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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 ARs 359/11
vom
10. November 2011
in der Maßregelvollstreckungssache
gegen
Az.: 7 KLs 110 Js 39994/05 (3/11) Landgericht Bremen
Az.: [X.]. [X.]/11 Landgericht Bremen
Az.: IV.
Kl. [X.] VZ Landgericht Bremen
Az.: [X.]/11 [X.] Bremen
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2
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Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung
des Generalbun-desanwalts am 10. November 2011
beschlossen:
Der erneute Antrag des Untergebrachten auf Übertragung aller Sachen seines Maßregelvollzugsverfahrens an ein anderes [X.] außerhalb des Bezirks des [X.]s Bremen wird abgelehnt, weil eine generelle Übertragung nicht möglich ist und durch Richterablehnung kein Übertragungsgrund nach §
15
StPO geschaffen werden kann.
Fischer
Appl
Schmitt
Krehl
Eschelbach
Meta
10.11.2011
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.11.2011, Az. 2 ARs 359/11 (REWIS RS 2011, 1542)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 1542
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