Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.02.2004, Az. XII ZR 309/00

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 4726

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[X.] [X.]/00vom4. Februar 2004in dem [X.] 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 4. Februar 2004 durch [X.] Richterin [X.] und [X.], [X.],[X.] und [X.]:Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 14. September 2000 wird nicht ange-nommen.Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97Abs. 1 ZPO).Streitwert: 207.721 Gründe:Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision [X.] auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b ZPO a.F. in [X.] des Beschlusses des [X.] vom 11. Juni 1980 - 1 [X.] 1/79 -[X.]E 54, 277).Soweit das Berufungsgericht die Berufung der Klägerin zurückgewiesenhat, hält dies der revisionsrechtlichen Prüfung im Ergebnis stand.Die Auffassung des Berufungsgerichts, für das [X.] geltend ge-machte [X.] seien verjährt, ist aus Rechtsgründen nicht zu bean-standen.- 3 -Verjährt ist die Klageforderung aber auch, soweit sie sich auf die [X.] Laufzeit der Verträge bezieht. Denn die Klägerin macht insoweit einenSchadensersatzanspruch wegen entgangener Mietzinsen geltend. Dieser [X.] 1995 entstanden, indem sich der Anspruch auf künftigen Mietzins mitAblauf des 16. August 1995 in einen sofort fälligen Schadensersatzanspruchumgewandelt hat, sei es nach § 326 BGB, sei es gemäß Ziffer 3 der Mietbedin-gungen ([X.] 15).Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war die Ablehnungsan-drohung der Klägerin vom 9. August 1995, mit der sie zugleich Schadenser-satzforderungen wegen Nichterfüllung ankündigte, wirksam. Die Klägerin [X.] durch Abtretung der [X.] an sie im Oktober/November 1993nicht neue Vertragspartnerin geworden sein. Der Zessionar des Zahlungsan-spruchs ist aber zur Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung berechtigt (vgl.[X.]/[X.] 3. Aufl. § 398 Rdn. 99), da die Abtretung dahin [X.] ist, daß ihm auch dieses Gestaltungsrecht mit abgetreten wurde. [X.] auch nichts, daß die Mietzinsforderungen zuvor, am 31. August 1993,zur Sicherung an die [X.] abgetreten waren. Dies war eine [X.], bei der Gestaltungsrechte aus § 326 BGB, § 554 BGB a.F., Ziff. 3 der- 4 [X.] nicht mit abgetreten worden sind, sondern - ebenso wie [X.] - beim Altgläubiger verblieben, der die Forderung im Au-ßenverhältnis wirksam an die Kläger weiter abtreten konnte (vgl. [X.]/[X.] aaO § 398 Rdn. 100, 107, 108).Hahne [X.] [X.] [X.] Ahlt

Meta

XII ZR 309/00

04.02.2004

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.02.2004, Az. XII ZR 309/00 (REWIS RS 2004, 4726)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 4726

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