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PDF anzeigen[X.] vom 24. Februar 2011 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Februar 2011 ge-mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 20. September 2010 wird mit der Maßgabe als unbe-gründet verworfen, dass die Urteilsformel dahin ergänzt wird, dass die in dieser Sache in [X.] erlittene Auslieferungshaft im Maß-stab 1:1 auf die Strafe angerechnet wird. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Der Ausspruch über den Maßstab der in [X.] erlittenen Freiheitsent-ziehung war nachzuholen (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB, § 354 Abs. 1 StPO entspr.). Ein anderer Maßstab als 1:1 kommt hier ersichtlich nicht in Betracht (vgl. Senatsbeschluss vom 28. Mai 2008 - 2 [X.]). 1 - 3 - Im Übrigen hat die Nachprüfung auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 2 Fischer Appl Schmitt [X.]
Meta
24.02.2011
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.02.2011, Az. 2 StR 11/11 (REWIS RS 2011, 9131)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 9131
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