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Strafzumessung: Fehlerhafte Berücksichtigung zulässigen Verteidigungsverhaltens
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 15. März 2021 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
1. Das [X.] hat das Verteidigungsverhalten des Angeklagten im Rahmen der Strafzumessung zu dessen Lasten berücksichtigt, indem es ausgeführt hat, der Angeklagte habe durch seine Einlassung die beiden vormals Mitangeklagten "bewußt zu Unrecht über ihren geleisteten Tatbeitrag hinaus belastet". Das ist rechtsfehlerhaft: Wenn ein Angeklagter die Tat leugnet, bagatellisiert oder einem anderen die Schuld an dieser zuschiebt, ist dies grundsätzlich zulässiges Verteidigungsverhalten (vgl. [X.], Beschlüsse vom 28. November 1989 - 1 [X.], juris Rn. 3; vom 25. April 1990 - 3 [X.], [X.]R StGB § 46 Abs. 2 Verteidigungsverhalten 8; vom 27. Juni 1990 - 2 StR 256/90, [X.]R StGB § 46 Abs. 2 Verteidigungsverhalten 9; vom 5. April 2011 - 3 StR 12/11, juris Rn. 7; vom 26. Oktober 2011 - 5 StR 267/11, [X.], 9; vom 21. August 2014 - 1 [X.], [X.], 9; Urteil vom 14. November 1990 - 3 [X.], [X.]R StGB § 46 Abs. 2 Verteidigungsverhalten 10). Die Grenze ist erst erreicht, wenn das Leugnen, Verharmlosen oder die Belastung des Opfers sich als Ausdruck einer besonders verwerflichen Einstellung des [X.] darstellt, etwa weil die Falschbelastung mit einer Verleumdung oder Herabwürdigung oder der Verdächtigung einer besonders verwerflichen Handlung einhergeht ([X.], Urteil vom 16. September 1992 - 2 StR 277/92, [X.]R StGB § 66 Abs. 1 Gefährlichkeit 4; Beschlüsse vom 5. April 2011 - 3 StR 12/11, juris Rn. 7; vom 21. August 2014 - 1 [X.], [X.], 9). Letzteres ist den Urteilsgründen - auch in ihrem Gesamtzusammenhang - nicht zu entnehmen.
2. Der Strafausspruch beruht indessen nicht auf dem dargelegten Rechtsfehler. Es ist auf der Grundlage der maßvollen Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten sowie des im Übrigen dargelegten [X.] auszuschließen, dass das [X.] unter Außerachtlassung der rechtsfehlerhaften Erwägung auf eine mildere Strafe erkannt hätte.
Schäfer |
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Paul |
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Berg |
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Erbguth |
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Kreicker |
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Meta
07.12.2021
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Kleve, 15. März 2021, Az: 110 KLs 15/19
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.12.2021, Az. 3 StR 411/21 (REWIS RS 2021, 577)
Papierfundstellen: REWIS RS 2021, 577
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
4 StR 200/19 (Bundesgerichtshof)
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