Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 03.03.2011, Az. 9 A 8/10

9. Senat | REWIS RS 2011, 8882

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Gegenstand

Planfeststellungsbeschluss für Ausbau der Bundesautobahn A 3 im Abschnitt Anschlussstelle Würzburg


Leitsatz

1. Die technische Ausführungsplanung des Vorhabenträgers muss nicht gemäß § 17a FStrG i.V.m. Art. 73 Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG (juris: VwVfG BY) zur Einsicht ausgelegt werden.

2. Es bestehen grundsätzlich keine Bedenken, dem Planfeststellungsverfahren ein informelles Verfahren mit dem Ziel vorzuschalten, eine Empfehlung für eine Planung zu erarbeiten, die auf breite Akzeptanz in der Öffentlichkeit stoßen kann.

3. Die Einwendungspräklusion gemäß § 17a Nr. 7 FStrG i.V.m. Art. 73 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG ist mit Art. 10a Abs. 1 UVP-Richtlinie vereinbar; das gilt auch, soweit danach Rügen einer Verletzung von FFH-Recht ausgeschlossen sind.

4. § 41 BImSchG i.V.m. der 16. BImSchV gewährt keinen Schutz vor Lärmeinwirkungen durch den Verkehr auf provisorisch eingerichteten Fahrbahnen, wenn deren Beseitigung absehbar ist.

5. Es entspricht dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit nach § 7 Abs. 1 BHO, den volkswirtschaftlichen Nutzen der zur Auswahl stehenden Varianten nicht als eigenständigen Belang in die Abwägung einzustellen, sondern nur in seiner Relation zu den Baukosten (Nutzen-Kosten-Analyse).

6. Dem Grundsatz der Sparsamkeit nach § 7 Abs. 1 BHO entspricht es, die Baukosten der zur Auswahl stehenden Varianten nicht nur im Rahmen der Nutzen-Kosten-Analyse zu berücksichtigen, sondern daneben auch als eigenständigen Belang in die Abwägung einzustellen.

7. Der Behörde kommt bei der Prognose der Baukosten der Varianten ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Einschätzungsspielraum zu.

8. Das Recht des Enteignungsbetroffenen, sich gegen eine nicht dem Allgemeinwohl i.S.d. Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG dienende Inanspruchnahme seines Eigentums zu wenden, umfasst grundsätzlich nicht die Befugnis, sich zum Sachwalter von Rechten zu machen, die nach der Rechtsordnung bestimmten anderen Rechtsinhabern zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung und Konkretisierung zugewiesen sind (hier: Recht der Gemeinden zur eigenverantwortlichen Definition der bei einer überörtlichen Planung zu berücksichtigenden städtebaulichen Entwicklungsinteressen).

9. Die durch die Straßenbauarbeiten verursachten Lärm- und Schadstoffbelastungen müssen wegen ihres unregelmäßigen Entstehens nicht durch eine Lärm- bzw. Schadstoffprognose ermittelt werden.

Tatbestand

1

Die Kläger wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss der Regierung von [X.] für den sechsstreifigen Ausbau der [X.] ([X.]) im Abschnitt [X.]stelle ([X.]) [X.]/westlich [X.] [X.] vom 17. Dezember 2009. Der Planfeststellungsbeschluss sieht die Inanspruchnahme von Grundeigentum der Kläger vor.

2

Der auszubauende Abschnitt ist 5,4 km lang. Er beginnt etwa 7,6 km östlich des Autobahndreiecks [X.] und endet ca. 320 m westlich der [X.] [X.]. Die Ausbaustrecke verläuft von Westen kommend über die [X.] [X.], deren Ausbau ebenfalls Gegenstand des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses ist. Sie soll dann über die neu zu errichtende [X.] führen, die im Vergleich zur bestehenden Talbrücke etwas nach Norden abgerückt und abgesenkt werden soll. Unmittelbar nach der Talbrücke soll die in diesem Bereich um 12 m abgesenkte Trasse den Nordrand des [X.] in einem etwa 570 m langen [X.] unterfahren. Im [X.] an den Tunnel verläuft die geplante Trasse bis zu den Tank- und Rastanlagen [X.] und [X.] in [X.]. Das Vorhaben ist im Bedarfsplan für die [X.] als vordringlicher Bedarf ausgewiesen.

3

Die [X.] beantragte erstmals mit Schreiben vom 25. April 2005 die Planfeststellung für einen sechsstreifigen Ausbau der [X.] im vorliegenden Abschnitt, bei dem die Höhenlage der bestehenden Autobahn im Wesentlichen übernommen worden wäre. Dagegen wurden zahlreiche Einwendungen mit dem Begehren erhoben, die Autobahn in Richtung Süden zu verlegen und dabei den [X.]teil [X.] mit einem Tunnel zu unterfahren. Daraufhin wurde eine so genannte Lenkungsgruppe bestehend aus Vertretern des [X.], Bau und [X.]entwicklung, der Obersten Baubehörde ([X.]) und der [X.] eingesetzt, die eine allseits anerkannte Entscheidungsgrundlage erarbeiten sollte. In diesem "Lenkungsverfahren" wurde eine umfangreiche Variantenprüfung durchgeführt. Als deren Ergebnis verabschiedete die Lenkungsgruppe eine einvernehmliche Empfehlung zugunsten der nunmehr planfestgestellten [X.]. Der [X.]rat der [X.] stimmte dieser Variante sowie einer Beteiligung der [X.] an deren Kosten zu.

4

Die [X.] beantragte daraufhin mit Schreiben vom 31. März 2008 erneut die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens.

5

Die Planunterlagen wurden nach vorheriger ortsüblicher Bekanntmachung zur allgemeinen Einsichtnahme ausgelegt. In den Bekanntmachungen wurde jeweils darauf hingewiesen, dass jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der [X.] oder bei der Regierung von [X.] Einwendungen gegen den Plan erheben könne. Nach Ablauf der Frist seien Einwendungen ausgeschlossen.

6

Die Kläger zu 1 und 2 machten fristgerecht geltend, dass sich bei zutreffender Bewertung der berührten Belange die Vorzugswürdigkeit der Variante [X.] gegenüber der Planvariante aufdränge. Dazu wird im Einwendungsschreiben unter anderem ausgeführt: Bei der Variante [X.] könne eine Beeinträchtigung des FFH-Gebietes/Naturschutzgebietes "[X.]" vermieden werden, was ein zwingender Grund für den Vorzug dieser Variante nach Art. 6 Abs. 3 und Abs. 4 FFH-Richtlinie sei. Die Streckenverkürzung bei der Variante [X.] führe zu Reisezeitgewinnen und einer erheblichen Einsparung an Kraftstoff und Schadstoffimmissionen. Die Trennwirkung der bestehenden Autobahntrasse zwischen den [X.]teilen [X.] und [X.] würde behoben und der Bereich entlang des [X.] könnte nach dem Rückbau der bisherigen Autobahn für städtebauliche Entwicklungen genutzt werden. Bei Realisierung der [X.] würden die Anwohner während der Bauzeit erheblichen Belastungen mit Lärm und [X.] ausgesetzt; dies könne bei Realisierung der Variante [X.] vermieden werden. Die Durchfahrung des geplanten Wasserschutzgebietes "[X.] Quelle" mit einem Tunnel spreche nicht gegen die Variante [X.], weil mit geringem Mehraufwand Schutzmaßnahmen ergriffen werden könnten. Im Übrigen beeinträchtige die [X.] das Wasserschutzgebiet stärker als die Variante [X.]. Für diese Variante spreche ferner, dass die flächige Verlärmung zahlreicher Wohnhäuser im Nordbereich erheblich reduziert würde bei nur geringfügigen neuen [X.] in den Bereichen [X.] und Rottenbaurer Grund. Die Variante [X.] dürfe nicht schon deshalb ausgeschlossen werden, weil es keine Möglichkeit gebe, die Tank- und Rastanlagen vom Tunnel aus anzubinden. Zwar sei die Variante [X.] nach den reinen Baukosten etwa 26 Mio. € teurer; bei Berücksichtigung anderer Faktoren wie etwa dem geringeren Grunderwerb, dem Wert der städtebaulich neu nutzbaren Flächen und der Kraftstoffersparnis seien die Kosten dieser Variante jedoch nicht höher als diejenigen der [X.]. Nach Art. 16 FFH-Richtlinie sei ein Eingriff in den Lebensraum einer streng geschützten Art nur gerechtfertigt, wenn Alternativen, die zu keinem oder einem wesentlich geringeren Eingriff führten, nicht zur Verfügung stünden. Aus den Eigenschaften einer Tunnelvariante folge, dass bei der Variante [X.] nahezu kein Lebensraum einer streng geschützten Art in Anspruch genommen werde oder auch nur genommen werden könne. Dieser Umstand erzwinge den Vorzug der Variante [X.].

7

Die Klägerin zu 2 machte darüber hinaus geltend, dass ihr Anwesen durch Verkehrslärm im [X.] erheblich beeinträchtigt und im Wert und in der Nutzbarkeit gemindert werde; die erheblichen Lärmbelästigungen während der Bauphase und im späteren Verkehrsbetrieb gefährdeten ihre Gesundheit. Die Kläger zu 3 und 4 gaben zu erkennen, dass sie sich gegen die Inanspruchnahme ihres Grundeigentums wenden.

8

Der Erörterungstermin fand in der [X.] vom 2. Februar 2009 bis zum 6. Februar 2009 in [X.] statt. Mit auf den 17. Dezember 2009 datiertem Beschluss stellte die Regierung von [X.] den Plan für den sechsstreifigen Ausbau der [X.] im vorliegenden Abschnitt fest. Im Planfeststellungsbeschluss wird ausgeführt, dass die Varianten Mitte 1 bis 3 ebenso wie die so genannte [X.] frühzeitig aus dem Kreis der näher zu untersuchenden Tunnelvarianten ausgeschieden worden seien. Auf der letzten Stufe der Variantenprüfung seien die [X.] und die Variante [X.] unter anderem nach den Belangen "Gewässerschutz und Trinkwasserversorgung", "[X.]entwicklung, [X.]- und Landschaftsbild", "Immissionsschutz", "Baukosten und Kosten-Nutzen-Verhältnis", "Bauausführung und Bauzeit" sowie "Tank- und Rastanlagen" miteinander verglichen worden. Nach Abwägung der Belange sei der [X.] der Vorzug gegeben worden. Im Planfeststellungsbeschluss wird unter anderem dargelegt, wie die betriebs- und baubedingten Belastungen der Anwohner mit Lärm und Luftschadstoffen und die Auswirkungen des [X.] auf die FFH-Gebiete "[X.] und [X.]" und "[X.] im südlichen [X.]" sowie auf geschützte Tier- und Pflanzenarten beurteilt wurden.

9

Die Kläger haben am 1. März 2010 Klage erhoben und mit der Klagebegründung vom 9. April 2010 im Wesentlichen vorgetragen: Bezogen auf den Neubau der [X.]er Talbrücke unter laufendem Verkehr auf der [X.], den Bau des [X.] und einer Behelfsbrücke verstoße der Planfeststellungsbeschluss gegen das Gebot der Bewältigung aller durch die Planung hervorgerufenen Konflikte. Die [X.] hätte nicht vorab auf [X.] der Grobanalyse ausgeschieden werden dürfen; vielmehr hätte sich der Planfeststellungsbehörde aufdrängen müssen, dass diese Variante gegenüber der [X.] vorzugswürdig sei. Sie habe abwägungsfehlerhaft als Nachteil der [X.] gewertet, dass diese in einer geologischen Störzone verlaufe, den Wegfall der Tank- und Rastanlagen [X.] und [X.] zur Folge habe und zu neuen [X.] führe. Entgegen der Annahme der Planfeststellungsbehörde seien die Baukosten der [X.] nicht etwa höher, sondern erheblich geringer als diejenigen der planfestgestellten [X.]. Den Verlauf des Tunnels im Wasserschutzgebiet "[X.] Quelle" habe die Behörde nicht als Nachteil der [X.] werten dürfen. Aufgrund der modernen Tunnelbautechnik bestehe keine Gefahr von Grundwasserverunreinigungen während des Tunnelvortriebs. Demgegenüber sei das Risiko von Schadstoffeinträgen in das Grundwasser beim planfestgestellten Ausbau der [X.] in [X.] und offener Bauweise deutlich höher. Die [X.] weise gegenüber der [X.] erhebliche Vorteile auf. Insbesondere würde die Trennwirkung der zwischen den [X.]teilen [X.] und [X.] verlaufenden Trasse der [X.] beseitigt; durch deren Verlegung in einen den [X.] unterfahrenden Tunnel würde eine Fläche von rund 18 ha frei, woraus [X.] in einem Umfang von etwa 10 ha gewonnen werden könne. Die mit der [X.] verbundene Verkürzung der Fahrstrecke bringe zahlreiche volkswirtschaftliche Vorteile mit sich wie bspw. eine Einsparung von Kraftstoff und eine Reduzierung des Schadstoffausstoßes. Zahlreiche Bewohner der [X.]teile [X.] und [X.] blieben künftig vom Lärm der [X.] verschont, während allenfalls in geringem Umfang neue [X.] entstünden, denen im Übrigen durch eine Einhausung der Talbrücken begegnet werden könne. Weitere Vorteile der [X.] seien die geringere Inanspruchnahme von Grundeigentum und ein geringerer Bedarf zur Kompensation naturschutzrechtlicher Eingriffe.

Mit am 1. Februar 2011 eingegangenem Schriftsatz vom 31. Januar 2011 haben die Kläger die Ausführungen in ihrer Klagebegründung vertieft und darüber hinaus unter anderem erstmals vorgetragen: Die Auslegung des Plans zur Einsichtnahme habe nicht alle auszulegenden Unterlagen erfasst. Im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Lenkungsgruppe sei das Gebot fairer Verfahrensgestaltung verletzt worden. Die Belastungen durch Lärm und Schadstoffe seien ebenso fehlerhaft ermittelt und bewertet worden wie etwaige Beeinträchtigungen von FFH-Gebieten und von europarechtlich geschützten Arten. Die Lärmproblematik im Zusammenhang mit der Errichtung einer [X.] der [X.] sei nicht durch Planfeststellung bewältigt worden. Neben der [X.] sei auch die Variante Mitte 3 fehlerhaft bereits auf [X.] der Grobanalyse ausgeschieden worden. Außerdem hätte sich der Behörde aufdrängen müssen, der Tunnelvariante [X.] den Vorzug gegenüber der [X.] zu geben. Die entsprechende Auswahlentscheidung sei schon wegen der faktischen Bindung der Planfeststellungsbehörde an Vorgaben aus dem Lenkungsverfahren abwägungsfehlerhaft. Auch insoweit seien die Baukosten, die wasserwirtschaftlichen Belange, die Belastungen während der Bauphase und der Gesichtspunkt neuer [X.] falsch gewertet worden.

Mit am 14. Februar 2011 eingegangenem Schriftsatz vom 11. Februar 2011 haben die Kläger weiter vorgetragen, die "[X.] Quelle" diene allenfalls in "Notzeiten" der Versorgung der [X.] mit Trinkwasser; zum Beweis der Richtigkeit dieser Behauptung wurden Zeugen benannt. Bei der Abwägung sei nicht berücksichtigt worden, dass durch die Errichtung der [X.] besonders geschützte Pflanzenarten sowie europarechtlich geschützte Arten zerstört bzw. getötet würden.

In der mündlichen Verhandlung am 17. Februar 2011 hat der Beklagte den Planfeststellungsbeschluss hinsichtlich des [X.] berichtigt und um eine Auflage ergänzt.

Die Kläger beantragen,

den Planfeststellungsbeschluss der Regierung von [X.] vom 17. Dezember 2009 in der Gestalt der in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Protokollerklärungen aufzuheben,

hilfsweise festzustellen, dass dieser Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig ist und nicht vollzogen werden darf.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er tritt dem Vortrag der Kläger im Einzelnen entgegen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Planfeststellungsbeschluss in Gestalt der in der mündlichen Verhandlung abgegebenen [X.] leidet an keinem Rechtsfehler, der die Kläger in ihren Rechten verletzt und die - vollständige oder teilweise - Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder zumindest die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit rechtfertigt.

A. Der Planfeststellungsbeschluss weist keine Verfahrensfehler auf, die Rechte der Kläger berühren könnten.

1. Die Kläger beanstanden zum Einen, die Auslegung der Planunterlagen sei ihrer Anstoßfunktion nicht gerecht geworden. Das [X.] sowie die Verkehrsprognose hätten ebenso ausgelegt werden müssen wie Unterlagen zur [X.]auausführung und zur Variantenprüfung. Dem kann nicht gefolgt werden.

Die [X.]etroffenen sollen durch die Auslegung der Planunterlagen nach § 17a [X.] i.V.m. Art. 73 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 [X.]ayVwVfG in die Lage versetzt werden, Einwendungen zu erheben, die zumindest in groben Zügen erkennen lassen, welche Rechtsgüter als gefährdet angesehen und welche [X.]eeinträchtigungen befürchtet werden (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 8. Juli 1982 - 2 [X.]vR 1187/80 - [X.]E 61, 82 <117 f.>). Ausführungen, die wissenschaftlich-technischen Sachverstand erfordern, werden von den [X.]etroffenen im Verwaltungsverfahren nicht verlangt (Urteil vom 30. Januar 2008 - [X.]VerwG 9 A 27.06 - [X.] 407.4 § 17 [X.] Nr. 195 S. 10). Dementsprechend muss die Auslegung nicht notwendig alle Unterlagen umfassen, die möglicherweise zur vollständigen [X.]eurteilung der Rechtmäßigkeit der Planung erforderlich sind, sondern kann sich auf die Unterlagen beschränken, deren der Einzelne bedarf, um "als Laie" den Grad seiner [X.]etroffenheit abschätzen und sich das Interesse, Einwendungen zu erheben, bewusst machen zu können. Dazu gehören Gutachten nur dann, wenn ohne deren Kenntnis der mit der Auslegung bezweckte Anstoß zur Erhebung von Einwendungen verfehlt würde (Urteile vom 8. Juni 1995 - [X.]VerwG 4 [X.] 4.94 - [X.]VerwGE 98, 339 <344 f.> und vom 27. Oktober 2000 - [X.]VerwG 4 A 18.99 - [X.]VerwGE 112, 140 <144 f.>).

Ausgehend davon mussten weder das [X.] noch die Verkehrsprognose ausgelegt werden. Im Erläuterungsbericht wurde unter der Überschrift "Schutz vor Luftschadstoffen" ausgeführt, dass es an neun Gebäuden im Außenbereich zu Überschreitungen der Grenzwerte für Luftschadstoffe kommen werde. In der ausdrücklich in [X.]ezug genommenen Unterlage 11.3 wurden die ermittelten [X.]elastungswerte und die von Grenzwertüberschreitungen betroffenen Gebäude benannt sowie Art und Maß der Überschreitungen angegeben. Der Erläuterungsbericht nannte außerdem die für das [X.] prognostizierten Verkehrszahlen und verwies unter der Überschrift "Lärmschutz" auf die in der Unterlage 11.1 enthaltenen Ergebnisse der schalltechnischen [X.]eurteilung. In der Unterlage 11.1 wurden wiederum die Verkehrszahlen genannt und angegeben, dass der für die Nacht geltende Grenzwert für Verkehrslärm an 16 Gebäuden überschritten werde. Anhand dieser Angaben waren die [X.]etroffenen in der Lage, sich innerhalb der Einwendungsfrist in groben Zügen gegen eine mit dem Verkehr auf der ausgebauten Autobahn verbundene [X.]elastung mit Luftschadstoffen und Lärm zu wenden.

Die technische Ausführungsplanung des [X.] muss nicht zur Einsicht ausgelegt werden. Denn der Vorhabenträger ist nicht verpflichtet, dem Plan bereits eine vollständig ausgearbeitete Detailplanung zur [X.]auausführung beizufügen. Vielmehr reicht es aus, wenn die Planfeststellungsbehörde im Planfeststellungsverfahren prüft, ob der [X.]and der Technik für die zu bewältigenden Probleme geeignete Lösungen zur Verfügung stellt, und die [X.]eachtung der entsprechenden technischen Vorgaben dadurch gewährleistet, dass sie dem Vorhabenträger die Vorlage der Ausführungsplanung vor [X.]aubeginn zur Genehmigung durch die Planfeststellungsbehörde aufgibt (Urteile vom 18. März 2009 - [X.]VerwG 9 [X.]9.07 - [X.]VerwGE 133, 239 Rn. 97 und vom 5. März 1997 - [X.]VerwG 11 A 5.96 - [X.] 316 § 74 VwVfG Nr. 44 S. 25 f.). Die Rechte der [X.]etroffenen werden dadurch nicht nachteilig berührt. Soweit sich erst im Laufe des Planfeststellungsverfahrens oder nach Vorlage der Ausführungsplanung zur Genehmigung herausstellen sollte, dass die [X.]auausführung Probleme aufwirft, die im Rahmen planerischer Abwägung bewältigt werden müssen, sind zwar die insoweit notwendigen Entscheidungen durch die Planfeststellung selbst zu treffen oder bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 74 Abs. 3 [X.]ayVwVfG einer künftigen Entscheidung vorzubehalten (vgl. Urteil vom 11. April 2002 - [X.]VerwG 4 [X.] - [X.] 407.4 § 17 [X.] Nr. 169 S. 124). Darauf bezogene Einwendungen der [X.]etroffenen sind dann jedoch nicht ausgeschlossen, da sie innerhalb der Einwendungsfrist nicht erhoben werden konnten.

Die Akten des [X.] zur Variantenprüfung mussten ebenfalls nicht ausgelegt werden. Im Erläuterungsbericht wurde die Alternativenprüfung im Einzelnen unter Angabe der verschiedenen - nach den ausgelegten Plänen in ihrer räumlichen Lage erkennbaren - Varianten sowie der jeweils maßgeblichen Erwägungen für deren Auswahl oder Ausscheiden auf den einzelnen Prüfungsstufen dargestellt. Die [X.]etroffenen waren daher im Hinblick auf die enteignende Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses in der Lage, die Erforderlichkeit des projektierten Vorhabens unter dem Aspekt der [X.] zumindest in groben Zügen in Frage zu stellen und die [X.]ehörde dadurch zu einer Prüfung zu veranlassen (vgl. Urteil vom 12. Dezember 1996 - [X.]VerwG 4 [X.] 29.94 - [X.]VerwGE 102, 331 <338>). Dies wird durch die umfangreichen Einwendungen der Kläger zu 1 und 2 gegen die Auswahl der später [X.]en Ausbauvariante bestätigt.

2. Die Kläger machen ferner einen Verstoß gegen den rechtsstaatlichen Grundsatz fairer Verfahrensgestaltung geltend. Durch die Tätigkeit der Lenkungsgruppe sei der Planfeststellungsbehörde faktisch die Freiheit zur eigenen planerischen Gestaltung genommen worden. Insbesondere hätten der damalige [X.] sowie Vertreter der Obersten [X.]aubehörde zu erkennen gegeben, dass nur die [X.] in [X.]etracht komme. Diesem Einwand kann nicht gefolgt werden.

Eine zur planerischen Gestaltung ermächtigte [X.]ehörde darf sich keiner Einflussnahme aussetzen, die ihr die Freiheit zur eigenen planerischen Entscheidung faktisch nimmt oder weitgehend einschränkt. Demgemäß muss die [X.]ehörde gegenüber jedermann jenes Maß an innerer Distanz und Neutralität wahren, das ihr in einer späteren Phase noch ein abgewogenes Urteil erlaubt. Die Planfeststellungsbehörde darf den [X.] daher nicht durch ein bloßes Aushandeln der zu beachtenden [X.]elange mit dem Vorhabenträger oder anderen [X.]ellen ersetzen. Kontaktaufnahmen, Informationen, Kenntnisnahmen und auch die Teilnahme an [X.]esprechungen auf [X.] sind zulässig, sofern daraus nicht im Einzelfall entscheidungsrelevante Vorfestlegungen betreffend den Verlauf und den Inhalt des Planfeststellungsverfahrens hervorgehen. Rechtlich zu beanstanden ist eine derartige Verfahrensweise daher nur dann, wenn die verfahrensrechtlich geordneten Entscheidungsebenen nicht mehr getrennt, einseitig Absprachen über die weitere Verfahrensgestaltung getroffen und der Gestaltungsspielraum der Planfeststellungsbehörde von vornherein durch aktive Einflussnahme auf "[X.]" sachwidrig eingeengt wird (vgl. Urteile vom 5. Dezember 1986 - [X.]VerwG 4 [X.] 13.85 - [X.]VerwGE 75, 214 <230 f.>, vom 27. Juli 1990 - [X.]VerwG 4 [X.] 26.87 - [X.] 442.08 § 36 [X.] Nr. 18 S. 29 f. und vom 18. März 2009 a.a.[X.] Rn. 24; [X.]eschluss vom 24. August 1987 - [X.]VerwG 4 [X.] 129.87 - [X.] 442.08 § 36 [X.] Nr. 12 S. 5 ff.).

Danach bestehen grundsätzlich keine [X.]edenken, dem Planfeststellungsverfahren, auf dem die Entscheidung beruht, ein informelles Verfahren mit dem Ziel vorzuschalten, eine Empfehlung für eine Planung zu erarbeiten, die auf breite Akzeptanz in der Öffentlichkeit stoßen kann. Gesetzliche [X.]estimmungen stehen dem nicht entgegen. Das Verfahren zur Erstellung des Plans, dessen Feststellung beantragt wird, ist vom Gesetzgeber bislang nicht ausgestaltet worden. Das lässt dem Vorhabenträger Raum für eine den jeweiligen Gegebenheiten Rechnung tragende Einrichtung eines informellen [X.] zur Vertrauensbildung und Akzeptanzförderung, wie es im [X.]reitfall mit den hier daran beteiligten Vertretern von [X.]und (zuständiges Ministerium), Land (Oberste [X.]aubehörde) und Gemeinde stattgefunden hat. Um der Gefahr jeder Art von Vorfestlegung der Planfeststellungsbehörde für deren spätere [X.] vorzubeugen, ist allerdings eine klare Trennung eines solchen [X.] von dem Planfeststellungsverfahren geboten, auf dem die Entscheidung beruht. Es kann offenbleiben, ob und inwieweit eine Mitwirkung der Planfeststellungsbehörde im Lenkungsverfahren oder dessen Fortsetzung nach Einleitung des maßgeblichen Planfeststellungsverfahrens diesem Gebot zuwider liefe. [X.]eides hat im [X.]reitfall nicht stattgefunden. Unter diesen Voraussetzungen kann der Planfeststellungsbehörde nicht bereits deshalb die für eine sachgerechte Ausübung planerischer Gestaltungsfreiheit notwendige Distanz und Neutralität abgesprochen werden, weil ein der Empfehlung des [X.] entsprechender Antrag des [X.] auf Planfeststellung möglicherweise auf breitere Akzeptanz in der Öffentlichkeit stößt als andere Varianten.

Im vorliegenden Fall sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die Tätigkeit der Lenkungsgruppe gegen das Gebot fairer Verfahrensgestaltung verstoßen haben könnte. Das Lenkungsverfahren wurde vor Einleitung des Planfeststellungsverfahrens, auf dem die angefochtene Entscheidung beruht, mit einer einvernehmlichen Empfehlung für die [X.]variante abgeschlossen. Es ist weder von den Klägern dargelegt worden noch sonst ersichtlich, dass der [X.] oder Vertreter der Obersten [X.]aubehörde Einfluss auf den konkreten Verlauf und Inhalt des erst danach (erneut) eingeleiteten Planfeststellungsverfahrens genommen oder Weisung gegenüber der Planfeststellungsbehörde erteilt hätten, die Abwägung nicht ergebnisoffen vorzunehmen, sondern so auszurichten, dass letztlich allein die von der Lenkungsgruppe empfohlene Variante Erfolg haben kann. Sollte der [X.] im Lenkungsverfahren auf den zur Verfügung stehenden finanziellen Rahmen und die sich daraus ergebenden Folgen für die Realisierbarkeit von Varianten hingewiesen haben, ist dies seiner [X.]ellung als [X.]aulastträger geschuldet und daher unbedenklich.

Nach Auffassung der Kläger wurde das Kriterium der "neuen [X.]" im Lenkungsverfahren nur deshalb eingeführt, um die [X.] verhindern zu können; die Willkürlichkeit dieser Vorgehensweise werde auch daran deutlich, dass die [X.] dann nicht durch Einhausung der Talbrücken optimiert worden seien, um den Nachteil "neuer [X.]" auszuschließen. Die Planfeststellungsbehörde habe diese Sichtweise übernommen, was deren Fixierung auf die [X.]e Trasse zeige. Dieses Vorbringen geht fehl. Denn es war durchaus sachgerecht, die "neuen [X.]" als gegen die [X.] sprechenden [X.]elang zu werten und von deren Optimierung durch Einhausung der Talbrücken abzusehen; dazu kann auf die Ausführungen zu [X.]. 2. d) aa) (2) und [X.]. 2. d) cc) (7) verwiesen werden. Schließlich meinen die Kläger, die faktische [X.]indung der Planfeststellungsbehörde werde daran erkennbar, dass sie die Angaben des [X.] bzw. der Lenkungsgruppe ohne Auswertung der Akten des [X.] ungeprüft übernommen habe. Das trifft nicht zu. So wurden ausweislich des Planfeststellungsbeschlusses etwa die zahlreichen Einwendungen gegen die [X.] von der Planfeststellungsbehörde konkret unter Heranziehung schriftlicher und - im Erörterungstermin - mündlicher [X.]ellungnahmen der jeweils zuständigen Fachbehörden überprüft. Es ist auch verfehlt, allein aus der fehlenden Auslegung der Akten des [X.] zu schließen, dass der Planfeststellungsbehörde die für ihre [X.] erforderlichen Unterlagen einschließlich derjenigen des [X.] nicht vorlagen. Wie ausgeführt, mussten die Akten des [X.] nicht öffentlich ausgelegt werden. Im Übrigen lassen bereits die Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss etwa zur Methodengerechtigkeit der Lärmprognose erkennen, dass der Planfeststellungsbehörde diese Unterlagen zur Verfügung standen.

Eine Vernehmung der in den Schriftsätzen der Kläger vom 31. Januar 2011 und vom 11. Februar 2011 in diesem Zusammenhang benannten Zeugen drängte sich dem Gericht nicht auf. Die Kläger haben insoweit keine [X.]eweisbehauptung aufgestellt, die nach den obigen Ausführungen mit [X.]lick auf eine Verletzung des Grundsatzes fairer Verfahrensgestaltung relevant sein könnte.

[X.]. Der Planfeststellungsbeschluss leidet an keinem materiell-rechtlichen Fehler, der zum Erfolg der Anfechtungsklage führen könnte.

1. Die Planrechtfertigung ist für das [X.]e Vorhaben gegeben. Das Vorhaben ist im [X.]edarfsplan für die [X.]undesfernstraßen zum Fernstraßenausbaugesetz i.d.F. vom 20. Januar 2005 ([X.]G[X.]l I S. 201) - F[X.]rAbG - als Vorhaben des vordringlichen [X.]edarfs enthalten und damit gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 F[X.]rAbG gemessen an der Zielsetzung des § 1 Abs. 1 [X.] vernünftigerweise geboten. Die gesetzliche Feststellung des verkehrlichen [X.]edarfs ist für die Planfeststellung wie auch das gerichtliche Verfahren verbindlich (st[X.]pr; vgl. Urteil vom 12. März 2008 - [X.]VerwG 9 [X.].06 - [X.]VerwGE 130, 299 Rn. 43). Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber mit der [X.]edarfsfeststellung für den Ausbau der [X.] die Grenzen seines gesetzgeberischen Ermessens überschritten hat, sind nicht ersichtlich. Davon wäre nur auszugehen, wenn die [X.]edarfsfeststellung evident unsachlich wäre, weil es für die Aufnahme des Vorhabens in den [X.]edarfsplan an jeglicher Notwendigkeit fehlte, oder wenn sich die Verhältnisse seit der [X.]edarfsentscheidung des Gesetzgebers so grundlegend gewandelt hätten, dass das angestrebte Planungsziel unter keinen Umständen auch nur annähernd erreicht werden könnte (a.a.[X.]). Solche Gründe liegen nicht vor.

2. Soweit die Einwendungen der Kläger nicht bereits gemäß § 17a Nr. 7 Satz 1 [X.] ausgeschlossen sind bzw. nach § 17e Abs. 5 Satz 2 [X.] i.V.m. § 87b VwGO vom Senat zurückgewiesen werden, leidet der Plan nach Überzeugung des Senats an keinem offensichtlichen, für die [X.]etroffenheit der Kläger erheblichen Mangel der nach § 17 Satz 2 [X.] gebotenen Abwägung, der auf das [X.] von Einfluss gewesen ist und nicht durch Planergänzung behoben werden kann (§ 17e Abs. 6 [X.]). Hierfür sind aufgrund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung, der Anhörung der Sachbeistände der [X.]eteiligten, der Auswertung der vorliegenden Akten samt fachtechnischen [X.]ellungnahmen und unter [X.]erücksichtigung des wesentlichen Vorbringens der [X.]eteiligten folgende Erwägungen maßgebend:

a) Sämtliche Kläger sind gemäß § 17a Nr. 7 Satz 1 [X.] mit der Einwendung ausgeschlossen, dass der [X.]eklagte die Luftschadstoffbelastung durch den Verkehr auf der ausgebauten [X.] fehlerhaft bewertet sowie die fachliche Überprüfung einer [X.]eeinträchtigung von FFH-Gebieten und von europarechtlich geschützten Arten fehlerhaft vorgenommen habe. Die Kläger zu 1, 3 und 4 sind außerdem mit Einwendungen gegen verkehrsbedingte Lärmeinwirkungen ausgeschlossen. Die formellen Voraussetzungen der Präklusion liegen vor. In der ortsüblichen [X.]ekanntmachung der Planauslegung wurde auf die Möglichkeit, Einwendungen zu erheben, die Einwendungsfrist und die Folgen verspäteter Einwendungen hingewiesen. Ebenso sind die materiellen Präklusionsvoraussetzungen erfüllt.

aa) Das Thema einer verkehrsbedingten Schadstoffbelastung der Anwohner haben die Kläger in ihren Einwendungsschreiben unter keinem Aspekt angesprochen, obwohl die ausgelegten Planunterlagen - wie bereits ausgeführt - hierzu hätten Anstoß geben können. Sie haben sich auch nicht im Hinblick auf den Schutz von FFH-Gebieten und von europarechtlich geschützten Arten gegen das Vorhaben gewandt. Der Hinweis der Kläger zu 1 und 2 auf die Feststellung des [X.], wonach die Variante "[X.]" die bei der Variante "[X.]/[X.] beige" erfolgende [X.]eeinträchtigung des FFH-Gebiets bzw. Naturschutzgebiets "[X.]romberg-Rosengarten" vermeide, und die daraus gezogene Schlussfolgerung, dies sei nach Art. 6 Abs. 3 und Abs. 4 [X.] ein zwingender Grund für den Vorzug der Variante "[X.]", lässt keinen [X.]ezug zur FFH-Verträglichkeit der [X.]en Ausbauvariante erkennen. Die Anmerkung der Kläger zu 1 und 2, der Artenschutz werde missachtet, weil entgegen Art. 16 [X.] nicht untersucht worden sei, ob insbesondere die Variante "[X.]" zu einer Vermeidung oder Verringerung des Eingriffs in den Lebensraum einer streng geschützten Art führe, und in [X.]age 5 zum Landschaftspflegerischen [X.]egleitplan die zahlreichen betroffenen Arten nach [X.] [X.] aufgeführt seien, ist unschlüssig und unsubstantiiert. Denn die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung ([X.]age 5 zum Landschaftspflegerischen [X.]egleitplan) kommt, bezogen auf ein genau umschriebenes Untersuchungsgebiet, zu dem Ergebnis, dass die [X.]e Variante keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände erfüllt. Auch insoweit hatten die ausgelegten Planunterlagen eine hinreichende Anstoßwirkung entfaltet. Im Erläuterungsbericht wurde zum Thema "Natur und Landschaft" auf die Unterlage 12.1 verwiesen, in der die im Rahmen einer [X.] ermittelten Auswirkungen der [X.]aumaßnahmen und des künftigen Verkehrs auf der ausgebauten [X.] auf die in den FFH-Gebieten geschützten Lebensraumtypen und Arten dargestellt und im [X.]estands- und Konfliktplan auch räumlich zugeordnet wurden. Hinsichtlich des Artenschutzes wurde im Erläuterungsbericht auf die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung ([X.]age 5 zum Landschaftspflegerischen [X.]egleitplan) hingewiesen.

Die Kläger zu 1, 3 und 4 sind außerdem mit Einwendungen gegen die Lärmeinwirkungen durch den künftigen Verkehr auf der [X.] ausgeschlossen. Sie haben diesen [X.]elang in ihren Einwendungsschreiben nicht thematisiert, obwohl die ausgelegten Planunterlagen hierzu hätten [X.]ass geben können; insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.

bb) Es besteht kein [X.]ass zu vernünftigen Zweifeln, dass Art. 10a Abs. 1 [X.] dem Ausschluss der [X.] einer Verletzung von [X.] gemäß § 17a Nr. 7 Satz 1 [X.] nicht entgegensteht. Der Anregung der Kläger, diese Frage durch den [X.] im Wege der Vorabentscheidung klären zu lassen, ist daher nicht zu folgen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] dürfen das nationale Verfahrens- und Prozessrecht die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren ([X.], Urteile vom 14. Dezember 1995 - [X.]. [X.]/93 - Slg. 1995, [X.] Rn. 13 und - [X.]. [X.]/93 - Slg. 1995, [X.] Rn. 17). Gemessen daran schließt das nach Art. 10a Abs. 1 [X.] verbürgte Recht auf Zugang zu einem Überprüfungsverfahren von Entscheidungen über die Zulassung von Vorhaben, bei denen eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, das [X.] als solches nicht aus. In der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] ist bereits anerkannt, dass die Festsetzung angemessener Ausschlussfristen für die Geltendmachung von Rechtsbehelfen dem Grundsatz der Effektivität des Gemeinschaftsrechts grundsätzlich genügt, da sie ein Anwendungsfall des grundlegenden Prinzips der Rechtssicherheit ist ([X.], Urteil vom 16. Mai 2000 - [X.]. [X.]/98 - Slg. 2000, [X.] Rn. 33). Diese Aussage kann ohne Weiteres auf das nationale [X.] übertragen werden. Es dient ebenfalls der Rechtssicherheit, insbesondere dem gesteigerten [X.]edürfnis des [X.] nach Schutz und [X.]eständigkeit der unter [X.] zustande gekommenen Zulassungsentscheidung. Zwar tritt der Einwendungsausschluss im Unterschied zu Ausschlussfristen für die Geltendmachung von Rechtsbehelfen bereits vor Erlass eines gerichtlich anfechtbaren Rechtsakts ein. Das ist aber ohne [X.]edeutung, weil das [X.] als Anknüpfungspunkt für die Präklusion einem vorgezogenen Rechtsschutz gleichkommt. Dieser vorgezogene Rechtsschutz ist nicht unzureichend; denn er liegt auch im wohl verstandenen Interesse der Einwendungsberechtigten, weil sie durch ihr Vorbringen die [X.]hance der Einflussnahme wahren können, bevor eine Art von planerischer Verfestigung eingetreten ist (Urteil vom 14. April 2010 - [X.]VerwG 9 A 5.08 - [X.]VerwGE 136, 291 Rn. 107 f.; [X.]eschlüsse vom 11. November 2009 - [X.]VerwG 4 [X.] 57.09 - [X.] 406.254 URG Nr. 1 Rn. 7 und vom 14. September 2010 - [X.]VerwG 7 [X.] 15.10 - NVwZ 2011, 364 Rn. 8 ff.).

Die Einwendungspräklusion begegnet auch in der hier einschlägigen gesetzlichen Ausgestaltung gemäß § 17a Nr. 7 Satz 1 [X.] i.V.m. Art. 73 Abs. 4 Satz 1 [X.]ayVwVfG keinen [X.]edenken in [X.]ezug auf das Gebot eines effektiven Zugangs zu Gericht im Anwendungsbereich der [X.]. Die Kläger meinen, die Frist von zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, bis zu deren Ablauf Einwendungen erhoben werden können (§ 17a [X.] i.V.m. Art. 73 Abs. 4 Satz 1 [X.]ayVwVfG), sei mit [X.]lick auf die besondere Komplexität des [X.]s jedenfalls insoweit nicht angemessen, als es um den Ausschluss von [X.] einer Verletzung von [X.] gehe. Das trifft nicht zu.

Die Kläger übersehen zunächst, dass der zweiwöchigen Ausschlussfrist eine einmonatige Auslegung der Planunterlagen vorausgeht. Die [X.]etroffenen haben also insgesamt rund sechs Wochen [X.], um sich mit der Sachlage vertraut zu machen und ihre Einwendungen zu formulieren. Die Einhaltung der Einwendungsfrist ist den [X.]etroffenen auch deswegen praktisch möglich, weil nur geringe Anforderungen an die Substantiierung der Einwendungen gestellt werden. Soweit sie den ausgelegten Planunterlagen die Auswirkungen des Vorhabens auf ihre [X.]elange und andere Rechtsgüter entnehmen können, müssen sie zur Vermeidung eines Einwendungsausschlusses lediglich in groben Zügen angeben, welche Rechtsgüter als gefährdet angesehen und welche [X.]eeinträchtigungen befürchtet werden. Ausführungen, die wissenschaftlich-technischen Sachverstand erfordern, werden ebenso wenig erwartet wie eine rechtliche Einordnung der Einwendungen (Urteil vom 30. Januar 2008 - [X.]VerwG 9 A 27.06 - [X.] 407.4 § 17 [X.] Nr. 195 S. 10). Für innerhalb der Einwendungsfrist zu erhebende [X.] einer Verletzung von [X.] gelten keine [X.]esonderheiten, die das Recht auf Zugang zu Gericht nach Art. 10a Abs. 1 [X.] leer laufen lassen könnten. Auch insoweit besteht eine Obliegenheit zur fristgerechten Erhebung von Einwendungen nur dann und nur insoweit, als nach den ausgelegten Unterlagen ein Laie ohne [X.]eiziehung naturschutzfachlichen Sachverstandes die Möglichkeit einer [X.]eeinträchtigung von FFH-Gebieten oder von Zugriffen auf europarechtlich geschützte Arten erkennen kann. Das war hier der Fall. Die [X.]etroffenen konnten den ausgelegten Unterlagen ohne Weiteres entnehmen, dass die Auswirkungen des Vorhabens auf die umliegenden FFH-Gebiete und auf europarechtlich geschützte Arten untersucht und [X.]eeinträchtigungen bzw. Zugriffe verneint wurden. Im Hinblick darauf hätte es genügt, wenn die Kläger in ihren Einwendungsschreiben unter Angabe der als betroffen erachteten Schutzgüter und der Art der [X.]eeinträchtigung eine erneute Überprüfung der FFH-Problematik oder eine eingehendere [X.]egründung der Untersuchungsergebnisse verlangt hätten. Die Planfeststellungsbehörde wie auch der Vorhabenträger hätten dann erkennen können, dass insoweit noch keine Rechtssicherheit bestand, sondern die Auswirkungen des Vorhabens auf die nach [X.] geschützten Rechtsgüter noch näher überprüft werden sollten (vgl. Urteil vom 30. Januar 2008 a.a.[X.]). Es ist nicht ersichtlich, dass eine solche laienhafte Thematisierung der FFH-Problematik innerhalb der Einwendungsfrist nicht zu leisten ist.

b) Unabhängig davon wird das erst unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung eingegangene Vorbringen der Kläger zur Fehlerhaftigkeit der [X.]eurteilung von [X.]eeinträchtigungen von FFH-Gebieten und von europarechtlich geschützten Arten vom Gericht nach § 17e Abs. 5 Satz 2 [X.] i.V.m. § 87b Abs. 3 VwGO als verspätet zurückgewiesen. Dasselbe gilt für das Vorbringen einer fehlerhaften Verkehrs- und Schadstoffprognose.

aa) Die Kläger haben nach der am 1. März 2010 erfolgten Klageerhebung innerhalb der Frist von sechs Wochen gemäß § 17e Abs. 5 Satz 1 [X.] weder die Verkehrs- und Schadstoffprognose noch die [X.]eurteilung der Auswirkungen der [X.]aumaßnahmen und des künftigen Verkehrs auf der ausgebauten [X.] auf die FFH-Gebiete und die europarechtlich geschützten Arten angegriffen. Entsprechende Erklärungen sind vielmehr erstmals mit am 1. Februar 2011 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 31. Januar 2011 bzw. - hinsichtlich der [X.] einer Verletzung des europarechtlichen Artenschutzes im [X.]ereich der [X.]ehelfsfahrbahn - erstmals mit am 14. Februar 2011 eingegangenem Schriftsatz vom 11. Februar 2011 vorgebracht worden. Die Zulassung dieser Erklärungen hätte nach der freien Überzeugung des Senats die Erledigung des Rechtsstreits verzögert (§ 17e Abs. 5 Satz 2 [X.] i.V.m. § 87b Abs. 3 Nr. 1 VwGO).

(1) Die Kläger haben in ihrem Schriftsatz vom 31. Januar 2011 eingehend dargelegt, weshalb die Verkehrsprognose nach ihrer Auffassung auf einer ungeeigneten Methode, unzureichenden Ermittlungen und nicht vertretbaren Schlussfolgerungen beruht und die Aussagen des [X.]s nicht plausibel sind oder wegen fehlender Datenangaben nicht nachvollzogen werden können. [X.]is zu der auf den 16. Februar 2011 anberaumten mündlichen Verhandlung konnte das Gericht nicht mehr den [X.]eklagten hierzu anhören, über die Notwendigkeit der - schriftsätzlich beantragten - Einholung von Sachverständigengutachten entscheiden und ggf. Gutachter bestimmen und zum Termin laden. Der Rechtsstreit hätte daher bei Zulassung der [X.] einer Fehlerhaftigkeit von Verkehrs- und Luftschadstoffprognose nicht bereits im [X.] an die mündliche Verhandlung vom 16./17. Februar 2011 entschieden werden können.

(2) Dasselbe gilt hinsichtlich der Ausführungen der Kläger zu einer fehlerhaften [X.] und einer unzureichenden Prüfung des Artenschutzes. Auch deren Zulassung hätte nach Überzeugung des Senats die Erledigung des Rechtsstreits verzögert. Insoweit wären ebenfalls Tatsachenfragen und nicht die - vom Gericht zu klärende - Rechtsfrage maßgeblich gewesen, ob bei einer [X.] alle zu erwartenden [X.]eeinträchtigungen eines FFH-Gebiets untersucht werden müssen oder nicht. Die Kläger meinen, der [X.]eklagte habe diese Rechtsfrage verneint, wie sich daraus ergebe, dass die durch den künftigen [X.] ausgelöste [X.]elastung geschützter Lebensraumtypen durch [X.]ickstoff und die [X.]eeinträchtigung der Mopsfledermaus sowie der [X.]echsteinfledermaus durch den [X.]au- und Verkehrslärm und durch Kollision mit Fahrzeugen nicht - wie geboten - untersucht worden sei. Dem vermag der Senat nicht zu folgen.

Im Planfeststellungsbeschluss wird eingehend dargelegt, welcher Maßstab der [X.] zugrunde gelegt wurde. Danach hat sich die [X.]ehörde gerade nicht von der Auffassung leiten lassen, dass sich die [X.] auf einen Ausschnitt möglicher [X.]eeinträchtigungen des FFH-Gebiets beschränken darf. Der nachfolgenden Darstellung der im Rahmen der [X.] erfolgten Untersuchungen kann auch nicht entnommen werden, dass de facto darauf verzichtet wurde, alle absehbaren [X.]eeinträchtigungen zu berücksichtigen. Vielmehr ist erkennbar, dass etwa eine [X.]eeinträchtigung der in den beiden FFH-Gebieten geschützten Lebensraumtypen durch [X.]ickstoffeintrag nicht als eine ernsthaft in [X.]etracht kommende Möglichkeit angesehen wurde. In [X.]ezug auf das FFH-Gebiet "[X.] im südlichen [X.]" wird ausgeführt, dass die Ausbreitung von Luftschadstoffen durch die bis etwa 15 m hohen [X.] erheblich reduziert werde. Hinsichtlich des FFH-Gebiets "[X.] und [X.]" wird darauf abgestellt, dass die Verringerung der Abstände zwischen Autobahn und [X.] 19 zum FFH-Gebiet wegen ihrer Geringfügigkeit und angesichts der verbleibenden Abschirmung durch weitere Waldflächen für die Lebensraumtypen nicht als eine möglicherweise erhebliche [X.]eeinträchtigung angesehen werden könne. Mit [X.]lick auf die in diesem FFH-Gebiet geschützten Fledermausarten wird im Planfeststellungsbeschluss eingehend und unter verschiedenen Aspekten begründet, weshalb sich der sechsstreifige Ausbau der [X.] nicht auf deren Populationen auswirken werde bzw. die Auswirkungen so gering wären, dass sich daraus keine Gefährdung des Erhaltungszustandes der Populationen ableiten ließe. Dementsprechend beschränkt sich das Vorbringen der Kläger auch auf die Darlegung einer abweichenden tatsächlichen Einschätzung der Gefährdungslage.

Soweit die Kläger hinsichtlich des FFH-Gebiets "[X.] im südlichen [X.]" rügen, dass die anlagebedingten [X.]eeinträchtigungen unterbewertet, die baubedingten Auswirkungen nicht konkret abgeschätzt und eine Gefährdung der prioritären Falterart "Spanische Flagge" unzureichend ermittelt worden seien, liegt ohnehin auf der Hand, dass es nicht um Rechtsfragen geht. Dasselbe gilt hinsichtlich der erstmals mit Schriftsatz vom 11. Februar 2011 erhobenen Rüge einer Zerstörung von Exemplaren streng geschützter Arten im [X.]ereich der [X.]ehelfsfahrbahn.

Eine Rechtsfrage ist schließlich auch insoweit nicht angesprochen, als die Kläger meinen, im Rahmen der [X.] seien unter Verstoß gegen Unionsrecht Teile des gemeldeten Gebiets als nicht existent erklärt worden. Im Planfeststellungsbeschluss wird insoweit lediglich festgehalten, dass in dem hier relevanten Teilgebiet des 512 ha großen FFH-Gebiets "[X.] im südlichen [X.]" mit verschiedenen Lebensraumtypen an unterschiedlichen Orten drei der fünf geschützten Lebensraumtypen nicht vorhanden seien und daher nur eine [X.]eeinträchtigung der [X.] 6210 und 6510 habe untersucht werden müssen. Es handelt sich mithin um eine tatsächliche Feststellung, deren Richtigkeit im [X.]reitfall ggf. durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu klären wäre.

Im Übrigen haben die Kläger selbst schriftsätzlich beantragt, zur Klärung der von ihnen behaupteten Ermittlungs- und [X.]ewertungsdefizite Sachverständigengutachten einzuholen bzw. sachverständige Zeugen zu vernehmen. Hierüber konnte das Gericht bis zu der auf den 16. Februar 2011 anberaumten mündlichen Verhandlung nicht mehr - nach Anhörung des [X.]eklagten - entscheiden und ggf. Gutachter bzw. sachverständige Zeugen rechtzeitig laden.

bb) Die Kläger können das verspätete Vorbringen auch nicht genügend entschuldigen (§ 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Sie hätten aufgrund der Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss [X.]ass gehabt, innerhalb der gesetzlichen Frist von sechs Wochen nach Klageerhebung die Frage der Fehlerhaftigkeit der Verkehrs- und Luftschadstoffprognose sowie der [X.] und der auf den Artenschutz bezogenen Untersuchungen wenigstens grob zu thematisieren und sich weiteren Vortrag nach Einsicht in die entsprechenden Unterlagen vorzubehalten.

cc) Der Senat sieht keinen [X.]ass, das Vorbringen gleichwohl im Rahmen des ihm nach § 87b VwGO eröffneten Ermessens zuzulassen. Das umfangreiche neue Vorbringen wurde erst rund zehn Monate nach Ablauf der [X.] und unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung eingereicht, zu der mit gerichtlicher Verfügung vom 2. Dezember 2010 geladen worden war. Eine solche [X.]efassung des Gerichts mit neuem, bis zur mündlichen Verhandlung nicht mehr sachgerecht zu bewältigendem Vorbringen, kommt auch deshalb nicht in [X.]etracht, weil der Termin der mündlichen Verhandlung mit [X.]lick auf die Notwendigkeit einer Koordinierung mit den Sachbeiständen frühzeitig mit den [X.]eteiligten abgestimmt worden war.

c) Die dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegende Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten [X.]elange leidet nicht zu Lasten nicht präkludierter [X.]elange der Kläger an einem Verstoß gegen das aus dem [X.], der nicht durch Planergänzung behoben werden kann (vgl. § 17e Abs. 6 [X.]).

Grundsätzlich müssen alle durch das [X.]e Vorhaben verursachten Probleme auch im Planfeststellungsbeschluss gelöst werden (vgl. Urteil vom 23. Januar 1981 - [X.]VerwG 4 [X.] 68.78 - [X.]VerwGE 61, 307 <311>). Hinsichtlich der Detailplanung zur [X.]auausführung gilt insoweit eine Ausnahme, als sie lediglich technische, nach dem [X.]and der Technik lösbare Probleme aufwirft. Eine solche rein technische Problematik kann aus der Planfeststellung ausgeklammert werden, wenn gewährleistet ist, dass die dem [X.]and der Technik entsprechenden Vorgaben beachtet werden. Dazu ist es notwendig, dem Vorhabenträger aufzugeben, vor [X.]aubeginn seine Ausführungsplanung der Planfeststellungsbehörde zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen (Urteile vom 18. März 2009 - [X.]VerwG 9 [X.]9.07 - [X.]VerwGE 133, 239 Rn. 97 und vom 5. März 1997 - [X.]VerwG 11 A 5.96 - [X.] 316 § 74 VwVfG Nr. 44 S. 25 f.). Soweit allerdings abwägungsbeachtliche [X.]elange berührt werden, kann darüber nicht im Rahmen der [X.]auausführung, sondern muss im Rahmen der Planfeststellung entschieden werden. Nur ausnahmsweise besteht dann nach Art. 74 Abs. 3 [X.]ayVwVfG die Möglichkeit, die abschließende Entscheidung über das betreffende Planungselement im Planfeststellungsbeschluss vorzubehalten, wenn sich bezogen auf den [X.]punkt des Planfeststellungsbeschlusses die für die [X.]ewältigung des Problems notwendigen Kenntnisse nicht mit vertretbarem Aufwand beschaffen lassen und das offen gehaltene Problem so gelöst werden kann, dass die bereits getroffenen Festlegungen nicht nachträglich als unabgewogen erscheinen (vgl. Urteile vom 23. Januar 1981 a.a.[X.] S. 311 f., vom 12. Dezember 1996 - [X.]VerwG 4 [X.] 29.94 - [X.]VerwGE 102, 331 <346 f.> und vom 5. März 1997 - [X.]VerwG 11 A 25.95 - [X.]VerwGE 104, 123 <138>). Fehlt es hieran, bleibt die Anfechtungsklage gleichwohl ohne Erfolg, wenn die Regelungslücke durch eine Planergänzung geschlossen werden kann, weil es um die Lösung eines vom [X.] abtrennbaren Teilkonflikts geht (vgl. Urteil vom 12. August 2009 - [X.]VerwG 9 A 64.07 - [X.]VerwGE 134, 308 Rn. 93).

aa) Ausgehend davon ist eine Verletzung des Gebots der Konfliktbewältigung im Zusammenhang mit dem Neubau der [X.] und des [X.] sowie dem Abbruch der bestehenden Talbrücke unter laufendem Verkehr nicht erkennbar.

(1) Der Neubau der Talbrücke und die Errichtung des [X.] sind als solche [X.]. Das gilt auch für die maßgeblichen Abmessungen dieser [X.]auwerke. [X.]ezogen auf die [X.]rücke werden im [X.] und im Erläuterungsbericht die lichte Weite, die maximale Höhe über dem Talgrund und die [X.]reite zwischen den Geländern verbindlich vorgegeben. Für den [X.] legt der [X.] die lichte Höhe, die [X.]reite zwischen den Wänden der beiden Tunnelröhren und die [X.] fest; der Erläuterungsbericht enthält darüber hinaus nähere Vorgaben zur Tunnelausstattung. Die Abmessungen für diese [X.]auwerke sind nunmehr auch im [X.]auwerksverzeichnis verbindlich vorgegeben, nachdem der [X.]eklagte den bisher dort angebrachten Zusatz "nachrichtlich" durch eine Erklärung zum Protokoll über die mündliche Verhandlung gestrichen hat.

Es ist nicht ersichtlich, dass hinsichtlich dieser [X.]auwerke Konflikte offen geblieben sind, die nicht nur technischer Natur sind, sondern im Rahmen planerischer Abwägung hätten gelöst werden müssen. [X.]ezogen auf die neue Talbrücke wurden auf der Grundlage der oben genannten Abmessungen sowie weiterer Vorgaben zur Anbringung eines lärmmindernden [X.]raßenbelags und von Lärmschutzwänden etwa die Auswirkungen des [X.]auwerks auf Natur und Landschaft sowie die durch den Verkehr auf der [X.]rücke zu erwartenden [X.]elastungen mit Lärm und Luftschadstoffen beurteilt. Hinsichtlich des [X.]s ist die Gestaltung der Tunneldecke und deren landschaftsgerechte Einbindung [X.]estandteil der landschaftspflegerischen [X.]egleitplanung; außerdem hat der Tunnel Eingang in die schalltechnischen [X.]erechnungen gefunden. Insoweit bestehende [X.] haben die Kläger nicht substantiiert geltend gemacht. Soweit die Planfeststellung die genaue Lage der Pfeiler und Widerlager der neuen Talbrücke der Ausführungsplanung überlässt, hat der [X.]eklagte in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass nach den bisher durchgeführten Tiefenbohrungen eine standsichere Gründung an allen in [X.]etracht kommenden Pfeilerstandorten möglich ist. Dem haben die Kläger nicht substantiiert widersprochen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Entscheidung über die genaue Lage der [X.]rückenpfeiler und Widerlager abwägungsrelevante Fragen etwa eines bisher nicht geregelten Grunderwerbs oder des Natur- und Landschaftsschutzes aufwirft.

(2) Die Kläger meinen, der Abbruch der alten [X.] unter laufendem Verkehr sei technisch nicht zu bewerkstelligen; insoweit lasse die Planfeststellung einen die Grundlagen der Planung berührenden Konflikt ungelöst. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung trifft dies nach Überzeugung des Senats nicht zu.

Das Konzept des [X.] sieht vor, den gesamten [X.] während des [X.]aus der nach Norden abgerückten neuen nördlichen [X.]rückenhälfte über die alte [X.]rücke abzuwickeln. Danach soll der gesamte Verkehr auf die neue [X.]rückenhälfte umgelegt, die alte [X.]rücke abgebrochen und sodann die neue südliche [X.]rückenhälfte errichtet werden. Der Vorhabenträger hat dieses Konzept in der mündlichen Verhandlung eingehend und im Detail dargestellt. [X.] technische Probleme sind dabei nicht zutage getreten. Zwar rügen die Kläger, dem Neubau der [X.]rücke vor einem Abbruch der alten [X.]rücke stehe insoweit ein nicht zu überwindendes technisches Hindernis entgegen, als der [X.]andort für das Widerlager West der neuen [X.]rücke sich mit dem [X.]andort des dortigen [X.] der alten [X.]rücke überschneide. Dabei übersehen die Kläger jedoch, dass die neue [X.]rücke nicht sogleich in voller [X.]reite, sondern zunächst nur die neue nördliche Richtungsfahrbahn bei laufendem Verkehr auf der alten [X.]rücke gebaut werden soll. Der Abstand des für den [X.]au der nördlichen [X.]rückenhälfte notwendigen neuen [X.] West vom Widerlager der alten [X.]rücke beträgt ausweislich des [X.] etwa drei Meter. Die neue südliche [X.]rückenhälfte soll erst nach Abbruch der alten [X.]rücke errichtet werden. Soweit die Kläger schließlich auf Gefährdungen des laufenden Verkehrs durch die Abbruchmaßnahmen verweisen, ist dieser Konflikt jedenfalls dadurch hinreichend gelöst, dass der Vorhabenträger nunmehr aufgrund der Protokollerklärung des [X.]eklagten in der mündlichen Verhandlung verpflichtet ist, während des Abbruchs geeignete und auf die jeweiligen Verfahren abgestimmte Schutzmaßnahmen für den Verkehr im Talgrund und auf der neuen [X.]rücke vorzusehen.

bb) Hinsichtlich der Maßnahmen zur Verlegung des [X.] auf der östlich an den [X.] anschließenden freien [X.]recke während des [X.]aus der neuen nördlichen Richtungsfahrbahn verletzt der Planfeststellungsbeschluss zwar das Gebot der Konfliktbewältigung; die Kläger können sich für ihr Anfechtungs- und Feststellungsbegehren jedoch nicht auf diese Rechtsverletzung berufen, weil ihr im Wege der Planergänzung abgeholfen werden kann. Dasselbe gilt mit [X.]lick auf die Folgen des [X.]aus einer neuen Überführung der [X.]undesstraße [X.] 19 über die [X.] für die Verkehrssituation im Raum [X.].

(1) Ausweislich des Planfeststellungsbeschlusses soll während des [X.]aus der neuen, um etwa neun Meter abgesenkten nördlichen Richtungsfahrbahn der gesamte [X.] auf der südlichen [X.]estandsfahrbahn erfolgen, die so weit verbreitert wird, dass sie fünfstreifig befahren werden kann. Auf einer Länge von 800 m soll für die Dauer dieser ersten [X.]auphase eine [X.]ehelfsfahrbahn errichtet werden, um die neue nördliche Richtungsfahrbahn ohne "Verbaumaßnahmen" herstellen zu können. Diese [X.]ehelfsfahrbahn soll nach den Angaben des [X.] in der mündlichen Verhandlung um bis zu 30 m von der südlichen [X.]estandsfahrbahn abgerückt werden. Infolge dieser Maßnahmen rückt der [X.] für die Dauer von etwa zwei Jahren näher an die Wohnbebauung im [X.]adtteil [X.] heran. Die [X.]ewertung der damit verbundenen Lärmbelastung und die Entscheidung über deren [X.]ewältigung muss im Rahmen der Planfeststellung erfolgen; es handelt sich weder um ein rein technisch zu lösendes Problem noch liegen die Voraussetzungen des Art. 74 Abs. 3 [X.]ayVwVfG für einen Entscheidungsvorbehalt vor. Dass die Verlagerung des [X.] in Richtung der Wohnbebauung [X.] nicht konfliktfrei erfolgen kann, zeigt die in der mündlichen Verhandlung vom Vorhabenträger eingereichte schalltechnische [X.]eurteilung vom 11. Februar 2011. Danach steigt der [X.]eurteilungspegel für die Nacht an drei möglichst nahe an der verbreiterten südlichen [X.]estandsfahrbahn bzw. an der [X.]ehelfsfahrbahn gelegenen [X.] infolge der Verlegung des [X.] von 59,9 d[X.](A) auf 60,3 d[X.](A), von 59,8 d[X.](A) auf 60,3 d[X.](A) und von 58,8 d[X.](A) auf 59,7 d[X.](A). In zwei Fällen wird also aufgrund der Maßnahmen während der ersten [X.]auphase die durch die Grundrechtsordnung zum Schutz der Gesundheit und des Eigentums gezogene Grenze überschritten, die nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung bei einem [X.]eurteilungspegel von 60 d[X.](A) nachts liegt (vgl. Urteile vom 16. März 2006 - [X.]VerwG 4 A 1075.04 - [X.]VerwGE 125, 116 <249> und vom 18. März 1998 - [X.]VerwG 11 A 55.96 - [X.]VerwGE 106, 241 <249>). Dem Planfeststellungsbeschluss lässt sich nicht entnehmen, dass diese baubedingte Lärmproblematik in die Abwägung einbezogen wurde, so dass das Gebot der Konfliktbewältigung verletzt ist.

(2) Diese Rechtsverletzung könnte der Anfechtungsklage nur dann zum Erfolg verhelfen, wenn sie sich nicht im Wege der Planergänzung beheben lässt. Das ist nicht der Fall.

Ein Rechtsverstoß führt gemäß § 17e Abs. 6 Satz 2 Halbs. 1 [X.] nur dann zu einem Anspruch auf Aufhebung oder [X.] bzw. auf Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit desselben, wenn er die Ausgewogenheit der Gesamtplanung oder eines abtrennbaren Planungsteils überhaupt in Frage stellt und daher nicht isoliert im Wege der Planergänzung durch nachträgliche Schutzauflagen behoben werden kann (Urteile vom 18. März 1998 a.a.[X.] S. 245 und vom 5. März 1997 - [X.]VerwG 11 A 25.95 - [X.]VerwGE 104, 123 <129>; st[X.]pr). Die [X.]ewältigung der mit der Umlegung des [X.] auf die verbreiterte südliche [X.]estandstrasse bzw. auf eine [X.]ehelfsfahrbahn verbundenen Lärmproblematik würde nur dann eine Überarbeitung des der Gesamtplanung zugrunde liegenden Konzepts notwendig machen, wenn sie an dem in § 41 Abs. 1 [X.]ImSchG normierten Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche auszurichten wäre. Die dann geltenden Immissionsgrenzwerte für Wohngebiete von 49 d[X.](A) nachts und 59 d[X.](A) tags nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. [X.]ImSchV lägen weit unterhalb der derzeit erreichten [X.]eurteilungspegel, die bereits die Schwelle der Gesundheitsgefährdung erreichen. Für die Dauer der ersten [X.]auphase wären damit derart umfangreiche und aufwendige Maßnahmen zur Lärmsanierung (vgl. Urteil vom 15. März 2000 - [X.]VerwG 11 A 42.97 - [X.]VerwGE 110, 370 <385>) erforderlich, dass das gesamte [X.] überprüft werden müsste und Rückwirkungen auch auf die [X.] nicht ausgeschlossen werden könnten.

Der Anwendungsbereich des § 41 [X.]ImSchG erstreckt sich jedoch grundsätzlich nicht auf bauliche Provisorien, die - wie hier die [X.]ehelfsfahrbahn - dazu dienen, den Verkehrsfluss vorübergehend bis zum absehbaren Abschluss des [X.]aus oder der wesentlichen Änderung einer öffentlichen [X.]raße zu sichern. Die Pflicht zur Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche bezieht sich nach Wortlaut und Systematik des § 41 Abs. 1 [X.]ImSchG nur auf das eigentliche, von der Planrechtfertigung gedeckte [X.]raßenbauvorhaben, nicht außerdem auch auf vorübergehende straßenbauliche Maßnahmen, deren Zweck allein darin besteht, den [X.]au des Vorhabens selbst zu ermöglichen ("diese"). Auch nach Sinn und Zweck der Vorschrift gewährt § 41 [X.]ImSchG keinen temporären Lärmschutz. Danach sind Lärmeinwirkungen durch kontinuierlich stattfindenden [X.]raßenverkehr, die nach einer Lärmprognose über die durch die Immissionsgrenzwerte nach § 2 der 16. [X.]ImSchV markierte Schwelle hinausgehen, durch Maßnahmen des - vorrangig aktiven, nachrangig passiven - Schallschutzes zu vermeiden. Solche technischen Maßnahmen zur Verringerung der Lärmeinwirkungen regelmäßigen [X.]raßenverkehrs sind typischerweise auf Dauer angelegt (vgl. zum passiven Schallschutz die Regelungen der 24. [X.]ImSchV). Sie würden daher "überschießende" Schutzwirkung entfalten, wenn sie wegen der von vornherein zeitlich beschränkten Lärmeinwirkungen baulicher Provisorien durchgeführt werden müssten. Das gilt erst recht dann, wenn sie - wie hier - mit einer umfangreichen Lärmsanierung verbunden wären. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die im Zuge straßenbaulicher Provisorien erforderlichen Maßnahmen in der Regel geeignet sind, den nach § 41 [X.]ImSchG gebotenen Lärmschutz auch gegenüber den dauerhaften Lärmeinwirkungen durch das Vorhaben selbst sicherzustellen, so dass keine Mehraufwendungen entstehen. Das zeigt gerade der vorliegende Fall. Als eine wesentliche Maßnahme aktiven Lärmschutzes ist vorgesehen, dass die ausgebaute Trasse abgesenkt geführt wird. Diese Maßnahme ist nicht kompatibel mit aktiven oder passiven Vorkehrungen zum Schutz vor Lärmeinwirkungen, die durch den vorübergehend auf der [X.]ehelfsfahrbahn erfolgenden Verkehr ausgelöst werden. Auch soweit entlang der künftigen Trasse weitere Maßnahmen aktiven Lärmschutzes vorgesehen sind (vgl. [X.] zur Lärmsituation Unterlage 11.2 [X.]l. 2 (3)), deckt sich deren [X.]andort nicht mit demjenigen, der für Vorkehrungen aktiven Lärmschutzes zugunsten der Wohnbebauung [X.] entlang der [X.]ehelfsfahrbahn gewählt werden müsste (vgl. zur Lage der [X.]ehelfsfahrbahn den vom [X.]eklagten in der mündlichen Verhandlung überreichten [X.] zur schalltechnischen [X.]eurteilung der [X.]ehelfsfahrbahn vom 11. Februar 2011). Somit ist bezogen auf provisorische [X.]aumaßnahmen der vorliegenden Art lediglich sicherzustellen, dass ein dadurch verursachter vorübergehender [X.] nicht dazu führt, dass die Schwelle gesundheitsgefährdender Lärmbelastung überschritten oder eine solche [X.]elastung verstärkt wird.

Die Planfeststellungsbehörde muss die insoweit gebotene Abwägung nachholen und die zur [X.]ewältigung des Konflikts notwendigen Entscheidungen treffen. Soweit dabei zur Vermeidung gesundheitsschädlichen Lärms über die in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll erklärte Pflicht des [X.] zur Ausbildung des entlang der [X.]ehelfsfahrbahn vorgesehenen [X.]iotopschutzzauns als Lärmschutzwand hinaus weitere Schutzmaßnahmen notwendig werden sollten (etwa passiver Lärmschutz oder lärmmindernder Asphalt), können entsprechende Anordnungen angesichts des in der schalltechnischen [X.]eurteilung der [X.]ehelfsfahrbahn vom 11. Februar 2011 genannten relativ geringfügigen [X.]es infolge der Verlegung des [X.] auf die verbreiterte südliche [X.]estandsfahrbahn bzw. eine zu errichtende [X.]ehelfsfahrbahn im Wege der Planergänzung erfolgen, die nichts an der Inanspruchnahme des Grundeigentums der Kläger ändert. Dem nachgelassenen Schriftsatz der Kläger vom 28. Februar 2011 kann nicht entnommen werden, dass die Lärmbelastung aufgrund der provisorischen Verkehrsführung stattdessen derart massiv ansteigen wird, dass die Problematik nur durch Maßnahmen bewältigt werden kann, die die Gesamtplanung berühren. Das gilt angesichts der in der schalltechnischen [X.]eurteilung (Seite 3) genannten Verkehrsmenge (der [X.]estandssituation 2005) von 69.100 Kfz/24h bei einem Lkw-Anteil von 16,7 % tags und 43,6 % nachts auch dann, wenn die Annahme der Kläger zutreffen sollte, dass auf der [X.]ehelfsfahrbahn an etwa 180 Arbeitstagen pro Jahr baubedingt jeweils rund 950 Lkw-Fahrbewegungen zusätzlich anfallen werden. Die von den Klägern vermisste detaillierte Lärmberechnung wird nachzuholen sein. Es besteht auch kein [X.]ass, an der Richtigkeit der Angabe des [X.] in der mündlichen Verhandlung zur Lage der [X.]ehelfsfahrbahn zu zweifeln. Schließlich kommt es nach den obigen Ausführungen für die [X.]eurteilung der Möglichkeit einer Planergänzung nicht auf die genaue Lage des zur Lärmschutzwand auszubildenden [X.]iotopschutzzauns an.

(3) Die Kläger haben mit Schriftsatz vom 11. Februar 2011 ferner erstmals gerügt, durch den [X.]au der [X.]ehelfsfahrbahn würden Exemplare von streng und besonders geschützten Pflanzenarten sowie des streng geschützten Falters "Spanische Flagge" zerstört bzw. getötet. Diese Auswirkungen seien nicht ermittelt und bewertet und in die Abwägung einbezogen worden. Soweit dieses Vorbringen den europarechtlich vorgegebenen Artenschutz betrifft, ist es aus den oben genannten Gründen präkludiert und wird es außerdem als verspätet zurückgewiesen. Der [X.]eklagte hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass hinsichtlich der besonders geschützten Pflanzenarten im [X.]ereich des [X.] ein nicht ausgleichbarer Verlust angenommen worden sei, der durch eine Aufwertung von Kalkmagerrasen kompensiert werden solle. Allerdings enthalten weder der Planfeststellungsbeschluss noch der Landschaftspflegerische [X.]egleitplan samt [X.]estands- und Konfliktplan Aussagen, die sich ausdrücklich auf das Vorkommen besonders geschützter Pflanzenarten beziehen. Ob insoweit gleichwohl eine [X.]ilanzierung erfolgt ist, kann jedoch offenbleiben. Nach dem hier einschlägigen § 42 Abs. 5 Satz 5 [X.]NatSchG i.d.F. vom 12. Dezember 2007 ([X.]G[X.]l I S. 2873; ebenso § 44 Abs. 5 Satz 5 [X.]NatSchG i.d.F. vom 29. Juli 2009 [X.]G[X.]l I S. 2542) kommt das Verbot des Zugriffs auf besonders geschützte Pflanzenarten (§ 42 Abs. 1 Nr. 4 [X.]NatSchG a.F., § 44 Abs. 1 Nr. 4 [X.]NatSchG n.F.), die nicht in [X.] [X.]uchst. b der [X.] aufgeführt sind, bei Handlungen zur Durchführung eines nach § 19 [X.]NatSchG a.F. (§ 15 [X.]NatSchG n.F.) zulässigen Eingriffs in Natur und Landschaft nicht zur Anwendung (vgl. Urteil vom 12. März 2008 - [X.]VerwG 9 [X.].06 - [X.]VerwGE 130, 299 Rn. 255 ff.). Es ist Sache der Planfeststellungsbehörde zu prüfen, ob hinsichtlich besonders geschützter Pflanzenarten ein Kompensationsdefizit vorliegt, und ggf. die zu dessen [X.]ehebung notwendigen Entscheidungen zu treffen. Rechtsfehler bei der Erarbeitung des naturschutzrechtlichen Ausgleichs- und Ersatzkonzepts sind in aller Regel isoliert im Wege der Planergänzung zu beheben (vgl. Urteil vom 9. Juni 2004 - [X.]VerwG 9 A 11.03 - [X.]VerwGE 121, 72 <81 ff.>). Es unterliegt keinen ernsthaften Zweifeln, dass der Verlust von Exemplaren besonders geschützter Pflanzen, falls notwendig, durch eine Ersatzmaßnahme kompensiert werden kann. Die Anfechtungsklage muss daher auch unter diesem Aspekt erfolglos bleiben.

(4) Die Kläger haben in der mündlichen Verhandlung bezogen auf das Gebot der Konfliktbewältigung schließlich geltend gemacht, dass die nach der Ausführungsplanung vorgesehene [X.]ehelfsbrücke, über die während des [X.]aus der neuen Überführung der [X.] 19 über die [X.] der Verkehr geführt werden soll, hätte [X.] werden müssen. Denn die Ausgestaltung der [X.]ehelfsbrücke habe erhebliche Auswirkungen auf die Verkehrssituation im Raum [X.]. Weise die [X.]ehelfsbrücke weniger als vier Fahrspuren auf, werde es zu massiven [X.]aus kommen; dem hat der [X.]eklagte nicht widersprochen. Dieser Rüge ist im rechtlichen Ansatz zu folgen. Die Auswirkungen von [X.]raßenbaumaßnahmen auf die örtliche Verkehrssituation stellen jedenfalls dann einen abwägungserheblichen [X.]elang dar, wenn sie - wie hier - von vornherein voraussehbar, von einiger Dauer und einigem Gewicht sind. Da die Planfeststellung diesen Aspekt nicht geregelt hat, liegt ein Verstoß gegen das Gebot der Konfliktbewältigung vor. Dieser Verstoß kann jedoch ohne Weiteres im Wege der Planergänzung behoben werden und verhilft der Anfechtungsklage daher nicht zum Erfolg. Durch geeignete Auflagen zur Verbesserung der Leistungsfähigkeit der [X.]ehelfsbrücke gegenüber dem Vorhabenträger könnte der Konflikt nämlich ohne Weiteres gelöst werden.

d) Der [X.]eklagte hat, soweit die Kläger nicht ohnehin mit entsprechenden Einwendungen ausgeschlossen sind, bei der [X.] die [X.]edeutung der betroffenen Eigentumsbelange der Kläger oder der ihnen gegenübergestellten, für die gewählte Trassenführung streitenden [X.]elange nicht verkannt oder objektiv fehlgewichtet; ebenso wenig leidet die [X.] an Abwägungsdisproportionalitäten.

[X.]ei der Zusammenstellung des [X.] müssen alle ernsthaft in [X.]etracht kommenden Alternativlösungen berücksichtigt werden und mit der ihnen zukommenden [X.]edeutung in die vergleichende Prüfung der von den möglichen Alternativen jeweils berührten öffentlichen und privaten [X.]elange eingehen ([X.]eschluss vom 20. Dezember 1988 - [X.]VerwG 7 N[X.] 2.88 - [X.]VerwGE 81, 128 <136 f.>; Urteil vom 9. Juni 2004 - [X.]VerwG 9 A 11.03 - [X.] 406.400 § 61 [X.]NatSchG 2002 Nr. 5 S. 41). Die Planfeststellungsbehörde braucht den Sachverhalt dabei nur so weit zu klären, wie dies für eine sachgerechte Entscheidung und eine zweckmäßige Gestaltung des Verfahrens erforderlich ist; Alternativen, die ihr aufgrund einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheinen, darf sie schon in einem frühen Verfahrensstadium ausscheiden. Ergibt sich dagegen nicht bereits bei einer Grobanalyse des [X.] die [X.] einer Trasse, so muss die [X.]ehörde die dann noch ernsthaft in [X.]etracht kommenden Trassenalternativen im weiteren Planungsverfahren detaillierter untersuchen und vergleichen.

Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der [X.] sind nur dann überschritten, wenn der Planfeststellungsbehörde beim Auswahlverfahren infolge einer fehlerhaften Ermittlung, [X.]ewertung oder Gewichtung einzelner [X.]elange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist oder wenn eine andere als die gewählte Trassenführung sich unter [X.]erücksichtigung aller abwägungserheblichen [X.]elange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private [X.]elange insgesamt schonendere hätte aufdrängen müssen (vgl. Urteil vom 16. März 2006 - [X.]VerwG 4 A 1075.04 - [X.]VerwGE 125, 116 <146 f.>). Gemessen an diesen Grundsätzen erweist sich die Auswahl der [X.]en Ausbauvariante nicht als fehlerhaft.

aa) Die von einem Sachbeistand der Kläger in das Verwaltungsverfahren eingebrachte so genannte [X.] durfte im Wege der Grobanalyse vorab ohne weitere Untersuchung aus dem Kreis der den [X.] unterfahrenden [X.] ausgeschieden werden. Ausweislich des Planfeststellungsbeschlusses erfolgte dies mit der [X.]egründung, dass sie anders als andere [X.] im [X.]ereich einer geologischen [X.] und unter höchst setzungsempfindlicher [X.]ebauung verlaufe, ohne bei anderen Kriterien entscheidende Vorteile gegenüber den sonstigen [X.] zu haben. Diese Entscheidung ist nicht zu beanstanden.

(1) [X.] des [X.]eklagten hat das aus der geologischen Situation folgende, für die Abwägung maßgebliche Risiko in der mündlichen Verhandlung wie folgt erläutert: Nach der geologischen Kartierung [X.]-Süd liege die nördliche Tunnelröhre im [X.]ereich einer rund 10 - 15 m breiten geologischen [X.], innerhalb derer das Gebirge stark aufgelockert sei. Dies habe zur Folge, dass es beim Vortrieb des Tunnels in einer Tiefe von rund 40 m an der Erdoberfläche in einer [X.]reite von ungefähr 100 m zu Setzungen kommen könne. Ausgehend von der geologischen Kartierung lägen innerhalb dieses so genannten [X.] oberhalb des Tunnels die setzungsempfindliche Hochhausbebauung am [X.] sowie das Druckereigebäude der "[X.]" mit höchst setzungsempfindlichen Druckmaschinen, deren Funktionsfähigkeit schon bei kleinsten Setzungen beeinträchtigt werde. Das gelte angesichts der [X.]reite des [X.] auch dann, wenn die leichte räumliche Verschiebung der [X.] gegenüber der Variante Mitte 3 berücksichtigt werde. Um die genaue Lage und den Grad der geologischen [X.]örung feststellen zu können, müssten zunächst kostspielige Erkundungsbohrungen durchgeführt werden. Soweit die Erkundungsbohrungen die Angaben der geologischen Kartierung bestätigen sollten, müssten zur Vermeidung von Setzungen aufwendige Sondermaßnahmen ergriffen werden wie der Einsatz höherer [X.]n oder wegen der Druckmaschinen die Anbringung von Schächten zum Einpressen von Zement.

Diese Einschätzung wird durch das Vorbringen der Kläger nicht erschüttert. Sie stellen insbesondere darauf ab, dass Setzungen durch die jeweils geeigneten technischen Vorkehrungen verhindert werden können. Das hat der [X.]eklagte indes nicht bestritten. [X.] Ausschlusskriterium waren vielmehr die Mehrkosten, die mit Maßnahmen zur Vermeidung von Setzungen verbunden sind. Das [X.] als solches und ein daraus folgendes Kostenrisiko wird von den Klägern nicht substantiiert in Abrede gestellt. Sie haben in der mündlichen Verhandlung vielmehr selbst angegeben, dass die Kosten für den Vortrieb bei einem Wechsel von der "normalen" [X.] 3 - 4 in die [X.] 6 - 7 um 50 % höher lägen, was auf einer Länge von 300 m rund 10 % der Gesamtkosten für den Tunnel ausmachen würde. Der [X.]eklagte hat in der mündlichen Verhandlung ferner - unwidersprochen - ausgeführt, dass allein für Erkundungsbohrungen zur Einschätzung des [X.]s Kosten in Höhe eines einstelligen Millionenbetrages anfielen.

(2) Der [X.]eklagte durfte davon ausgehen, dass die [X.] bereits wegen dieses Kostenrisikos neben anderen [X.] - insbesondere der Variante [X.] - nicht ernsthaft in [X.]etracht kommt und daher nicht weiter untersucht zu werden brauchte. Die mündliche Verhandlung hat die Einschätzung der Planfeststellungsbehörde bestätigt, dass die [X.] neben dem Nachteil des Risikos höherer Kosten infolge des Verlaufs im [X.]ereich einer geologischen [X.] keine Vorteile von Gewicht aufweist, die andere [X.] nicht haben. Insbesondere ist die Trasse bei der Variante [X.] nur geringfügig länger als diejenige der [X.]; dasselbe gilt für die Länge der [X.]rücken. Es kann offenbleiben, ob die vom [X.]eklagten angenommene [X.] von 2 250 m bei der modifizierten [X.] zutrifft, was die Kläger bestreiten. Auch wenn eine [X.] von rund 1 900 m zugrunde gelegt wird, wie sie in den von den Klägern in der mündlichen Verhandlung überreichten [X.]erechnungen zu den Kosten des [X.]tunnels der modifizierten [X.] angegeben ist, ist der Tunnel dieser Variante immer noch etwa 200 m länger als derjenige der Variante [X.]. Daher kann selbst dann nicht angenommen werden, dass die [X.] kostengünstiger zu erstellen ist als die Variante [X.], wenn von dem zusätzlichen Kostenrisiko infolge ihres Verlaufs in einer geologischen [X.] abgesehen wird. Die [X.]ehauptung der Kläger, die [X.] sei mit geringeren Lärmbelastungen verbunden, ist nicht nachvollziehbar. Zwar ist diese Variante von den Aussiedlerhöfen weiter entfernt als die Variante [X.], dafür liegt sie jedoch näher an den Wohnsiedlungen Hohe [X.]eige und Schellenberggraben.

Unter diesen Umständen war es nicht geboten, zunächst aufwendige Erkundungsbohrungen durchzuführen, um die Angaben der geologischen Kartierung zu überprüfen. Vielmehr reichte es aus, dass nach der geologischen Kartierung insbesondere die Trasse der Variante [X.] außerhalb einer geologischen [X.] und von setzungsempfindlichen [X.]ereichen lag, um die [X.] im Rahmen der Grobanalyse auszuscheiden. Die [X.]ehörde war auch nicht verpflichtet, die [X.] dahin zu modifizieren, dass die beiden Talbrücken im [X.] und [X.] Grund zur Vermeidung neuer [X.] eingehaust werden. Eine solche Modifizierung musste sich der [X.]ehörde auf [X.] der Grobanalyse nicht aufdrängen, weil bei den anderen [X.] wie der Variante [X.] eine solche Einhausung zum Schutz vor Lärm ebenfalls möglich gewesen wäre. Davon abgesehen durfte die [X.]ehörde von einer solchen Modifizierung auch deshalb absehen, weil deren Kosten außer Verhältnis zur Schutzwirkung stünden. Nach Angaben des [X.]eklagten entstünden für die etwa 520 m lange Einhausung Mehrkosten von etwa 30 Mio. €. Selbst wenn mit dem Sachbeistand der Kläger nur von Mehrkosten in Höhe von etwa 10 Mio. € ausgegangen wird, stünde dieser Aufwand angesichts der nach dem Planfeststellungsbeschluss bei Realisierung der Variante [X.] entstehenden 25 Überschreitungen der Grenzwerte der 16. [X.]ImSchV außer Verhältnis zur damit zu erzielenden Schutzwirkung.

(3) Nach alledem ist der Antrag der Kläger abzulehnen, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens [X.]eweis darüber zu erheben, dass die geologischen [X.]örungen im Plangebiet kein Ausschlusskriterium für den Tunnelbau darstellen, die [X.] technisch keine besondere Schwierigkeit bereitet und der Tunnelbau in solchen [X.]ereichen mit üblichen, von der Normung abgedeckten [X.]n möglich ist. Diese [X.]eweisbehauptungen sind, soweit sie sich auf Tatsachen beziehen und nicht nur eine Rechtsfrage betreffen, nicht entscheidungserheblich und im Übrigen zwischen den [X.]eteiligten auch nicht streitig.

Abzulehnen ist ferner der Antrag der Kläger, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens [X.]eweis über die [X.]ehauptung zu erheben, dass die modifizierte [X.] gerechnet auf das [X.] "unter Zugrundelegung von marktüblichen Konditionen" 201,8 Mio. € brutto kostet. Diese [X.]ehauptung könnte nach den obigen Ausführungen allenfalls dann entscheidungserheblich sein, wenn die Kläger zugleich unter [X.]eweis gestellt hätten, dass insbesondere die Variante [X.] höhere Kosten verursacht als die modifizierte [X.]. [X.]attdessen möchten die Kläger die Richtigkeit der [X.]ehauptung gutachtlich feststellen lassen, dass die [X.]e Trasse erheblich teurer ist als die [X.]. Darauf kommt es im Zusammenhang mit der Frage, ob die [X.] in Einklang mit dem [X.] bereits im Rahmen der Grobanalyse ohne nähere Untersuchung aus dem Kreis der [X.] ausgeschieden werden durfte, nicht an. Davon abgesehen geht die [X.]eweisbehauptung auch "ins [X.]laue hinein", weil sich die Kosten - wenn überhaupt - jedenfalls nicht ohne eine vorhergehende Erkundung der geologischen Situation in der von den Klägern behaupteten Exaktheit ermitteln lassen. Zudem ist der [X.]eweisantrag unsubstantiiert, da unklar ist, ob und ggf. in welcher Höhe Kosten für [X.]ohrungen zur Erkundung der geologischen Situation berücksichtigt wurden.

bb) Auch die Variante Mitte 3 durfte entgegen der Auffassung der Kläger bereits auf [X.] der Grobanalyse aus dem Kreis der ernsthaft in [X.]etracht kommenden [X.] ausgeschieden werden.

Maßgebend hierfür waren ausweislich des Planfeststellungsbeschlusses der im ersten [X.]auabschnitt nur halbseitig mögliche [X.]au der [X.], der Verlauf durch eine geologische [X.] und unter setzungsempfindlicher Hochhausbebauung sowie die teilweise erheblichen [X.]eeinträchtigungen der von der Trasse überspannten bebauten [X.]ereiche südlich der [X.]. [X.] sind insoweit nicht erkennbar. Hinsichtlich der nachteiligen Folgen des Verlaufs durch die nach der geologischen Kartierung [X.]-Süd vorhandene [X.] wird auf die obigen Ausführungen zur [X.] verwiesen. Allerdings liegt die Variante Mitte 3 weiter im Norden als die [X.]. Der [X.]eklagte hat daher angenommen, dass die höchst setzungsempfindlichen Druckmaschinen nicht mehr im [X.]ereich des [X.] über dem Tunnelvortrieb lägen, sondern nur noch die setzungsempfindliche Hochhausbebauung am [X.]. Diese Annahme wird durch den im Klageverfahren vom [X.]eklagten eingereichten Übersichtslageplan ([X.]age 3 zum Schreiben der [X.] vom 14. Januar 2011) bestätigt. Gleichwohl ist aus den genannten Gründen nicht zu beanstanden, dass der [X.]eklagte bei der Tunnelvariante Mitte 3 ein erhebliches Kostenrisiko gesehen hat. [X.]ezogen auf das Kriterium des nur halbseitig möglichen [X.]aus der [X.] hat der [X.]eklagte in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar ausgeführt, dass die südliche Richtungsfahrbahn der bestehenden [X.] abgebrochen werden müsste, um die bei der Variante Mitte 3 - wie auch den Varianten Mitte 1 und 2 - notwendige neue Talbrücke errichten zu können. Demgegenüber könnte die bestehende [X.] bei den anderen [X.] uneingeschränkt für den laufenden [X.] genutzt werden, während die neue Talbrücke errichtet werde. Dem haben die Kläger nicht substantiiert widersprochen. Schließlich zeigt der oben genannte Übersichtslageplan deutlich, dass das südlich der bestehenden [X.] gelegene Wohngebiet bei einer Realisierung der Variante Mitte 3 massiv betroffen wäre, weil es teilweise unterhalb der neuen Talbrücke läge. Da insbesondere die Tunnelvariante [X.] diese erheblichen Nachteile nicht aufweist und keine gewichtigen Vorteile gerade der Variante Mitte 3 erkennbar sind, ist nicht zu beanstanden, dass diese Variante nicht weiter untersucht wurde.

cc) Auch die Ermittlung, [X.]ewertung und Gewichtung der für die Auswahl zwischen der [X.]en [X.] und der vom [X.]eklagten näher geprüften Variante [X.] maßgeblichen [X.]elange leiden an keinem offensichtlichen und ergebnisrelevanten Abwägungsmangel.

(1) Soweit die Kläger rügen, bei der Prüfung der [X.] der Varianten [X.] und [X.] habe wegen der Voreingenommenheit der Planfeststellungsbehörde tatsächlich keine Abwägung stattgefunden bzw. der Abwägung liege ein erhebliches Informationsdefizit der [X.]ehörde zugrunde, kann auf die Ausführungen zu [X.] verwiesen werden. Danach sind entsprechende [X.] nicht erkennbar.

(2) Der Wegfall der Tank- und Rastanlagen [X.]-Nord und [X.]-Süd durfte als erheblicher Nachteil der Variante [X.] gewertet werden; Ermittlungs- oder [X.]ewertungsfehler lassen sich insoweit nicht feststellen. Der Planfeststellungsbeschluss stellt darauf ab, dass solche [X.]agen der Verkehrssicherheit dienen, da sie rechtzeitiges Tanken ermöglichen und notwendig sind, um den Lkw-Fahrern die Einhaltung der vorgeschriebenen Ruhezeiten zu ermöglichen. Es bestehe ein erheblicher [X.]edarf an der Aufrechterhaltung der beiden [X.]agen, da an der [X.] ohnehin ein [X.]ellplatzdefizit bestehe und es keine geeigneten Alternativstandorte gebe. In der mündlichen Verhandlung hat der [X.]eklagte ergänzend ausgeführt, dass der nächste Autohof die Tank- und Rastanlagen [X.]-Nord und [X.]-Süd schon deshalb nicht ersetzen könne, weil er rund 40 km entfernt sei. Hinsichtlich des von den Klägern ins Auge gefassten Autohofes am [X.]iebelrieder Kreuz gebe es keine verfestigte Planung. Ohnehin seien Autohöfe nicht [X.]estandteil der Autobahn, sondern lägen außerhalb derselben, so dass sie nicht dieselben Funktionen wahrnehmen könnten wie eine Tank- und Rastanlage. Die Kläger haben die Richtigkeit dieser Erwägungen nicht substantiiert bestritten. Ihr Einwand, für Lkw seien nur wenige [X.]ellplätze vorhanden und nach Angaben des Pächters der beiden Tank- und Rastanlagen könnten diese nicht mit Gewinn betrieben werden, widerlegt nicht das Vorhandensein eines [X.]edarfs, zumal der [X.]eklagte in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, dass der Konzessionär der beiden [X.]agen großes Interesse an deren Weiterbetrieb gezeigt habe.

(3) Nicht zu beanstanden ist die Einschätzung des [X.]eklagten, dass bei der Variante [X.] die der Trinkwasserversorgung der [X.]adt [X.] dienende "[X.] Quelle" während der etwa fünfjährigen [X.]auzeit des Tunnels unterhalb des [X.]adtteils [X.] vom Netz genommen werden müsste, während die [X.]e [X.]variante einen solchen erheblichen Nachteil nicht aufweist.

(3.1) Der [X.]eklagte hat seiner Einschätzung die fachtechnische [X.]ellungnahme des [X.] vom 15. Februar 2006 zugrunde gelegt. Das Wasserwirtschaftsamt hat diese [X.]ellungnahme im Klageverfahren mit Schriftsatz vom 7. Juni 2010 näher erläutert; außerdem haben der Vertreter des [X.] sowie der Sachbeistand des [X.]eklagten, Prof. S., in der mündlichen Verhandlung hierzu ergänzend vorgetragen. Danach kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass Grundwasser, das bei dem 40 m unter der Erdoberfläche erfolgenden Tunnelvortrieb anfällt, durch Feinteile oder durch aus [X.]aumaschinen auslaufendes Öl oder Diesel verunreinigt wird und dann über Klüfte, die durch den Ausbruch des Gesteins freigelegt werden, ungefiltert zur Quelle gelangt. Ein solcher Eintrag verunreinigten Grundwassers sei jedenfalls in der [X.] zwischen Ausbruch des Gesteins und Aufbringung des Spritzbetons möglich, in der die Klüfte frei lägen. Da die Reaktionszeiten nicht bekannt seien, müsse die Quelle während der [X.]auzeit außer [X.]etrieb genommen werden. Auch gebe es keine technischen Vorkehrungen, um solche Verunreinigungen vor Einleitung in die Trinkwasserversorgung zuverlässig ausfiltern zu können.

Die von den Klägern vorgelegte und von ihrem Sachbeistand in der mündlichen Verhandlung näher erläuterte gutachtliche [X.]ellungnahme vom 20. Januar 2011 lässt nicht erkennen, dass die fachtechnische [X.]eurteilung des [X.] und des Sachbeistandes des [X.]eklagten grobe, offen erkennbare Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweist oder von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgeht (vgl. [X.]eschlüsse vom 2. März 1995 - [X.]VerwG 5 [X.] 26.95 - [X.] 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 267 S. 12 und vom 4. Januar 2007 - [X.]VerwG 10 [X.] 20.06 - [X.] 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 353 S. 5 m.w.[X.]). Auf den Einwand, beim Tunnelvortrieb könnten elektrobetriebene Fahrzeuge und Maschinen verwendet werden, um einen Eintrag von Diesel in das Grundwasser auszuschließen, hat der Sachbeistand des [X.]eklagten nachvollziehbar entgegnet, dass ein solches Vorgehen wegen der erheblichen Mehrkosten vollkommen unüblich sei und jedenfalls [X.]agger und Ladegeräte stets dieselgetrieben seien. In seiner gutachtlichen [X.]ellungnahme stellt der Sachbeistand der Kläger, Prof. [X.], insbesondere darauf ab, dass die wasserwegsamen Klüfte immer wieder durch [X.]e Horizonte in der Vertikalen unterbrochen würden. Hier seien die Klüfte "in der Regel" mit Mergel verfüllt und verschlossen; die [X.] seien [X.] ausgebildet. An diesen Mergelsteinlagen würden eventuell im Grundwasser enthaltene Feinteile und [X.]äube abgefiltert. Danach wird das Risiko, dass verunreinigtes Grundwasser über Klüfte bis zum Grundwasserleiter gelangt, nicht vollkommen ausgeschlossen. Auch in der mündlichen Verhandlung hat der Sachbeistand der Kläger erklärt, er könne ein solches Risiko nicht ausschließen. So sei offen, wie sich geologische [X.]örungen auf die grundwasserstauenden Schichten auswirkten; im Einzelfall könne dadurch deren Durchlässigkeit erhöht werden (vgl. auch [X.]ellungnahme des [X.] vom 15. Februar 2006 S. 3).

Es fällt in die [X.] der zuständigen Fachbehörde, wenn sie das danach gegebene - wenn auch geringe - Risiko einer nicht beherrschbaren Verunreinigung der "[X.] Quelle" mit [X.]lick auf die überragende [X.]edeutung einer gesicherten Trinkwasserversorgung der [X.]adt [X.] nicht hinnehmen und daher diese Quelle für den Fall einer Realisierung der Variante [X.] während der rund fünfjährigen [X.]auzeit des Tunnels vorsorglich vom Netz nehmen will. Ausgehend davon ist der Antrag der Kläger abzulehnen, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens [X.]eweis über die [X.]ehauptung zu erheben, dass "eine Außerbetriebnahme der [X.] Quelle ... bei einer Tunnelauffahrung aus den im Gutachten der [X.] vom 20. Januar 2011 dargelegten Gründen nicht erforderlich" sei. Wie dargelegt, behaupten auch die Kläger nicht, dass jedes auch nur geringe Risiko einer Verunreinigung der "[X.] Quelle" während des [X.]aus des bei der Variante [X.] vorgesehenen Tunnels ausgeschlossen ist. Die Richtigkeit der in die Entscheidungsprärogative der Fachbehörde fallenden Entscheidung, jedes auch nur geringe Risiko der Einspeisung verunreinigten Trinkwassers in das Versorgungsnetz der [X.]adt [X.] durch eine Außerbetriebnahme der "[X.] Quelle" auszuschließen, kann nicht durch [X.] bestätigt oder widerlegt werden.

(3.2) Der [X.]eklagte durfte diesen Aspekt nach den für ihn zum [X.]punkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses erkennbaren Umständen als erheblichen Nachteil der Variante [X.] werten. Dabei ist er unter [X.]erufung auf die fachliche Einschätzung des [X.] davon ausgegangen, dass bei einer Außerbetriebnahme der "[X.] Quelle" ungewiss sei, wie auf andere Art und Weise eine ausreichende Versorgung der [X.]adt [X.] mit Trinkwasser sichergestellt werden könne; denn die anderen Wassergewinnungsgebiete seien ebenfalls mit Problemen und Risiken behaftet. Unter [X.]ezugnahme auf das Schreiben der Trinkwasserversorgung [X.] GmbH vom 10. Juli 2008 wird im Planfeststellungsbeschluss ferner ausgeführt, dass das Wasservorkommen der "[X.] Quelle" zur Trinkwasserversorgung der [X.]adt [X.] genutzt werde; die Wassergewinnung "[X.] Quelle" stelle entgegen den Ausführungen des [X.] keine Ersatzwassergewinnung dar, sondern sei mit einem Anteil von 16 % der gesamten Jahresförderung unverzichtbarer [X.]estandteil der öffentlichen Trinkwasserversorgung der [X.]adt [X.] (Planfeststellungsbeschluss [X.]). Dass es sich bei der Aufrechterhaltung einer gesicherten Versorgung der [X.]adt [X.] mit Trinkwasser um einen [X.]elang von beträchtlichem Gewicht handelt, bedarf keiner näheren [X.]egründung.

Auch insoweit sind keine Ermittlungsdefizite erkennbar. Soweit die Kläger zwei Tage vor der mündlichen Verhandlung Zeugen zum [X.]eweis dafür benannt haben, dass die "[X.] Quelle" nicht an das [X.] angeschlossen ist, sondern nur als Ersatz für Notfälle dient, vermag dies - selbst wenn die Richtigkeit der [X.]eweisbehauptung unterstellt wird - keinen offensichtlichen [X.] zu begründen (§ 17e Abs. 6 Satz 1 [X.]). Als "offensichtlich" anzusehen ist alles, was zur "äußeren" Seite des [X.]s derart gehört, dass es auf objektiv erfassbaren Sachumständen beruht, also Fehler und Irrtümer, die zum [X.]eispiel die Zusammenstellung und Aufbereitung des [X.], die Erkenntnis und Einstellung aller wesentlichen [X.]elange in die Abwägung oder die Gewichtung der [X.]elange betreffen und die sich etwa aus den Aufstellungsvorgängen, der Planbegründung oder sonstigen Unterlagen ergeben (vgl. Urteil vom 21. August 1981 - [X.]VerwG 4 [X.] 57.80 - [X.]VerwGE 64, 33 <38>; st[X.]pr). Aus den vorliegenden Unterlagen ergibt sich nicht, dass die Planfeststellungsbehörde zu Unrecht von einem [X.] der "[X.] Quelle" an das [X.] der [X.]adt [X.] ausgegangen ist. Diese Annahme entspricht der im Planfeststellungsverfahren abgegebenen [X.]ellungnahme der Trinkwasserversorgung [X.] GmbH vom 10. Juli 2008. Die Planfeststellungsbehörde durfte sich darauf verlassen, dass diese [X.]ellungnahme die Sachlage zutreffend wiedergibt. Auf die Richtigkeit der unter [X.]eweis gestellten [X.]ehauptungen der Kläger kommt es für die Entscheidung mithin nicht an. Die weitere [X.]ehauptung, "die [X.]er Versorgungs- und Verkehrs-GmbH geht davon aus, dass bei [X.]erücksichtigung der für den Tunnelbau in Wasserschutzgebieten üblichen technischen Vorkehrungen auch eine temporäre [X.]elastung der [X.] Quelle nicht eintreten wird", bezieht sich nicht auf eine dem Zeugenbeweis zugängliche Tatsache, die von den benannten Zeugen aus eigener Wahrnehmung bekundet werden könnte. Zudem ist nicht erkennbar, weshalb gerade die [X.]er Versorgungs- und Verkehrs-GmbH diesen Sachverhalt fachkundig sollte beurteilen können. Im Übrigen werden diese [X.]eweismittel auch nach § 17e Abs. 5 Satz 2 [X.] i.V.m. § 87b Abs. 3 VwGO als verspätet zurückgewiesen.

(3.3) Die Kläger meinen ferner, der [X.]eklagte habe die [X.]edeutung der gegen die Variante [X.] sprechenden wasserwirtschaftlichen [X.]elange deshalb objektiv fehlgewichtet, weil die [X.]e [X.] jedenfalls keine geringeren Risiken für die Trinkwasserversorgung [X.]s mit sich bringe.

Dem kann nicht gefolgt werden. Auch der [X.]eklagte ist davon ausgegangen, dass der [X.]e Ausbau der [X.] in [X.] im [X.]ereich der [X.] mit Risiken für die "[X.] Quelle" verbunden ist. Dieses Risiko wurde auf der Grundlage von hydrogeologischen Untersuchungen der [X.], eines Gutachtens dieser Gesellschaft und fachtechnischer [X.]ellungnahmen des [X.] im Einvernehmen mit der Trinkwasserversorgung [X.] GmbH bewertet (vgl. Planfeststellungsbeschluss S. 403 ff.); auf der Grundlage dieser [X.]ewertung wurden dem Vorhabenträger umfangreiche Schutzmaßnahmen im Rahmen der [X.]auausführung auferlegt (Nebenbestimmungen 3.4.2). Im Hinblick auf diese Vorkehrungen wurde eine Außerbetriebnahme der "[X.] Quelle" auch während der [X.]aumaßnahmen im [X.]ereich mit geringer Grundwasserüberdeckung nicht für erforderlich erachtet. Das Wasserwirtschaftsamt verweist in diesem Zusammenhang auf die Möglichkeit einer [X.]eweissicherung über die Grundwassermessstelle im Abstrom der [X.]austelle. Es geht davon aus, dass eine solche Möglichkeit bei einem Tunnelbau nicht besteht.

Dem Vorbringen der Kläger kann nicht entnommen werden, dass diese fachtechnische Einschätzung der Auswirkungen des [X.]en Ausbaus auf den [X.]etrieb der "[X.] Quelle" nicht vertretbar ist. [X.] der Kläger, Prof. [X.], stellt im Wesentlichen darauf ab, dass bei der Ausbildung des [X.] in offener [X.]auweise die schützende [X.]e [X.]odendeckung abgetragen werde mit der Folge, dass mit Feinteilen verunreinigtes Niederschlagswasser eindringen könne. Das Risiko, dass auf diese Weise verunreinigtes Wasser bis zum [X.]runnen gelange, sei größer als beim Tunnelbau, bei dem die [X.]e Grundwasserüberdeckung erhalten bleibe. Mit diesem Vorbringen wird jedoch die oben genannte, auf Untersuchungen der Schutzfunktion der [X.]odenschichten beruhende fachtechnische Einschätzung der [X.]eherrschbarkeit des wasserwirtschaftlichen Risikos eines Ausbaus der Trasse in [X.] bei [X.]erücksichtigung der konkret angeordneten Schutzmaßnahmen ebenso wenig ernsthaft erschüttert wie die fachlich begründete Annahme, dass die "[X.] Quelle" daher nicht bereits vorsorglich vom [X.] genommen werden muss. Es wird weder die Richtigkeit dieser fachtechnischen Einschätzung substantiiert bestritten noch die Eignung der zum Schutz der Quelle angeordneten Nebenbestimmungen in Frage gestellt. Daher sieht der Senat keinen [X.]ass, ein zusätzliches Gutachten zum [X.]eweis der [X.]ehauptung der Kläger einzuholen, dass die [X.]eeinträchtigung der Quelle "bei einer oberirdischen Trasse wesentlich wahrscheinlicher (ist), da die natürliche [X.]e Abdeckung (Schutzhaube) des [X.] verletzt wird und die Erdarbeiten in deutlich engerem räumlichen [X.]ezug zu den [X.] und II erfolgen" (vgl. Urteil vom 6. Februar 1985 - [X.]VerwG 8 [X.] 15.84 - [X.]VerwGE 71, 38 <45>; [X.]eschluss vom 4. Januar 2007 a.a.[X.]; st[X.]pr).

(4) Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss geht abwägungsfehlerfrei davon aus, dass die [X.]aukosten bei der Variante [X.] erheblich höher lägen als bei der [X.]en Trasse.

(4.1) Die Kläger stellen die Kostenschätzung des [X.]eklagten für die Variante [X.] nach dem in der mündlichen Verhandlung überreichten Kostenvergleich der Varianten (Fortschreibung der im Planfeststellungsbeschluss für das [X.] angenommenen Kosten auf den [X.]and von 2009 mit insgesamt 215 Mio. €) nicht substantiiert in Frage. Vielmehr unterscheidet sich die Höhe der Kosten nicht wesentlich, wenn die von den Klägern für die [X.] angenommenen Kostensätze pro laufendem Meter (vgl. in der mündlichen Verhandlung überreichte [X.]erechnungen der Kosten der modifizierten [X.] - Gesamtkosten Planungsstand 27.07.2010) auf die Abmessungen der Variante [X.] übertragen werden. Nach Auffassung der Kläger sind die Kosten für die Variante [X.] jedoch deshalb erheblich geringer als diejenigen der [X.]en Trasse, weil von den Gesamtkosten ein [X.]etrag in Höhe von 51 Mio. € abgezogen werden müsse, der bei einer Veräußerung des frei werdenden Geländes der Tank- und Rastanlagen [X.]-Süd und [X.]-Nord als hochwertiges [X.]auland zu erzielen sei. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Die Kläger haben nicht dargelegt, dass die [X.]adt [X.] für den Fall der Aufhebung der Tank- und Rastanlagen eine Ausweisung der Fläche als [X.]auland plant. Ihre Annahme eines hohen Veräußerungserlöses bewegt sich somit im [X.]ereich der Spekulation und ist deshalb kein geeigneter Ansatz für eine Aufrechnung gegen die tatsächlich entstehenden Kosten.

(4.2) Die Kläger machen unter [X.]ezugnahme auf die Ausführungen ihres [X.] und die in der mündlichen Verhandlung überreichte Kostenberechnung der Variante [X.] ([X.] 2009) ferner geltend, die Gesamtkosten für diese Variante seien mit 170 Mio. € ([X.] 2009) deutlich zu niedrig angesetzt worden. Tatsächlich entstünden für die [X.]e Trasse Kosten in Höhe von 225 Mio. €. Ein Ermittlungsdefizit ist insoweit jedoch nicht erkennbar. Die Kosten eines [X.]raßenbauvorhabens können erst dann exakt berechnet werden, wenn die komplette Ausbauplanung vorliegt und alle Gewerke vergeben sind. Dieser Sachstand ist im maßgeblichen [X.]punkt des Planfeststellungsbeschlusses regelmäßig noch nicht erreicht. Daher müssen der Variantenprüfung [X.] mit prognostischem Gehalt zugrunde gelegt werden. Insoweit steht der [X.]ehörde ein Prognosespielraum zu. Sie darf den voraussichtlich anfallenden Aufwand - wie hier - aus einem Vergleich mit Kosten herleiten, die bei vergleichbaren baulichen Maßnahmen tatsächlich angefallen sind oder sich bei Ausschreibungen als realistische Größe ergeben haben. Gerade der Vorhabenträger verfügt über ein solches Erfahrungswissen. Außerdem kann auch nur der Vorhabenträger abschätzen, wie sich eine noch nicht vollständig festgelegte Ausbauplanung voraussichtlich auswirken wird. Die der Variantenprüfung zugrunde liegende Kostenschätzung kann daher grundsätzlich nur dann gerichtlich beanstandet werden, wenn keine geeigneten [X.] herangezogen wurden oder die gezogenen Schlüsse nicht nachvollziehbar sind (vgl. zur gerichtlichen Überprüfung von Prognosen Urteil vom 5. Dezember 1986 - [X.]VerwG 4 [X.] 13.85 - [X.]VerwGE 75, 214 <234>; st[X.]pr).

Dafür gibt es vorliegend keine Anhaltspunkte. Zu den mit 68 000 €/lfm angegebenen Kosten der [X.] hat der Vorhabenträger in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, er baue mit entsprechenden Kosten derzeit vier Talbrücken in vergleichbarer Länge und ebenfalls unter laufendem Verkehr. Überdies entspreche der Kostenansatz von 43 Mio. € dem Ergebnis der Ausschreibung (Siegerentwurf). Die Kläger haben dem unter [X.]erufung auf ihren Sachbeistand [X.] entgegengehalten, dass wegen der Komplexität des unter laufendem Verkehr erfolgenden Neubaus der Talbrücke von einem Kostensatz von mehr als 90 000 €/lfm auszugehen sei. Damit ist jedoch die Vertretbarkeit der Angaben des [X.] nicht in Frage gestellt. Den Kostensatz von 19 200 €/lfm für die freie [X.]recke hat der Vorhabenträger damit begründet, dass der übliche Kostensatz hierfür 5 000 €/lfm betrage, dieser Satz jedoch wegen des Ausbaus der Trasse in [X.] unter laufendem Verkehr mit Lärmschutzmaßnahmen und Verwendung von offenporigem Asphalt "großzügig" angehoben worden sei. Die Kläger gehen demgegenüber von einem deutlich höheren Kostensatz von 31 500 €/lfm für die freie [X.]recke aus, und zwar 28 000 €/lfm wegen der Tieferlegung der Trasse und zusätzlich 3 500 €/lfm für die [X.]ehelfsfahrbahn. In diesen Kosten seien auch Kosten von über 14 Mio. € für umfangreiche [X.] enthalten. Auf diesen Einwand hat der Vorhabenträger erwidert, dass der Kostenansatz der Kläger seinen Erfahrungen nach völlig überhöht sei. Außerdem gingen die Kläger von unzutreffenden Prämissen aus. [X.] entlang der freien [X.]recke seien nicht vorgesehen und es gehe nicht an, Kosten in Höhe von 3 500 €/lfm für die gesamte [X.]recke anzusetzen, obwohl die [X.]ehelfsfahrbahn nur 800 m lang sei. Danach konnten die Kläger die auf Erfahrungswerten beruhende Kostenschätzung des [X.] für die [X.]e Trasse nach Überzeugung des Gerichts nicht erschüttern. Die Planfeststellungsbehörde durfte daher bei der Abwägung davon ausgehen, dass die Mehrkosten der Variante [X.] gegenüber der [X.]en Variante [X.] rund 45 Mio. € betragen; das entspricht mehr als einem Viertel der Gesamtkosten der [X.] von 170 Mio. €.

Aus dem vorstehend Ausgeführten folgt zugleich, dass dem Antrag der Kläger, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens [X.]eweis über die [X.]ehauptung zu erheben, dass die [X.]e Trasse gerechnet auf das [X.] unter Zugrundelegung von marktüblichen Konditionen 225 Mio. € brutto kostet, nicht nachzugehen ist. Wie ausgeführt, gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die [X.]ehörde den ihr für die Ermittlung der voraussichtlichen Kosten eingeräumten Einschätzungsspielraum verkannt haben könnte. Im Übrigen ist der auf einen genau bezifferten Kostenbetrag bezogene [X.]eweisantrag auch deshalb abzulehnen, weil die ihm zugrunde liegende Annahme teils unzutreffend ist (auf die gesamte [X.]recke angewandter Kostensatz für die [X.]ehelfsfahrbahn) und teils nicht hinreichend substantiiert dargelegt wurde (Notwendigkeit von [X.] entlang der freien [X.]recke).

(5) Der [X.]eklagte hat bei der [X.] nicht die [X.]edeutung des volkswirtschaftlichen Nutzens der - das Eigentum der Kläger verschonenden - Variante [X.] verkannt.

(5.1) Zunächst gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass der volkswirtschaftliche Nutzen dieser Tunnelvariante fehlerhaft ermittelt wurde.

Ausweislich des Planfeststellungsbeschlusses wurde der volkswirtschaftliche Nutzen der [X.]en Ausbauvariante und der Variante [X.] gegenüber dem Nullfall entsprechend den Empfehlungen für Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen an [X.]raßen - [X.] - nach den Kriterien Kfz-[X.]etriebskosten (z.[X.]. Kraftstoffkosten), Fahrzeiten, Unfallgeschehen, Schadstoff- und Klimabelastung sowie Lärmbelästigung untersucht. Das im Auftrag des [X.] erstellte Gutachten der [X.] GmbH vom September 2006 gelangt zu dem Ergebnis, dass der volkswirtschaftliche Nutzen der [X.]en Trasse mit etwa 15,2 Mio. €/Jahr und derjenige der Variante [X.] mit rund 21 Mio. €/Jahr zu beziffern sei. Diese [X.]erechnung lässt keinen Fehler erkennen.

Der [X.]eklagte hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, bei den Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen an [X.]raßen handele es sich um ein grobes Schätzverfahren. Der volkswirtschaftliche Vorteil einer [X.]raßenbaumaßnahme - etwa eine Verringerung des Schadstoffausstoßes durch Verkürzung der Fahrstrecke - könne allenfalls näherungsweise monetarisiert werden. Hinsichtlich zahlreicher Kriterien bestehe in Fachkreisen kein Einvernehmen darüber, ob und ggf. auf welche Weise eine - in Geld ausgedrückte - [X.]ewertung als volkswirtschaftlicher Vorteil erfolgen solle. Insoweit werde von einer [X.]ewertung im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen an [X.]raßen abgesehen. Das gelte auch für die von den Klägern geforderte [X.]erücksichtigung der Aspekte "städtebauliches Entwicklungspotenzial", "Erhalt eines historischen Weinbergs" und "Möglichkeit einer Erweiterung des FFH-Schutzes" bei der [X.]ewertung des volkswirtschaftlichen Nutzens der Variante [X.]. Die Kläger haben dem nicht substantiiert widersprochen. Auch nach Auffassung des Senats ist es nicht geboten, die [X.]ewertung des volkswirtschaftlichen Nutzens eines Vorhabens bzw. einer Variante auf fachwissenschaftlich nicht gesicherte Kriterien zu erstrecken. Die von den Klägern angeführte Möglichkeit einer [X.]eheizung der Talbrücken mit der Abwärme aus dem bei der Variante [X.] zu bauenden [X.]tunnel zur Verlängerung der Funktionsfähigkeit dieser [X.]rücken kann nach dem Planfeststellungsbeschluss schon deshalb nicht in die Wirtschaftlichkeitsuntersuchung einbezogen werden, weil eine solche Maßnahme nicht dem technischen [X.]andard im [X.]raßenbau entspricht. Soweit die Kläger darauf verweisen, dass ein Tunnel keinen Winterdienst benötige, merkt der Planfeststellungsbeschluss nachvollziehbar an, dass dieser Einspareffekt hier allenfalls gering wäre, weil der Tunnel dazu führte, dass die [X.] infolge des [X.] auf Autobahnen teilweise Leerfahrten durchführen müssten.

(5.2) Entgegen der Auffassung der Kläger hat der [X.]eklagte auch nicht die [X.] des infolge der kürzeren [X.]recke höheren volkswirtschaftlichen Nutzens der Variante [X.] verkannt.

Allerdings hat die Planfeststellungsbehörde den volkswirtschaftlichen Nutzen der Varianten nicht als eigenständigen [X.]elang, sondern in Übereinstimmung mit den [X.] in seinem Verhältnis zu den jeweiligen Kosten in die Alternativenprüfung einbezogen. Infolge der höheren Kosten der Variante [X.] ist deren Nutzen-Kosten-Verhältnis (Nutzen je eingesetztem Euro) trotz des höheren volkswirtschaftlichen Nutzens mit 3,5 annähernd gleich zur Wirtschaftlichkeit der [X.]en Trasse mit 3,2 ermittelt worden. Diese Vorgehensweise ist jedoch nicht zu beanstanden. Öffentliche [X.]elange sind in der Ausprägung in die Abwägung einzustellen, die sie in der Rechtsordnung gefunden haben. Es findet sich keine Regelung, der sich entnehmen lässt, dass der volkswirtschaftliche Nutzen eines Projekts für sich genommen einen öffentlichen [X.]elang darstellt. Vielmehr ist in § 7 Abs. 1 Satz 1 [X.]HO als öffentlicher [X.]elang unter anderem das Gebot der wirtschaftlichen Mittelverwendung normiert (vgl. Urteil vom 22. März 1985 - [X.]VerwG 4 [X.] 73.82 - [X.]VerwGE 71, 163 <166>; [X.]eschluss vom 30. September 1998 - [X.]VerwG 4 VR 9.98 - [X.] 407.4 § 17 [X.] Nr. 142 S. 291); dementsprechend sind nach § 7 Abs. 2 Satz 1 [X.]HO für alle finanzwirksamen Maßnahmen angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durchzuführen. Nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit ist diejenige Variante vorzugswürdig, bei der der volkswirtschaftliche Nutzen im Verhältnis zum eingesetzten Kapital am höchsten ist, und nicht die Variante, die zwar den höchsten volkswirtschaftlichen Nutzen aufweist, deren "Rendite" jedoch infolge hoher Kosten geringer ist. Ausgehend davon hat die Planfeststellungsbehörde den höheren volkswirtschaftlichen Nutzen zu Recht nicht als Vorteil der Variante [X.] gewertet, sondern maßgeblich auf die annähernd gleiche Wirtschaftlichkeit im Vergleich zur [X.]en Trasse abgestellt.

(6) Es ist ferner nicht zu beanstanden, dass die höheren Kosten der Variante [X.] nicht nur in die Wirtschaftlichkeitsuntersuchung eingeflossen sind, sondern außerdem für sich genommen als erheblicher Nachteil dieser Variante gegenüber der [X.]en Trasse gewertet wurden. Auch diese Vorgehensweise trägt der gesetzlichen Ausprägung der öffentlichen [X.]elange Rechnung. In § 7 Abs. 1 Satz 1 [X.]HO ist neben dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit auch das Gebot der sparsamen Mittelverwendung normiert. Somit stellt das Interesse, den finanziellen Aufwand für den [X.]raßenbau gering zu halten, einen öffentlichen [X.]elang dar, der im Rahmen der Abwägung neben dem Gebot der Wirtschaftlichkeit eigenständig zu berücksichtigen ist (vgl. Urteile vom 22. März 1985 a.a.[X.] und vom 9. November 2000 - [X.]VerwG 4 A 51.98 - [X.] 407.4 § 17 [X.] Nr. 159 S. 67). Dass die [X.]aukosten gesondert und nicht nur unter dem Aspekt der Wirtschaftlichkeit berücksichtigt werden, ist im Übrigen wegen der Knappheit der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel ohnedies sachgerecht. Dieser Umstand lässt es nicht zu, jedes wirtschaftlich an sich sinnvolle Projekt zu realisieren, zumal der volkswirtschaftliche Nutzen in langfristiger Perspektive und mit [X.]lick auf die unterschiedlichsten öffentlichen und privaten Interessen entsteht, während die [X.]aukosten sogleich finanziert werden müssen.

(7) Die Planfeststellungsbehörde hat die bei einer Verwirklichung der Variante [X.] entstehenden neuen [X.] im [X.]ereich [X.] und [X.] Grund abwägungsfehlerfrei als Nachteil dieser Variante gewertet.

Ausweislich des Planfeststellungsbeschlusses hätte eine Verlegung der [X.] entsprechend der Variante [X.] zur Folge, dass die Grenzwerte der [X.]chutzverordnung (16. [X.]ImSchV) bei etwa 25 Anwesen erstmals überschritten werden. Demgegenüber werde die Lärmbelastung an allen [X.] im stark vorbelasteten [X.]ereich entlang der [X.] erheblich sinken, teilweise um bis zu 10 d[X.](A). Von derzeit rund 1 100 Überschreitungen der Grenzwerte der [X.]chutzverordnung würden trotz ansteigender Verkehrszahlen nur noch 16 Anwesen mit Überschreitungen der [X.] verbleiben (vgl. die mit Schriftsatz vom 22. Juni 2010 vom [X.]eklagten als [X.]. 6 vorgelegten Darstellungen zur flächigen Lärmentlastung bei der [X.]-Trasse und der Variante [X.]; Lagepläne Lärmsituation Unterlage 11.2). Weitergehende Verbesserungen in diesem [X.]ereich bei einer Realisierung der Variante [X.] fielen nicht ins Gewicht, weil sie wegen der dort vorhandenen Vorbelastungen durch [X.]ahnlinien (z.[X.]. [X.]ahnlinie [X.]-Treuchtlingen), städtische [X.]raßen oder die [X.]aatsstraße [X.] 2418 für die [X.]etroffenen kaum spürbar wären.

Eine Verletzung des [X.]s ist insoweit nicht erkennbar. Allerdings sind die [X.] nach § 41 [X.]ImSchG, § 2 Abs. 1 der 16. [X.]ImSchV sowohl beim Neubau bzw. der Verlegung einer [X.]raße als auch dann einzuhalten, wenn die [X.]raße - wie hier - wesentlich geändert werden soll (§ 1 Abs. 1 der 16. [X.]ImSchV). Im Falle der wesentlichen Änderung einer vorhandenen [X.]raße ist daher Schutz nicht nur vor dem ausbaubedingten [X.] zu gewähren, vielmehr besteht hinsichtlich des von der [X.]raße bereits verursachten [X.] nach Maßgabe der Grenzwerte eine Pflicht zur Lärmsanierung (Urteil vom 15. März 2000 - [X.]VerwG 11 A 42.97 - [X.]VerwGE 110, 370 <385>). Diese rechtliche Vorgabe hat die Planfeststellungsbehörde nicht verkannt. Sie hat die neuen [X.] nicht allein deshalb als Nachteil der Variante [X.] gewertet, weil der [X.]e Ausbau in einem bereits vorbelasteten und daher weniger schutzwürdigen [X.]ereich erfolge, sondern maßgeblich auf die bei einem Ausbau mögliche umfangreiche Lärmsanierung abgestellt. Die Entscheidung der Planfeststellungsbehörde, dem Ausbau einer vorhandenen [X.]raße unter [X.] deshalb den Vorzug vor einer Verlegung der [X.]raße in bisher unbelastete [X.]ereiche zu geben, weil die zur Einhaltung der [X.] der 16. [X.]ImSchV notwendigen Schallschutzmaßnahmen zugleich eine umfangreiche Lärmsanierung bewirken, ist von der planerischen Gestaltungsfreiheit gedeckt. Abgesehen davon hat die [X.]ehörde auch angenommen, dass eine Realisierung der Variante [X.] keine weiteren Verbesserungen mit sich brächte, die über die mit den [X.]en Schutzmaßnahmen zu erzielenden Verbesserungen hinaus reichten und für die Anwohner im [X.]ereich der bisherigen [X.] spürbar wären. Die Kläger haben dieser Annahme nicht substantiiert widersprochen. Es war schließlich nicht geboten, die Variante [X.] durch eine Einhausung der Talbrücken zu optimieren, um neue [X.] zu vermeiden. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.

Die Kläger rügen darüber hinaus ohne Erfolg, auch die [X.]e Ausbauvariante werde infolge der vorgesehenen Tieferlegung der [X.] zu neuen [X.] führen. Auf diesen Einwand hat der [X.]eklagte in der mündlichen Verhandlung entgegnet, dass die Lärmbelastung trotz Absenkung der Talbrücke reduziert werde, weil die [X.]rücke erstmals Lärmschutzwände (mit einer Höhe von 6 m) sowie einen lärmmindernden [X.]raßenbelag erhalte. Dies ist ohne Weiteres plausibel. Der weitere Einwand der Kläger, die Lärmschutzwände könnten für die oberhalb der [X.]rücke gelegenen Hanggrundstücke keine Schutzwirkung entfalten, ist nicht nachvollziehbar. Im Übrigen haben die Kläger die Richtigkeit der - ausweislich des Planfeststellungsbeschlusses vom [X.]ayerischen Landesamt für Umwelt überprüften - schalltechnischen [X.]erechnungen lediglich pauschal bestritten.

(8) Die Annahme der Planfeststellungsbehörde, dass die Variante [X.] mit [X.]lick auf die baubedingten [X.]elastungen der Anwohner keine bedeutenden Vorteile mit sich brächte, ist vertretbar. Im Planfeststellungsbeschluss wird darauf verwiesen, dass beim Ausbau der [X.] nach der halben [X.]auzeit bereits der Schutz durch [X.], Tunnelröhre und Lärmschutzmaßnahmen greife, während bei der Variante [X.] der [X.] während der gesamten [X.]auzeit auf der [X.]estandstrasse verbliebe. Die Kläger haben keine Anhaltspunkte aufgezeigt, die diese Gesamteinschätzung der Lärmsituation erschüttern könnten.

(9) Die Kläger waren schließlich nicht befugt, als entscheidenden Vorteil der Variante [X.] geltend zu machen, dass im [X.]ereich zwischen den [X.]adtteilen [X.] und [X.] ein städtebauliches Entwicklungspotenzial entstünde, weil die Trennwirkung der [X.] entfiele und die Infrastruktur vernetzt sowie [X.]auland in großem Umfang ausgewiesen werden könnte.

Das Recht des Enteignungsbetroffenen, sich gegen eine nicht dem Allgemeinwohl dienende Inanspruchnahme seines Eigentums zu wenden, umfasst grundsätzlich nicht die [X.]efugnis, sich zum Sachwalter von Rechten zu machen, die nach der Rechtsordnung bestimmten anderen Rechtsinhabern zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung und Konkretisierung zugewiesen sind. Zum verfassungsrechtlich geschützten Recht der Gemeinden auf Selbstverwaltung gehört die [X.]efugnis, den bei einer überörtlich bedeutsamen Planung zu berücksichtigenden [X.]elang der städtebaulichen [X.] eigenverantwortlich zu definieren (Urteile vom 14. Dezember 1994 - [X.]VerwG 11 [X.] 18.93 - [X.]VerwGE 97, 203 <211 f.> und vom 18. März 1987 - [X.]VerwG 7 [X.] 28.85 - [X.]VerwGE 77, 128 <132>; [X.]eschluss vom 15. April 1999 - [X.]VerwG 4 VR 18.98 - [X.] 407.4 § 17 [X.] Nr. 151 S. 25 f.). Ein [X.] ist - abgesehen von hier nicht in Rede stehenden Ausnahmesituationen - nicht berechtigt, diese [X.]efugnis der Gemeinde an sich zu ziehen und an deren [X.]elle zu bestimmen, welche städtebaulichen [X.] gegenüber einem Vorhaben in Ansatz gebracht werden sollen. Hier hat die [X.]adt [X.] nicht nur eine im Rahmen der Planfeststellung zu berücksichtigende [X.]ellungnahme zu ihren städtebaulichen Entwicklungsvorstellungen abgegeben, sondern in einem informellen planvorbereitenden Lenkungsverfahren an der Ausgestaltung des Vorhabens mitgewirkt, der gefundenen Lösung zugestimmt und sich wegen der städtebaulichen Vorteile dieser Lösung ([X.]) an den Kosten beteiligt. Damit hat die [X.]adt entschieden, dass die künftige städtebauliche Entwicklung im [X.]ereich der [X.]adtteile [X.] und [X.] im Rahmen der von der "[X.]variante" eröffneten - im Vergleich zur bisherigen Situation erheblich verbesserten - Möglichkeiten erfolgen soll. Die von den Klägern formulierten weitergehenden [X.] beruhen nicht auf einer eigenverantwortlichen Konkretisierung der [X.]adt [X.] und können von ihnen daher nicht als gegen das Ausbauvorhaben sprechender [X.]elang geltend gemacht werden. Das schließt nicht aus, dass aus der städtebaulichen Situation herrührende persönliche [X.]etroffenheiten geltend gemacht werden können. Dahingehend haben die Kläger jedoch nichts substantiiert vorgetragen.

Im Übrigen hat die Planfeststellungsbehörde die städtebaulichen [X.] berücksichtigt. [X.]ei der Gewichtung dieses [X.]elangs hat sich die [X.]ehörde unter anderem von der Überlegung leiten lassen, dass der [X.]e Ausbau die zerschneidende Wirkung der [X.] verringere und neue Entwicklungsmöglichkeiten für die [X.]adt [X.] eröffne. Außerdem seien die bestehenden städtebaulichen [X.]rukturen über 50 Jahre hinweg an die gewachsene Situation im [X.]ereich der bestehenden [X.] angepasst worden; der [X.]eklagte weist in diesem Zusammenhang ergänzend darauf hin, dass der [X.]adtteil [X.] an die bereits bestehende Autobahn [X.] worden sei. Diese Erwägungen sind ohne Weiteres nachvollziehbar.

dd) Ausgehend von diesem abwägungserheblichen Sachverhalt musste sich der [X.]ehörde die Variante [X.] nicht als die gegenüber der [X.]en Lösung bessere, weil öffentliche und private [X.]elange insgesamt schonendere Variante aufdrängen. Das gilt angesichts der gerichtlich nicht zu beanstandenden Gewichtung des öffentlichen Interesses insbesondere an der [X.]eibehaltung der Tank- und Rastanlagen [X.]-Nord und [X.]-Süd, der weiteren Nutzung der "[X.] Quelle" für die Trinkwasserversorgung der [X.]adt [X.] und der Vermeidung erheblich höherer Kosten auch bei [X.]eachtung etwa der - von der Planfeststellungsbehörde berücksichtigten - Vorteile eines geringeren naturschutzrechtlichen Kompensationsbedarfs und einer geringeren Inanspruchnahme von Grundeigentum bei der Variante [X.].

e) [X.]ezogen auf das [X.]e Vorhaben selbst machen die Kläger schließlich geltend, dass die [X.]aubbelastung durch den [X.]austellenverkehr und der durch die [X.]auarbeiten verursachte Lärm nicht hinreichend ermittelt und in die Abwägung eingestellt worden seien. Das trifft nicht zu.

Zwar wurde die durch den [X.]austellenverkehr ausgelöste [X.]aubbelastung ausweislich des Planfeststellungsbeschlusses im [X.] nicht berücksichtigt. Dies wird jedoch damit begründet, dass nur eine kontinuierliche, über lange [X.] gleichmäßige [X.]aubbelastung zuverlässig prognostiziert werden könne, was bei der Abschätzung einer verkehrsbedingten [X.]aubbelastung voraussetze, dass - wie etwa hinsichtlich des künftigen Verkehrs auf der ausgebauten [X.] - Daten über die voraussichtliche Anzahl und die Art der Fahrzeuge sowie über [X.]en und Orte ihres jeweiligen Einsatzes vorhanden seien. Angesichts der Unregelmäßigkeit des [X.]austellenverkehrs lägen solche Daten im Planfeststellungsverfahren naturgemäß nicht vor. Es bleibe die Notwendigkeit, einer unzumutbaren [X.]aubbelastung durch geeignete Schutzmaßnahmen vorzubeugen. Dies sei hier durch die Anordnung geschehen, [X.]austraßen entweder zu befestigen oder bei entsprechender Trockenheit anzunässen (Nebenbestimmung 3.3.10). Diesen nachvollziehbaren Erwägungen sind die Kläger nicht substantiiert entgegengetreten.

Der durch die [X.]auarbeiten erzeugte Lärm wurde ebenfalls nicht im Rahmen einer Lärmprognose ermittelt. Im Planfeststellungsbeschluss wird auf die zeitliche [X.]egrenzung der verschiedenen [X.]auphasen sowie darauf verwiesen, dass insoweit die 32. [X.]ImSchV (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung), die [X.] zum Schutz gegen [X.]aulärm und die allgemein gültigen immissionsschutzrechtlichen Vorschriften einschlägig seien; bei Verstößen gegen diese Vorschriften sei die zuständige Immissionsschutzbehörde zum Einschreiten befugt. Unter [X.]erücksichtigung des Abstandes der meisten bewohnten Grundstücke zur Trasse könnten unzumutbare bzw. gesundheitsschädliche Lärmpegel infolge von [X.]auarbeiten ausgeschlossen werden. Die Kläger haben sich mit dieser Einschätzung nicht näher auseinander gesetzt. Sie ist auch nicht zu beanstanden. Insbesondere leuchtet ohne Weiteres ein, dass die Unregelmäßigkeit des durch die [X.]auarbeiten ausgelösten Lärms eine detaillierte Lärmprognose nicht zulässt.

Davon abgesehen würden entsprechende [X.] nicht zum Erfolg der Anfechtungsklage führen, weil sie im Wege der Planergänzung behoben werden könnten.

[X.]. Der Antrag der Kläger in der mündlichen Verhandlung am 17. Februar 2011, "den Rechtsstreit insoweit abzutrennen, als er sich durch die heutigen [X.] des [X.]eklagten erledigt hat", ist abzulehnen. Die [X.]eschwer der Kläger ist ungeachtet der Änderungen, die der angefochtene Planfeststellungsbeschluss durch die [X.] erfahren hat, gleich geblieben. Zur [X.]egründung wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Damit geht der weitere Antrag, "sodann die Kosten des Verfahrens gem. § 161 Abs. 2 VwGO dem [X.]eklagten aufzuerlegen", ins Leere.

Ebenfalls abzulehnen ist der Antrag der Kläger, die in ihrem Schriftsatz vom 31. Januar 2011 genannten Akten der [X.] beizuziehen. Wie sich den obigen Ausführungen entnehmen lässt, ist der Inhalt dieser Akten nicht entscheidungserheblich.

Meta

9 A 8/10

03.03.2011

Bundesverwaltungsgericht 9. Senat

Urteil

Sachgebiet: A

§ 17a Nr 7 FStrG, § 17e Abs 5 FStrG, § 17e Abs 6 FStrG, § 41 Abs 1 BImSchG, § 2 Abs 1 BImSchV 16, Art 73 VwVfG BY, Art 74 VwVfG BY, § 7 Abs 1 BHO, Art 14 Abs 3 GG, Art 10a Abs 1 EWGRL 337/85

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 03.03.2011, Az. 9 A 8/10 (REWIS RS 2011, 8882)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 8882

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Referenzen
Wird zitiert von

2 C 424/11

L 7 AS 822/13

L 7 AS 823/13

L 7 BA 26/21

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