Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.11.2003, Az. VI ZR 346/02

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 901

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] DES [X.]/02Verkündet am:4. November 2003Böhringer-Mangold,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]: [X.] § 844 Abs. 2, [X.] § 9Bei der Bemessung des [X.] sind dem fiktiven [X.] Eigenheimzulagen und Kinderzulagen [X.], Urteil vom 4. November 2003 - [X.] [X.] [X.] Kiel- 3 -Der VI. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch die Vorsitzende [X.]in [X.], den [X.]Dr. [X.], die [X.]in [X.] und die [X.] Pauge und Zollfür Recht erkannt:Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] [X.] in [X.] 29. August 2002 aufgehoben.Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auchüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Der Ehemann der Klägerin zu 1 und Vater der Kläger zu 2 und 3 wurdeam 18. Oktober 1993 bei einem von dem Erstbeklagten verschuldeten [X.] tödlich verletzt. Die volle Haftung der Beklagten ist dem [X.] unstreitig. Die Parteien streiten allein über den Ersatz entgangener Bau-förderung.Im Jahre 1988 hatten die Klägerin zu 1 und ihr Ehemann eine Eigen-tumswohnung gekauft und dafür je zur Hälfte die Steuerabschreibung nach- 4 -§ 10 e EStG in Anspruch genommen. Sie wollten diese Wohnung später ge-winnbringend veräußern und mit dem Erlös unter gemeinsamer Inanspruch-nahme der weiteren Abschreibungsmöglichkeit nach § 10 e EStG den [X.] für sich und die Kinder finanzieren. Mit Vertrag vom14. Oktober 1993 kauften die Klägerin zu 1 und ihr Ehemann ein mit einemEinfamilienhaus bebautes Grundstück für 460.000 DM. Da die Kläger nach demTod des Verunglückten die finanziellen Belastungen aus dem Kauf des [X.] nicht tragen konnten, wurde der Kaufvertrag am 22. Oktober 1993aufgehoben. [X.] erwarben die Kläger als Miteigentümer eine Doppel-haushälfte, die sie seit August 1997 bewohnen.Die Kläger haben in erster Instanz die Zahlung entgangener [X.] Kinderzulage sowie die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten [X.] künftig entgehender weiterer Bauförderung verlangt. Das [X.] die Klage abgewiesen. Im [X.] haben die Kläger auf Hin-weis des Gerichts ihre Klage umgestellt und zuletzt Zahlung erhöhter [X.] für die Zeit von Januar 1997 bis August 2001 sowie die [X.] diesbezüglichen Zahlungspflicht der Beklagten für die Zeit bis Ende 2004begehrt. Sie sind der Auffassung, die Eigenheimzulage und die [X.] insgesamt 8.000 DM jährlich seien Beträge, die dem fiktiven Nettoeinkom-men des Verstorbenen unterhaltserhöhend zuzurechnen seien. Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Mit ihrer zugelassenen Revision begeh-ren die Beklagten Klageabweisung.- 5 -Entscheidungsgründe:[X.] Berufungsgericht führt aus, Ausgangspunkt der Berechnung [X.] sei der nach familienrechtlichen Vorschriften geschuldete [X.]. Eigenheimzulage und Kinderzulage seien Bestandteile des maßgebli-chen unterhaltsrechtlich verfügbaren Einkommens. Bei diesen Leistungen [X.] es sich nicht etwa um Steuervergünstigungen, sondern um Zuschüsse, dieder Finanzierung des [X.] dienten, für den der Verstorbene zu sorgengehabt habe.Der Klägerin zu 1 stehe infolge des Todes ihres Ehemannes ein [X.] auf diese Zulagen nicht mehr zu. Wegen [X.] sei einezweite Förderung für sie nunmehr ausgeschlossen. Dadurch sei allen drei [X.] ein Schaden entstanden. Soweit die Kläger zu 2 und 3 aufgrund ihrer Mit-eigentumsanteile einen eigenen Anspruch auf Zulagen haben könnten, [X.] diesen nicht zur Schadensminderung einsetzen. In dem zwischen den [X.] geschlossenen Vergleich sei ein Schaden aus dem Verlustder Zulagen bewußt ausgeklammert worden. Den Klägern hätten zur [X.] ihres [X.] ab 1997 acht Jahre lang jährlich 8.000 DM zur Verfü-gung gestanden. Um diesen Betrag erhöhe sich das für die Berechnung [X.] maßgebende fiktive Nettoeinkommen des Verstorbenen.I[X.] angegriffene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung [X.] 6 -1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der gesamte Streitgegen-stand. Sollte das Berufungsgericht beabsichtigt haben, die Zulässigkeit der [X.] auf eine Rechtsfrage zu beschränken, so wäre diese Beschränkung un-beachtlich; die Zulassung erstreckt sich in einem solchen Fall auf den gesamtenprozessualen Anspruch (Streitgegenstand), soweit er von dieser [X.] wird (vgl. Senatsurteil vom 25. März 2003 [X.] [X.] NJW 2003,2012 und [X.], 276, 278, jeweils m.w.[X.]).2. Rechtsfehlerfrei geht das Berufungsgericht davon aus, daß für die Hö-he des geltend gemachten Anspruchs auf Zahlung von [X.] gem.§ 844 Abs. 2 BGB der fiktive gesetzlich geschuldete Unterhalt maßgebend ist(vgl. Senatsurteile vom 23. September 1986 - [X.] - [X.], 156,157; vom 5. Juli 1988 - [X.] - [X.], 1166, 1168 und vom5. Dezember 1989 - [X.] - [X.], 317 f., jeweils m.w.[X.]; [X.],Urteil vom 12. Juli 1979 - [X.]/78 - VersR 1979, 1029).3. Entgegen der Ansicht der Revision ist dem Berufungsgericht auchdarin zu folgen, daß zu dem unterhaltsrechtlich erheblichen (fiktiven) Einkom-men auch die Eigenheim- und Kinderzulagen zählen, die dem Unterhaltspflich-tigen im Erlebensfall nach § 9 Abs. 2 und Abs. 5 [X.] gewährt worden wä-ren.a) Die Frage, ob Leistungen nach dem Eigenheimzulagengesetz [X.] die Höhe von Unterhaltsansprüchen haben können, ist in [X.] Literatur bisher erst vereinzelt erörtert worden. So hat das [X.] entschieden, daß die Eigenheimzulage die auf der Wohnung [X.], vom Mietwert unterhaltsrechtlich abzuziehenden Belastungen mindere,denn die Fördermittel seien gemäß ihrem Zweck schuldmindernd anzusetzen([X.] München, [X.], 251, 252 m.w.[X.]). In dieselbe Richtung [X.] -die Unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate in [X.](Stichwort: [X.] Einkommen, Ziff. 5, in: [X.], 910). [X.] Literatur wird die Eigenheimzulage unterhaltsrechtlich als Einkommen an-gesehen (s. [X.]/[X.]/[X.], Das Unterhaltsrecht in der familienrich-terlichen Praxis, 5. Aufl., § 1, [X.]. 233).b) Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] sind fürdie Bemessung der Höhe von Unterhaltsansprüchen grundsätzlich alle [X.] heranzuziehen, die dem Unterhaltsschuldner zufließen, gleich welcherArt diese Einkünfte sind und aus welchem Anlaß sie im einzelnen erzielt werden(vgl. [X.], Urteile vom 20. Januar 1982 - [X.] - FamRZ 1982, 252,253; vom 26. Januar 1983 - [X.] - FamRZ 1983, 352, 353; vom7. Mai 1986 - [X.] - FamRZ 1986, 780, 781; vom 6. Oktober 1993- XII ZR 112/92 - FamRZ 1994, 21, 22 und vom 22. Februar 1995- [X.]/94 - FamRZ 1995, 537, 538, jeweils m.w.[X.]). Bei öffentlich-rechtlichen Leistungen ist deren sozialpolitische Zweckbestimmung für die [X.] Beurteilung nicht ohne weiteres maßgebend. [X.] ist vielmehr, ob die Einkünfte tatsächlich zur (teilweisen) Deckung [X.] zur Verfügung stehen (vgl. [X.], Urteile vom 26. Januar 1983- [X.] - aaO; vom 7. Mai 1986 - [X.] [X.] aaO und vom6. Oktober 1993 - [X.] aaO, jeweils m.w.[X.]).c) Nach diesen Grundsätzen sind an den Unterhaltspflichtigen ausge-zahlte Eigenheim- und Kinderzulagen nach § 9 Abs. 2 und Abs. 5 [X.] un-terhaltsrechtlich relevantes Einkommen. Dafür spricht schon, daß diese Lei-stungen keine einmaligen Zahlungen darstellen, sondern regelmäßig über einenlängeren Zeitraum erfolgen. Nach § 3 [X.] können Eigenheim- und Kinder-zulagen bis zu acht Jahre in Anspruch genommen werden. [X.], sie unterhaltsrechtlich unberücksichtigt zu lassen, obwohl sie die [X.] des Unterhaltspflichtigen tatsächlich erhöhen, sind nicht ersichtlich.aa) Dem von der Revision hervorgehobenen Ausnahmecharakter des§ 844 Abs. 2 BGB (vgl. [X.]Z 18, 286, 289) kommt hierbei keine Bedeutung zu.Der Umfang der gesetzlichen Unterhaltspflicht bestimmt sich nicht nach § 844Abs. 2 BGB, sondern nach den unterhaltsrechtlichen Vorschriften. Den nachdiesen Normen geschuldeten Unterhalt setzt § 844 Abs. 2 BGB voraus.bb) Die Revision kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, steuer-rechtliche Fragen seien für die Bemessung der Unterhaltsrente nach § 844Abs. 2 BGB schlechthin unerheblich. Zwar hat der erkennende Senat entschie-den, daß der Verlust des [X.] (Halbierung des [X.] Eheleute und Verdoppelung des danach ermittelten Steuerbetrages) undder für Eheleute günstigeren Pauschal- und Höchstbeträge für [X.] Sonderausgaben bei Ersatzansprüchen aus § 844 Abs. 2 BGB nicht [X.] werden könne, weil es sich dabei um einen allgemeinen Vermö-gensschaden des überlebenden Ehegatten handele (Senatsurteil vom 10. [X.] - [X.] - VersR 1979, 670, 672). Demgegenüber können steuer-rechtlich relevante Tatsachen für den Anspruch aus § 844 Abs. 2 BGB aberdann von Bedeutung sein, wenn sie das unterhaltsrechtlich relevante (fiktive)Einkommen des Getöteten beeinflussen (vgl. Senatsurteile [X.]Z 137, 237,243 ff. m.w.[X.] und vom 20. März 1990 - [X.] - [X.], 748, 749).Dies ist bei Leistungen nach dem Eigenheimzulagengesetz der Fall, unbescha-det der hier nicht zu entscheidenden Frage, ob diese Leistungen überhauptdem Steuerrecht zuzurechnen sind (vgl. [X.], [X.], 3. Aufl., [X.]. 70 ff.).- 9 -Der Anrechnung der Zulagen steht nicht entgegen, daß bei der Ermitt-lung des verteilungsfähigen Einkommens des Unterhaltspflichtigen zur [X.] des [X.] die Aufwendungen zur Tilgung der für ein [X.] aufgenommenen Schulden außer Betracht zu bleiben haben. Dies istdeshalb gerechtfertigt, weil Tilgungsleistungen der Vermögensbildung dienen.Sie erhöhen nicht die zur Deckung des Lebensbedarfs zur Verfügung stehen-den Einkünfte des Unterhaltspflichtigen. Dagegen sind Zinsbelastungen, [X.] - jedenfalls auch - der Finanzierung des [X.] dienen, in-sofern der Miete vergleichbar und deshalb in Höhe des Mietzinses für eine an-gemessene Mietwohnung als fixe Kosten zu behandeln und unterhaltsrechtlichzu berücksichtigen (Senatsurteil vom 5. Dezember 1989 - [X.] [X.] aaO,[X.]) Der aus der Entstehungsgeschichte ersichtliche Gesetzeszweckspricht ebenfalls nicht dagegen, diese Zulagen unterhaltserhöhend zu [X.]. Zwar ist der Revision zuzugeben, daß der Gesetzgeber mit dem Ei-genheimzulagengesetz gerade Familien mit kleinem oder mittlerem Einkommenden Erwerb von selbst zu nutzendem Wohneigentum und damit eine auch [X.] dienende Art der Vermögensbildung durch einen progressions-unabhängigen Zuschuß erleichtern wollte (vgl. schon zu § 10 e EStG a.[X.] [X.]. 10/3363, [X.]; zum Eigenheimzulagengesetz BT-Drucks. 13/2235, S. 14;BR-Drucks. 498/95, [X.], 7 ff. und 13; [X.], aaO, Einleitung [X.]. 45 ff.). [X.] dienen jedoch schon deshalb nicht allein der Vermögensbildung, weilihr Empfänger über sie frei verfügen kann und hinsichtlich ihrer Verwendungkeinerlei Bindung unterliegt.dd) Anhaltspunkte dafür, daß Leistungen nach dem Eigenheimzulagen-gesetz nach dem Willen des Gesetzgebers unterhaltsrechtlich nicht zu [X.] wären, finden sich auch nicht in anderen gesetzlichen Regelungen.- 10 -So läßt der Umstand, daß der Gesetzgeber die Eigenheimzulage nichtder Einkommensbesteuerung unterworfen hat, deren unterhaltsrechtliche Ein-ordnung als Einkommen unberührt. Steuerrechtliches und unterhaltsrechtlichesEinkommen müssen sich nicht decken ([X.], Urteil vom 15. Oktober 1986- [X.] - FamRZ 1987, 46, 48 m.w.[X.]). Unerheblich ist auch, daß [X.] im Anwendungsbereich des § 194 Abs. 3 Nr. 4 SGB III nichtals Einkommen gilt, soweit sie nachweislich dem [X.] entsprechendverwendet wird. Damit hat der Gesetzgeber die Eigenheimzulage nichtschlechthin, sondern nur sozialrechtlich unter einer bestimmten Voraussetzungder Einstufung als Einkommen entzogen. Der sozialrechtliche und der unter-haltsrechtliche Einkommensbegriff sind aber nicht deckungsgleich (vgl. im [X.] auf § 194 Abs. 3 Nr. 1 SGB III: [X.], Urteil vom 22. Februar 1995- [X.]/94 [X.] aaO). Demgegenüber spricht für eine unterhaltsrechtliche Be-rücksichtigung der Leistungen nach dem Eigenheimzulagengesetz, daß nach§ 9 BErzGG durch die Zahlung von Erziehungsgeld und anderen vergleichba-ren Leistungen Unterhaltsverpflichtungen grundsätzlich [X.] von dort genanntenAusnahmen abgesehen [X.] nicht berührt werden. Das Eigenheimzulagengesetzenthält keine dementsprechende Bestimmung. Da die Regelung im [X.] älter ist, hätte eine der darin getroffenen Bestimmung ent-sprechende Regelung im Eigenheimzulagengesetz nahegelegen, wenn der Ge-setzgeber einen unterhaltsrechtlichen Gleichlauf beider Leistungen gewollthätte.ee) Einer unterhaltsrechtlichen Berücksichtigung von Eigenheim- [X.] steht auch nicht entgegen, daß sozialstaatliche Leistungen nachder Rechtsprechung unterhaltsrechtlich grundsätzlich nicht zu [X.]. So rechtfertigt sich eine im Vergleich zum Kindergeld unterschiedliche Be-handlung (vgl. [X.], Urteil vom 12. Juli 1979 - [X.]/78 - aaO und nunmehr§ 1612 [X.]) daraus, daß laufende finanzielle Belastungen nicht [X.] 11 -zung für den Anspruch auf Eigenheim- und Kinderzulage sind, sie vielmehrohne Rücksicht darauf gewährt werden, ob im Einzelfall tatsächlich eine Zins-und Tilgungslast besteht. Die Arbeitnehmersparzulage hat der [X.] unterhaltsrechtlich mit Rücksicht darauf nicht als Einkommen berücksichtigt,daß schon die vermögenswirksamen Leistungen, von deren Erhalt und [X.] abhängt, als Teil des Lohnes oder Gehaltes des Arbeitnehmersunterhaltserhöhend wirken, ungeachtet der Tatsache, daß der Arbeitnehmerüber sie nicht verfügen kann (vgl. [X.], Urteil vom 25. Juni 1980 [X.] IVb ZR530/80 [X.] FamRZ 1980, 984 f. m.w.[X.]).ff) Die unterhaltsrechtliche Anrechnung der Leistungen nach dem [X.]zulagengesetz belastet den Unterhaltspflichtigen auch nicht unangemes-sen. So findet, wenn er für das selbst genutzte Wohneigentum, in [X.] die Zulage gewährt wird, Schuldzinsen zu zahlen hat, ein Ausgleich da-durch statt, daß er diese unterhaltsrechtlich bis zur Höhe der Miete für einenangemessenen Wohnraum geltend machen kann (vgl. Senatsurteile vom [X.]/83 - [X.], 961, 962; vom 5. Dezember 1989- [X.] - aaO und [X.]Z 137, 237, 240, jeweils m.w.[X.]).4. Zu Recht wendet sich die Revision indes gegen die Schadensschät-zung des [X.]) [X.] macht es erforderlich, dessen (fikti-ve) künftige Unterhaltspflichten in Geld zu bewerten. Dies zwingt den [X.] zueiner Prognose, wie sich die [X.] zwischen dem [X.] und dem Unterhaltspflichtigen bei Unterstellung seines Fortlebensnach dem Unfall entwickelt haben würden. Er muß eine vorausschauende Be-trachtung vornehmen, in die er alle voraussehbaren Veränderungen der Unter-haltsbedürftigkeit des Berechtigten und der (hypothetischen) Leistungsfähigkeit- 12 -des Unterhaltspflichtigen, wäre er noch am Leben, einzubeziehen hat. Für diesePrognose gilt der Maßstab des § 287 ZPO. Das bedeutet, daß die Einschätzungdes [X.]s nicht "in der Luft schweben" darf, vielmehr benötigt er für die Be-urteilung der zukünftigen Entwicklung greifbare Tatsachen als Ausgangspunkt.Andererseits muß sich der [X.] bewußt sein, daß ihm § 287 ZPO eine be-sonders freie Stellung einräumt, die Schätzungen im Sinne eines Wahrschein-lichkeitsurteils erlaubt und nach Lage des Falles sogar gebieten kann, weil [X.] dem Geschädigten zu einem gerechten Ausgleich verhelfen soll. [X.] hat der Tatrichter unter Ausschöpfung aller Möglichkeiten, die ihm § 287ZPO bietet, bei der Festsetzung der Unterhaltsrente für die Zukunft sämtlichefür die Bemessung dieser Rente im Bemessungszeitraum zukünftig maßgebendwerdenden Faktoren zu berücksichtigen. Unsicherheiten über die [X.]sfaktoren sind im Rahmen des nach § 287 ZPO Zulässigen im Schätzer-gebnis zu verarbeiten (vgl. Senatsurteile vom 24. April 1990 - [X.]/89 -[X.], 907; vom 9. Oktober 1990 - [X.] - [X.], 437, 438und [X.], Urteil vom 3. Dezember 1999 - [X.] - [X.], 246, [X.] m.w.[X.]). Einer Überprüfung dieser Schätzung durch das Revisionsgerichtsind enge Grenzen gezogen; es hat nur zu prüfen, ob die Schadensermittlungauf grundsätzlich falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen beruht [X.] wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen außer Acht gelassenworden sind (st. Rspr.; vgl. Senatsurteile vom 10. April 1979 - [X.] -VersR 1979, 670, 671 f., [X.]Z 102, 322, 330 und vom 2. Dezember 1997- VI ZR 142/96 - [X.], 333, 335 m.w.[X.] [X.] in [X.]Z 137, 237 insoweitnicht abgedruckt).b) Im Streitfall beruht die Schadensschätzung auf falschen rechtlichenErwägungen. Die getroffenen Feststellungen vermögen die Entscheidung [X.] nicht zu [X.] -aa) Ohne Rechtsfehler und von der Revision unbeanstandet legt das Be-rufungsgericht der Berechnung der den Klägern zustehenden [X.]allerdings die Beträge zugrunde, auf die sich Parteien in dem im Jahre 1999geschlossenen Teilvergleich geeinigt haben.bb) Hingegen rechtfertigen es die bisherigen Feststellungen des [X.] nicht, die Eigenheim- und Kinderzulage dem für die Jahre 1997bis 2004 anzunehmenden fiktiven Einkommen des Verunglückten [X.]) Darauf, ob die Klägerin zu 1 selbst die Möglichkeit verloren hat, fürein zweites Objekt Leistungen nach dem Eigenheimzulagengesetz in Anspruchzu nehmen, kommt es für die Berechnung der [X.] nicht an. [X.] wäre ein nach Lage der Dinge nicht ersatzfähiger [X.] der Klägerin zu 1, der darüber hinaus nur bei ihr eingetre-ten wäre, nicht aber bei den Klägern zu 2 und 3.(2) Eine Erhöhung der Unterhaltsansprüche der Kläger käme [X.] dann in Betracht, wenn dem Unterhaltsverpflichteten, also dem Ehemannder Klägerin zu 1, im Falle seines Fortlebens in dem bezeichneten [X.] nach dem Eigenheimzulagengesetz zugeflossen wären. Das wärenur dann möglich gewesen, wenn zu dieser Zeit noch kein Objektverbrauch [X.] von § 6 Abs. 3 [X.] vorgelegen hätte. Ein solcher wäre aber einge-treten, wenn die Klägerin zu 1 und ihr Ehemann ohne dessen tödlichen Unfallbereits aus Anlaß des im Oktober 1993 erfolgten [X.] [X.] von der Möglichkeit der staatlichen Förderung gem. § 10 e [X.].[X.] Gebrauch gemacht hätten. Dafür könnte sprechen, daß die Eheleute [X.] im Berufungsurteil in Bezug genommenen Feststellungen des [X.] hatten, die von ihnen seinerzeit bewohnte Eigentumswohnung gewinn-- 14 -bringend zu veräußern, um mit dem erzielten Betrag ein Hausgrundstück zuerwerben und unter Inanspruchnahme der zweiten [X.]. § 10 e EStG a.[X.] zu finanzieren. Bei einer solchen Fallgestaltung wäreden Klägern ein [X.] aber nicht aus Anlaß des späteren, im [X.] 1997 getätigten Grundstückserwerbs entstanden. Mit dieser aufgrund desunstreitigen Parteivortrags durchaus naheliegenden Möglichkeit hat sich dasBerufungsgericht rechtsfehlerhaft nicht befaßt. Von seinem Ansatz aus [X.] hat es auch nicht erwogen, ob und inwieweit den Klägern für den vonihnen angeführten Zeitraum Ansprüche auf erhöhte [X.] unter [X.] zustehen könnten, daß der Verunglückte im Falle seines Fortle-bens möglicherweise den im Jahre 1993 getätigten Immobilienerwerb dazu ge-nutzt hätte, die zweite Abschreibungsmöglichkeit gem. § 10 e EStG a.[X.] in [X.] zu nehmen.Das Berufungsgericht hat bei der Berechnung der Höhe der [X.] gemäß § 844 Abs. 2 BGB auch nicht bedacht, daß der Ehemann dievolle Förderung nach dem Eigenheimzulagengesetz für ein weiteres Objekt nurdann in Anspruch hätte nehmen können, wenn er dieses zu Alleineigentum er-worben hätte. Hätten die Eheleute im Falle des Fortlebens des Verunglücktendas im Jahre 1997 gekaufte Haus nämlich als Miteigentümer erworben, wärendie Leistungen nach § 9 [X.] einem jeden von ihnen (nur) gemäß seinemjeweiligen Miteigentumsanteil zugeflossen ([X.], 377, 378 ff.; 192, 415,416 und 202, 327). Insoweit wäre deshalb gegebenenfalls zu bedenken, [X.] Eheleute sowohl die Eigentumswohnung im Jahre 1988 als auch das [X.] jeweils gemeinsam gekauft [X.] -III.Da somit eine weitere Sachaufklärung geboten ist, sieht sich der [X.], nach § 563 Abs. 3 ZPO selbst in der Sache zu entscheiden. Die [X.] war daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die [X.] Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.Müller[X.][X.]PaugeZoll

Meta

VI ZR 346/02

04.11.2003

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.11.2003, Az. VI ZR 346/02 (REWIS RS 2003, 901)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 901

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

XII ZR 123/00 (Bundesgerichtshof)


IX R 20/09 (Bundesfinanzhof)

Keine Eigenheimzulage für Zweitobjekt im EU-Ausland - Kapitalverkehrsfreiheit - Rechtskraft eines EuGH-Urteils


XII ZR 119/98 (Bundesgerichtshof)


XII ZR 17/11 (Bundesgerichtshof)

Elternunterhalt: Minderung der Leistungsfähigkeit durch Kosten des Besuchs des Elternteils im Heim; Berücksichtigung einer Haushaltsersparnis …


IX R 51/09 (Bundesfinanzhof)

Keine Eigenheimförderung für Anteile an einer Genossenschaft in Liquidation


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.