Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.11.2011, Az. 2 ARs 359/11

2. Strafsenat | REWIS RS 2011, 1542

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 ARs 359/11

vom
10. November 2011
in der Maßregelvollstreckungssache
gegen

Az.: 7 KLs 110 Js 39994/05 (3/11) Landgericht Bremen
Az.: [X.]. [X.]/11 Landgericht Bremen
Az.: IV.
Kl. [X.] VZ Landgericht Bremen
Az.: [X.]/11 [X.] Bremen

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung
des Generalbun-desanwalts am 10. November 2011
beschlossen:

Der erneute Antrag des Untergebrachten auf Übertragung aller Sachen seines Maßregelvollzugsverfahrens an ein anderes [X.] außerhalb des Bezirks des [X.]s Bremen wird abgelehnt, weil eine generelle Übertragung nicht möglich ist und durch Richterablehnung kein Übertragungsgrund nach §
15
StPO geschaffen werden kann.

Fischer

Appl

Schmitt

Krehl

Eschelbach

Meta

2 ARs 359/11

10.11.2011

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.11.2011, Az. 2 ARs 359/11 (REWIS RS 2011, 1542)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 1542

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