Einkünfte tatsächlich zur (teilweisen) Deckung [X.]zur Verfügung stehen (vgl. BGH, Urteile vom 26. Januar 1983- [X.]- aaO; vom 7. Mai 1986 - [X.][X.]aaO und vom6. Oktober 1993 - [X.]aaO, jeweils m.w.N.).c) Nach diesen Grundsätzen sind an den Unterhaltspflichtigen ausge-zahlte Eigenheim- und Kinderzulagen nach § 9 Abs. 2 und Abs. 5 [X.]un-terhaltsrechtlich relevantes Einkommen. Dafür spricht schon, daß diese Lei-stungen keine einmaligen Zahlungen darstellen, sondern regelmäßig über einenlängeren Zeitraum erfolgen. Nach § 3 [X.]können Eigenheim- und Kinder-zulagen bis zu acht Jahre in Anspruch genommen werden. Durchgreifende- 8 -Gründe, sie unterhaltsrechtlich unberücksichtigt zu lassen, obwohl sie die [X.]des Unterhaltspflichtigen tatsächlich erhöhen, sind nicht ersichtlich.aa) Dem von der Revision hervorgehobenen Ausnahmecharakter des§ 844 Abs. 2 BGB (vgl. BGHZ 18, 286, 289) kommt hierbei keine Bedeutung zu.Der Umfang der gesetzlichen Unterhaltspflicht bestimmt sich nicht nach § 844Abs. 2 BGB, sondern nach den unterhaltsrechtlichen Vorschriften. Den nachdiesen Normen geschuldeten Unterhalt setzt § 844 Abs. 2 BGB voraus.bb) Die Revision kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, steuer-rechtliche Fragen seien für die Bemessung der Unterhaltsrente nach § 844Abs. 2 BGB schlechthin unerheblich. Zwar hat der erkennende Senat entschie-den, daß der Verlust des [X.](Halbierung des [X.]Eheleute und Verdoppelung des danach ermittelten Steuerbetrages) undder für Eheleute günstigeren Pauschal- und Höchstbeträge für [X.]Sonderausgaben bei Ersatzansprüchen aus § 844 Abs. 2 BGB nicht [X.]werden könne, weil es sich dabei um einen allgemeinen Vermö-gensschaden des überlebenden Ehegatten handele (Senatsurteil vom 10. [X.]- [X.]- VersR 1979, 670, 672). Demgegenüber können steuer-rechtlich relevante Tatsachen für den Anspruch aus § 844 Abs. 2 BGB aberdann von Bedeutung sein, wenn sie das unterhaltsrechtlich relevante (fiktive)Einkommen des Getöteten beeinflussen (vgl. Senatsurteile BGHZ 137, 237,243 ff. m.w.[X.]und vom 20. März 1990 - [X.]- VersR 1990, 748, 749).Dies ist bei Leistungen nach dem Eigenheimzulagengesetz der Fall, unbescha-det der hier nicht zu entscheidenden Frage, ob diese Leistungen überhauptdem Steuerrecht zuzurechnen sind (vgl. Wacker, EigZulG, 3. Aufl., EinleitungRdn. 70 ff.).- 9 -Der Anrechnung der Zulagen steht nicht entgegen, daß bei der Ermitt-lung des verteilungsfähigen Einkommens des Unterhaltspflichtigen zur [X.]des [X.]die Aufwendungen zur Tilgung der für ein [X.]aufgenommenen Schulden außer Betracht zu bleiben haben. Dies istdeshalb gerechtfertigt, weil Tilgungsleistungen der Vermögensbildung dienen.Sie erhöhen nicht die zur Deckung des Lebensbedarfs zur Verfügung stehen-den Einkünfte des Unterhaltspflichtigen. Dagegen sind Zinsbelastungen, [X.]- jedenfalls auch - der Finanzierung des [X.]dienen, in-sofern der Miete vergleichbar und deshalb in Höhe des Mietzinses für eine an-gemessene Mietwohnung als fixe Kosten zu behandeln und unterhaltsrechtlichzu berücksichtigen (Senatsurteil vom 5. Dezember 1989 - [X.][X.]aaO,S. 318).cc) Der aus der Entstehungsgeschichte ersichtliche Gesetzeszweckspricht ebenfalls nicht dagegen, diese Zulagen unterhaltserhöhend zu berück-sichtigen. Zwar ist der Revision zuzugeben, daß der Gesetzgeber mit dem Ei-genheimzulagengesetz gerade Familien mit kleinem oder mittlerem Einkommenden Erwerb von selbst zu nutzendem Wohneigentum und damit eine auch [X.]dienende Art der Vermögensbildung durch einen progressions-unabhängigen Zuschuß erleichtern wollte (vgl. schon zu § 10 e EStG a.[X.]BT-Drs. 10/3363, S. 10; zum Eigenheimzulagengesetz BT-Drucks. 13/2235, S. 14;BR-Drucks. 498/95, S. 3, 7 ff. und 13; Wacker, aaO, Einleitung Rdn. 45 ff.). [X.]dienen jedoch schon deshalb nicht allein der Vermögensbildung, weilihr Empfänger über sie frei verfügen kann und hinsichtlich ihrer Verwendungkeinerlei Bindung unterliegt.dd) Anhaltspunkte dafür, daß Leistungen nach dem Eigenheimzulagen-gesetz nach dem Willen des Gesetzgebers unterhaltsrechtlich nicht zu [X.]wären, finden sich auch nicht in anderen gesetzlichen Regelungen.- 10 -So läßt der Umstand, daß der Gesetzgeber die Eigenheimzulage nichtder Einkommensbesteuerung unterworfen hat, deren unterhaltsrechtliche Ein-ordnung als Einkommen unberührt. Steuerrechtliches und unterhaltsrechtlichesEinkommen müssen sich nicht decken (BGH, Urteil vom 15. Oktober 1986- [X.]- FamRZ 1987, 46, 48 m.w.N.). Unerheblich ist auch, daß [X.]im Anwendungsbereich des § 194 Abs. 3 Nr. 4 SGB III nichtals Einkommen gilt, soweit sie nachweislich dem [X.]entsprechendverwendet wird. Damit hat der Gesetzgeber die Eigenheimzulage nichtschlechthin, sondern nur sozialrechtlich unter einer bestimmten Voraussetzungder Einstufung als Einkommen entzogen. Der sozialrechtliche und der unter-haltsrechtliche Einkommensbegriff sind aber nicht deckungsgleich (vgl. im [X.]auf § 194 Abs. 3 Nr. 1 SGB III: BGH, Urteil vom 22. Februar 1995- XII ZR 80/94 [X.]aaO). Demgegenüber spricht für eine unterhaltsrechtliche Be-rücksichtigung der Leistungen nach dem Eigenheimzulagengesetz, daß nach§ 9 BErzGG durch die Zahlung von Erziehungsgeld und anderen vergleichba-ren Leistungen Unterhaltsverpflichtungen grundsätzlich [X.]von dort genanntenAusnahmen abgesehen [X.]nicht berührt werden. Das Eigenheimzulagengesetzenthält keine dementsprechende Bestimmung. Da die Regelung im [X.]älter ist, hätte eine der darin getroffenen Bestimmung ent-sprechende Regelung im Eigenheimzulagengesetz nahegelegen, wenn der Ge-setzgeber einen unterhaltsrechtlichen Gleichlauf beider Leistungen gewollthätte.ee) Einer unterhaltsrechtlichen Berücksichtigung von Eigenheim- [X.]steht auch nicht entgegen, daß sozialstaatliche Leistungen nachder Rechtsprechung unterhaltsrechtlich grundsätzlich nicht zu berücksichtigensind. So rechtfertigt sich eine im Vergleich zum Kindergeld unterschiedliche Be-handlung (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 1979 - III ZR 50/78 - aaO und [X.]1612 b BGB) daraus, daß laufende finanzielle Belastungen nicht [X.]11 -zung für den Anspruch auf Eigenheim- und Kinderzulage sind, sie vielmehrohne Rücksicht darauf gewährt werden, ob im Einzelfall tatsächlich eine Zins-und Tilgungslast besteht. Die Arbeitnehmersparzulage hat der [X.]unterhaltsrechtlich mit Rücksicht darauf nicht als Einkommen berücksichtigt,daß schon die vermögenswirksamen Leistungen, von deren Erhalt und [X.]abhängt, als Teil des Lohnes oder Gehaltes des Arbeitnehmersunterhaltserhöhend wirken, ungeachtet der Tatsache, daß der Arbeitnehmerüber sie nicht verfügen kann (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juni 1980 [X.]IVb ZR530/80 [X.]FamRZ 1980, 984 f. m.w.N.).ff) Die unterhaltsrechtliche Anrechnung der Leistungen nach dem Eigen-heimzulagengesetz belastet den Unterhaltspflichtigen auch nicht unangemes-sen. So findet, wenn er für das selbst genutzte Wohneigentum, in [X.]die Zulage gewährt wird, Schuldzinsen zu zahlen hat, ein Ausgleich da-durch statt, daß er diese unterhaltsrechtlich bis zur Höhe der Miete für einenangemessenen Wohnraum geltend machen kann (vgl. Senatsurteile vom 3. Juli1984 - VI ZR 42/83 - VersR 1984, 961, 962; vom 5. Dezember 1989- [X.]- aaO und BGHZ 137, 237, 240, jeweils m.w.[X.]Zu Recht wendet sich die Revision indes gegen die Schadensschät-zung des Berufungsgerichts.a) [X.]macht es erforderlich, dessen (fikti-ve) künftige Unterhaltspflichten in Geld zu bewerten. Dies zwingt den [X.]zueiner Prognose, wie sich die [X.]zwischen dem [X.]und dem Unterhaltspflichtigen bei Unterstellung seines Fortlebensnach dem Unfall entwickelt haben würden. Er muß eine vorausschauende Be-trachtung vornehmen, in die er alle voraussehbaren Veränderungen der Unter-haltsbedürftigkeit des Berechtigten und der (hypothetischen) Leistungsfähigkeit- 12 -des Unterhaltspflichtigen, wäre er noch am Leben, einzubeziehen hat. Für diesePrognose gilt der Maßstab des § 287 ZPO. Das bedeutet, daß die [X.]nicht "in der Luft schweben" darf, vielmehr benötigt er für die Be-urteilung der zukünftigen Entwicklung greifbare Tatsachen als Ausgangspunkt.Andererseits muß sich der [X.]bewußt sein, daß ihm § 287 ZPO eine be-sonders freie Stellung einräumt, die Schätzungen im Sinne eines Wahrschein-lichkeitsurteils erlaubt und nach Lage des Falles sogar gebieten kann, weil [X.]dem Geschädigten zu einem gerechten Ausgleich verhelfen soll. [X.]hat der Tatrichter unter Ausschöpfung aller Möglichkeiten, die ihm § 287ZPO bietet, bei der Festsetzung der Unterhaltsrente für die Zukunft sämtlichefür die Bemessung dieser Rente im Bemessungszeitraum zukünftig maßgebendwerdenden Faktoren zu berücksichtigen. Unsicherheiten über die Bemes-sungsfaktoren sind im Rahmen des nach § 287 ZPO Zulässigen im Schätzer-gebnis zu verarbeiten (vgl. Senatsurteile vom 24. April 1990 - VI ZR 183/89 -VersR 1990, 907; vom 9. Oktober 1990 - [X.]- VersR 1991, 437, 438und BGH, Urteil vom 3. Dezember 1999 - [X.]- VersR 2001, 246, [X.]m.w.N.). Einer Überprüfung dieser Schätzung durch das Revisionsgerichtsind enge Grenzen gezogen; es hat nur zu prüfen, ob die Schadensermittlungauf grundsätzlich falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen beruht [X.]wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen außer Acht gelassenworden sind (st. Rspr.; vgl. Senatsurteile vom 10. April 1979 - [X.]-VersR 1979, 670, 671 f., BGHZ 102, 322, 330 und vom 2. Dezember 1997- VI ZR 142/96 - VersR 1998, 333, 335 m.w.[X.][X.]in BGHZ 137, 237 insoweitnicht abgedruckt).b) Im Streitfall beruht die Schadensschätzung auf falschen rechtlichenErwägungen. Die getroffenen Feststellungen vermögen die Entscheidung [X.]nicht zu [X.]-aa) Ohne Rechtsfehler und von der Revision unbeanstandet legt das Be-rufungsgericht der Berechnung der den Klägern zustehenden Unterhaltsrentenallerdings die Beträge zugrunde, auf die sich Parteien in dem im Jahre 1999geschlossenen Teilvergleich geeinigt haben.bb) Hingegen rechtfertigen es die bisherigen Feststellungen des [X.]nicht, die Eigenheim- und Kinderzulage dem für die Jahre 1997bis 2004 anzunehmenden fiktiven Einkommen des Verunglückten hinzuzurech-nen.(1) Darauf, ob die Klägerin zu 1 selbst die Möglichkeit verloren hat, fürein zweites Objekt Leistungen nach dem Eigenheimzulagengesetz in Anspruchzu nehmen, kommt es für die Berechnung der [X.]nicht an. [X.]wäre ein nach Lage der Dinge nicht ersatzfähiger [X.]der Klägerin zu 1, der darüber hinaus nur bei ihr eingetre-ten wäre, nicht aber bei den Klägern zu 2 und 3.(2) Eine Erhöhung der Unterhaltsansprüche der Kläger käme [X.]dann in Betracht, wenn dem Unterhaltsverpflichteten, also dem Ehemannder Klägerin zu 1, im Falle seines Fortlebens in dem bezeichneten [X.]nach dem Eigenheimzulagengesetz zugeflossen wären. Das wärenur dann möglich gewesen, wenn zu dieser Zeit noch kein Objektverbrauch [X.]von § 6 Abs. 3 [X.]vorgelegen hätte. Ein solcher wäre aber einge-treten, wenn die Klägerin zu 1 und ihr Ehemann ohne dessen tödlichen Unfallbereits aus Anlaß des im Oktober 1993 erfolgten [X.][X.]von der Möglichkeit der staatlichen Förderung gem. § 10 e EStGa.[X.]Gebrauch gemacht hätten. Dafür könnte sprechen, daß die Eheleute [X.]im Berufungsurteil in Bezug genommenen Feststellungen des [X.]hatten, die von ihnen seinerzeit bewohnte Eigentumswohnung gewinn-- 14 -bringend zu veräußern, um mit dem erzielten Betrag ein Hausgrundstück zuerwerben und unter Inanspruchnahme der zweiten Abschreibungsmöglichkeitgem. § 10 e EStG a.[X.]zu finanzieren. Bei einer solchen Fallgestaltung wäreden Klägern ein [X.]aber nicht aus Anlaß des späteren, im [X.]1997 getätigten Grundstückserwerbs entstanden. Mit dieser aufgrund desunstreitigen Parteivortrags durchaus naheliegenden Möglichkeit hat sich dasBerufungsgericht rechtsfehlerhaft nicht befaßt. Von seinem Ansatz aus [X.]hat es auch nicht erwogen, ob und inwieweit den Klägern für den vonihnen angeführten Zeitraum Ansprüche auf erhöhte [X.]unter [X.]zustehen könnten, daß der Verunglückte im Falle seines Fortle-bens möglicherweise den im Jahre 1993 getätigten Immobilienerwerb dazu ge-nutzt hätte, die zweite Abschreibungsmöglichkeit gem. § 10 e EStG a.[X.]in [X.]zu nehmen.Das Berufungsgericht hat bei der Berechnung der Höhe der [X.]gemäß § 844 Abs. 2 BGB auch nicht bedacht, daß der Ehemann dievolle Förderung nach dem Eigenheimzulagengesetz für ein weiteres Objekt nurdann in Anspruch hätte nehmen können, wenn er dieses zu Alleineigentum er-worben hätte. Hätten die Eheleute im Falle des Fortlebens des Verunglücktendas im Jahre 1997 gekaufte Haus nämlich als Miteigentümer erworben, wärendie Leistungen nach § 9 [X.]einem jeden von ihnen (nur) gemäß seinemjeweiligen Miteigentumsanteil zugeflossen (BFHE 191, 377, 378 ff.; 192, 415,416 und 202, 327). Insoweit wäre deshalb gegebenenfalls zu bedenken, [X.]Eheleute sowohl die Eigentumswohnung im Jahre 1988 als auch das [X.]jeweils gemeinsam gekauft [X.]-III.Da somit eine weitere Sachaufklärung geboten ist, sieht sich der Senatgehindert, nach § 563 Abs. 3 ZPO selbst in der Sache zu entscheiden. Die [X.]war daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die [X.]Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.MüllerGreinerDiederichsenPaugeZoll
Meta
04.11.2003
Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.11.2003, Az. VI ZR 346/02 (REWIS RS 2003, 901)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 901
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