Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28.04.2016, Az. 9 A 9/15

9. Senat | REWIS RS 2016, 12163

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Gegenstand

Planfeststellung Elbquerung Bundesautobahn A 20


Leitsatz

1. Zur Behebung eines Fehlers nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses ist im ergänzenden Verfahren (§ 75 Abs. 1a VwVfG) eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 9 Abs. 1 UVPG durchzuführen, wenn eine nach Gegenstand, Systematik und Ermittlungstiefe neue oder über die bisherigen Untersuchungen wesentlich hinausgehende Prüfung der Umweltbetroffenheiten stattfindet, die ihren Niederschlag in einer neuen entscheidungserheblichen Unterlage über die Umweltauswirkungen des Vorhabens (§ 6 Abs. 1 Satz 1 UVPG) findet.

2. Die Richtlinie 2004/54/EG (juris: EGRL 54/2004) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Mindestanforderungen an die Sicherheit von Tunneln im transeuropäischen Straßennetz wird durch die aufgrund ministeriellen Rundschreibens eingeführten Richtlinien für die Ausstattung und den Betrieb von Straßentunneln (RABT 2006 ) ordnungsgemäß umgesetzt. Einer Umsetzung durch förmliches Gesetz bedurfte es nicht.

3. Die Vorwirkung eines potentiellen FFH-Gebietes beinhaltet keine absolute Veränderungssperre, sondern erschöpft sich regelmäßig in der Anlegung der Maßstäbe des Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL (juris: EWGRL 43/92).

Tatbestand

1

Der Kläger, ein in [X.] anerkannter Naturschutzverein, wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 30. Dezember 2014 für den Neubau der [X.] Nord-West-Umfahrung [X.] im Abschnitt von der Landesgrenze [X.]/[X.] bis [X.].

2

Der planfestgestellte Abschnitt ist Teil der in acht Streckenabschnitte gegliederten "Nord-West-Umfahrung [X.]", die im Osten beim Autobahnkreuz [X.] an das fertiggestellte [X.] Nr. 10 (Neubau der [X.] zwischen [X.] und [X.]) anknüpft und im achten Streckenabschnitt zwischen [X.] und [X.] die [X.] mit einem insgesamt 5,671 km langen [X.] unterqueren soll. Für die Planfeststellung wurde der achte Streckenabschnitt an der Grenze zwischen [X.] und [X.] in der Mitte der [X.] in zwei selbständige Planfeststellungsverfahren aufgeteilt. Sämtliche Abschnitte der Nord-West-Umfahrung [X.] sind im Bedarfsplan in der Stufe des vordringlichen Bedarfs ausgewiesen. Darüber hinaus sind sie Bestandteil des transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN-V).

3

Das planfestgestellte Vorhaben weist eine Gesamtlänge von 3,99 km auf. Die Länge des in der Mitte der [X.] beginnenden [X.] beträgt ca. 1,8 km. In Fahrtrichtung [X.] weist die [X.] ([X.]) über ca. 1 330 m eine Längsneigung von knapp 4 % auf. Das [X.] liegt südlich von [X.] und östlich der Ortslage [X.] in etwa 400 m Entfernung vom [X.]. Die Trasse quert im weiteren Verlauf die [X.] mit einer 4,5 m hohen und 34,5 m weiten Brücke und endet in [X.] in der Nähe der [X.], ohne jedoch an diese anzubinden. Die [X.] folgt der Linienbestimmung des damaligen [X.], Bau- und Wohnungswesen vom 28. Juli 2005. Östlich der Trasse liegt das FFH-Gebiet "[X.] 2222-321 Wetternsystem in der [X.]er Marsch". Der Mindestabstand der Trasse zu diesem aus Gewässer- und Grabensystemen in der [X.] bestehenden Schutzgebiet beträgt ca. 500 m. Schutzziel der Gebietsausweisung ist die in [X.] der [X.] aufgeführte Fischart "Schlammpeitzger". Westlich des ausgewiesenen FFH-Gebietes schneidet die Trasse das dort gelegene [X.] ([X.]-322), welches vom Beklagten vorsorglich einer Verträglichkeitsprüfung unterzogen worden ist. Der gesamte [X.] Abschnitt der [X.] von der Mündung bis zur [X.] bei [X.] ist Teil des FFH-Gebietes "[X.] 2323-392 [X.]isches Elbästuar". Im Bereich des Vorhabens liegt der [X.] 2 des Schutzgebietes "[X.] mit [X.] und Inseln" mit zwei nicht prioritären Lebensraumtypen sowie einer Reihe geschützter Fischarten. Etwa 500 m vom [X.] entfernt befindet sich [X.] das Vogelschutzgebiet "[X.] 2323-401 [X.] bis [X.]".

4

Die Linie für den streitgegenständlichen Abschnitt wurde unter der Bezeichnung "[X.], Nord-West-Umfahrung [X.] Abschnitt [X.] ([X.]) bis [X.] ([X.])" bestimmt. Für diesen Abschnitt fand eine großräumige Variantenprüfung zur Linienfindung statt. Die Unterlagen (Untersuchung zur Linienfindung von Oktober 2002) wurden vom 6. Januar 2003 bis 6. Februar 2003 öffentlich ausgelegt. Ab Oktober 2004 wurde das [X.] mit dem zunächst separat davon geführten [X.] für den Raum [X.] gemeinsam fortgeführt. Im November 2004 stellten die Länder [X.] und [X.] beim [X.], Bau- und Wohnungswesen unter Vorlage eines gemeinsamen Erläuterungsberichts den formellen Antrag nach § 16 [X.] auf Bestimmung der Linie für die "[X.], Nord-West-Umfahrung [X.], Abschnitt [X.] ([X.]) bis [X.], östlich [X.] ([X.])". Der Antrag, der letztlich zur Linienbestimmung führte, umfasste eine Strecke mit einer Gesamtlänge von ca. 95 km.

5

Die Länder [X.] und [X.] schlossen im Oktober 2005 eine Verwaltungsvereinbarung über die Elbquerung einschließlich [X.]. Darin werden die Zuständigkeiten und die Kostenverteilung für die Planung geregelt. Gemäß § 2 Abs. 5 Satz 2 der Vereinbarung wird die Planfeststellung separat in Eigenverantwortung der beiden Länder durchgeführt.

6

Die vom Vorhabenträger zur Planfeststellung eingereichten Unterlagen lagen nach vorangegangener ortsüblicher Bekanntmachung in der [X.] vom 25. Mai 2009 bis zum 25. Juni 2009 in den Amtsverwaltungen [X.], [X.] und [X.] aus. Nach Durchführung des [X.] wurde der Plan im Dezember 2012 und im September 2014 geändert. Die [X.] der ersten Planänderung lagen erneut in den vorgenannten Verwaltungen sowie zusätzlich in [X.] und [X.], diejenigen der zweiten Änderung nur zusätzlich in [X.] aus.

7

Mit Beschluss vom 30. Dezember 2014 stellte der Beklagte den Plan für den Neubau der [X.] Nord-West-Umfahrung [X.], Abschnitt von der Landesgrenze [X.]/[X.] bis [X.] fest. Im Laufe der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte den Plan durch mehrere Protokollerklärungen geändert. In der geänderten Fassung darf das Vorhaben erst verwirklicht werden, "wenn für den südwestlichen anschließenden Abschnitt auf niedersächsischem Gebiet und einen sich daran anschließenden Abschnitt, der die Anbindung an das Straßennetz sicherstellt", sowie für den in nordöstlicher Richtung auf [X.]m Gebiet anschließenden [X.] 7 ([X.] - Abschnitt [X.] bis [X.]) vollziehbare Planfeststellungsbeschlüsse vorliegen und gegen deren Vollziehbarkeit keine Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gestellt oder entsprechende Anträge im gerichtlichen Verfahren zurückgewiesen worden sind. Hinsichtlich der Tunnelsicherheit enthält der Planfeststellungsbeschluss zahlreiche Nebenbestimmungen, die in einer Reihe von Punkten in der mündlichen Verhandlung ergänzt und präzisiert wurden. Der Beklagte hat außerdem durch eine Planänderung die Zahl der befahrbaren [X.] zwischen den Tunnelröhren erhöht. Die Verkehrsfreigabe darf nur erfolgen, wenn die Umsetzung der zur Erreichung des Sicherheitsniveaus erforderlichen Maßnahmen gegenüber der Planfeststellungsbehörde nachgewiesen worden ist; es ist vom Vorhabenträger mitzuteilen, ob sich neue Erkenntnisse zur Erforderlichkeit einer automatischen Brandbekämpfungsanlage ergeben haben und gegebenenfalls eine solche Anlage nachzurüsten. Hinsichtlich des FFH-Gebietes "[X.] 2222-321 Wetternsystem in der [X.]er Marsch" einschließlich der [X.] "[X.]-322" und des FFH-Gebietes "[X.] 2323-392 [X.]isches Elbästuar" sowie des Vogelschutzgebietes "[X.] 2323-401 [X.] bis [X.]" verneint der Planfeststellungsbeschluss erhebliche Beeinträchtigungen. In Bezug auf den Artenschutz kommt er zu dem Ergebnis, dass durch die vorgesehenen Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen sowie die vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen keine Verbote nach § 44 Abs. 1 BNatSchG verwirklicht und keine Ausnahmen nach § 45 Abs. 7 BNatSchG erforderlich werden. Im Laufe des Gerichtsverfahrens hat der Beklagte einen Fachbeitrag zur Wasserrahmenrichtlinie zur Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Bewirtschaftungszielen nach §§ 27, 44 und 47 [X.] vorgelegt. Dieser kommt zu dem Ergebnis, dass durch das Vorhaben keine Verschlechterungen des ökologischen Potentials und des hydromorphologischen sowie des chemischen Zustandes der [X.] zu erwarten seien und das Vorhaben auch dem [X.] sowie dem [X.] nicht entgegenstehe.

8

Der Kläger hat fristgerecht Klage erhoben. Er hält den Planfeststellungsbeschluss aus einer Vielzahl von Gründen für formell und materiell rechtswidrig. Die Abgrenzung des Auslegungsgebietes und die Auslegungsbekanntmachung seien fehlerhaft und die ausgelegten Unterlagen unvollständig gewesen. Hinsichtlich des während des Prozesses erstellten wasserrechtlichen Fachbeitrags fehle es an der erforderlichen Öffentlichkeitsbeteiligung. Es sei unzulässig, das einheitliche Vorhaben "Elbquerung" in zwei Tunnelabschnitte aufzuteilen und die Umweltverträglichkeitsprüfung auf den [X.]n Tunnelteil zu begrenzen. Die zwischen [X.] und [X.] geschlossene Verwaltungsvereinbarung über die Zusammenarbeit bei der Planung der Elbquerung habe gegen die Landesverfassung und das Landesverwaltungsgesetz verstoßen. Die [X.] seien unvollständig bekannt gemacht worden und die [X.] sei in diesem Verfahren fehlerhaft gewesen. Für das Vorhaben fehle es an der Planrechtfertigung, insbesondere seien weder die vorgesehene Privatfinanzierung des Tunnels noch eine klassische Finanzierung durch den [X.] gesichert. Die Sicherheit des [X.]s entspreche nicht den Vorgaben der [X.], die ihrerseits nicht ordnungsgemäß in das [X.] Recht umgesetzt worden sei. Die erforderliche Risikoanalyse hinsichtlich der Brandsicherheit sei nicht methodengerecht durchgeführt und es sei zu Unrecht von der Anordnung einer Tunnelfeuerwehr und einer automatischen Brandbekämpfungsanlage abgesehen worden. In naturschutzrechtlicher Hinsicht sei im Bereich des [X.]s ein faktisches Vogelschutzgebiet mit der Leitart [X.] nicht berücksichtigt worden. Die Abgrenzung des FFH-Gebietes "Wetternsystem in der [X.]er Marsch" sei räumlich falsch und bezüglich der geschützten Arten unzureichend. Das vom Beklagten eingeholte [X.] habe wegen unzureichender Erfassungsmethoden das relevante Fledermausspektrum nicht richtig erfassen können und ein unzulängliches Schutzkonzept entwickelt. Der im gerichtlichen Verfahren nachgereichte Fachbeitrag zur Wasserrahmenrichtlinie hätte Bestandteil der Umweltverträglichkeitsprüfung sein müssen und weise sowohl in methodischer Hinsicht als auch im Hinblick auf die Datenquellen Fehler auf.

9

Der Kläger beantragt,

1. den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten für den Neubau der [X.] (Nord-West-Umfahrung [X.], Abschnitt von der Landesgrenze [X.]/[X.] bis [X.]) vom 30. Dezember 2014 in der Fassung der in der mündlichen Verhandlung vom 11. bis 13. April 2016 erklärten Ergänzungen aufzuheben,

2. hilfsweise,

a) den Planfeststellungsbeschluss um die Auflage zu ergänzen, dass die Bau(massen)transporte ausschließlich über die Trasse der [X.], Abschnitt [X.] - [X.] durchgeführt werden, wobei zugleich die aufschiebende Bedingung aufzunehmen ist, dass mit dem Bau im vorliegenden Abschnitt erst dann begonnen werden darf, wenn der Abschnitt [X.], [X.] - [X.], so weit hergestellt ist, dass der Bau(massen)transport, insbesondere des Tunnelaushubs, über diese Route erfolgen kann, oder per Schiff über die [X.] durchzuführen sind,

b) den Planfeststellungsbeschluss um die Auflage zu ergänzen, dass das [X.] mit einer automatischen Brandbekämpfungsanlage ([X.]) auszurüsten ist,

c) den Planfeststellungsbeschluss um die Auflage zu ergänzen, dass eine von einer für die Erfüllung der Aufgaben nach § 6 Abs. 1 Brandschutzgesetz hinreichenden Anzahl von hauptamtlichen Kräften mit der erforderlichen Ausrüstung durchgehend besetzte [X.] einzurichten ist.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er verteidigt den Planfeststellungsbeschluss und tritt dem Vorbringen des [X.] im Einzelnen entgegen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und teilweise begründet. Der Planfeststellungsbeschluss vom 30. Dezember 2014 in der Gestalt der in der mündlichen Verhandlung erklärten Ergänzungen verstößt gegen [X.]estimmungen des [X.] und damit gegen Vorschriften, deren Verletzung der Kläger gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG als anerkannte Naturschutzvereinigung [X.] kann, ohne nach § 42 Abs. 2 VwGO eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen.

A. Der Planfeststellungsbeschluss leidet unter einem Verfahrensfehler, der zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit führt.

Die Öffentlichkeitsbeteiligungen im Planfeststellungsverfahren und dem ihm vorgelagerten [X.] weisen zwar keine Fehler auf (1. - 6.). Ebenso wenig ist die länderübergreifende Zusammenarbeit zwischen [X.] und [X.] zu beanstanden (7.). Ein Verfahrensfehler liegt aber darin begründet, dass hinsichtlich des nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses erstellten wasserrechtlichen [X.] ein ergänzendes Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung nicht durchgeführt worden ist (8.).

1. Kein Verfahrensfehler liegt darin, dass die Antragsunterlagen im Rahmen der ersten Öffentlichkeitsanhörung nicht in [X.] und [X.] ausgelegt worden sind. Nach § 17a Nr. 1 [X.] in der im [X.]punkt der Auslegung geltenden Fassung vom 9. Dezember 2006 ([X.]) i.V.m. § 73 Abs. 2 VwVfG waren die Planunterlagen nach vorheriger ortsüblicher [X.]ekanntmachung in den Gemeinden auszulegen, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirkt. Umfasst sind solche Auswirkungen, die eine planerische Konfliktbewältigung gerade im anstehenden Planfeststellungsverfahren erforderlich machen können. Auf diesen im Wege einer Prognoseentscheidung ermittelten räumlichen [X.]ereich ist die Auslegung zu erstrecken ([X.], Urteile vom 31. Juli 2012 - 4 [X.]001.11 u.a. - [X.]E 144, 44 Rn. 32 und vom 21. November 2013 - 7 A 28.12 - [X.] 442.09 § 18 [X.] Nr. 71 Rn. 20).

Gemessen hieran sind die [X.] nicht zu beanstanden. Der [X.]eklagte hat dargelegt, dass bei der ersten Auslegung 2009 keine Auswirkungen auf die Gemeinden [X.] und [X.] zu erkennen waren, die eine planerische [X.]ewältigung erfordert hätten. Solche waren erst durch die erste Planänderung zu erwarten, die eine Planung des Transportes der [X.] über das durch die Gemeinden führende Straßennetz ([X.]austellenverkehr) vorsah. Die Auslegung der diesbezüglichen Unterlagen ist daher auch in den von der geplanten Transportstrecke betroffenen Gemeinden [X.] und [X.] erfolgt. Die zweite Planänderung 2014 musste dagegen wegen der Aktualisierung und Ergänzung der FFH-Verträglichkeitsprüfung "Wetternsystem in der [X.] Marsch" um das bis an die Grenze der Gemeinde [X.] heranrückende Erweiterungsgebiet A auch in [X.] ausgelegt werden, nicht aber in [X.].

2. Ein Verfahrensfehler liegt auch nicht darin, dass in der [X.]ekanntmachung zu [X.]eginn des [X.]eteiligungsverfahrens nicht ausdrücklich über die Feststellung der [X.] des Vorhabens (§ 9 Abs. 1a Nr. 2 [X.]) unterrichtet worden ist. Zwar stellt diese Unterrichtung die erste förmliche Reaktion der [X.]ehörde auf den Antrag des [X.] dar, die der Öffentlichkeit zugleich erste Anhaltspunkte geben soll, wie die zuständige [X.]ehörde das Vorhaben hinsichtlich seiner Umweltverträglichkeit und -auswirkungen einschätzt, weshalb ein bloßes Paragraphenzitat nicht den Anforderungen des § 9 Abs. 1a Nr. 2 [X.] genügt (vgl. [X.], Urteil vom 21. Januar 2016 - 4 A 5.14 - NVwZ 2016, 844 <846> = juris Rn. 34). Der Hinweis auf die [X.] hat sich in der hier zu beurteilenden [X.]ekanntmachung aber nicht in einem solchen Zitat erschöpft. Durch den Verweis auf "die allgemeinverständliche Zusammenfassung nach dem [X.]" sowie insbesondere auf "die Anhörung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des [X.]auvorhabens nach § 9 Abs. 1, 1a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung" wurde die betroffene Öffentlichkeit hinreichend über die Tatsache informiert, dass das Projekt Gegenstand einer Umweltverträglichkeitsprüfung ist.

3. Die [X.] wird ferner den Anforderungen des § 9 Abs. 1a Nr. 4 [X.] gerecht, wonach über die Art der möglichen Entscheidung zu unterrichten ist. Eine derartige Unterrichtung erfolgte in den drei [X.]ekanntmachungen nicht nur durch die Überschrift der [X.]ekanntmachung ("Planfeststellung für den Neubau der [X.] - Nord-West-Umfahrung [X.]") und die wiederholte Verwendung der [X.]egriffe "Planfeststellung" und "Planfeststellungsverfahren" im [X.], sondern auch ausdrücklich jeweils durch den Hinweis unter Nr. 5): "Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) ..." Dies genügt den Anforderungen des § 9 Abs. 1a Nr. 4 [X.].

4. Ohne Erfolg bleibt die Rüge, die Unterlagen der Linienbestimmung hätten ebenfalls ausgelegt werden müssen. Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] muss die Auslegung nicht alle Unterlagen umfassen, die möglicherweise zur vollständigen [X.]eurteilung der Rechtmäßigkeit der Planung erforderlich sind. Sie kann sich vielmehr - wie vorliegend - auf die Unterlagen beschränken, deren der Einzelne bedarf, um als Laie den Grad seiner [X.]eeinträchtigung abschätzen und sich das Interesse, Einwendungen zu erheben, bewusst machen zu können ([X.], Urteil vom 3. März 2011 - 9 [X.]10 - [X.]E 139, 150 Rn. 19). Auch aus den Vorgaben der Richtlinie 2003/35/[X.] und des Rates vom 26. Mai 2003 über die [X.]eteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der [X.] und 96/61/[X.] in [X.]ezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten ([X.] L 156 S. 17) - [X.] - ergibt sich nichts anderes. Inhalt und Umfang der auszulegenden entscheidungserheblichen Unterlagen richten sich gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 [X.] auch insoweit nach dem einschlägigen Fachrecht. Ausgehend hiervon mussten die Unterlagen der Linienbestimmung nicht ausgelegt werden. Die Unterlagen der nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 [X.] [X.] Linienbestimmung sind vielmehr in dem Verfahren zur Linienbestimmung auszulegen und die Öffentlichkeit ist gemäß § 15 Abs. 2 [X.] in diesem Verfahren zu beteiligen.

5. Die [X.]ekanntmachung verstößt nicht gegen § 9 Abs. 1a Nr. 5 [X.], der die zuständige [X.]ehörde verpflichtet, die Öffentlichkeit darüber zu unterrichten, welche Unterlagen nach § 6 [X.] vorgelegt wurden. Soweit unter Hinweis auf die Rechtsprechung des 4. [X.]s zur Öffentlichkeitsbeteiligung im [X.]aurecht ([X.], Urteile vom 18. Juli 2013 - 4 CN 3.12 - [X.]E 147, 206, vom 7. Mai 2014 - 4 CN 5.13 - [X.] 406.11 § 3 [X.]auG[X.] Nr. 15 und vom 11. September 2014 - 4 CN 1.14 - [X.] 406.11 § 3 [X.]auG[X.] Nr. 16) gerügt wird, die Unterlagen hätten nach Themenblöcken geordnet in der [X.]ekanntmachung angegeben werden müssen, wird übersehen, dass sich die zitierte Rechtsprechung auf die ihrem Wortlaut und ihrer Struktur nach mit § 9 Abs. 1a Nr. 5 [X.] nicht vergleichbare Vorschrift des § 3 Abs. 2 [X.]auG[X.] bezieht. Demgemäß hat auch der 4. [X.] in seinem Urteil vom 21. Januar 2016 - 4 A 5.14 - (NVwZ 2016, 844 <846> = juris Rn. 36) bei der Erörterung der nach § 9 Abs. 1a Nr. 5 [X.] zu stellenden Anforderungen an die [X.] nicht auf § 3 Abs. 2 [X.]auG[X.] zurückgegriffen, sondern ist von einer hiervon unabhängigen [X.]estimmung der [X.] Anforderungen ausgegangen. Danach reicht zwar der bloße Hinweis auf "entscheidungserhebliche Unterlagen" nicht aus, um den Anforderungen des § 9 Abs. 1a Nr. 5 [X.] gerecht zu werden. Eine vergleichbare Konstellation liegt hier aber nicht vor.

Der [X.] zählt als entscheidungserhebliche Unterlagen den landschaftspflegerischen [X.]egleitplan, die allgemeinverständliche Zusammenfassung nach dem [X.], die Natura 2000-Verträglichkeitsuntersuchungen sowie den artenschutzrechtlichen Fachbeitrag auf und weist darauf hin, dass weitere naturschutzfachliche Gutachten und Untersuchungen ausliegen. Damit wurde eine aussagekräftige Aufzählung über die im [X.]punkt der Auslegung vom Vorhabenträger vorgelegten und sich mit den Umweltauswirkungen des Vorhabens beschäftigenden entscheidungserheblichen Unterlagen gegeben, die dem § 9 Abs. 1a Nr. 5 [X.] gerecht wird. Mit dem Hinweis auf die vorliegenden entscheidungserheblichen Unterlagen in der [X.] wird das Ziel verfolgt, die betroffene Öffentlichkeit über alle wesentlichen vom Vorhabenträger vorgelegten umweltrelevanten Planunterlagen zu informieren und ihr dadurch einen Überblick zu verschaffen, welche Umweltbelange durch den Vorhabenträger einer Prüfung unterzogen wurden und mit welchen Detailinformationen sie im Rahmen der Auslegung rechnen kann (so Wagner, in: [X.]/[X.], [X.], 4. Aufl. 2012, § 9 Rn. 29). Eine vollständige Auflistung aller vom Vorhabenträger vorgelegten Unterlagen ist nicht erforderlich ([X.]. 16/2494 S. 23; a.[X.], in: [X.][X.], Umweltrecht, [X.], Stand Februar 2016, § 9 Rn. 45). Aussagekräftige Angaben über die entscheidungserheblichen Unterlagen, die das Schutzgut Mensch betreffen, finden sich in den [X.] der ersten und zweiten Planänderung, so dass auch insoweit die Information der Öffentlichkeit durch die [X.]ekanntmachungen erfüllt worden ist.

6. Der Planfeststellungsbeschluss ist nicht wegen Fehlern des der Planfeststellung vorgelagerten und nur unter engen Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses erheblichen Verfahrens der Linienbestimmung nach § 16 [X.] zu beanstanden (vgl. zum Verhältnis Linienbestimmung und Planfeststellung [X.], Urteil vom 6. November 2013 - 9 A 14.12 - [X.]E 148, 373 Rn. 31).

a) Die in der [X.] der Linienbestimmung enthaltene Formulierung "Die entscheidungserheblichen Unterlagen über die Umweltauswirkungen (Zeichnungen und Erläuterungen) liegen ... zur Einsichtnahme aus", genügte den Anforderungen, die im [X.] zu stellen waren. § 15 Abs. 2 [X.] schreibt für die Öffentlichkeitsbeteiligung im [X.] abweichend von § 9 Abs. 3 [X.] die ortsübliche [X.]ekanntmachung der Auslegung vor, ohne weitere Vorgaben für den [X.] zu machen. Die zusätzlichen Anforderungen des § 9 Abs. 1a Nr. 5 [X.], wonach die Öffentlichkeit darüber zu unterrichten ist, welche Unterlagen nach § 6 [X.] vorgelegt wurden, konnten auf die Ende 2002 erfolgte [X.] schon deswegen keine Anwendung finden, weil sie erst nach der Auslegung durch das Gesetz über die Öffentlichkeitsbeteiligung in Umweltangelegenheiten nach der [X.]-Richtlinie 2003/35/[X.] vom 9. Dezember 2006 ([X.]) eingefügt worden sind. Weitere Anforderungen an die Öffentlichkeitsbeteiligung ergaben sich im hier maßgeblichen [X.]punkt der [X.] Ende 2002 auch nicht aus dem Europarecht. Die erstmals spezifische Angaben verlangende [X.] vom 26. Mai 2003 ist erst nach dem Ende des [X.] verabschiedet worden und war erst zum 25. Juni 2005 umzusetzen (Art. 5 [X.]).

b) Die öffentliche [X.]ekanntmachung im [X.] ist auch nicht deshalb fehlerhaft gewesen, weil sich die Auslegung ausweislich des [X.]es auf die Linienbestimmung "von der [X.] ([X.]grenze [X.]/[X.])" beschränkte, während die vorangegangenen Umweltverträglichkeitsuntersuchungen sowie der Antrag auf Linienbestimmung den Abschnitt [X.] ([X.]) bis westlich [X.] umfassten. Die [X.]eschränkung der [X.] auf den Abschnitt bis zur [X.] ist der auf das eigene Hoheitsgebiet begrenzten Verwaltungszuständigkeit des auslegenden [X.] geschuldet. Sie war nicht geeignet, die von der [X.]ekanntmachung ausgehende Informationsfunktion und Anstoßwirkung für die betroffene Öffentlichkeit zu mindern oder zu beeinträchtigen. Für diese war offensichtlich, dass die Linienbestimmung nicht mitten in der [X.] endete, sondern auf niedersächsischem Gebiet eine Fortsetzung finden musste. Die diese Fortsetzung betreffenden Unterlagen konnten im [X.] eingesehen werden, wie sich aus einem Hinweis in der vom [X.]eklagten eingereichten Übersicht über die ausliegenden Unterlagen ergibt. Dass die Linienbestimmung in [X.] ihrerseits ursprünglich auf zwei Verfahren beruhte, führt, wie der [X.] bereits in seinem Urteil vom 6. November 2013 - 9 A 14.12 - ([X.] 407.4 § 17 [X.] [X.] Rn. 33 ) dargelegt hat, ebenfalls nicht auf einen Verfahrensfehler. Eine doppelte Auslegung in den später zusammengeführten Abschnitten hat der [X.] dabei nicht gefordert, sondern lediglich darauf hingewiesen, dass die Öffentlichkeit tatsächlich doppelt angehört worden war.

7. a) Der von [X.]eite gerügte Verstoß gegen § 9 des [X.] für das Land [X.] ([X.]verwaltungsgesetz - LVwG SH) in der Fassung der [X.]ekanntmachung vom 2. Juni 1992 (GVO[X.]l. Schl.-H. 243, 534), wonach Verträge des [X.] [X.] mit anderen Ländern oder mit dem [X.] über die Durchführung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung des [X.] durch gemeinsame [X.]ehörden oder [X.]ehörden der anderen Vertragspartner der Zustimmung in Form eines [X.]gesetzes bedürfen, liegt nicht vor. Die Verwaltungsvereinbarung aus dem [X.] sieht weder die Aufgabenwahrnehmung durch eine gemeinsame [X.]ehörde der Länder [X.] und [X.] vor noch werden Aufgaben auf das Land [X.] übertragen. Der hier vorliegende Fall, dass Verwaltungsaufgaben, wie die Erbringung von Planungsleistungen, durch [X.]ehörden des [X.] [X.] auch im Interesse eines anderen [X.] wahrgenommen werden, wird von § 9 LVwG SH nicht erfasst.

b) Ob es sich bei der Vereinbarung zwischen [X.] und [X.] um einen in den Anwendungsbereich des Art. 30 Abs. 2 der im [X.]punkt des Vertragsschlusses geltenden Verfassung des [X.] [X.] in der Fassung vom 13. Juni 1990 (GVO[X.]l. Schl.-H. S. 391, jetzt Art. 37 Abs. 2 der Verfassung des [X.] [X.] vom 2. Dezember 2014 ) fallenden Staatsvertrag handelt oder ob sie - wofür einiges spricht - als bloße Verwaltungsvereinbarung zu qualifizieren ist, kann dahinstehen. Denn selbst wenn es sich um einen Staatsvertrag handelte, würde die fehlende Zustimmung der [X.]regierung bzw. des [X.] zu diesem Vertrag keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses haben. Dieser ist von dem hierzu sachlich und örtlich zuständigen [X.]betrieb Straßenbau und Verkehr [X.] im Rahmen der [X.]esauftragsverwaltung erlassen worden.

Auch hinsichtlich der Vereinbarung über die Organisationsformen und Maßnahmen für Planung, [X.]au und [X.]etrieb des Tunnels zwischen den Ländern [X.] und [X.], mit der der Forderung der von dem damaligen [X.]esministerium für Verkehr, [X.]au und Stadtentwicklung durch Allgemeines Rundschreiben Straßenbau (ARS) Nr. 10/2006 vom 27. April 2006 eingeführten Richtlinien für die Ausstattung und den [X.]etrieb von Straßentunneln - [X.] 2006 - ([X.]. 2006 S. 471) Rechnung getragen wird, dass für jeden Tunnel jeweils nur eine einzige Verwaltungsbehörde zuständig sein darf, bedarf es keiner Entscheidung, ob sie den Anforderungen des schleswig-holsteinischen [X.]rechts gerecht wird. Denn eine solche Vereinbarung, die Voraussetzung für die Abnahme des [X.]s und die Verkehrsfreigabe ist (Abschnitt 1.1.6.1. [X.] 2006), gehört nicht zum Inhalt des Planfeststellungsbeschlusses und betrifft damit nicht dessen Rechtmäßigkeit.

8. Ein Verfahrensfehler ist der Planfeststellungsbehörde aber bei der Ergänzung der Planfeststellungsunterlagen durch den im Laufe des gerichtlichen Verfahrens erstellten wasserrechtlichen Fachbeitrag vom 30. September 2015 unterlaufen. Hinsichtlich dieses für die Prüfung der Umweltverträglichkeit des Vorhabens wesentlichen [X.]eitrags hätte der [X.]eklagte eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung durchführen müssen.

a) Durch das Urteil des [X.] vom 1. Juli 2015 - [X.]/13 [[X.]:[X.]:[X.]], [X.]/[X.]esrepublik - ist geklärt, dass Art. 4 Abs. 1 [X.]uchst. a Ziff. i bis iii der Richtlinie 2000/60/[X.] ([X.] L 327 S. 1) in der Fassung der Richtlinie 2013/39/[X.] des Europäischen [X.] und des Rates vom 12. August 2013 ([X.] [X.]) - Wasserrahmenrichtlinie - WRRL - verbindlicher Charakter zukommt mit der Folge, dass die Genehmigung eines konkreten Vorhabens zu versagen ist, wenn es eine Verschlechterung des Zustandes eines Oberflächengewässers verursachen kann oder wenn es die Erreichung eines guten Zustandes eines Oberflächengewässers bzw. seines guten ökologischen Potentials und eines guten chemischen Zustandes eines Oberflächengewässers zu dem nach der Richtlinie maßgeblichen [X.]punkt gefährdet. Ferner ist geklärt, dass eine Verschlechterung des Zustandes eines [X.] vorliegt, sobald sich der Zustand mindestens einer Qualitätskomponente im Sinne des [X.] um eine Klasse verschlechtert, auch wenn diese Verschlechterung nicht zu einer Verschlechterung der Einstufung des [X.] insgesamt führt.

b) Der Planfeststellungsbeschluss wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Es fehlt an einer den Vorgaben des [X.] Rechnung tragenden Prüfung, ob eine vorhabenbedingte Verschlechterung des [X.] ausgeschlossen werden kann. Eine anerkannte Standardmethode für die [X.]eantwortung der Frage, ob es vorhabenbedingt zu einer erheblichen [X.]eeinträchtigung des Zustandes bzw. Potentials von Qualitätskomponenten eines Oberflächen- oder Grundwasserkörpers kommt, gibt es zwar noch nicht, sodass den [X.]ehörden bei der Entwicklung eigener Methoden ein erweiterter Spielraum zukommt. Das befreit sie allerdings nicht davon, eine Methode anzuwenden, die transparent, funktionsgerecht und schlüssig ausgestaltet ist. Unverzichtbar ist dabei, dass die angewandten Kriterien definiert werden und ihr fachlicher Sinngehalt nachvollziehbar dargelegt wird ([X.], [X.]eschluss vom 2. Oktober 2014 - 7 A 14.12 - DV[X.]l. 2015, 95 Rn. 6). Diesen Anforderungen an die Methodik der Prüfung wird der Planfeststellungsbeschluss nicht gerecht. Er geht zwar auf das Schutzgut Wasser an mehreren Stellen ein und prüft vor allem mögliche negative Auswirkungen auf das Grundwasser und das Entwässerungssystem der Marsch ([X.] ff., 149, 174, 193 ff.) und kommt zu dem Ergebnis, dass damit die Vorgaben der Richtlinie eingehalten seien ([X.]). Eine dem Prüfprogramm und der Systematik der Wasserrahmenrichtlinie bzw. den §§ 27 ff. [X.] gerecht werdende Prüfung findet sich im Planfeststellungsbeschluss und den hierzu erstellten Unterlagen jedoch nicht. Die knappen Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss zur Wasserrahmenrichtlinie lassen schon nicht erkennen, von welchem [X.]egriff der Verschlechterung er ausgeht, geschweige denn werden die betroffenen Gewässerarten entsprechend der Wasserrahmenrichtlinie bestimmt, die Qualitätskomponenten erwähnt und die Auswirkungen des Vorhabens auf sie untersucht.

c) Die erforderliche Auseinandersetzung mit den Anforderungen der Wasserrahmenrichtlinie ist vielmehr erst während des laufenden Gerichtsverfahrens durch den wasserrechtlichen Fachbeitrag über die "Vereinbarkeit des Vorhabens mit den [X.]n nach §§ 27, 44 und 47 [X.]" vom 30. September 2015 unternommen worden. Darin werden gemäß den Vorgaben der Wasserrahmenrichtlinie die vom Vorhaben betroffenen Wasserkörper näher qualifiziert sowie ihr Zustand und ökologisches Potential anhand der verschiedenen in der Richtlinie definierten Qualitätskomponenten einschließlich der Auswirkungen des Vorhabens hierauf und auf die [X.] beschrieben und bewertet. Damit geht der Fachbeitrag hinsichtlich Gegenstand, Systematik und Ermittlungstiefe weit über die bisher erstellten Untersuchungen zu der Frage der Vereinbarkeit des Vorhabens mit der Wasserrahmenrichtlinie hinaus. Dass insoweit komplexe Überlegungen anzustellen waren, zeigt sich nicht zuletzt daran, dass der [X.]eklagte den Fachbeitrag im Laufe des Verfahrens mehrfach nachbessern musste, weil dieser die Gewässerqualität der [X.] falsch bestimmt hatte (Fließgewässer anstatt Übergangsgewässer) und die Qualitätskomponente des chemischen Zustandes Ergänzungen erforderte. Letztlich hat auch die in der mündlichen Verhandlung erklärte Änderung der Parameter der [X.] in der Nebenbestimmung [X.] gezeigt, dass die Prüfung der Frage, ob durch das Vorhaben eine Verschlechterung der Wasserqualität im Sinne der Wasserrahmenrichtlinie ausgeschlossen ist, Auswirkungen auf den Inhalt des Planfeststellungsbeschlusses hat.

d) Der Fachbeitrag gehört damit zu den (wesentlichen) entscheidungserheblichen Unterlagen im Sinne des § 6 Abs. 1 [X.]. Da er nicht Gegenstand der ursprünglichen Öffentlichkeitsbeteiligung gewesen ist, bedurfte es zu seiner nachträglichen Einbeziehung einer erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 9 Abs. 1 [X.]. Dies ergibt sich aus den folgenden Überlegungen:

Nach der Rechtsprechung des [X.] ist bei der [X.]eseitigung von Ermittlungsdefiziten und Änderungen namentlich der landschaftspflegerischen [X.]egleitplanung und der ihr zugrunde liegenden habitat- und artenschutzrechtlichen Fachbeiträge dann keine neue Öffentlichkeitsbeteiligung erforderlich, wenn sich die geänderten Unterlagen auf Detailänderungen und eine vertiefte Prüfung von [X.]etroffenheiten beschränken, ohne das Gesamtkonzept der Planung zu ändern oder zu grundlegend anderen [X.]eurteilungsergebnissen zu gelangen ([X.], Urteile vom 8. Juni 1995 - 4 C 4.94 - [X.]E 98, 339 <344 f.>, vom 18. März 2009 - 9 A 39.07 - [X.]E 133, 239 Rn. 29 und vom 24. November 2011 - 9 [X.].10 - [X.]E 141, 171 Rn. 25). Für Planänderungen vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses folgt dies aus § 73 Abs. 8 Satz 1 VwVfG, wonach es ausreicht, [X.]eteiligten und Drittbetroffenen, deren Aufgabenbereich bzw. [X.]elange erstmalig oder stärker als bisher berührt werden, die Änderung mitzuteilen. Ist der Planfeststellungsbeschluss - wie vorliegend - bereits erlassen worden, aber noch nicht bestandskräftig, kann die [X.]ehörde bei einem erkannten Fehler das Verfahren wieder aufnehmen und es (erneut) zu Ende führen. Darin liegt nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] ein einheitliches Planfeststellungsverfahren, das zu einer erneuten Offenlage grundsätzlich dann nicht verpflichtet, wenn das aufgenommene Verfahren, ohne das Vorhaben zu ändern, [X.] nur im Verhältnis zu denjenigen beseitigen soll, denen gegenüber der Planfeststellungsbeschluss noch nicht bestandskräftig geworden ist (vgl. [X.], Urteile vom 14. November 2002 - 4 A 15.02 - NVwZ 2003, 485 <486 f.> und vom 24. November 2011 - 9 [X.].10 - [X.]E 141, 171 Rn. 25). Abgesehen von solchen Fallgestaltungen kann die [X.]ehörde nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses ein ergänzendes Verfahren (§ 17c [X.] i.V.m. § 75 Abs. 1a VwVfG) durchführen, um einen von ihr nachträglich erkannten Mangel zu beheben. In diesem Verfahren ist eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 17d Satz 1 [X.] i.V.m. § 76 Abs. 1 VwVfG jedenfalls dann erforderlich, wenn der festgestellte Plan wesentlich geändert werden soll.

Unabhängig davon muss die Öffentlichkeit nach § 9 Abs. 1 [X.] dann neu beteiligt werden, wenn nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses eine nach Gegenstand, Systematik und Ermittlungstiefe neue oder über die bisherigen Untersuchungen wesentlich hinausgehende Prüfung der Umweltbetroffenheiten vorgenommen wird, die für die [X.]eurteilung der Rechtmäßigkeit des Vorhabens insgesamt erforderlich ist und ihren Niederschlag in einer neuen entscheidungserheblichen Unterlage über die Umweltauswirkungen des Vorhabens (§ 6 Abs. 1 Satz 1 [X.]) findet. So liegt es hier. Die Feststellung, dass das Vorhaben nicht gegen das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot verstößt und dem [X.] sowie dem [X.] nicht entgegensteht, gilt für das Vorhaben in seiner Gesamtheit. Die ursprünglich ausgelegten Unterlagen konnten insoweit den Zweck der Öffentlichkeitsbeteiligung, durch die Einbeziehung von Meinungsäußerungen und [X.]edenken der Öffentlichkeit zu Umweltbelangen den behördlichen Entscheidungsprozess besser und transparenter zu gestalten (vgl. jetzt Erwägungsgrund (16) der Richtlinie 2011/92/[X.] des Europäischen [X.] und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten <[X.] L 26 S. 1> - [X.]), nicht erfüllen, da sie keine hinreichende Anstoßwirkung entfalteten. Der [X.]eklagte hätte daher hinsichtlich des wasserrechtlichen [X.] vom 30. September 2015 eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung durchführen müssen.

e) Der Verfahrensfehler ist nicht deshalb gemäß § 4 Abs. 1a UmwRG n.F. i.V.m. § 46 VwVfG unbeachtlich, weil er die Entscheidung in der Sache offensichtlich nicht beeinflussen konnte.

Durch das Gesetz zur Änderung des [X.] vom 20. November 2015 ([X.]) hat der Gesetzgeber in § 4 Abs. 1a UmwRG klargestellt, dass für nicht unter § 4 Abs. 1 UmwRG fallende relative Verfahrensfehler - anders als bei absoluten Verfahrensfehlern - § 46 VwVfG gilt. Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes kann deshalb wegen eines relativen Verfahrensfehlers nicht beansprucht werden, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung der [X.] die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Zur Aufklärung dieser Frage hat das Gericht im Rahmen seiner Pflicht zur Erforschung des Sachverhalts von Amts wegen (§ 86 VwGO) alle verfügbaren Erkenntnismöglichkeiten auszuschöpfen. Lässt sich nicht aufklären, ob der Verfahrensfehler die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine [X.]eeinflussung nach § 4 Abs. 1a Satz 2 UmwRG vermutet (Kausalitätsvermutung). Damit soll sichergestellt werden, dass § 46 VwVfG in Übereinstimmung mit den Grundsätzen, die der [X.] von Verfahrensfehlern in seinem Urteil vom 7. November 2013 - [X.] [[X.]:[X.]:[X.]], [X.] - aufgestellt hat, angewandt wird, insbesondere, dass dem Rechtsbehelfsführer in keiner Form die (materielle) [X.]eweislast für die Frage auferlegt wird, ob die angegriffene Entscheidung ohne den Verfahrensfehler anders ausgefallen wäre ([X.]. 18/5927 S. 10; vgl. zu Vorstehendem ausführlich [X.], Urteil vom 21. Januar 2016 - 4 A 5.14 - NVwZ 2016, 844 <847 f.>). Hieran gemessen ist der Fehler nicht unbeachtlich.

Zwar fällt die unterlassene erneute Öffentlichkeitsbeteiligung hinsichtlich des wasserrechtlichen [X.] nicht unter die in § 4 Abs. 1 UmwRG n.F. normierten absoluten Verfahrensfehler. Denn der festgestellte Verfahrensfehler ist nicht nach Art und Schwere mit den in § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 UmwRG genannten Fällen vergleichbar. In Anwendung des § 4 Abs. 1a UmwRG i.V.m. § 46 VwVfG steht aber auf der Grundlage der verfügbaren Informationen nicht zur Überzeugung des [X.]s fest, dass dieser Fehler die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat, also die angegriffene Entscheidung ohne den Fehler nicht anders ausgefallen wäre. Dies folgt hier schon daraus, dass die Planfeststellungsbehörde selbst nach Erstellung des [X.] mehrfach Anlass gesehen hat, den Fachbeitrag zu überarbeiten und zu ändern, und im Rahmen dieser Überarbeitungen zu der Erkenntnis gekommen ist, dass die wasserrechtlichen Nebenbestimmungen über die Einleitungsparameter des [X.] in die [X.] im Planfeststellungsbeschluss einer grundsätzlichen Revision bedürfen. Es ist daher nicht auszuschließen, dass im Rahmen der durchzuführenden Öffentlichkeitsbeteiligung zusätzliche Gesichtspunkte zur Sprache gekommen wären, die eine (weitere) Änderung des [X.] und des Planfeststellungsbeschlusses zur Folge gehabt hätten.

f) Der festgestellte Fehler führt nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, weil die wasserrahmenrechtliche Prüfung und die hierauf bezogene Öffentlichkeitsbeteiligung nicht die Gesamtkonzeption der Planung berühren (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 5. März 1997 - 11 A 25.95 - [X.]E 104,123 <129>) und in einem ergänzenden Verfahren mit nachfolgender erneuter Sachentscheidung, die in einer Aufhebung, Änderung oder [X.]estätigung des Planfeststellungsbeschlusses bestehen kann (vgl. [X.], Urteil vom 12. Dezember 1996 - 4 C 19.95 - [X.]E 102, 358 <365>), nachgeholt werden können. Es hat daher nach § 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG mit der Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit sein [X.]ewenden. Die Anwendung von § 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG steht auch mit Unionsrecht in Einklang, wie der [X.] bereits zu § 17e Abs. 6 Satz 2 [X.] entschieden hat ([X.], Urteil vom 20. Dezember 2011 - 9 A 31.10 - [X.]E 141, 282 Rn. 36). Hierauf wird verwiesen. Es ist kein Gesichtspunkt ersichtlich, der eine andere [X.]eurteilung rechtfertigen könnte; der Anregung, die Frage dem [X.] vorzulegen, war daher nicht zu folgen.

g) Der [X.]eklagte hat somit ein ergänzendes Verfahren im Sinne von § 17d [X.] i.V.m. § 75 Abs. 1a, § 76 VwVfG mit einer (erneuten) Öffentlichkeitsbeteiligung bezüglich des wasserrechtlichen [X.] durchzuführen. In diesem Zusammenhang ist zur Klarstellung anzumerken, dass der die Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit feststellende Ausspruch des vorliegenden Urteils die gegenüber anderen [X.]etroffenen eingetretene [X.]estandskraft des Planfeststellungsbeschlusses nicht berührt. Sie können daher gegen die erneute Entscheidung im ergänzenden Verfahren nur dann klageweise vorgehen, wenn diese in einer Änderung des Vorhabens besteht und soweit sie dadurch erstmals oder weitergehend als durch den Planfeststellungsbeschluss betroffen werden. Der Kläger kann gegen die Entscheidung im ergänzenden Verfahren geltend machen, dass die vom Gericht festgestellten Mängel nach wie vor nicht behoben seien, mit [X.]lick auf die Rechtskraft des [X.] jedoch nicht, dass der Planfeststellungsbeschluss über die [X.]eanstandung des Gerichts hinaus an weiteren Fehlern leidet. Sollte das ergänzende Verfahren mit einer Planänderung abschließen, kann der Kläger außerdem [X.], dass dadurch Umweltbelange erstmals oder stärker als bisher berührt seien (vgl. [X.], Urteil vom 8. Januar 2014 - 9 A 4.13 - [X.]E 149, 31 Rn. 28 m.w.N.).

[X.]. Der Planfeststellungsbeschluss leidet - vorbehaltlich des noch ausstehenden Ergebnisses der wasserrechtlichen Überprüfung (s.o.) - an keinem materiell-rechtlichen Fehler, der zum Erfolg der Anfechtungsklage und der hilfsweise gestellten [X.] führen könnte.

1. Die Rüge, der Planfeststellungsbeschluss sei zu unbestimmt, da die Planzeichnung und die in [X.]ezug genommenen Gutachten im verfügenden Teil nicht bezeichnet worden seien, greift nicht durch. Die gesonderte Auflistung der planfestgestellten Pläne und Unterlagen im verfügenden Teil eines Planfeststellungsbeschlusses mag hilfreich sein, rechtlich geboten ist sie nicht. Der planfestgestellte Plan besteht aus den Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlass und die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke erkennen lassen (§ 73 Abs. 1 Satz 2 VwVfG). Die Planzeichnungen sind daher, soweit sie - wie hier - durch einen entsprechenden Stempel als planfestgestellt ausgewiesen sind, ohne weitere Erwähnung im verfügenden Teil des Planfeststellungsbeschlusses [X.]estandteil des im Sinne des § 17 [X.] festgestellten Plans. Abgesehen davon sind die durchzuführenden Straßenbaumaßnahmen unter Hinweis auf die Fundstelle im [X.] und die die [X.]auwerkszeichnungen enthaltenen Ordner konkret bezeichnet und in den verfügenden Textteil des Planfeststellungsbeschlusses einbezogen. Hinsichtlich der Gutachten ist eine vollständige Aufnahme in den Planfeststellungsbeschluss oder die Materialordner nicht zu verlangen. Dass der planfestgestellte Erläuterungsbericht und die weitere planfestgestellten Unterlagen das Vorhaben, seinen Anlass und die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke nicht hinreichend erkennen lassen, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich.

2. Die Rüge, die Umweltverträglichkeitsprüfung sei deshalb fehlerhaft, weil sie sich auf die planfestgestellte Teilstrecke beschränkt habe und weder die Weiterführung auf niedersächsischem Gebiet noch in [X.] in den [X.]lick genommen habe, greift nicht durch.

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] sind die verfahrens- und materiell-rechtlichen Anforderungen an die fernstraßenrechtliche Planfeststellung einheitlich auf denselben Abschnitt als Vorhaben im fernstraßenrechtlichen Sinne zu beziehen. Dies gilt auch für die Umweltverträglichkeitsprüfung nach den §§ 6 ff. [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 8. Januar 2014 - 9 A 4.13 - [X.]E 149, 31 Rn. 18 m.w.N.). Erforderlich, aber ausreichend ist eine [X.] auf die Folgeabschnitte, die nach Art eines vorläufig positiven Gesamturteils im Hinblick auf die Umweltauswirkungen eine Verknüpfung der Abschnitte gewährleistet. Die Prognose muss ergeben, dass dem Vorhaben auch im weiteren Verlauf keine von vornherein unüberwindbaren Hindernisse entgegenstehen ([X.], Urteil vom 6. November 2013 - 9 A 14.12 - [X.]E 148, 373 Rn. 151). Hieran ist auch im vorliegenden Fall eines "halben Tunnels" festzuhalten. Auch hier ist das Vorhaben, das der Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, das konkrete Projekt, für das der Vorhabenträger einen Antrag stellt. Das ist der Abschnitt des Neubauvorhabens von der [X.]grenze in der Mitte der [X.] bis zur [X.] Dass ein "halber Tunnel" für sich genommen ersichtlich keine [X.] hat, ändert hieran nichts. Der fachplanerischen Forderung nach einer eigenständigen [X.] eines [X.]auabschnitts kann außer durch einen direkten [X.] an das Straßennetz auch durch eine Verklammerung des [X.]aubeginns mit einem Nachbarabschnitt Rechnung getragen werden. Das ist hier geschehen, wobei durch die Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses in der mündlichen Verhandlung sichergestellt ist, dass auch der unmittelbar folgende Nachbarabschnitt auf [X.] Seite seinerseits eine Anbindung an das (nachgeordnete) Straßennetz aufweist.

Weitergehende Anforderungen folgen auch nicht aus dem Urteil des [X.] vom 6. Juni 2007 - 7 [X.]/06 - ([X.] [X.], 319). Darin hat das Gericht vielmehr ebenfalls festgestellt, dass für die Genehmigung eines im Zuständigkeitsbereich zweier verschiedener Hoheitsträger verlaufenden [X.]rückenbaus zwei Planfeststellungsbeschlüsse erforderlich sind. Mit der Unteilbarkeit des Vorhabens hat das Gericht lediglich begründet, dass die danach teilweise kompetenzwidrige Genehmigung des gesamten Projekts durch nur einen Hoheitsträger zur vollständigen Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führt.

Es ergeben sich bei einer Aufteilung eines funktional zusammengehörenden Gesamtvorhabens in mehrere Abschnitte auch keine Defizite bei der Zusammenfassung der Umweltauswirkungen nach § 11 [X.] und der [X.]ewertung gemäß § 12 [X.]. Dadurch, dass bei der Aufteilung eines [X.] [X.]s in mehrere für sich genommen jeweils [X.]-pflichtige Abschnitte für jeden Abschnitt eine eigenständige Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, wird eine vollständige Erfassung und [X.]ewertung der betroffenen Umweltbelange ermöglicht. Die Auswirkungen bereits planfestgestellter Abschnitte des Gesamtvorhabens finden dabei im Rahmen der Kumulationsbetrachtung [X.]erücksichtigung; für die noch nicht planfestgestellten Abschnitte ist eine Prognose anzustellen, die die Umweltbelange in den [X.] bereits in diesem frühen Stadium in den [X.]lick nimmt. Dass dem Gesamtvorhaben der [X.] keine unüberwindbaren Hindernisse entgegenstehen, hat der [X.] bereits in seinem Urteil vom 6. November 2013 - 9 A 14.12 - ([X.]E 148, 373 Rn. 151) festgestellt. [X.]ezogen auf die unmittelbaren Nachbarabschnitte des hier verfahrensgegenständlichen Abschnitts hat die Planfeststellungsbehörde die Frage, ob sich in den Nachbarabschnitten unüberwindbare Hindernisse ergeben können, geprüft und verneint (PF[X.] S. 201 f.).

b) Es besteht kein Anlass zu vernünftigen Zweifeln, dass der fachplanerische [X.]egriff des Vorhabens mit dem [X.] der [X.] vereinbar ist. Der Anregung, diese Frage durch den [X.] im Wege der Vorabentscheidung klären zu lassen, ist daher nicht zu folgen.

Art. 2 Abs. 2 [X.] erkennt ausdrücklich an, dass die Umweltverträglichkeitsprüfung in den Mitgliedstaaten im Rahmen der bestehenden Verfahren zur Genehmigung der Projekte durchgeführt werden kann. Das Europarecht wirkt daher nicht auf die materiell-rechtlichen Anforderungen des einzelstaatlichen Zulassungsrechts ein. Eröffnet das Recht des betreffenden Mitgliedstaates die Möglichkeit, ein Gesamtprojekt aufzuspalten und in mehreren Teilschritten auszuführen, so bildet den [X.]ezugspunkt das konkrete Projekt, für das ein Antrag gestellt worden ist (vgl. [X.], Urteile vom 28. Februar 1996 - 4 A 27.95 - [X.] 407.4 § 17 [X.] Nr. 110 S. 84 f. und vom 10. April 1997 - 4 C 5.96 - [X.]E 104, 236 <242>). Aus dem [X.] der [X.] folgt nichts anderes. Insbesondere ist ihm nicht zu entnehmen, dass ein Projekt nur ein Vorhaben sein kann, dass für sich genommen einen Nutzen aufweist. Nach Art. 1 Abs. 1a Spiegelstrich 1 [X.] stellt jede Errichtung von "baulichen oder sonstigen Anlagen" ein Projekt im Sinne der Richtlinie dar. Der [X.] ist mithin weit zu verstehen; funktionale Überlegungen sind für ihn nicht maßgeblich.

c) Die Notwendigkeit, eine [X.] für das gesamte [X.] anzustellen, ergibt sich auch nicht aus § 2 Abs. 1 Satz 4, § 3b Abs. 2 Satz 1 oder § 13 Abs. 1 Satz 2 [X.].

§ 2 Abs. 1 Satz 4 [X.] betrifft nur den Fall, dass über die Zulässigkeit eines Vorhabens im Rahmen mehrerer Verfahren entschieden wird; dann sind die in den verschiedenen Verfahren durchgeführten Teilprüfungen zu einer Gesamtbewertung zusammenzufassen; davon zu unterscheiden ist der - hier vorliegende - Fall der Planfeststellung eines Abschnitts einer [X.]esfernstraße (vgl. [X.], Urteil vom 28. Februar 1996 - 4 A 27.95 - [X.] 407.4 § 17 [X.] Nr. 110 S. 84 f.; [X.], Urteil vom 1. Juli 2015 - 8 C 10494/14 - DV[X.]l. 2015, 1194 Rn. 61). Die Regelung des § 3b Abs. 2 [X.] für "kumulierende Vorhaben" setzt voraus, dass mehrere Vorhaben derselben Art gleichzeitig verwirklicht werden sollen. Dagegen findet sie keine Anwendung auf die räumlich und zeitlich aufeinander folgende abschnittsweise Verwirklichung eines Vorhabens (vgl. [X.], Urteil vom 1. Juli 2015 - 8 C 10494/14 - DV[X.]l. 2015, 1194 Rn. 62 m.w.N.).

[X.]ei der Planfeststellung von [X.] handelt es sich schließlich auch nicht um [X.] im Sinne des § 13 [X.], sondern um Entscheidungen über jeweils selbständige Vorhaben, denen im Unterschied zu [X.] keine [X.]indungs- und Abschichtungswirkung hinsichtlich der Folgeabschnitte zukommt (vgl. Schieferdecker, in: [X.]/[X.], [X.], 4. Aufl. 2012, § 13 Rn. 15, 41; [X.], Urteil vom 1. Juli 2015 - 8 C 10494/14 - DV[X.]l. 2015, 1194 Rn. 63).

d) Auch mit der Kritik, § 14 [X.] sei verletzt, weil anders als darin für ein Vorhaben vorgeschrieben, das der Zulassung durch mehrere [X.]behörden bedarf, keine federführende [X.]ehörde bestimmt worden sei, kann die [X.]eite nicht durchdringen. Nach dem im Straßenplanungsrecht geltenden Vorhabenbegriff handelt es sich - wie dargelegt - bei den [X.] um zwei selbständige Vorhaben, die jeweils nur der Zulassung durch die zuständige [X.]behörde bedürfen.

3. Die Planrechtfertigung für das Vorhaben ist gegeben.

a) Es kann (weiter) offenbleiben, ob das Erfordernis der Planrechtfertigung auf die Rüge eines Naturschutzvereins trotz dessen beschränkter Rügebefugnis (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG) zu prüfen ist. Denn die Planrechtfertigung ist für das im [X.]edarfsplan für die [X.]esfernstraßen zum Fernstraßenausbaugesetz in der Fassung vom 20. Januar 2005 ([X.]) - FStrAbG - dem vordringlichen [X.]edarf zugeordnete Vorhaben gegeben. Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 FStrAbG entsprechen die in den [X.]edarfsplan aufgenommenen [X.]auvorhaben den Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 [X.]. Die Feststellung, dass ein Verkehrsbedarf besteht, ist für die Planfeststellung nach § 17 Satz 1 [X.] verbindlich (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 FStrAbG). Diese [X.]indung gilt auch für das gerichtliche Verfahren (vgl. [X.], Urteile vom 8. Juni 1995 - 4 C 4.94 - [X.]E 98, 339 <345 ff.> und vom 21. März 1996 - 4 C 26.94 - [X.]E 100, 388 <390>). Danach ist das Vorbringen, für den planfestgestellten Autobahnabschnitt bestehe kein Verkehrsbedarf, durch die gesetzgeberische Entscheidung grundsätzlich ausgeschlossen.

Anhaltspunkte, dass die [X.] fehlerhaft und verfassungswidrig sein könnte, bestehen nicht. Das wäre nur der Fall, wenn die [X.] evident unsachlich wäre, weil es für die Aufnahme des Vorhabens in den [X.]edarfsplan im Hinblick auf die bestehende oder künftig zu erwartende Verkehrsbelastung oder auf die verkehrliche Erschließung eines zu entwickelnden Raumes an jeglicher Notwendigkeit fehlte oder sich die Verhältnisse seit der [X.] des Gesetzgebers so grundlegend gewandelt hätten, dass das angestrebte Planungsziel unter keinen Umständen auch nur annähernd erreicht werden könnte (stRspr, vgl. nur [X.], Urteil vom 6. November 2013 - 9 A 14.12 - [X.]E 148, 373 Rn. 25 ff.). Solche Gründe liegen nicht vor. Dass für die [X.] nicht von einem Wegfall des gesetzlichen [X.]edarfs auszugehen ist, hat der [X.] bereits in seinem Urteil vom 6. November 2013 - 9 A 14.12 - ([X.]E 148, 373 Rn. 26) entschieden. In diesem Verfahren hat er auch entschieden, dass der [X.]edarfsplan nicht deswegen gegenstandslos geworden ist, weil er entgegen § 4 Satz 1 Halbs. 2 [X.] nur unvollständig überprüft und keine strategische Umweltprüfung durchgeführt worden ist. Daran ist festzuhalten.

Die Kritik an der Verkehrsprognose für den planfestgestellten Abschnitt ist nicht geeignet, die Grundlagen der gesetzlichen [X.] und -überprüfung in Frage zu stellen. Die angeordnete [X.]indungswirkung der gesetzlichen [X.] zielt darauf ab, das straßenrechtliche Planfeststellungsverfahren und damit ebenso einen anschließenden Verwaltungsprozess von einem Gutachterstreit über die "richtigere" Verkehrsprognose zu entlasten. Dieser Zweck des § 1 Abs. 2 FStrAbG schließt es somit aus, den [X.], den der Gesetzgeber auf dieser Stufe vollzogen hat, unter dem [X.]lickwinkel fachlich zu überprüfen, ob eine andere Verkehrsprognose vorzugswürdig sein könnte. Entscheidend ist allein, ob das Ergebnis der Normsetzung den anzulegenden verfassungsrechtlichen Maßstäben genügt ([X.], Urteile vom 17. Januar 2007 - 9 [X.].05 - [X.]E 128, 1 Rn. 26 und vom 3. Mai 2013 - 9 A 16.12 - [X.] 407.4 § 17 [X.] Nr. 236 Rn. 24 ).

Hiernach ist die Kritik an der vorhabenbezogenen Verkehrsprognose von vornherein nicht geeignet, die [X.] in Frage zu stellen. Die [X.]eite hat mit ihrer Kritik, die Verkehrsprognose überschätze das zu erwartende Verkehrsaufkommen, nicht darzulegen vermocht, dass es an jeglichem Verkehrsbedarf für eine vierstreifige Autobahn fehlt. Nach den von der [X.] im Auftrag des [X.]esministeriums für Verkehr, [X.]au und Stadtentwicklung erarbeiteten Richtlinien für die Anlage von Autobahnen ([X.]) ist bereits ab einer Verkehrsstärke von 18 000 Kfz/24 h der Einsatzbereich des vorliegend für die freie Strecke außerhalb des [X.] gewählten Regelquerschnitts [X.] erreicht ([X.] S. 22). Auf eine evident fehlerbehaftete [X.] führt auch nicht die Kritik der [X.]eite an den Überlegungen zur Anbindung des Ostseeraums und die weiteren wirtschafts- und regionalpolitischen Gründe für den [X.]au der Autobahn. Dass solche Gründe berücksichtigt werden dürfen und der Evidenzmaßstab nicht durch eine allgemein gehaltene Kritik erschüttert werden kann, ist nicht zweifelhaft (vgl. etwa [X.], Urteil vom 3. Mai 2013 - 9 A 16.12 - [X.] 407.4 § 17 [X.] Nr. 236 Rn. 24 f. ).

b) Die Planrechtfertigung fehlt auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Finanzierbarkeit des Vorhabens.

Die Art der Finanzierung ist nicht Gegenstand des fernstraßenrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses ([X.], Urteil vom 20. Mai 1999 - 4 A 12.98 - [X.] 407.4 § 17 [X.] Nr. 154 S. 30 f.). Allerdings darf die Planfeststellungsbehörde den Mangel der Finanzierbarkeit eines Vorhabens nicht ignorieren. Eine aus finanziellen Gründen nicht realisierbare Planung ist rechtswidrig und unzulässig. Ihr fehlt die Planrechtfertigung, weil sie nicht vernünftigerweise geboten ist. Die Planfeststellungsbehörde hat deshalb bei der Planaufstellung vorausschauend zu beurteilen, ob dem geplanten [X.]auvorhaben unüberwindbare finanzielle Schranken entgegenstehen ([X.], Urteile vom 20. Mai 1999 - 4 A 12.98 - [X.] 407.4 § 17 [X.] Nr. 154 S. 31 f. und vom 24. November 1989 - 4 C 41.88 - [X.]E 84, 123 <128>). Diese Einschätzung setzt einen [X.]horizont voraus, der sich an der Geltungsdauer des nicht ausgenutzten Planfeststellungsbeschlusses orientiert ([X.], Urteil vom 24. November 1989 - 4 C 41.88 - [X.]E 84, 123 <128>). Mithin beträgt der [X.]horizont für diese [X.]etrachtung 15 Jahre nach [X.] (vgl. § 17c Nr. 1 [X.]).

In Anwendung dieser Grundsätze muss nicht damit gerechnet werden, dass der [X.]au des Tunnels bis zum Jahresende 2030 aus finanziellen Gründen scheitern wird. Die Elbquerung ist als sogenanntes "[X.]" nach dem Gesetz über den [X.]au und die Finanzierung von [X.]esfernstraßen durch Private in der Fassung vom 1. September 2002 ([X.] [X.]) bzw. der [X.]ekanntmachung vom 6. Januar 2006 ([X.] I S. 49) sowohl im [X.]esverkehrswegeplan 2003 als auch aktuell in der Projektliste des [X.]esministeriums für Verkehr und Infrastruktur 2015 als Öffentlich-Privates-Partnerschafts-Modell der "neuen Generation" enthalten. Dies bedeutet, dass es für eine [X.] in [X.]etracht kommt und eine solche Finanzierung geprüft werden soll. Der Planfeststellungsbeschluss ([X.]) stellt darauf ab, dass im [X.]punkt der [X.]eschlussfassung eine Finanzierung als [X.] noch nicht feststand, weist aber darauf hin, dass nach der vorliegenden Eignungsabschätzung eine solche grundsätzlich als möglich und machbar anzusehen sei. Sollte sich zeigen, dass das [X.] nicht wirtschaftlich sei, werde auch der verfahrensgegenständliche Abschnitt klassisch finanziert. Diese Ausführungen sind nicht zu beanstanden. Die Kritik der [X.]eite richtet sich vor allem gegen die vom Vorhabenträger in Auftrag gegebene Eignungsabschätzung zur Finanzierbarkeit des Tunnels durch ein Mautmodell. Daran ist richtig, dass die Eignungsabschätzung 2014 gegenüber dem Entwurf 2011 von höheren Mautbeträgen ausgeht und danach eine Wirtschaftlichkeit des [X.]s errechnet. Dass die Eingangsparameter bezüglich der [X.] verändert wurden, wird in der Eignungsabschätzung ebenso offengelegt wie der Umstand, dass schon bei einer geringen Erhöhung der mit 1,1 Mrd. € zugrunde gelegten [X.]aukosten das Modell nicht mehr die für erforderlich erachtete Eigenkapitalrendite erwirtschaften kann. [X.]ei den vom [X.]esrechnungshof vorherberechneten Kosten von 1,48 Mrd. € ist damit eine Finanzierung mittels des hier betrachteten [X.]s nicht darstellbar. Dies lässt aber nicht den Schluss zu, dass eine Finanzierung des Abschnitts innerhalb des [X.] überhaupt nicht realisierbar ist.

Der [X.]eklagte hat insoweit mit Schriftsatz vom 26. Februar 2016 eine Erklärung des [X.]esministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 12. Januar 2016 vorgelegt, wonach das Vorhaben, falls es nicht als [X.] verwirklicht werden kann, nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel konventionell finanziert werde. Er verweist zur [X.]ekräftigung der Aussage darauf, dass entsprechend bei zwei anderen, ursprünglich als [X.] geplanten Vorhaben verfahren worden sei. Diese Erklärung bestätigt die Annahme im Planfeststellungsbeschluss, dass der vorliegende Tunnelabschnitt auf jeden Fall realisiert werden soll und die dafür notwendigen Finanzmittel im Rahmen der Investitionsplanung zur Verfügung gestellt werden. Angesichts des in die [X.]etrachtung einzubeziehenden [X.]horizontes bis Ende 2030 stellt die Notwendigkeit, das Vorhaben nach Verabschiedung des neuen [X.]edarfsplans in den [X.] des [X.]es aufzunehmen, kein Hindernis dar, das geeignet wäre, die Realisierbarkeit aus finanziellen Gründen in Frage zu stellen.

4. Der Planfeststellungsbeschluss in der Fassung der in der mündlichen Verhandlung erklärten Ergänzungen wird den Anforderungen, die an die Tunnelsicherheit zu stellen sind, gerecht.

Ob die Anforderungen an die [X.]ausicherheit des Tunnels und an das Sicherheitskonzept aufgrund von § 4 Satz 1 [X.] und der europarechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2004/54/[X.] und des Rates vom 29. April 2004 über Mindestanforderungen an die Sicherheit von Tunneln im transeuropäischen Straßennetz ([X.] L 201 [X.]) - Tunnelrichtlinie - [X.] - auf die Klage eines anerkannten Naturschutzvereins hin trotz dessen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG beschränkter Rügebefugnis zu prüfen sind, kann offenbleiben. Denn die Tunnelsicherheit ist gegeben.

Nach § 4 Satz 1 [X.] hat der Träger der Straßenbaulast dafür einzustehen, dass seine [X.]auten allen Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen. Diesen Anforderungen genügt er im Regelfall, wenn das [X.] den Anforderungen der Tunnelrichtlinie bzw. der diese umsetzenden Vorgaben der [X.] 2006 entspricht. Im Falle einer besonderen Charakteristik eines Tunnels können zusätzliche Maßnahmen erforderlich werden. Der Straßenbaulastträger hat in Konkretisierung dieser Regelungen eigenverantwortlich zu bestimmen, welche Maßnahmen angemessen sind, um im Einzelfall Sicherheitsrisiken auszuschließen (vgl. [X.], Urteil vom 9. November 2000 - 4 A 51.98 - [X.] 407.4 § 17 [X.] Nr. 159 S. 67 f. und [X.]eschluss vom 22. Juni 2015 - 4 [X.] - juris Rn. 21).

a) Die Tunnelrichtlinie ist durch die [X.] 2006 ordnungsgemäß umgesetzt worden. Insbesondere bedurfte es keiner Umsetzung der Richtlinie in Form eines förmlichen Gesetzes. Der [X.] folgt der Einschätzung der [X.] ([X.]), die in ihrem Schreiben vom 29. September 2004 an das damalige [X.]esministerium für Verkehr, [X.]au- und Wohnungswesen zu dem Ergebnis gekommen ist, aus der Tunnelrichtlinie könnten keine individuell einklagbaren Rechte abgeleitet werden, weshalb eine Umsetzung durch förmliches Gesetz europarechtlich nicht gefordert werde. Aus dem Urteil des [X.] vom 12. Dezember 1996 - [X.]/95 [[X.]:[X.]:C:1996:501], [X.] - folgt nichts anderes. In dieser, wie auch in den darin in [X.]ezug genommenen weiteren Entscheidungen des [X.], wurden den Mitgliedstaaten durch die Richtlinien individuell einklagbare konkrete Verpflichtungen auferlegt. Daran fehlt es vorliegend. Der Anregung, die Frage der ordnungsgemäßen Umsetzung dem [X.] vorzulegen, folgt der [X.] daher nicht.

b) Die Rüge, die [X.] 2006 setze die Tunnelrichtlinie in [X.]ezug auf die Einsatzdienste und die anzustellende Risikoanalyse nicht ordnungsgemäß um, greift ebenfalls nicht durch.

Die Einsatzdienste sind in der [X.] 2006 berücksichtigt worden. So findet sich in Abschnitt 0.4 die Zugriffszeit der Einsatzdienste in der Liste der Parameter, die die Sicherheit beeinflussen. Zudem übernimmt die [X.] 2006 den für die Einsatzdienste maßgeblichen Erwägungsgrund (11) und Art. 2 Nr. 2 [X.] nahezu wörtlich. Auch Abschnitt 6.1.3 der [X.] 2006 greift den Aspekt der Nutzbarkeit von Tunnelelementen für die Einsatzdienste auf. Die Vorgaben von Art. 13 Abs. 2 [X.], wonach die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass auf [X.] eine präzise, genau definierte und optimaler Praxis entsprechende Methodik angewandt wird, sind ebenfalls erfüllt. Wie die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass auf [X.] eine diesen Anforderungen entsprechende Methode angewandt wird, steht ihnen nach Art. 13 Abs. 2 [X.] frei. Mit dem "[X.] gemäß [X.] 2006 (Abschnitt 0.5)" sowie dem darin in [X.]ezug genommenen Forschungsbericht der [X.]esanstalt für Straßenwesen "[X.]ewertung der Sicherheit von Straßentunneln" (Heft [X.]) sowie dem [X.]ericht der [X.]esanstalt für Straßenwesen "Quantitative Risikoanalysen für Straßentunnel" (Heft [X.]) steht eine hinreichend präzise Methodik zur Verfügung. Der Leitfaden und die [X.]erichte sind in den einschlägigen Fachkreisen bekannt und stehen auf entsprechende Anforderung jedermann zur Verfügung. Dass der Leitfaden unter [X.]eteiligung der im vorliegenden Verfahren als Gutachter der [X.]eklagten auftretenden [X.] erstellt worden ist, ist nicht geeignet, Zweifel an der Methodik zu wecken, und auch im Übrigen unbedenklich.

c) Es kann dahinstehen, ob Anhang I Nr. 2.4.1. [X.], der für [X.] "mindestens alle 1 500 m eine von den [X.] nutzbare Querverbindung zwischen den beiden Röhren" verlangt, neben der [X.]egehbarkeit auch die [X.]efahrbarkeit der Querverbindungen für Einsatzkräfte voraussetzt. Denn der [X.]eklagte hat durch den in der mündlichen Verhandlung am 12. April 2016 übergebenen überarbeiteten [X.]auwerksübersichtsplan alle 1 200 m für die Einsatzkräfte befahrbare Querverbindungen festgesetzt. Ferner hat er durch eine Ergänzung der Nebenbestimmung 2.1.2.4 sichergestellt, dass die Verkehrsfreigabe davon abhängig gemacht wird, dass der südwestlich anschließende Abschnitt auf niedersächsischem Gebiet ebenfalls befahrbare [X.] in einem Abstand von maximal 1 200 m anordnet. Angesichts der Dauer der [X.]aumaßnahmen für das Vorhaben von mindestens sechs Jahren und der Tatsache, dass im hier zur Überprüfung gestellten Abschnitt nur ein weiterer Querschlag so ausgestaltet werden muss, dass er auch befahrbar ist, ist nichts dafür erkennbar, dass die - gemessen an dem [X.] - zu vernachlässigende Vergrößerung des Durchmessers zu einer [X.]auverzögerung oder zu stärkeren Umweltauswirkungen führen könnte. Die von den Klägern in den Verfahren 9 A 10.15 und 9 A 14.15 gestellten [X.]eweisanträge, die sich der Kläger des vorliegenden Verfahrens jedenfalls als Anregung zu eigen gemacht hat, erweisen sich damit als [X.], denen nicht nachzugehen war.

d) Die vom [X.]eklagten angestellte [X.] beruht auf einer [X.]-konformen Risikoanalyse.

Eine Risikoanalyse ist durchzuführen, wenn ein Tunnel ab 400 m Länge hinsichtlich der in Abschnitt 0.4 [X.] 2006 genannten Parameter eine besondere Charakteristik aufweist. Sie dient dazu festzustellen, ob zur Gewährleistung der Sicherheit im Tunnel zusätzliche und/oder verstärkte Maßnahmen erforderlich sind, die über dem Standard der [X.] 2006 liegen (Abschnitt 0.5 [X.] 2006). Als besondere Charakteristika, die eine Risikoanalyse erforderlich machen, nennt der Planfeststellungsbeschluss die geplante Tunnellänge von 5,671 m, den maschinellen [X.] mit gleichbleibendem Röhrenquerschnitt, das [X.] unterhalb des Grundwasserspiegels sowie die Neigung im [X.] der [X.] von 4 % ([X.]). In der Risikoanalyse wird als weitere besondere Charakteristik ein Schwerverkehrsanteil von über 15 % genannt.

aa) Die Analysemethode der Risikoanalyse ist nicht zu beanstanden. Die vom Vorhabenträger beauftragten Ingenieurbüros haben entsprechend dem [X.] gemäß [X.] 2006 eine quantitative Sicherheitsanalyse durchgeführt. Der Leitfaden schreibt eine solche Vorgehensweise vor, wenn eine Vorprüfung zeigt, dass die Abweichungen zu den Vorgaben der [X.] 2006 mehr als nur gering sind bzw. der Tunnel eine besondere Charakteristik aufweist. Die - entgegen der missverständlichen [X.]ezeichnung - deutlich geringere Anforderungen an die Untersuchungstiefe stellende sogenannte qualitative Risikoanalyse kommt dagegen nur in [X.]etracht, wenn davon ausgegangen werden kann, dass eine Abweichung zu den Vorgaben der [X.] 2006 zu keiner maßgeblichen Erhöhung der Risiken führt. Die Kritik, bei der quantitativen Sicherheitsbewertung würden qualitative Aspekte unberücksichtigt bleiben, trifft im Übrigen nicht zu. In allen drei Verfahrensabschnitten, in die die quantitative Sicherheitsbewertung unterteilt ist (Risikoanalyse, Risikobewertung und Maßnahmenplanung), fließen qualitative Überlegungen und Einschätzungen ein. Dies gilt insbesondere für die Maßnahmenplanung. Es ist in diesem Zusammenhang auch nicht zu beanstanden, dass keine [X.] durchgeführt wurden. Der Gutachter des [X.]eklagten, [X.]., hat in seiner Stellungnahme vom 24. Juni 2015 und in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erläutert, dass [X.] nach dem Leitfaden für Sicherheitsbewertungen nicht vorgesehen seien, der unscharfe [X.]ereich infolge eventuell nicht genauer Eingangsdaten jedoch bei der [X.]ewertung berücksichtigt werde. In der Risikoanalyse werde ein Relativvergleich zwischen unterschiedlichen Varianten durchgeführt. Mögliche Unschärfen verschöben daher möglicherweise das Gesamtergebnis; die Relationen untereinander blieben aber weitgehend erhalten.

bb) Es hat eine umfassende und ausreichende Szenarienuntersuchung stattgefunden.

Ein gleichzeitiger [X.]rand in beiden Röhren musste nicht untersucht werden. Der Gutachter [X.]. hat überzeugend dargelegt, dass die [X.] der Richtlinie darauf beruhe, dass die zweite Tunnelröhre als Fluchtbereich genutzt werden könne. Dahinter stehe der Gedanke, dass die Eintrittswahrscheinlichkeit für [X.] denkbar gering sei. [X.]ei einer [X.]erücksichtigung von [X.] würde die systematische Grenze erreicht, bei der das gesamte Sicherheitskonzept der Richtlinie "auf den Kopf gestellt" würde. Der vom Kläger beauftragte Gutachter [X.]. hat dieser Aussage ausdrücklich zugestimmt und betont, europaweit werde nur ein einzelnes Szenario zugrunde gelegt.

Es ist nicht zu beanstanden, dass die Frage, ob [X.] im Tunnel zugelassen werden können, in der Risikoanalyse nicht behandelt wird. Wie der [X.] bereits in seinem [X.]eschluss vom 13. März 2008 - 9 VR 9.07 - ([X.] 451.91 Europ. [X.] Nr. 33 Rn. 52) entschieden hat, liegt die straßenverkehrsrechtliche Regelung für [X.] nicht bei der Planfeststellungsbehörde, sondern bei den Straßenverkehrsbehörden, die gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO die [X.]enutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten können. Im Planfeststellungsbeschluss sind die bautechnischen Probleme zu bewältigen, die ein Straßentunnel für die Durchleitung des Gefahrgutverkehrs aufwirft. Dies ist hier geschehen. Der Planfeststellungsbeschluss stellt insoweit sicher, dass eine automatische [X.] nachgerüstet werden kann und die Risikoanalyse über die Zulässigkeit von [X.]n vor Inbetriebnahme des [X.] vorgelegt wird. Ebenso ist das Entwässerungssystem richtlinienkonform ausgeführt, insbesondere sind unter anderem zur Aufnahme von auslaufenden Flüssigkeiten und von Löschwasser in der Tunnelfahrbahn [X.] mit abgeschotteten Halterungen vorgesehen (Erläuterungsbericht zur Planfeststellung 4.5.2).

Der [X.]eklagte hat auf die entsprechende Rüge der [X.]eite Unterlagen vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass auch [X.] untersucht worden sind. Darüber hinausgehende [X.]randleistungen mussten wegen der sehr geringen Wahrscheinlichkeit eines solchen Schadensfalles nicht berücksichtigt werden; gleiches gilt für [X.], die bei der Gefahrgutkategorisierung im Rahmen der [X.] [X.]erücksichtigung finden.

In der Risikoanalyse sind mögliche Ausfälle von technischen [X.]etriebsanlagen wie [X.]elüftung, [X.]eleuchtung und Hauptenergieversorgung berücksichtigt worden. Hierfür sind Ausfallwahrscheinlichkeiten entweder in Höhe von 1 % in Ansatz gebracht oder in die Erwartungswerte der [X.] einberechnet worden. Der Gutachter des [X.]eklagten, [X.]., hat dies in der mündlichen Verhandlung näher erläutert und darauf hingewiesen, dass man mit der Annahme einer Ausfallwahrscheinlichkeit von 1 % bei technischen Geräten auf der sicheren Seite sei, da die Hersteller eine Ausfallwahrscheinlichkeit von höchstens 0,2 % garantieren müssten.

Die Rüge, die der Risikoanalyse zugrunde liegende Zahl von 0,31 [X.] sei zu niedrig angesetzt, ist ebenfalls unbegründet. Die in der Risikoanalyse vorgenommene [X.]erechnung der [X.] stützt sich auf Erhebungen über das Unfallaufkommen in über 80 Straßentunneln in [X.]. Wie der Gutachter [X.]. in der mündlichen Verhandlung im Einzelnen nachvollziehbar erläutert hat, sind dabei in erheblichem Maße [X.] enthalten, die hinsichtlich der baulichen und technischen Sicherheitsausrüstungen (zum [X.]eispiel fehlende Standstreifen, fehlende [X.]) nicht den gegenwärtigen Anforderungen entsprechen. Die [X.]erechnung stelle daher bezogen auf den Sicherheitsstandard des planfestgestellten [X.] einen konservativen Ansatz dar. In seiner Stellungnahme vom 24. Juni 2015 hat der Gutachter darauf hingewiesen, dass die Zahlen durch eine weitere Untersuchung aus dem [X.] bestätigt worden seien. [X.]ei der [X.]erechnung der [X.]randereignisse würden [X.]rände von mindestens 5 MW, was dem [X.]rand eines Kfz entspreche, erfasst. Erst ab einem solchen [X.]randereignis bestehe die Gefahr von Personenschäden. Die Zahl der in den Statistiken aufgeführten [X.] liege daher regelmäßig deutlich höher, da dort jedes auch ganz kleine und ungefährliche [X.]randereignis erfasst werde. Eine weitere Ursache für die Annahme einer geringeren Unfall- und [X.] sei die nicht an der Kapazitätsgrenze liegende Verkehrsbelastung der [X.]. Die Kritik, die der Gutachter [X.]. an der Nichtberücksichtigung des aufgrund des [X.]s von mehr als 3 % erhöhten [X.] bei der [X.]erechnung der Unfallhäufigkeit in der Risikoanalyse geübt hat, greift in diesem Zusammenhang nicht durch. Denn die für die erhöhte Längsneigung in Ansatz gebrachten [X.] sind bei der in Kapitel 4 der Risikoanalyse vorgenommenen [X.]erechnung der Kollisionshäufigkeiten infolge der besonderen Charakteristik - anders als in Kapitel 3 der Risikoanalyse - tatsächlich berücksichtigt worden. Die unter Anwendung der [X.] ermittelten jährlich 18 Kollisionen haben bei der Ermittlung der Häufigkeit von [X.]ränden infolge von Kollisionen Eingang gefunden (S. 119 der Risikoanalyse).

Die Risikoanalyse ist von einem Schwerverkehrsanteil von 16,3 % ausgegangen und hat berücksichtigt, dass nach Anhang I Nr. 1.3.2. [X.] insoweit ein zusätzliches Risiko vorliegt. Dass der Planfeststellungsbeschluss aufgrund späterer Aktualisierungen nur einen LKW-Anteil von 12,2 % prognostiziert, ist daher ohne Auswirkungen geblieben. Durch den in Ansatz gebrachten erhöhten LKW-Anteil ist zugleich sichergestellt, dass etwaige zukünftige Erhöhungen gegenüber der Prognose im Planfeststellungsbeschluss wie auch etwaige Defizite bei der dortigen [X.]erechnung des [X.] ohne Auswirkungen auf die Risikoeinschätzung bleiben.

Der in der mündlichen Verhandlung durch den Gutachter [X.]. geäußerten Kritik, die Risikoanalyse habe nur einen [X.]rand am Tiefpunkt betrachtet, ungünstige Szenarien mit einer meteorologisch beeinflussten Rauchausbreitung entgegen der Verkehrsrichtung nicht berücksichtigt sowie eine zu kurze [X.] von 60 Sekunden angenommen, ist der Gutachter [X.]. in allen Punkten überzeugend entgegengetreten. Er hat die [X.]erechtigung der Kritik im Grundsatz nicht in Frage gestellt, jedoch auf den hohen Aufwand hingewiesen, den die [X.]erechnung von [X.]ränden an verschiedenen Stellen des Tunnels erfordere. Daher habe man den schlechtesten Punkt der Steigung berechnet und diese Ergebnisse auf alle Tunnelpunkte übertragen. Auch bei den meteorologischen Verhältnissen sei man von den schlechtesten Winddruckbedingungen ausgegangen. Ebenso sei man bei der [X.]randentwicklung vom schlechtesten Fall eines Flüssigkeitsbrandes ausgegangen, obwohl gerade bei [X.] eine langsame [X.]randentwicklung typisch sei. Hinsichtlich der [X.] hat der Gutachter erläutert, dass diese tatsächlich schwer zu ermitteln sei, die Angaben der Tunnelbetreiber würden stark schwanken. Gleichwohl sei man von 60 Sekunden ausgegangen, da dies dem Leitfaden entspreche und nicht unrealistisch sei. Im Übrigen führe eine längere [X.] zu einer Verschiebung auch bei dem [X.], ohne dass es zu signifikant anderen [X.]etrachtungen der Kostenwirksamkeit der ergriffenen Maßnahmen (Verkürzung der [X.] auf 15 Sekunden und Geschwindigkeitsüberwachung) komme. Durch die verschiedenen vorgesehenen Detektionssysteme könnten auch [X.]rände mit verzögerter Energiefreisetzung erfasst werden.

cc) Die planfestgestellte Sicherheitsausstattung des Tunnels steht mit den Anforderungen der [X.] 2006 und der Tunnelrichtlinie in Einklang.

Der Kritik des [X.] an dem [X.], den verkehrstechnischen Einrichtungen, dem Tunnelfunk und der Stromversorgung, dem Löschwassersystem, der [X.] und dem Entwässerungssystem sowie an den [X.] für die Rettungsdienste ist der [X.]eklagte jeweils im Einzelnen entgegengetreten und hat diese entkräftet. Hierauf wird verwiesen.

Dem Einwand, die technischen Anforderungen an die Lüftungsanlage seien entgegen der [X.] 2006 (Abschnitt 0.4) nicht im verfügenden Teil des Planfeststellungsbeschlusses geregelt worden, hat der [X.]eklagte in der mündlichen Verhandlung durch eine entsprechende Ergänzung der Nebenbestimmung 2.1.2.4 Rechnung getragen. Den vom Kläger geäußerten [X.]edenken hinsichtlich der Leistungsfähigkeit der Lüftungs- und Entrauchungsanlage hat dessen eigener Gutachter in der mündlichen Verhandlung den [X.]oden entzogen, indem er die Anlage als "extrem gut" bezeichnet hat.

Die [X.]elange behinderter Personen sind in der Planfeststellung hinreichend berücksichtigt worden. In der Gesamtsicherheitsdokumentation wird darauf hingewiesen, dass die [X.] 2006 insofern noch keine konkreten Vorschriften enthalte und neuere Entwicklungen in der Ausführungsplanung in Form von Planänderungen und -ergänzungen zu berücksichtigen seien. Gleichzeitig seien einzelne bauliche Elemente wie eine rollstuhlgerechte Reduzierung des Hochbordes der Notgehwege, stufenlose Wege in die [X.] und rollstuhlgerechte [X.]reiten der Notausgangstüren bereits verwirklicht worden.

dd) Die planfestgestellten, in der mündlichen Verhandlung ergänzten zusätzlichen Maßnahmen, mit denen der (erhöhten) Längsneigung und der besonderen Charakteristik des Tunnels Rechnung getragen wird, sind ebenfalls nicht zu beanstanden.

Als zusätzliche Maßnahmen zur Steigerung des Sicherheitsniveaus werden in der Risikoanalyse eine verkürzte [X.]randdetektion (verkürzte Ereignisdetektion) und zusätzlich eine Überwachung der Geschwindigkeit vorgeschlagen. Da die Verkürzung der [X.]randerkennung das Schadensausmaß positiv beeinflusse, die Überwachung der Höchstgeschwindigkeit dagegen die Häufigkeit des Schadenseintritts reduziere, schlägt die Risikoanalyse die Umsetzung beider Maßnahmen vor. Hierdurch könne das Sicherheitsniveau eines Vergleichstunnels mit 3 % Längsneigung übertroffen werden. Andere denkbare Maßnahmen wie eine (weitere) Verkürzung der Abstände der Querverbindungen und eine automatische [X.] wurden bereits im Weg der Grobanalyse bzw. nach Erstellung einer entsprechenden Zusatzuntersuchung ausgeschlossen.

Die Kritik hieran greift nicht durch. Die planfestgestellten Maßnahmen sind wirksam (1). Der abwehrende [X.]randschutz durch die Feuerwehr ist sichergestellt (2). Die Anordnung einer automatischen [X.] hat der Planfeststellungsbeschluss in rechtlich nicht zu beanstandender Weise abgelehnt (3).

(1) Durch die Ergänzung der Nebenbestimmung 2.1.2.4 in der mündlichen Verhandlung ist die Verkürzung der Ereignisdetektion um 45 Sekunden auf 15 Sekunden (auch) in den verfügenden Teil des Planfeststellungsbeschlusses aufgenommen und die höchstzulässige Geschwindigkeit auf 80 km/h festgesetzt worden. Damit sind die vorgebrachten [X.]edenken hinsichtlich der [X.]estimmtheit der angeordneten Verkürzung der Ereignisdetektion sowie hinsichtlich der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ausgeräumt. An der Wirksamkeit der Ereignisdetektion bestehen nach der übereinstimmenden Einschätzung der in der mündlichen Verhandlung gehörten Gutachter, [X.]. und [X.]., keine Zweifel. Soweit der Gutachter [X.]. die Technik als noch nicht ausgereift bezeichnet hat, ist dem der Gutachter des [X.]eklagten mit dem Hinweis entgegengetreten, bei dem heutigen Stand der Technik sei eine praxistaugliche Einstellung der empfindlichen Anlagen möglich. Seine Einschätzung wird durch den Umstand bestätigt, dass die automatische Videodetektion nach den übereinstimmenden Angaben der Gutachter in allen [X.] bereits Anwendung findet und sich dort bewährt hat. Der [X.] hat daher keine Zweifel, dass sie auch im planfestgestellten [X.] der [X.] zuverlässig und mit Erfolg eingesetzt werden kann.

(2) Die zwischen den [X.]eteiligten umstrittene Frage, ob und, wenn ja, auf welcher rechtlichen Grundlage in einem straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluss nach dem [X.]esfernstraßengesetz in besonders gelagerten Fällen dem Vorhabenträger und damit dem [X.]aulastträger [X.] aufgegeben werden kann, für ein [X.] (eigene) Feuerwehrkräfte bereitzuhalten oder Feuerwehrkräfte des [X.] zu finanzieren, bedarf keiner Vertiefung (vgl. zur Anordnung der straßennotwendigen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen im Planfeststellungsbeschluss [X.], [X.]eschlüsse vom 23. Mai 2013 - 9 [X.] - juris Rn. 3 und vom 7. Juli 2007 - 4 [X.] - juris Rn. 17; zu [X.] Anordnungen im Eisenbahnrecht [X.], Urteil vom 21. November 2013 - 7 A 28.12 - [X.] 442.09 § 18 [X.] Nr. 71 Rn. 55 mit kritischen Anmerkungen [X.], [X.], 241 <241 ff.>). Denn vorliegend erweist sich das auf eine solche Anordnung verzichtende [X.]randschutzkonzept des Planfeststellungsbeschlusses jedenfalls unter [X.]erücksichtigung der in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärung des [X.] [X.] und der das [X.]randschutzkonzept betreffenden Ergänzungen des [X.]eklagten als tragfähig.

Der [X.] hat hierzu in seinem die Gemeinde [X.] betreffenden Urteil vom heutigen Tag im Verfahren 9 [X.]15 ausgeführt:

"Der Planfeststellungsbeschluss ist auf der Grundlage zweier Untersuchungen zur [X.]ewertung der Möglichkeiten und Grenzen eines Feuerwehreinsatzes im [X.] durch das [X.] vom 8. Juni 2009 zu dem Ergebnis gekommen, dass die Übertragung der Rettung und [X.]randbekämpfung auf die umliegenden Freiwilligen Feuerwehren mit der entsprechenden technischen Ausstattung sowie mit Ausbildung und Training für [X.] möglich sei. Für [X.] geht der Planfeststellungsbeschluss ([X.]) davon aus, dass hauptamtliche Kräfte für den Ersteinsatz vorgesehen werden. Die Organisation und Durchführung des abwehrenden [X.]randschutzes obliege dem Land, das zusammen mit den betroffenen Kreisen und Gemeinden ein entsprechendes Sicherheitskonzept zu erarbeiten und den [X.]randschutz sicherzustellen habe.

In seiner am 12. April 2016 in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll gegebenen Erklärung hat das Land [X.] nicht nur (deklaratorisch) seine gesetzlich ohnehin bestehende Verpflichtung nach dem schleswig-holsteinischen [X.]randschutzgesetz zur Unterstützung der Klägerin und des [X.] bekräftigt, sondern sich darüber hinaus ausdrücklich verpflichtet, hauptamtliche Wachabteilungen für die Elbquerung zu schaffen und hierfür finanzielle Mittel zur Verfügung zu stellen. Auch wenn damit noch nicht über die Höhe der finanziellen Mittel, die das Land zur Verfügung stellen wird, entschieden ist, steht durch diese Erklärung fest, dass hauptamtliche Wachabteilungen der Feuerwehren mit der hierfür erforderlichen finanziellen Hilfe des [X.] eingerichtet werden. Durch die Ergänzung der Nebenbestimmung 2.1.2.4 um eine Ziffer 5, durch die die Verkehrsfreigabe von der Vorlage eines die Sicherstellung des abwehrenden [X.]randschutzes belegenden Sicherheitskonzepts abhängig gemacht wird, wird die Einhaltung der eingegangenen Verpflichtung vor der Inbetriebnahme des [X.]s gewährleistet. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob auch ohne derartige Erklärungen die Planfeststellungsbehörde im [X.]punkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses von der Sicherstellung des abwehrenden [X.]randschutzes für das [X.] durch die Freiwilligen Feuerwehren der Klägerin und des [X.] ausgehen durfte und ob der Klägerin hierdurch die Erfüllung der ihr nach § 2 [X.]rSchG SH obliegenden Selbstverwaltungsaufgabe, den örtlichen [X.]randschutz zu gewährleisten, wesentlich erschwert oder unmöglich gemacht worden wäre. Denn durch die abgegebenen Erklärungen ist der von der Klägerin geltend gemachten Forderung nach Errichtung einer mit hauptamtlichen Feuerwehrkräften besetzten '[X.]' und finanzieller Unterstützung in der Sache Rechnung getragen worden. Ein darüber hinaus gehender Anspruch, dies durch eine an den Vorhabenträger gerichtete Auflage zu regeln, steht der Klägerin ebenso wenig zu wie der Anspruch, von allem Mehraufwand freigestellt zu werden, der ihr durch den Planfeststellungsbeschluss bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß § 2 [X.]rSchG SH entsteht. Finanziellen Mehrbelastungen, die durch eine neu errichtete Straße verursacht werden, ist allenfalls im Rahmen des Finanzausgleichs, nicht jedoch im Rahmen der Planfeststellung Rechnung zu tragen."

(3) Weder die Tunnelrichtlinie noch die im [X.]punkt des Planfeststellungsbeschlusses geltende [X.] 2006 schreiben den Einsatz einer automatischen [X.] vor. [X.]eide Regelwerke verwenden den [X.]egriff nicht. Auch der Entwurf der für 2016 geplanten Neufassung der [X.] sieht die automatische (stationäre) [X.] nicht als Regelausstattung eines Tunnels vor, sondern nur in Ausnahmefällen als eine Option, wenn durch eine Verstärkung der zwingend vorgeschriebenen Ausstattungsmerkmale keine ausreichende Sicherheit erreicht wird oder diese Maßnahmen wirtschaftlich nicht vertretbar sind. Der [X.]eklagte war daher nicht verpflichtet, eine automatische [X.] vorzusehen, sondern hatte über den Einsatz einer solchen Anlage im Rahmen der auf der Grundlage der Risikoanalyse vorzunehmenden Prüfung, ob zur Gewährleistung der Sicherheit des Tunnels zusätzliche Maßnahmen oder weitere Ausrüstungen notwendig sind, zu entscheiden. Diese Entscheidung hält einer Überprüfung stand.

In den Untersuchungen durch das [X.] vom 8. Juni 2009 wird zwar eine automatische [X.] als wirksame Alternative zu einer Werkfeuerwehr vorgeschlagen. Die im Mai 2010 erstellte zusätzliche Untersuchung zur Wirksamkeit einer automatischen [X.] ([X.] zur Risikoanalyse) kommt aber bezogen auf den darin allein untersuchten Personenschutz zu dem Ergebnis, dass eine solche Anlage zusätzlich zur Rauchabsaugung zwar das Sicherheitsniveau beider Röhren über das der Mindestanforderungen der [X.] 2006 hebe. Hinsichtlich der Selbstrettungsmöglichkeiten sei durch das zusätzliche Aktivieren einer automatischen [X.] im Vergleich zur reinen Rauchabsaugung nur eine geringfügige Verbesserung zu erwarten, weshalb wegen der mit deren Installation verbundenen hohen Zusatzkosten einer verkürzten [X.] der Vorzug zu geben sei.

Gestützt hierauf lehnt der Planfeststellungsbeschluss die automatische [X.] ab. Der [X.]aulastträger sei nicht verpflichtet, den bestmöglichen oder optimalen Standard zu gewährleisten. Das gelte auch dann, wenn dieser Standard die Arbeit der Feuerwehren erleichtere. Gleichzeitig hat der Planfeststellungsbeschluss dem Vorhabenträger in der Nebenbestimmung 2.1.2.4 unter Ziffer 2 jedoch aufgegeben, vor Inbetriebnahme des Tunnels den Stand der Technik darauf zu prüfen, ob sich abweichende Erkenntnisse zur Erforderlichkeit einer automatischen [X.] ergeben haben; gegebenenfalls ist der Vorhabenträger auf seine Kosten zur Nachrüstung verpflichtet.

Die mündliche Verhandlung hat diese Entscheidung der Planfeststellungsbehörde als vertretbar bestätigt.

Der Gutachter des [X.]eklagten, [X.]., hat den Einbau einer automatischen [X.] für einen 100 % wirksamen [X.]autenschutz als sinnvoll bezeichnet und einer solchen Anlage auch für die Selbstrettung einen positiven Wert beigemessen, gleichzeitig aber darauf hingewiesen, dass es diesbezüglich auch negative Auswirkungen gebe. So werde die zunächst stabile Schichtung des Rauchs zerstört, wodurch die Selbstrettung behindert werde. Es sei noch nicht hinreichend erforscht, welche Auswirkungen ein Schaum- oder Wasserregen auf das Rettungsverhalten der [X.]etroffenen und die Sichtverhältnisse habe. Durch das Versprühen von Schaum oder Wasser bestehe jedenfalls die Gefahr, dass Autofahrer nicht mehr aus ihrem Fahrzeug ausstiegen. Im Einwirkungsbereich einer automatischen [X.] werde man als Fußgänger "klatschnass". Hinzu komme, dass die automatische [X.] nicht sofort einsatzbereit sei. Es müsse erst der notwendige Wasservorrat und Wasserdruck an der Einsatzstelle aufgebaut werden, weshalb die Anlage erst ca. zwei Minuten nach der Detektion des [X.]randes wirksam werde und damit zu einem [X.]punkt, in dem die Selbstrettung im kritischen [X.]ereich abgeschlossen sei. Für mobilitätseingeschränkte Personen könne die automatische [X.] neben Vorteilen auch Nachteile mit sich bringen, eine genaue Abschätzung sei schwer möglich. In der [X.] könne und müsse man auch auf die allgemeine und strafbewehrte Hilfspflicht der anderen Verkehrsteilnehmer bauen.

Diese Ausführungen sind durch den Gutachter [X.]. nicht grundsätzlich in Frage gestellt worden. Der Gutachter hat die hohe Wirksamkeit der Anlage betont und kritisiert, dass die Kostenwirksamkeit der automatischen [X.] wegen der Nichtberücksichtigung der [X.] bei der [X.]erechnung der [X.] nicht zutreffend bewertet worden sei. [X.]ei richtiger [X.]erechnung wäre man für die Oströhre statt auf ein Kostenwirksamkeitsverhältnis von 1,3 in die Nähe von 1,0 oder darunter und auch für die Weströhre zu einem niedrigeren Wert als 4,2 gekommen. Dies hätte Anlass für eine vertiefte Prüfung gegeben. Dem ist der Gutachter des [X.]eklagten überzeugend mit dem Hinweis entgegengetreten, angesichts der sehr viel höheren Kostenwirksamkeit der planfestgestellten Maßnahmen sei es unerheblich, ob man für eine automatische [X.] auf eine Kostenwirksamkeitsrelation von 1,3 oder 1,0 oder 0,9 komme. Dann jedenfalls lägen die Werte ganz erheblich über den Werten, die durch die planfestgestellten Maßnahmen erreicht würden.

Der Einbau einer automatischen [X.] ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt des [X.]autenschutzes erforderlich. Zwar wird unter diesem Gesichtspunkt die Installation einer automatischen [X.] in den erwähnten [X.]erichten der D. empfohlen. In der mündlichen Verhandlung wurde vom Gutachter [X.]. allerdings überzeugend erklärt, dass die Annahme einer [X.] von 55 Minuten auch bei großen [X.]ränden dem tatsächlichen [X.]randgeschehen entspreche und bei der Verwendung der vorgesehenen [X.]randschutzplatten gemäß den Anforderungen der Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Ingenieurbauten (ZTV-ING) Teil 5 - Tunnelbau - der Tunnel diese verlängerte [X.] relativ unbeschadet überstehe. Tunnel würden auch sehr viel längere [X.]randereignisse überstehen, wie ein Großbrand im Gotthardtunnel gezeigt habe, bei dem die Feuerwehr erst zwei bis drei Tage nach [X.]randausbruch in den Tunnel gelangt sei. Der Kritik, die erhöhten baulichen Anforderungen an den [X.]randschutz des [X.]s seien nicht planfestgestellt, hat der [X.]eklagte durch einen [X.]laueintrag in die [X.]auwerksunterlagen ausgeräumt.

Der [X.]eklagte hat schließlich dadurch, dass er den Vorhabenträger verpflichtet hat, vor der Inbetriebnahme des Tunnels zu prüfen, ob eine automatische [X.] mittlerweile dem Stand der Technik entspricht, und gegebenenfalls eine solche Anlage nachzurüsten, sichergestellt, dass der Planfeststellungsbeschluss an die neuesten technischen Entwicklungen und Erkenntnisse über die Wirksamkeit einer automatischen [X.] für den Personen- und [X.]auwerksschutz angepasst wird. Das auf eine Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um die Auflage zur Ausrüstung des Tunnels mit einer automatischen [X.] gerichtete [X.] musste daher ohne Erfolg bleiben.

5. Der Planfeststellungsbeschluss trägt den besonderen Anforderungen an den Schutz von FFH-Gebieten Rechnung.

Das FFH-Gebiet "[X.] 2222-321 Wetternsystem in der [X.] Marsch" umfasst ein 2 - 15 m breites, tief in die Landschaft eingeschnittenes Grabensystem mit ausgeprägten [X.]öschungen in der [X.] auf dem Gebiet der Gemeinde [X.]. Die oberhalb der [X.]öschungen an die [X.] angrenzenden Siedlungs-, Grünland-, Acker- und Obstbauflächen sind nicht in die Gebietskulisse einbezogen, sondern ausschließlich die offenen Gräben (Wettern). Das Gebiet hat keinen ständigen Kontakt mit der [X.]. Einziges [X.] ist die Erhaltung von Teilen des [X.] als Lebensraum der nicht prioritären Art des [X.]s (Misgurnus fossilis). Die ebenfalls vorkommende Art des [X.]itterlings wurde im [X.]punkt der Verträglichkeitsprüfung als gebietsfremde Tierart eingeschätzt und nicht in die Untersuchung einbezogen. [X.] wurde die Erweiterung des Gebietes geprüft. Dabei wurden zwei Erweiterungsvorschläge mit der vorläufigen Nummer P 2222-322 vorgelegt, die eine Vergrößerung des bestehenden Gebietes um [X.] nördlich (Erweiterungsfläche [X.]) sowie westlich und östlich des bestehenden FFH-Gebietes (Erweiterungsfläche A) vorsahen.

a) Die Gebietsabgrenzung ist, soweit entscheidungserheblich, nicht zu beanstanden. Die Maßstäbe für die Gebietsabgrenzung ergeben sich aus Art. 4 Abs. 1 i.V.m. [X.]I Phase 1 der [X.] vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen [X.]. L 206 S. 7) - [X.] -. Diese Regelung ist nicht nur für die Identifizierung von FFH-Gebieten, sondern auch für deren konkrete Abgrenzung anzuwenden. Maßgebend sind ausschließlich die in [X.]I Phase 1 genannten naturschutzfachlichen Kriterien; Erwägungen, die auf Interessen gesellschaftlicher oder wirtschaftlicher Art abstellen, sind nicht statthaft. Für die Anwendung der Kriterien ist den zuständigen Stellen ein naturschutzfachlicher [X.]eurteilungsspielraum eingeräumt. [X.] ist eine Gebietsmeldung nur, wenn und soweit die fraglichen Flächen die von der [X.] vorausgesetzte ökologische Qualität zweifelsfrei aufweisen. Diese Gebietsteile dürfen nicht ausgespart werden, auch nicht im Hinblick auf ein bestimmtes Vorhaben. Ein sich aufdrängender Korrekturbedarf muss im Planfeststellungsbeschluss berücksichtigt werden. Nach der Entscheidung der [X.]-[X.] über die Gebietslistung spricht eine tatsächliche Vermutung für die Richtigkeit der Gebietsabgrenzung. Deshalb bedürfen Einwände dagegen einer besonderen Substantiierung; sie müssen geeignet sein, die Vermutung zu widerlegen (stRspr, vgl. [X.], Urteile vom 14. April 2010 - 9 A 5.08 - [X.]E 136, 291 Rn. 38 ff., vom 28. März 2013 - 9 A 22.11 - [X.]E 146, 145 Rn. 36 und vom 6. November 2013 - 9 A 14.12 - [X.]E 148, 373 Rn. 42).

Das ist dem Kläger im Ergebnis nicht gelungen. Er rügt, die Gebietsabgrenzung sei von politischen Erwägungen geleitet gewesen. Die aus naturschutzfachlicher Sicht gebotene Gebietserweiterung um den westlichen Teil der Erweiterungsfläche A und um die nördlich gelegene Erweiterungsfläche [X.] sei im Hinblick auf den geplanten [X.]au der [X.] unterblieben.

aa) Hinsichtlich der Erweiterungsfläche A (West) kann die Frage schon deswegen offenbleiben, weil diese Fläche vorsorglich in die Verträglichkeitsprüfung einbezogen und damit als potentielles FFH-Gebiet behandelt worden ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] ist die Vorwirkung des potentiellen [X.] darauf gerichtet, zu verhindern, dass diese Gebiete zerstört oder anderweitig beeinträchtigt werden; sie beinhaltet aber keine darüber hinaus gehende "absolute" Veränderungssperre. Trotz vertragswidrigem Verhalten darf danach ein Mitgliedstaat nicht mit Folgen belastet werden, die über jene Einschränkungen hinausgehen, welche die Richtlinie im Fall ordnungsgemäßer Umsetzung selbst vorsieht ([X.], Urteile vom 19. Mai 1998 - 4 A 9.97 - [X.]E 107, 1 <22>, vom 15. Januar 2004 - 4 A 11.02 - [X.]E 120, 1 <10 f.> und vom 14. April 2010 - 9 A 5.08 - [X.]E 136, 291 Rn. 36). [X.]ei Vorhaben der vorliegenden Art (Infrastrukturvorhaben) stellt jedenfalls die Anlegung der materiell-rechtlichen Maßstäbe des Art. 6 Abs. 3 und 4 [X.] in aller Regel eine Schutzmaßnahme dar, die im Hinblick auf das mit der Richtlinie verfolgte [X.] geeignet ist, einen "angemessenen Schutz" im Sinne der Rechtsprechung des [X.] (Urteil vom 13. Januar 2005 - [X.]/03 [[X.]:[X.]:2005:16], [X.] - Rn. 25 ff.) zu gewährleisten ([X.], [X.]eschluss vom 7. September 2005 - 4 [X.] 49.05 - [X.]E 124, 201 <205 ff.>). Potentielle FFH-Gebiete unterliegen damit keinem absoluten Verschlechterungsverbot. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die erforderliche Gebietserweiterung der [X.] bereits vorgeschlagen worden ist oder dies noch nicht geschehen ist, die Nachmeldung sich aber aufdrängt. Der [X.] hat über diese Fallgestaltung zwar bisher nicht entschieden; es gibt aber keine stichhaltigen Gründe, sie abweichend zu behandeln ([X.], Urteil vom 14. April 2010 - 9 A 5.08 - [X.]E 136, 291 Rn. 36; vgl. auch [X.]eschluss vom 31. Januar 2006 - 4 [X.] 49.05 - [X.] 451.91 Europ. [X.] Nr. 21 Rn. 8).

Die [X.]eite zeigt nichts auf, was zu einer anderen [X.]eurteilung führen könnte. Insbesondere ergibt sich nichts Neues aus der Entscheidung des [X.] vom 15. März 2012 - [X.]/10 [[X.]:[X.]:C:2012:143], zyprische Ringelnatter -. In dieser bekräftigt der [X.] lediglich die bisherigen Grundsätze seiner Rechtsprechung, die bereits im [X.]eschluss des [X.] vom 31. Januar 2006 - 4 [X.] 49.05 - ([X.] 451.91 Europ. [X.] Nr. 21) berücksichtigt worden sind. Die Entscheidung des [X.] vom 7. Dezember 2000 - [X.]/98 [[X.]:[X.]:C:2000:670], [X.]ses [X.] -, die ausdrücklich den Gedanken formuliert, dass ein Staat, der gegen seine Meldepflichten verstoßen hat, aus der Missachtung seiner gemeinschaftlichen Pflichten keinen Vorteil ziehen soll, ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die [X.] es damals als gerechtfertigt ansah, Gebiete, die eigentlich als Vogelschutzgebiete hätten gemeldet werden müssen, nur den Anforderungen des Art. 6 Abs. 3 und 4 [X.] zu unterwerfen. Dieses Ansinnen hat der [X.] zurückgewiesen und insoweit argumentiert, dass Gebiete, die nicht zu besonderen Schutzgebieten erklärt wurden, obwohl dies erforderlich gewesen wäre, offenkundig weiterhin der Regelung des Art. 4 Abs. 4 Satz 1 der Richtlinie 2009/147/[X.] und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten ([X.] L 20 S. 7) - [X.] - [X.] - unterliegen und auf sie nicht die weniger strengen Regelungen des FFH-Rechts Anwendung finden können. Eine vergleichbare Konstellation liegt hier nicht vor.

bb) [X.]ezüglich der Erweiterungsfläche [X.] hat die Verträglichkeitsprüfung eine Einbeziehung mit der [X.]egründung abgelehnt, das Gebiet sei von dem gemeldeten Gebiet hydrologisch durch eine Wasserscheide vollständig getrennt und die kürzeste Distanz zwischen der Erweiterungsfläche und der Trasse im planfestgestellten Abschnitt betrage 2 km; es liege damit außerhalb des [X.] des Vorhabens. Der Kläger stellt die hydrologische Trennung durch eine Wasserscheide nicht in Frage, betont allerdings, dass sie künstlich herbeigeführt worden sei und es immer wieder zu Überschwemmungen komme, so dass ein Wasseraustausch stattfinde. Damit wird die Überlegung in der Verträglichkeitsprüfung, durch die grundsätzlich gegebene Trennung der Gewässersysteme sei das Grabensystem im Norden eigenständig zu betrachten, ebenso wenig in Frage gestellt wie die Überlegung, durch die erhebliche Entfernung des [X.] von dem planfestgestellten Abschnittsende seien erhebliche [X.]eeinträchtigungen durch das hiesige Vorhaben auszuschließen.

Auf die Frage, ob das Artenspektrum in den Erweiterungsflächen Nord zutreffend erfasst worden ist, kommt es mithin ebenso wenig an wie auf die Frage, ob das Gebiet die gleiche oder sogar eine bessere Qualität aufweist als das ausgewiesene FFH-Gebiet. Für die Rechtmäßigkeit des hier verfahrensgegenständlichen Abschnitts ist eine [X.] auf die nachfolgenden Abschnitte nach Art eines "vorläufigen positiven Gesamturteils" erforderlich, aber auch ausreichend. Für die gerichtliche Prüfung kommt es entscheidend darauf an, ob sich nach summarischer Würdigung des Sachverhalts die Realisierbarkeit ausschließen lässt. Der voraussehbare Eintritt nachteiliger Auswirkungen auf ein FFH-Gebiet reicht dafür nicht aus. Sie sind zwar in Rechnung zu stellen und zu gewichten; daneben ist aber auch zu berücksichtigen, ob es als möglich erscheint, mit Hilfe von Schutzmaßnahmen die Verträglichkeit zu gewährleisten oder aufgrund einer Abweichungsprüfung zur Zulässigkeit des Vorhabens zu gelangen. Das alles erfordert eine tatrichterliche Einzelfallwürdigung ([X.], Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 - [X.]E 130, 299 Rn. 270 f. m.w.N.; [X.]eschlüsse vom 21. Januar 1998 - 4 VR 3.97 - [X.] 407.4 § 17 [X.] Nr. 135 und vom 5. Dezember 2008 - 9 [X.] 30.08 - juris Rn. 9). Ein anderer, strengerer Maßstab ist auch nicht deshalb geboten, weil der Folgeabschnitt mit dem hier interessierenden Abschnitt verklammert ist. Die Verklammerung hat nur die Funktion sicherzustellen, dass kein Planungstorso entsteht und die abschnittsweise Planung dadurch ihren gestalterischen Auftrag verfehlt. Sie führt aber nicht dazu, dass die verklammerten Abschnitte zu einem Gesamtabschnitt zusammengefügt würden. Eine Vollprüfung des verklammerten Abschnitts vorzunehmen, würde im Übrigen zu einer Doppelprüfung führen und kann auch deswegen nicht verlangt werden.

Dass in den [X.] unüberwindliche [X.]elange eine Weiterführung der Autobahn [X.], ist nicht dargelegt und auch sonst nicht ersichtlich. Das von dem Kläger vorgelegte Gutachten des [X.]. gibt insoweit nichts her. Es kommt zum Ergebnis, das im Folgeabschnitt der gesamte [X.]ereich der [X.] Marsch bedeutender erscheine als das ausgewiesene FFH-Gebiet. Damit ist - die Richtigkeit dieser Einschätzung und das Vorliegen eines potentiellen FFH-Gebietes insoweit unterstellt - nicht dargetan, dass es keine Möglichkeiten gibt, erhebliche [X.]eeinträchtigungen entweder durch entsprechende Vermeidungsmaßnahmen zu minimieren oder im Wege der Ausnahme die [X.]eeinträchtigungen zu legalisieren. Nur wenn dies schon jetzt auszuschließen wäre, könnten unüberwindbare Hindernisse bejaht werden. Daran fehlt es.

b) Die [X.]estandserfassung der als [X.] geschützten Art "[X.]" ist nicht zu beanstanden. Für die Verträglichkeitsprüfung nach Art. 6 Abs. 3 [X.] hat eine sorgfältige [X.]estandserfassung und -bewertung in einem Umfang zu erfolgen, der es zulässt, die Einwirkungen des Projekts zu bestimmen und zu bewerten. Die Methode der [X.]estandsaufnahme ist nicht normativ festgelegt; die [X.] muss aber die für die Verträglichkeitsprüfung allgemein maßgeblichen Standards der "besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse" einhalten (stRspr, vgl. nur [X.], Urteil vom 28. März 2013 - 9 A 22.11 - [X.]E 146, 145 Rn. 41 m.w.N.).

Diesen Maßstäben wird die [X.]estandserfassung gerecht. Die vom Kläger in Auftrag gegebene Ausarbeitung des [X.]., der nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses von Anfang Juli bis Anfang September 2015 durch [X.]efischungen aktuelle Daten zu den nach der [X.] geschützten Fischarten [X.] und [X.]itterling erhoben hat, hat die Ergebnisse der der Verträglichkeitsuntersuchung zugrunde liegenden Untersuchungen des N. in allen wesentlichen Punkten bestätigt. Die Ausarbeitung von N. wird von dem Gutachter des [X.] ausdrücklich als eine umfangreiche Evaluierung der [X.]population in den ausgewiesenen FFH-Gebieten bezeichnet (H., Fischbestandskundliche Untersuchungen der [X.] und [X.] Marsch im Rahmen des geplanten Neubaus der [X.], September 2015, S. 69).

c) Ein etwaiges Ermittlungsdefizit bei der nicht in den Schutzzielen enthaltenen Fischart [X.]itterling ist durch die überarbeitete Verträglichkeitsuntersuchung (Stand 14. März 2016) behoben worden, mit der der [X.]eklagte möglichen Ermittlungsdefiziten bei der [X.]estandserfassung und [X.]ewertung des [X.]itterlings in der ursprünglichen Verträglichkeitsuntersuchung durch eine Einstufung dieser nach [X.] der [X.] geschützten Art als hypothetisches [X.] Rechnung getragen hat. Für diese ergänzende Untersuchung, die sich in Systematik und Ermittlungstiefe an die schon vorhandene Untersuchung anlehnte, das Gesamtkonzept der Planung unberührt ließ und auch nicht zu grundlegend anderen Ergebnissen hinsichtlich der Verträglichkeit des Vorhabens führte, war keine neue Öffentlichkeitsbeteiligung erforderlich (vgl. oben unter [X.] und [X.], Urteile vom 8. Juni 1995 - 4 C 4.94 - [X.]E 98, 339 <344 f.>, vom 18. März 2009 - 9 A 39.07 - [X.]E 133, 239 Rn. 29 und vom 24. November 2011 - 9 [X.].10 - [X.]E 141, 171 Rn. 25).

Die überarbeitete Verträglichkeitsuntersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass die untersuchten [X.]itterlinge zur einheimischen Art dieser Fische gehören. Soweit sie hinsichtlich der potentiellen Laichareale anhand der gefundenen [X.] vorläufig davon ausgeht, die Laichareale des [X.]itterlings befänden sich vermutlich ausschließlich in der [X.], kann dahinstehen, ob noch weitere [X.]eprobungen und [X.]egehungen zur [X.]estandserfassung erforderlich waren. Denn die überarbeitete Verträglichkeitsprüfung geht aufgrund der Muschelfunde von einer Nachmeldung des [X.]itterlings als zusätzliches Schutz- und [X.] in der gesamten (vorhandenen) Gebietskulisse aus.

d) Das Vorhaben beeinträchtigt die als [X.] des FFH-Gebietes "Wetternsystem in der [X.] Marsch" geschützte [X.] nicht.

Die [X.]ewertung der Verträglichkeitsuntersuchung, mit den vorgesehenen Schadensvermeidungs- und -minderungsmaßnahmen sei eine erhebliche [X.]eeinträchtigung des [X.]s ausgeschlossen, ist nicht zu beanstanden. Schadensvermeidungs- und -minderungsmaßnahmen können bereits im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung berücksichtigt werden, sofern sie eine erhebliche [X.]eeinträchtigung von Schutzgütern des FFH-Gebietes dadurch verhindern, dass das Gebiet nach einer Störung wieder zu seinem Gleichgewicht findet ([X.], Urteile vom 28. März 2013 - 9 A 22.11 - [X.]E 146, 145 Rn. 43 und vom 23. April 2014 - 9 A 25.12 - [X.]E 149, 289 Rn. 60; vgl. auch [X.], Urteil vom 15. Mai 2014 - [X.]/12 [[X.]:[X.]:[X.]], T.C. [X.]riels - Rn. 28 ff. zur Abgrenzung von [X.] und [X.] "Schutzmaßnahmen"). Mit den im Planfeststellungsbeschluss festgesetzten Maßnahmen werden schädliche Auswirkungen auf den günstigen Erhaltungszustand der im FFH-Gebiet lebenden [X.]population im [X.]punkt der [X.] wirksam verhindert; der günstige Erhaltungszustand der [X.]population wird im Sinne von Art. 1 [X.]uchst. e und i [X.] stabil bleiben.

aa) Die Verlegung des Gewässerbetts der [X.] und der Landweg Wettern auf einer Strecke von ca. 405 m bzw. 170 m (festgestellte Straßenbaumaßnahmen 1.2 und 1.9) führt unter [X.]erücksichtigung der im [X.] vorgesehenen Schadensvermeidungsmaßnahmen nicht zu einer Gefährdung des [X.]s. Es wird in unmittelbarer Nähe zu den bisherigen Gewässerläufen jeweils ein in seiner Profilierung vergleichbarer Graben geschaffen und durchgehend mit einer naturnahen Gewässersohle mit gewässertypischem Sohlensubstrat mit einer Mindeststärke von 20 cm versehen. Die Fließgeschwindigkeit des umgeleiteten [X.] ist den benachbarten Gewässerabschnitten anzupassen. Die [X.]aumaßnahmen werden so durchgeführt, dass die Gräben ohne Unterbrechung zur Verfügung stehen; ein Monitoring der Maßnahme ist angeordnet. Dass der [X.] dieses Ersatzhabitat nicht annehmen wird, ist nicht erkennbar. Insbesondere handelt es sich nicht um einen "nackten Graben", der dem [X.] keinen ausreichenden Lebensraum bietet. Durch das einzubringende Sohlensubstrat ist vielmehr die volle Funktionsfähigkeit des Grabens ohne zeitlichen Verzug sichergestellt. [X.]ei der [X.]eurteilung des Lebensraums des [X.]s ist zu berücksichtigen, dass die [X.] im FFH-Gebiet "Wetternsystem in der [X.] Marsch" künstlich angelegt sind und einer laufenden und intensiven Gewässerunterhaltung durch die Sielverbände unterliegen; insbesondere werden die Gräben im Rahmen der Gewässerunterhaltung in regelmäßigen Abständen beräumt.

bb) Auch die bauzeitlichen Verrohrungen führen nicht zu einer Gefährdung der [X.]population. Der Kritik des Gutachters des [X.], [X.]., es sei völlig ungeklärt, ob der [X.] Verrohrungen von 15 m Länge passieren könne, hat der [X.]eklagte durch eine Verkürzung der maximal zulässigen Rohrlänge auf 10 m Rechnung getragen. Dass eine derart verkürzte Verrohrung nach Ausstattung mit gewässertypischem Sohlmaterial für den [X.] passierbar ist, steht zur Überzeugung des [X.]s fest. Die Gutachter des [X.]eklagten haben in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass im gesamten Verbreitungsgebiet des [X.]s im Grabensystem der Wettern, insbesondere an den Hofstellen, Überfahrten mit Verrohrungen und Überdeckungen von bis zu 30 m Länge zu finden sind. Gleichwohl seien keine damit korrespondierenden Lücken im [X.] feststellbar. Dies lasse den sicheren Schluss zu, dass Verrohrungen dieser Länge kein Problem für den [X.] darstellten. Von der von den Klägern im Verfahren 9 A 10.15 beantragten und auch von dem Kläger des vorliegenden Verfahrens angeregten [X.]eweiserhebung durch einen Sachverständigen konnte der [X.] absehen. Ein weiteres Sachverständigengutachten ist nur dann einzuholen, wenn sich das Gericht aufgrund der ihm vorliegenden Stellungnahmen und Gutachten die für die Entscheidung erforderliche Überzeugung nicht bilden kann (stRspr, vgl. [X.], Urteil vom 6. Oktober 1987 - 9 C 12.87 - [X.] 310 § 98 VwGO Nr. 31 und [X.]eschluss vom 19. Februar 2007 - 2 [X.] 19.07 - [X.] 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 49). Das ist - wie dargelegt - nicht der Fall.

Der [X.] hat angesichts der Darlegungen zur Passierbarkeit von Verrohrungen in der mündlichen Verhandlung auch keine Zweifel, dass die eine lichte Höhe von mehr als 4,5 m über der Wasseroberfläche aufweisende [X.]rücke über die [X.] zu keiner [X.]eeinträchtigung der Passierbarkeit durch den [X.] unter dem Aspekt der Verschattung führen wird.

cc) Auch durch [X.] ist eine erhebliche Gefährdung der [X.]population nicht zu befürchten. Der Kritik, der angenommene Grenzwert von 150 mg/l sei wissenschaftlich nicht belegt, sind die Gutachter des [X.]eklagten, N. und Her., überzeugend entgegengetreten. Sie haben erläutert, dass sie wegen des Fehlens spezifischer Untersuchungen für den [X.] Literaturstudien angestellt und im Wege des [X.] für den [X.] 200 mg/l als Wert festgesetzt haben. Dieser Wert stelle für den [X.] eher eine Irrelevanzschwelle und nicht einen Grenzwert dar. Für die Eier und Larven verfüge man über keine eigenen Werte. Dies könne aber auf sich beruhen, da sich die vorhabenbedingt erhöhten Chloridwerte im Winter durch den Tausalzeintrag erklärten. In dieser [X.] gebe es aber keine Eier und Larven in den Gewässern. Die Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden; insbesondere ist bei Kenntnislücken der Analogieschluss eine gängige und unbedenkliche Methode, mit der bei Einhaltung wissenschaftlicher Standards Kenntnislücken überbrückt werden können ([X.], Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 [X.].05 - [X.]E 128, 1 Rn. 64).

dd) Die für den Folgeabschnitt vorgesehene Wasserentnahme in der [X.] ist in der Verträglichkeitsprüfung bei der [X.]eurteilung der [X.]eeinträchtigungen der [X.]e des Schutzgebietes unter dem Gesichtspunkt des Zusammenwirkens mit anderen Plänen und Projekten betrachtet worden. Danach darf der [X.] Wasser nur entnommen werden, wenn ansonsten der Sielverband Wasser im Schöpfwerk [X.]ielenberg schöpfen würde. Die Entnahmemenge darf die Menge des ansonsten stattfindenden [X.] nicht übersteigen. Aus [X.] wird dabei angeraten, den Ausschaltpegel für die Wasserentnahme um 10 cm anzuheben. Hierdurch würden die im Vergleich zum regulären Schöpfbetrieb auftretenden [X.] angehoben und auch unter [X.]erücksichtigung der Prognoseunschärfen nachteilige Auswirkungen sicher ausgeschlossen. Die Kritik des [X.] an den angeblich zu hohen Pumpleistungen der vorgesehenen Pumpen sowie der unzureichenden Sicherung der Entnahmestellen vor der Ansaugung von Larven sowie juvenilen und adulten [X.]itterlingen ist ebenfalls nicht geeignet, einen Fehler der Verträglichkeitsprüfung zu begründen. Im Rahmen der [X.]etrachtung kumulativer Wirkungen, die sich für die [X.]e eines Gebietes durch das Zusammenwirken mit anderen Plänen und Projekten ergeben können, sind andere Pläne und Projekte grundsätzlich nur dann abschließend zu betrachten, wenn die Zulassungsentscheidung erteilt ist ([X.], Urteile vom 21. Mai 2008 - 9 A 68.07 - [X.] 406.400 § 34 [X.]NatSchG 2002 Nr. 1 Rn. 21 und vom 24. November 2011 - 9 [X.].10 - [X.]E 141, 171 Rn. 40). Ist dies - wie hier für den nördlichen Folgeabschnitt - noch nicht der Fall und werden die Summationswirkungen gleichwohl in die [X.]etrachtung einbezogen, genügt es, wenn eine Lösung der Problematik im Zulassungsverfahren des anderen Plans oder Projekts möglich erscheint (vgl. [X.], Urteile vom 21. Mai 2008 - 9 A 68.07 - [X.] 406.400 § 34 [X.]NatSchG 2002 Nr. 1 Rn. 21 und vom 24. November 2011 - 9 [X.].10 - [X.]E 141, 171 Rn. 40). Dies ist hier der Fall. Dass es - den Vortrag des [X.] als zutreffend unterstellt - keine technische Lösung für die gerügten Probleme geben sollte, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Es bedurfte daher nicht der von den Klägern im Verfahren 9 A 10.15 beantragten und auch von dem Kläger des vorliegenden Verfahrens angeregten [X.]eweiserhebung darüber, ob mit dem festgesetzten [X.] mit Schutzgitter eine Ansaugung von Larven sowie juvenilen und adulten [X.]itterlingen an der Entnahmestelle [X.] vermieden werden kann.

ee) Die Verträglichkeitsprüfung hat sich auch mit dem Thema Erschütterungen durch die [X.]auarbeiten ausführlich auseinandergesetzt und nachvollziehbar dargelegt, dass aufgrund der Entfernung der [X.]austelle zum Schutzgebiet von mindestens 540 m keine erheblichen [X.]eeinträchtigungen des [X.]s zu befürchten seien (Verträglichkeitsprüfung, Stand 14. März 2016, [X.] ff.). Es sei bekannt, dass Forellen beim Einsatz erschütterungsarmer [X.]auweisen in 50 m Entfernung keine Reaktionen mehr zeigten.

e) Für die Anhang-[X.]-Art [X.]itterling ist eine erhebliche [X.]eeinträchtigung ebenfalls auszuschließen.

Der [X.]eklagte hat die Verträglichkeitsprüfung im Laufe des gerichtlichen Verfahrens auf den [X.]itterling ausgedehnt und ihn als hypothetisches [X.] betrachtet. Sowohl für den [X.]itterling selbst als auch für die für seine Fortpflanzung unverzichtbaren [X.] kommt die Untersuchung zu dem Ergebnis einer ausreichenden Salztoleranz. Die maßgeblichen Schwellenwerte lägen durchweg höher als die straßenbedingten Einträge in das Gewässersystem. Hinsichtlich der Wasserentnahme und der Grabenverlegung in der [X.] gilt das für den [X.] Gesagte.

f) Die Kritik, es seien die Zierliche Tellerschnecke, der Schmalbindige [X.]reitflügel-Tauchkäfer und die feuchten Hochstaudenfluren in der FFH-Verträglichkeitsprüfung nicht untersucht worden, bleibt pauschal und ist nicht geeignet, die Richtigkeit der Gebietsausweisung in Frage zu stellen.

6. Das Vorhaben steht in Einklang mit der [X.].

Der Planfeststellungsbeschluss ist bei der Frage, ob das vorhandene Vogelschutzgebiet "[X.] 2323-401 Unterelbe bis [X.]" im [X.]ereich der [X.] Marsch richtig abgegrenzt worden ist, von zutreffenden rechtlichen Maßstäben ausgegangen. Der [X.]eklagte hat zu Recht darauf abgestellt, dass Art. 4 Abs. 1 [X.] nach der Rechtsprechung des [X.] den Mitgliedstaaten einen fachlichen [X.]eurteilungsspielraum hinsichtlich der Frage eröffnet, welche Gebiete nach ornithologischen Kriterien für die Erhaltung der in Anhang I der Richtlinie aufgeführten Vogelarten "zahlen- und flächenmäßig" am geeignetsten sind ([X.], Urteile vom 28. Februar 1991 - [X.]/89 [[X.]:[X.]:C:1991:89], Leybucht - Rn. 20, vom 2. August 1993 - C-355/90 [[X.]:[X.]:C:1993:331], [X.] - Rn. 26 und vom 23. März 2006 - [X.]/04 [[X.]:[X.]:C:2006:195], [X.] - Rn. 33; [X.], Urteile vom 14. November 2002 - 4 A 15.02 - [X.]E 117, 149 <155> und vom 21. Juni 2006 - 9 A 28.05 - [X.]E 126, 166 Rn. 20).

Zu den [X.]eurteilungskriterien gehören neben Seltenheit, Empfindlichkeit und Gefährdung der Vogelarten insbesondere die Populationsgröße und -dichte, die Artendiversität eines Gebietes, sein Entwicklungspotential und seine Netzverknüpfung sowie die [X.] der dort vorkommenden bedrohten Arten. Je bedrohter, seltener oder empfindlicher die Arten sind, desto größere [X.]edeutung ist dem Gebiet beizumessen, das die für ihr Leben und ihre Fortpflanzung ausschlaggebenden physikalischen und biologischen Elemente aufweist. Nur Habitate, die unter [X.]erücksichtigung dieser Maßstäbe für sich betrachtet in signifikanter Weise zur Arterhaltung beitragen, gehören zum Kreis der im Sinne des Art. 4 Abs. 1 [X.] geeignetsten Gebiete (Urteil vom 21. Juni 2006 - 9 A 28.05 - [X.]E 126, 166 Rn. 20 m.w.N.).

Ebenso zutreffend hat der [X.]eklagte darauf abgestellt, dass das Melde- und Gebietsausweisungsverfahren einen fortgeschrittenen Stand erreicht hat, so dass zwischenzeitlich in [X.] das von der [X.] angestrebte zusammenhängende Netz der Vogelschutzgebiete entstanden ist (vgl. Art. 4 Abs. 3 [X.]). Dementsprechend verringert sich die gerichtliche Kontrolldichte und unterliegt Parteivorbringen, es gebe ein faktisches Vogelschutzgebiet, das eine "Lücke im Netz" schließe, besonderen Darlegungsanforderungen (vgl. Urteile vom 14. November 2002 - 4 A 15.02 - [X.]E 117, 149 <155 f.> und vom 21. Juni 2006 - 9 A 28.05 - [X.]E 126, 166 <170>). Diese besonderen Darlegungsanforderungen sind nicht gewahrt.

Die grundsätzliche Eignung der Ackerflächen im [X.]ereich des Vorhabens als Aufenthaltsgebiet für die [X.] wird von der [X.]eklagtenseite nicht in Frage gestellt. Ebenso wenig wird bezweifelt, dass die [X.] in der Größenordnung anzutreffen ist, die von der [X.]eite genannt wird. Die große Zahl der in dem Gebiet beobachteten [X.] ist in der mündlichen Verhandlung von dem Gutachter des [X.]eklagten, Her., und dem Vertreter des [X.] des [X.] [X.], Herrn [X.]o., ausdrücklich bestätigt worden. Auf die umfangreiche Kritik des [X.] an der [X.]estandsermittlung kommt es daher insoweit nicht an. Sie überzeugt im Übrigen auch nicht. Es ist entgegen der Kritik der Klage nicht ersichtlich, dass die [X.]estandserfassung "völlig unzureichend" war. Es trifft nicht zu, dass die Erfassung ganz überwiegend auf Daten ehrenamtlich Tätiger beruhte, die unsystematisch erhoben wurden. Es haben vielmehr in den Jahren 2001/2002, 2003/2004, 2005/2006 und 2009 systematische und projektbezogene [X.]estandserfassungen (Zählungen) bzw. Aktualisierungen stattgefunden ([X.] Fachbeitrag, September 2014; Ergänzende Stellungnahme vom 23. Juni 2015). Danach waren starke Schwankungen im Vogelbestand, insbesondere bei der [X.], festzustellen, ohne dass sich die [X.]iotopeignung oder -ausstattung geändert hätte. Die - eine besondere [X.]edeutung der Flächen nicht bestätigenden - [X.]eobachtungen ehrenamtlich Tätiger, auf die der [X.]eklagte hinweist, sind im Klageverfahren lediglich zusätzlich herangezogen worden, wobei der [X.]eklagte ihre Aussagekraft selbst relativiert hat. Denn auch wenn tatsächlich 1 % des sogenannten Flyway-[X.]estandes der [X.]population dort beobachtet worden sein sollte, bedeutet dies noch nicht, dass das Gebiet zwingend ausgewiesen werden muss. Der Gutachter Her. hat überzeugend dargelegt, dass die Nichtunterschutzstellung dieser Fläche ihren Grund darin hat, dass sie für den Rastbestand der [X.] keine herausragende [X.]edeutung besitzt. Das Gebiet eigne sich nicht besonders für eine Ausweisung, da dort keine Dauergrünflächen vorhanden seien, sondern Ackerbau mit wechselnden Nutzungen im Vordergrund stehe. Hierdurch sei die Eignung der Fläche stark von der jeweiligen Fruchtfolge und den Vergrämungsmaßnahmen der Landwirte abhängig; die Flächen würden wegen ihrer nur eingeschränkten Eignung als Rast- und Nahrungsgebiet nicht regelmäßig in dieser großen Zahl genutzt. Die für die [X.] wichtigen [X.] seien überwiegend in [X.] zu finden und unter Schutz gestellt worden. Diese Überlegungen überzeugen und finden eine [X.]estätigung in den auch von den Gutachtern des [X.] eingeräumten erheblichen Schwankungen im [X.]estand der [X.].

Ohne Erfolg bleibt auch der Versuch des [X.], das Gebiet "[X.]-[X.]" an der sogenannten [X.] der ausgewiesenen Vogelschutzgebiete in [X.] zu messen. Dem steht zum einen entgegen, dass das zum Vergleich herangezogene Gebiet nicht annähernd genau genug abgegrenzt ist, um einen Vergleich mit anderen Gebieten zuzulassen, zum anderen sind die Standarddatenbögen der zum Vergleich herangezogenen Gebiete zuletzt 2009 aktualisiert worden, so dass angesichts der auch vom Kläger eingeräumten positiven Entwicklung des [X.]estandes der [X.] keine Vergleichbarkeit der Zahlen gegeben ist.

7. Der Planfeststellungsbeschluss verstößt nicht gegen Regelungen des Artenschutzrechtes.

[X.]ei der [X.]estandserfassung und der [X.]eurteilung, ob artenschutzrechtliche Verbotstatbestände erfüllt sind, steht der Planfeststellungsbehörde eine naturschutzfachliche [X.] zu, namentlich bei der Quantifizierung möglicher [X.]etroffenheiten und bei der [X.]eurteilung ihrer populationsbezogenen Wirkungen. Die gerichtliche Kontrolle ist darauf beschränkt, ob die Einschätzungen der Planfeststellungsbehörde im konkreten Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind und nicht auf einem unzulänglichen oder gar ungeeigneten [X.]ewertungsverfahren beruhen (stRspr, vgl. nur [X.], Urteile vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 - [X.]E 131, 274 Rn. 65, vom 6. November 2012 - 9 A 17.11 - [X.]E 145, 40 Rn. 100, vom 28. März 2013 - 9 A 22.11 - [X.]E 146, 145 Rn. 114; ferner Urteil vom 21. November 2013 - 7 C 40.11 - [X.] 406.25 § 6 [X.]ImSchG Nr. 6 Rn. 14 ff. zum Streitstand mit eingehender [X.]egründung; a.[X.], DV[X.]l 2012, 1479).

a) Die Methodik der Fledermausuntersuchung ist nicht zu beanstanden. Die Methode der [X.]estandserfassung ist nicht normativ festgelegt; sie hängt maßgeblich von den naturräumlichen Gegebenheiten des Einzelfalles ab (stRspr, vgl. Urteil vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 - [X.]E 131, 274 Rn. 59). Für die Erfassung von Fledermäusen sind inzwischen zahlreiche einschlägige Arbeitshilfen und Leitfäden erarbeitet worden, die Standardmethoden der [X.]estandserfassung vorsehen und dabei - soweit sie nur regionale Geltung beanspruchen - auf die naturräumlichen Gegebenheiten einer Region abgestimmt sind. Das vom Vorhabenträger beauftragte [X.] hat sich bei der Erarbeitung des artenschutzrechtlichen [X.] an den Vorgaben der vom [X.] in seinem Urteil vom 6. November 2013 - 9 A 14.12 - ([X.] 407.4 § 17 [X.] [X.] Rn. 47 ) hervorgehobenen Arbeitshilfe "Fledermäuse und Straßenbau, Arbeitshilfe zur [X.]eachtung der datenschutzrechtlichen [X.]elange bei Straßenbauvorhaben in [X.]" vom Juli 2011 gehalten und ist nach der dort erwähnten Standardmethode vorgegangen.

Dazu zählen als [X.] die Habitatanalyse vor [X.]eginn der sommerlichen Erfassungen, als Phase [X.] die Geländeuntersuchungen im [X.] mit Detektoren und stationären Erfassungssystemen und als [X.] die Erfassung der als Quartiere geeigneten Standorte. In der [X.] wurde zunächst der Untersuchungsraum unter Auswertung des Artenkatasters des [X.]amtes für Landwirtschaft und Umwelt sowie weiterer vorhandener Daten (Verbreitungskarten, Monitoringuntersuchungen, aktuelle [X.]iotoptypkartierungen) festgelegt. Aufgrund der Nutzung des Naturraums zum Rapsanbau bzw. als intensiv bewirtschaftetes Grünland sind nach der Arbeitshilfe die Arten Abendsegler, Zwergfledermaus, Mückenfledermaus und [X.]reitflügelfledermaus zu erwarten. Insbesondere die [X.] bietet zudem Potential für den Kleinen Abendsegler und Arten der Gattung Myotis wie Teich- und Wasserfledermäuse.

Die sommerlichen Geländeuntersuchungen sind bei vier [X.]egehungen in der [X.] vom 1. Mai bis 15. Juli 2014 durchgeführt worden. Es kamen [X.] zur Artbestimmung und Analyse des Verhaltens sowie [X.] und [X.]atcorder zum Einsatz. Insgesamt konnten mit diesen Methoden sechs Fledermausarten identifiziert werden (Großer Abendsegler, [X.]reitflügel-, Rauhaut-, Zwerg-, Mücken- und [X.]). Die [X.] und [X.]atcorder wurden an der [X.] und im strukturarmen Grün- und Ackerland eingesetzt. Die [X.] konnte als eine in Ost-West-Richtung verlaufende und die Trasse schneidende Hauptflugroute sowie die [X.] 431 als eine die Trasse nicht berührende [X.] identifiziert werden. Die [X.] und die [X.] im Westen des [X.] (aber außerhalb des Gebietes selbst) wurden als bedeutende Jagdgebiete identifiziert. Schließlich wurden in der [X.] die als Quartiere geeigneten Strukturen untersucht.

Die Rüge, die bei der [X.]estandsermittlung und -bewertung gewählte Standardmethode stelle nicht die besten wissenschaftlichen Erkenntnisse dar, ist verfehlt, weil sie sich auf den Maßstab bezieht, der im Habitatrecht, nicht aber im Artenschutzrecht gilt. Für die [X.]estandserfassung im Artenschutz hat die Rechtsprechung des [X.]s bereits im Urteil vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 - ([X.]E 131, 274 Rn. 56) betont, dass die habitatrechtlichen Anforderungen nicht unbesehen und unterschiedslos auf den Artenschutz übertragen werden können. Hieran ist festzuhalten. Auch die weitere Kritik an der Arbeitshilfe überzeugt nicht. Sie steht schon in einem vom Kläger nicht aufgelösten Widerspruch zur positiven [X.]esprechung der Arbeitshilfe in der vom Kläger zu 2) des Verfahrens 9 A 10.15 herausgegebenen [X.]schrift "Nyctalus, [X.]d. 16, Heft 3 - 4, 2011", wonach es sich um eine "mehr als nützliche Anleitung für fledermausbezogene Gutachtertätigkeit im Straßenbau" handelt. Die Kritik ist auch nicht begründet.

Der Hinweis in der Arbeitshilfe, die Untersuchungen könnten und sollten sich auf die entscheidungsrelevanten Daten beschränken, und es sei nicht sinnvoll, "Datenfriedhöfe" anzulegen, ist nicht zu beanstanden. Eine [X.]eschränkung auf das Notwendige und für die planungsrechtliche Entscheidung Erforderliche ist sinnvoll und geboten. Da ein signifikant erhöhtes Risiko der Tötung in [X.]ezug auf Fledermäuse nur gegeben ist, wenn regelmäßig genutzte Hauptflugrouten zwischen Jagdgebiet und Quartier vorliegen oder bevorzugte [X.] geschnitten werden ([X.], Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 - [X.]E 130, 299 Rn. 219), kann sich die gutachterliche Untersuchung darauf beschränken, diese artenschutzrechtlich relevanten Konfliktpunkte zu ermitteln und danach den Untersuchungsraum und die Untersuchungstiefe zu bestimmen. Nach den Feststellungen in der Deckblattfassung des [X.]s der [X.] vom 9. September 2014 ist das Untersuchungsgebiet und insbesondere der [X.]ereich der Trasse durch Ackerland und [X.] geprägt und sehr homogen.

Die Zahl der Untersuchungsnächte hält sich im Rahmen der Vorgaben der Arbeitshilfe, ebenso wenig ist der Untersuchungszeitraum zu beanstanden. Die Arbeitshilfe gibt einen Untersuchungszeitraum von Mai bis September vor. Dass der Gutachter der [X.]eite, Herr [X.], längere Untersuchungszeiträume von bis zu einem Jahr für erforderlich hält, ist nicht geeignet, die Vertretbarkeit der in der Arbeitshilfe vorgegebenen [X.] in Frage zu stellen. Eine naturschutzfachliche Meinung oder Methodik ist einer anderen Einschätzung nicht bereits deshalb überlegen oder ihr vorzugswürdig, weil sie umfangreichere oder aufwändigere Ermittlungen und "strengere" Anforderungen für richtig hält ([X.], Urteil vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 - [X.]E 131, 274 Rn. 66).

Gleiches gilt für die Erforderlichkeit von [X.]n. Der Hinweis des Gutachters der [X.]eite, in anderen Handbüchern seien [X.] vorgesehen und sehr viel größere Untersuchungsräume vorgeschrieben, übersieht, dass die von anderen [X.]behörden herausgegebenen Arbeitshilfen die dort vorhandenen Landschaftsstrukturen und Fledermausarten berücksichtigen. Es leuchtet ein, dass für unterschiedliche Habitatausstattungen unterschiedliche [X.]earbeitungsintensitäten vorgeschrieben werden. Auch die "Arbeitshilfe Fledermäuse und Straßenverkehr" des [X.]esministeriums für Verkehr, [X.]au und Stadtentwicklung ([X.]MV[X.]S); Entwurf 2011 sieht zunächst eine Relevanzabschätzung des betroffenen [X.] vor, an die sich eine [X.]estandserfassung der [X.] besonders bedeutsamen Habitate anschließt. [X.] sind dort nicht generell vorgesehen, sondern ihr Einsatz wird davon abhängig gemacht, dass flugwegrelevante Hecken und Gehölze oder Wälder betroffen sind (S. 14 f.).

Die bei einer im Auftrag des [X.] zu 2) im Verfahren 9 A 10.15 durchgeführte Netzfanguntersuchung an der [X.] gefangenen Teichfledermäuse sind daher nicht geeignet, die hier angewandte Methode in Frage zu stellen. Die Nichterfassung der [X.] ist im Übrigen im Ergebnis deshalb ohne [X.]edeutung, weil die ergriffenen Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen in besonderer Weise auch für diese streng [X.] fliegende Fledermausart greifen.

Nach der Arbeitshilfe sind auch Migrationswege zu untersuchen. Der Gutachter M. weist in seiner Stellungnahme vom 28. August 2015 überzeugend darauf hin, dass eine solche Untersuchung nur bei größeren und bedeutsamen Winterquartieren erforderlich sei, in denen es zeitweilig zu einer hohen Konzentration von umherschwärmenden Tieren komme. [X.]ei größerer Entfernung der Quartiere vom Vorhaben sei deren Lage irrelevant, da die Tiere bei der An- und Abwanderung zum oder vom Winter- oder [X.]quartier eine Trasse nur einmal querten, die Gefährdung also nicht signifikant größer sei als bei einer Jagd in diesem [X.]ereich. Der Hinweis des Sachverständigen [X.], um die Kalkberghöhlen in [X.] jagten Fledermäuse auch im Nahbereich der Höhle (Winterquartier) und würden dabei größere Entfernungen zurücklegen, vermag angesichts der Einmaligkeit der Fledermausdichte in diesem [X.]ereich nichts für struktur- und fledermausarme Gegenden wie im hier zu beurteilenden [X.]auabschnitt herzugeben.

Die Kritik, es seien in der Fledermausuntersuchung nicht alle für Fledermäuse wichtigen Habitatstrukturen erkannt worden, übersieht, dass eine Ausrichtung an der Lage der Trasse und den dort relevanten Habitatstrukturen nicht zu beanstanden ist. Nach den Feststellungen in dem [X.] ist das Untersuchungsgebiet und insbesondere der [X.]ereich der Trasse durch Ackerland und [X.] geprägt und sehr homogen.

Auch die Rüge, es seien Quartiere und [X.] nicht hinreichend erfasst worden, ist nicht geeignet, methodische Mängel der Untersuchung aufzuzeigen. Die möglichen Quartiere wurden eingehend untersucht und es wurde festgestellt, dass alle als Quartier nutzbaren Strukturen (Gebäude, [X.]rückenbauwerke, ältere Gehölze) außerhalb des 400-m-Wirkungsbereichs der Trasse liegen und daher keine unmittelbaren betriebsbedingten [X.]eeinträchtigungen auftreten können. Dass geeignete Wochenstubenquartiere in den im Untersuchungsraum vorkommenden Gebäuden anzutreffen sind, wurde unterstellt ([X.], [X.] S. 27). In seiner Erwiderung vom 21. September 2015 hat der Gutachter Her. noch einmal darauf hingewiesen, dass eine eingehende und fachgerechte Untersuchung aller geeigneten Strukturen stattgefunden habe und im Umfeld des Vorhabens keine typischerweise als [X.] geeigneten frostgeschützten Gebäudeteile, Höhlen, Stollen, [X.]unker, [X.]rücken vorhanden seien; auch eine Abfrage in der Datenbank des [X.]amtes für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume habe keine Nachweise enthalten. Mittelbare Auswirkungen auf weiter entfernt liegende Quartiere könnten nur eintreten, wenn die Tiere auf dem Weg zu den Quartieren die Trasse regelmäßig queren müssten, etwa um [X.] zu erreichen, oder wenn essentielle [X.] beeinträchtigt würden. Das könne aber aufgrund der Raumausstattung ausgeschlossen werden. Auf dem windexponierten [X.] könnten keine größeren Nahrungsansammlungen anzutreffen sein, da sich dort kaum nachtaktive Insekten finden ließen. Diese Annahme wird bestätigt durch die durchgeführten Detektoruntersuchungen. Größere Ansammlungen von Fledermäusen und Jagdgeschehen haben sich danach im [X.] nicht feststellen lassen, wohl aber an den hierfür geeigneten Strukturen der [X.].

b) Der Planfeststellungsbeschluss geht nachvollziehbar davon aus, dass es für alle Fledermausarten nicht zu einer signifikanten Erhöhung des [X.] im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 1 [X.]NatSchG kommt.

aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.]s ist der Tatbestand des [X.] (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 [X.]NatSchG) mit [X.]lick auf die bei einem [X.]auvorhaben nie völlig auszuschließende Gefahr von Kollisionen geschützter Tiere mit Kraftfahrzeugen erst dann erfüllt, wenn das Vorhaben dieses Risiko in einer für die betroffene Tierart signifikanten Weise erhöht (vgl. nur [X.], Urteile vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 - [X.]E 131, 274 Rn. 91 und vom 14. Juli 2011 - 9 A 12.10 - [X.]E 140, 149 Rn. 99). Dabei sind Maßnahmen, mittels derer solche Kollisionen vermieden werden können, in die [X.]etrachtung einzubeziehen. Der Tatbestand ist nur erfüllt, wenn das Risiko kollisionsbedingter Verluste von [X.] einen Risikobereich übersteigt, der mit einem Verkehrsweg im Naturraum immer verbunden ist ([X.], Urteil vom 12. August 2009 - 9 A 64.07 - [X.]E 134, 308 Rn. 56). Das ist bei Fledermäusen regelmäßig nur dann der Fall, wenn Hauptflugrouten oder bevorzugte Jagdgebiete betroffen sind ([X.], Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 - [X.]E 130, 299 Rn. 219). Dies folgt aus der Überlegung, dass es sich bei den Lebensräumen der gefährdeten Tierarten nicht um "unberührte Natur" handelt, sondern um von Menschenhand gestaltete Naturräume, die aufgrund ihrer Nutzung durch den Menschen ein spezifisches Grundrisiko bergen, das nicht nur mit dem [X.]au neuer Verkehrswege, sondern z.[X.]. auch mit dem [X.]au von Windkraftanlagen, Windparks und Hochspannungsleitungen verbunden ist. Es ist daher bei der Frage, ob sich für das einzelne Individuum das Risiko signifikant erhöht, Opfer einer Kollision durch einen neuen Verkehrsweg zu werden, nicht außer [X.] zu lassen, dass Verkehrswege zur Ausstattung des natürlichen Lebensraums der Tiere gehören und daher besondere Umstände hinzutreten müssen, damit von einer signifikanten Gefährdung durch einen neu hinzukommenden Verkehrsweg gesprochen werden kann. Ein Nullrisiko ist daher nicht zu fordern, weswegen die Forderung, die planfestgestellten Schutzmaßnahmen müssten für sich genommen mit nahezu 100 %-iger Sicherheit Kollisionen vermeiden, zu weitgehend ist (in diese Richtung tendierend [X.], Urteil vom 22. April 2016 - 7 KS 27/15 - juris Rn. 339).

bb) Der Planfeststellungsbeschluss begründet überzeugend, dass ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko allein durch die Querung der als Hauptflugroute identifizierten [X.] zu befürchten sei und insoweit die [X.]rücke über die Wettern als Schadensvermeidungsmaßnahme das Risiko für die dort festgestellten Fledermausarten unter die für das Tötungsverbot relevante Gefahrenschwelle drücke.

Durch die rund 34,5 m weite, die [X.] mit einer lichten Höhe von 4,5 m überspannende [X.]rücke ist eine den Vorgaben der Tabelle 4.6 des [X.] zur Anlage von Querungshilfen für Tiere und zur Vernetzung von Lebensräumen an Straßen ([X.]), Stand September 2008, nicht nur entsprechende, sondern diese (weit) übertreffende Querungshilfe vorhanden. Insbesondere für die stark [X.] über Wasserflächen fliegenden und jagenden Wasser- und Teichfledermäuse ist damit eine sehr wirksame Querungsmöglichkeit geschaffen, die das Tötungsrisiko signifikant senkt und die gleichzeitig von den anderen Fledermausarten an dieser traditionellen Flugroute genutzt werden kann. Die Prognosesicherheit bezüglich der Wirksamkeit ist bei Unterführungen mit geeignetem Querschnitt sehr hoch (vgl. [X.]MV[X.]S, Arbeitshilfe Fledermäuse und Straßenverkehr [X.]). Zum Schutz vor [X.]eeinträchtigungen durch [X.]eleuchtungswirkungen setzt der Planfeststellungsbeschluss auf den [X.]rückenkappen sowie jeweils 50 m bzw. 20 m darüber hinaus [X.] und [X.] ([X.])) fest. Damit wird auch für die nicht oder nicht überwiegend [X.] fliegenden Fledermausarten, insbesondere dann, wenn sie in [X.]oden- bzw. Wassernähe jagen, der Kollisionsschutz verbessert.

cc) Dass die Wirksamkeit von [X.] fachwissenschaftlich nicht abschließend geklärt ist, steht ihrer [X.]erücksichtigung als zusätzliche Schadensvermeidungsmaßnahme nicht entgegen. Auch bei der Festsetzung von [X.] als Schadensvermeidungsmaßnahme hat die Planfeststellungsbehörde einen fachwissenschaftlichen [X.]eurteilungsspielraum. Dieser ist erst verletzt, wenn die Annahme, die festgesetzten 4 m hohen Zäune seien geeignet, das [X.] insbesondere für nicht [X.]e Fledermäuse im Zusammenwirken mit der [X.]rücke als einer weiteren, sehr wirksamen Maßnahme soweit zu verringern, dass es in einem Risikobereich verbleibt, der mit einem Verkehrsweg im Naturraum immer verbunden ist, fachlich nicht mehr vertretbar wäre, weil sich in der Wissenschaft die gegenteilige Meinung als Stand der Wissenschaft durchgesetzt hat. Daran fehlt es. Der [X.] hat - jeweils auf der Grundlage sachverständiger Erläuterungen - vergleichbare Überflughilfen, Leiteinrichtungen und [X.] in mehreren Entscheidungen im Verbund mit weiteren Maßnahmen als grundsätzlich geeignete Maßnahmen erachtet, um eine signifikante Erhöhung eines kollisionsbedingten Individuenverlustes zu vermeiden (vgl. [X.], Urteile vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 - [X.]E 131, 274 Rn. 93 und vom 23. April 2014 - 9 A 25.12 - ZUR 2014, 668 <675> § 34 [X.]NatSchG 2010 Nr. 9>). Dies gilt auch für das Urteil des [X.]s vom 6. November 2013 - 9 A 14.12 - ([X.] 407.4 § 17 [X.] [X.] Rn. 56). Der Hinweis in der Entscheidung, dass bestehende Unsicherheiten über die Wirksamkeit einzelner Maßnahmen durch ein Risikomanagement auszugleichen seien, hat weder die naturschutzfachliche [X.] der Planfeststellungsbehörde relativiert noch ist damit ein Risikomanagement im Fall der Schaffung von [X.] ausnahmslos für erforderlich erachtet worden (so aber wohl [X.], Urteil vom 22. April 2016 - 7 KS 27/15 - juris Rn. 336).

Dass sich in der Wissenschaft ein anderer Kenntnisstand durchgesetzt hat, ergibt sich nicht aus der von den Klägern im Verfahren 9 A 10.15 in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Untersuchung "[X.]ats and Roads" aus dem [X.] und aus den vom Gutachter [X.] in seiner Präsentation angeführten [X.]eispielen.

Die erst nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses veröffentlichte Untersuchung "[X.]ats and Roads" beschäftigt sich nicht mit 4 m hohen [X.], sondern mit anderen, vorliegend nicht festgesetzten Leiteinrichtungen. Auch die vom Gutachter [X.] in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Untersuchungen bestätigen lediglich die bekannte Tatsache, dass die Wirksamkeit von [X.] wegen des Risikos eines erneuten Absinkens der Fledermäuse nach Querung der Wand eingeschränkt ist, nicht aber deren generelle Wirkungslosigkeit. Auch seine Ausführungen berücksichtigen nicht hinreichend, dass die [X.] nur ein Element eines Schutzkonzepts darstellen, das wesentlich durch eine in einer Hauptflugroute angelegte großzügige Unterführung geprägt ist, wie sie auch in der Untersuchung "[X.]ats and Roads" empfohlen wird. Vom [X.]oden und von der Wasseroberfläche aus gesehen endet die [X.] erst in mehr als 8 m Höhe, so dass auch für am Wasser und im Nahbereich der Unterführung jagende Fledermäuse ein besonders geschützter [X.]ereich geschaffen wird, der das [X.] zu vermindern hilft. Im Übrigen hat der [X.]eklagte bestehenden Unsicherheiten bezüglich der Wirksamkeit der [X.] und [X.] durch die Anordnung eines Monitorings in Nebenbestimmung 2.3.5 Nr. 3 Rechnung getragen. Dass dieses nicht ausdrücklich die [X.] erwähnt, ist unschädlich, da diese zu den dort genannten planfestgestellten "Vermeidungs- sowie Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen" gehören.

Angesichts dessen musste der [X.] nicht das von den Klägern im Verfahren 9 A 10.15 beantragte und auch von dem Kläger des vorliegenden Verfahrens für notwendig erachtete Sachverständigengutachten zu der Frage einholen, wie viele der die geplante Autobahn im [X.]ereich der [X.] querenden Individuen durch die planfestgestellten Schadensbegrenzungsmaßnahmen an einer Querung gehindert werden und wie viele wieder in den Sinkflug übergehen und in Kollisionsgefahr geraten. Der [X.]eweisantrag ist auf Ausforschung eines Sachverhaltes gerichtet und blendet aus, dass es sich bei den [X.] und [X.] um Maßnahmen handelt, die im Zusammenwirken mit der Hauptschadensvermeidungsmaßnahme, dem [X.]rückenbau über die [X.], das [X.] insbesondere für nicht [X.]e Arten verringern soll. Insoweit liegen dem Gericht aber in Gestalt der Leitfäden und Forschungsberichte hinreichend sachverständige Äußerungen vor, die die gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare Einschätzung der Planfeststellungsbehörde tragen, die [X.] und [X.] seien als Ergänzung des [X.]rückenbauwerks geeignet, das [X.] für Fledermäuse zu verringern. Den Unsicherheiten über die Wirksamkeit ist durch das Monitoring Rechnung getragen.

c) Der Planfeststellungsbeschluss verneint zu Recht eine Verwirklichung des Störungs- und des Zerstörungsverbotes in [X.]ezug auf die Rast- und [X.]rutvögel (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 und 3 [X.]NatSchG).

aa) Die [X.]estandserfassung war hinreichend aktuell. Der Vorhabenträger hat den [X.]estand im Jahre 2005 erfassen und im Jahre 2009 zur Überprüfung der Aktualität der Datengrundlage einen Abgleich der [X.]iotopkartierungen durchführen lassen. Die Überprüfung kommt zu dem Ergebnis, dass sich die [X.]iotopausstattung zwischen der Erstkartierung 2005 und der Nachkartierung 2009 nur marginal geändert habe. [X.]ei den [X.]rutvögeln habe die [X.]edeutung wegen einer leichten Verschlechterung der [X.] eher abgenommen. Angesichts dieser [X.] der [X.]iotopausstattung musste die Planfeststellungsbehörde vor Erlass des [X.]eschlusses keine neue Datenerhebung durchführen. Im Übrigen hat sie 2012 auf der Grundlage des vorhandenen Datenmaterials die [X.]etroffenheit der [X.]rutvögel anhand der Arbeitshilfe "Vögel und Straßenverkehr" (2010) rechtlich erneut geprüft. Die [X.]ehörde ist auch dem im [X.] vom Kläger gegebenen Hinweis auf ein neu entdecktes Uhuvorkommen nachgegangen und hat aufgrund der Entfernung von 6 km eine Verwirklichung eines Verbotstatbestandes nachvollziehbar verneint.

bb) Der Planfeststellungsbeschluss stellt hinsichtlich des [X.] (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 [X.]NatSchG) überzeugend darauf ab, dass die Flächenverluste bezogen auf den gesamten von den [X.]n (und weiteren Gänsearten) genutzten und für diese nutzbaren Raum relativ gering sind. Durch Überbauung gingen lediglich rund 7,8 ha verloren und durch Lärm würden weitere 241 ha beeinträchtigt (PF[X.] S. 350). Die die Flächen nutzenden Rastvögel könnten daher problemlos auf benachbarte, ebenso geeignete Flächen ausweichen. Die gesamte [X.] sei im betroffenen Naturraum sehr weit verbreitet. Weitere Kompensationsmaßnahmen hält der Planfeststellungsbeschluss nicht für erforderlich; die Rastvögel würden im Übrigen auch von den Maßnahmen für die anderen Vogelarten profitieren. Diese Argumentation ist überzeugend. Dass die Ausweichmöglichkeit einer Art auf andere, nicht bereits voll besetzte, ebenso geeignete und in der erreichbaren Umgebung liegende Flächen eine [X.]eeinträchtigung des Erhaltungszustandes der lokalen Population auch ohne [X.] und Vermeidungsmaßnahmen ausschließt, ist vom [X.] im Rahmen des Gebietsschutzes ausdrücklich anerkannt worden ([X.], Urteil vom 24. November 2011 - 9 [X.].10 - [X.]E 141, 171 Rn. 39) und findet seine Stütze für den [X.]ereich des Artenschutzes auch in der Arbeitshilfe "[X.]eachtung des Artenschutzrechtes bei der Planfeststellung", [X.]betrieb Straßenbau und Verkehr [X.], Amt für Planfeststellung Energie, 2013 (S. 36 ff.).

cc) Die Annahme im Planfeststellungsbeschluss, das [X.] des § 44 Abs. 1 Nr. 3 [X.]NatSchG sei zu verneinen, weil es sich bei den Flächen im Untersuchungsgebiet nicht um Ruhestätten handele, ist rechtlich nicht zu beanstanden. In der Rechtsprechung des [X.]s ist hinreichend geklärt, dass der Ruhestättenbegriff nicht den allgemeinen Lebensraum der geschützten Arten und sämtliche Lebensstätten, sondern einen abgrenzbaren und für die betroffene Art besonders wichtigen Fortpflanzungs- und Ruhebereich umfasst. Dieser muss einen nicht nur vorübergehenden, den artspezifischen Ansprüchen genügenden störungsfreien Aufenthalt ermöglichen ([X.], Urteile vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 - [X.]E 130, 299 Rn. 222 und vom 18. März 2009 - 9 A 39.07 - [X.]E 133, 239 Rn. 66). Der [X.]egriff ist tendenziell eng auszulegen ([X.], Urteil vom 6. November 2013 - 9 A 14.12 - [X.]E 148, 373 Rn. 114).

Diese Voraussetzungen verneint der Planfeststellungsbeschluss. Die ergänzende gutachterliche [X.]etrachtung der [X.] zur Abgrenzung der Lokalpopulationen maßgeblicher Rastvögel vom 23. Juni 2015 unterstützt diese Argumentation. Sie kommt zu dem Ergebnis, dass zwar das Kriterium der "Regelmäßigkeit" der Nutzung aufgrund der in jüngerer [X.] beobachteten Zunahme der [X.]estände zutreffen dürfte. Jedoch sei das Gebiet, in dem sich das Vorhaben auswirke, kein topographisch abgrenzbarer zusammenhängender Raum. Vielmehr handele es sich nur um einen Ausschnitt eines sehr viel größeren, vergleichsweise homogenen Naturraums, in dem verschiedene Schlafplätze und Äsungsflächen der Rastvögel anzutreffen seien. Das Gebiet sei zudem nicht von essentieller [X.]edeutung für die Funktionalität der nahegelegenen großen Schlafplätze im [X.]. Vor allem auf der [X.] [X.] befänden sich sehr bedeutende Schlafplätze (Ostemündung, Wattflächen zwischen [X.] und [X.], [X.], [X.], [X.]). Die Gänseschlafplätze befänden sich fast ausnahmslos in den [X.], das Schlafen erfolge entweder stehend auf trocken gefallenen Wattflächen oder auch schwimmend auf ruhigen Wasserflächen der Nebenarme, jeweils vom [X.] abhängig. Auf der [X.] schliefen beispielsweise bis zu 23 000 Weißwangengänse. Auf der schleswig-holsteinischen Seite würden vor allem die [X.]ereiche [X.], [X.]ishorster Sand - Pinnaumündung - [X.] Süd, [X.] (zwischen [X.] und [X.]eginn Weichholzaue) als Schlafplatz von zum Teil vielen Tausenden von Vögeln genutzt. Soweit die [X.]eite demgegenüber darauf abstellt, der [X.]egriff des "Rastvogels" impliziere, dass überall dort, wo er sich niederlasse, eine Ruhestätte im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 3 [X.]NatSchG gegeben sei, verkennt dies den artenschutzrechtlichen [X.]egriffsinhalt.

dd) Auch die [X.]auzeitenregelungen sind mit [X.]lick auf das Artenschutzrecht nicht zu beanstanden; insbesondere bedarf es keines besonders angeordneten Verbotes, Ausnahmen zu erteilen. Der [X.]eklagte weist zutreffend darauf hin, dass etwaige Ausnahmen ihrerseits am Maßstab des § 44 Abs. 1 [X.]NatSchG zu messen wären. Die Wirksamkeit der festgesetzten Vermeidungs- und vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen stellt die [X.]eite in Frage, ohne sich mit den dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegenden avifaunistischen Untersuchungen und den diesbezüglichen Nebenbestimmungen im Planfeststellungsbeschluss auseinanderzusetzen.

8. Die landschaftspflegerische Ausführungsplanung ist im Planfeststellungsbeschluss nicht zu regeln; es genügt, wenn sie vor dem [X.]eginn der Ausführung der Planfeststellungsbehörde zur [X.]illigung vorgelegt wird ([X.], Urteil vom 3. März 2011 - 9 [X.]10 - [X.]E 139, 150 Rn. 50). Anhaltspunkte dafür, dass abwägungserhebliche [X.]elange betroffen und Konflikte, die einer [X.]ewältigung im Planfeststellungsbeschluss bedürften, in die Ausführungsplanung verschoben worden sind, werden nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich. Auch die Kritik an der [X.] verfängt nicht.

9. Der Planfeststellungsbeschluss steht auch mit der Verkehrslärmschutzverordnung (16. [X.]ImSchV), der AVV [X.]aulärm und der 39. [X.]ImSchV in Übereinstimmung.

a) Die Angriffe gegen die Anwendbarkeit der Verkehrslärmschutzverordnung greifen nicht durch. Zweifel, dass die 16. [X.]ImSchV und die mit Allgemeinem Rundschreiben Straßenbau Nr. 8/1990 des [X.]esministeriums für Verkehr eingeführten Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen - [X.] - ([X.]. 1990 S. 258) noch den gesetzlich vorgesehenen (§§ 41 ff. [X.]ImSchG) oder grundrechtlich (Art. 2 Abs. 1 GG) gebotenen Schutz vor [X.] gewährleisten, bestehen nicht. Es fehlt an jeder substantiierten Darlegung, dass die Werte und [X.]erechnungsmethoden der 16. [X.]ImSchV und der [X.] zwischenzeitlich derart überholt sind, dass sie keine Geltung mehr beanspruchen könnten (vgl. [X.], Urteil vom 9. Juni 2010 - 9 [X.].08 - [X.] 407.4 § 17 [X.] Nr. 208 Rn. 103, 107). Zu der vom Kläger angesprochenen Frage der [X.] hat der [X.] im Urteil vom 6. November 2013 - 9 A 14.12 - (juris Rn. 142 § 17 [X.] [X.]>) Stellung genommen; hierauf wird verwiesen. Auch liegen die Voraussetzungen für eine Summenpegelbetrachtung ersichtlich nicht vor. Ebenso wenig greift die Kritik daran durch, dass die Lärmbetrachtung auf den planfestgestellten Abschnitt beschränkt wurde; es kann insoweit erneut auf das vorgenannte Urteil vom 9. Juni 2010 - 9 [X.].08 - ([X.] 407.4 § 17 [X.] Nr. 208 Rn. 114) verwiesen werden. Auch die Ermittlung des [X.] ist nicht zu beanstanden. Eine projektbezogene Untersuchung lag vor, der Planfeststellungsbeschluss konnte daher diese Werte statt derjenigen der Anlage 1 zu § 3 der 16. [X.]ImSchV zugrunde legen. Die [X.] ergibt im Übrigen, dass die Grenzwerte für Wohngebiete durchgängig eingehalten werden, eine etwa fehlerhafte Gebietseinstufung wäre daher irrelevant.

b) Der Kläger rügt, der Planfeststellungsbeschluss sei hinsichtlich der [X.]auphase wesentlich unterreguliert. Die Frage, wie und wohin der ganz erhebliche Aushub verbracht werden solle, habe im Planfeststellungsbeschluss geregelt werden müssen. Der Lärm des [X.]austellenverkehrs sei unzureichend ermittelt worden, da kein Worst-Case-Szenario zugrunde gelegt worden sei.

Die Kritik greift nicht durch. Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.]s können Konflikte technischer Natur, die nach dem Stand der Technik lösbar und ohne Einfluss auf die Ausgewogenheit der Planung an sich sind, in die - vor [X.]aubeginn zu genehmigende - Ausführungsplanung verschoben werden (vgl. nur [X.], Urteil vom 3. März 2011 - 9 [X.]10 - [X.]E 139, 150 Rn. 50). Durch seine Erklärungen in der mündlichen Verhandlung hat der [X.]eklagte sichergestellt, dass die Ausführungsplanung vor [X.]eginn des Abtransportes des [X.]odenaushubs der Planfeststellungsbehörde zur Genehmigung vorgelegt wird und die eigentumsbetroffenen Kläger hierüber zu informieren sind (vgl. Ergänzung der Nebenbestimmung zu 1 Ziff. 2). Aus der Unterlage muss sich ergeben, dass unzumutbare gesundheitliche und sonstige [X.]eeinträchtigungen nicht eintreten. Die Annahme, es sei ein Abtransport möglich, durch den erhebliche [X.]eeinträchtigungen vermieden werden, hat der [X.]eklagte durch die Vorlage entsprechender Vereinbarungen mit dem Hafen [X.] über einen Transport auf dem Wasserweg erbracht. Ergänzend hat der [X.]eklagte auf die Möglichkeit hingewiesen, einen Teil des [X.]odenaushubs über den Nachbarabschnitt und die [X.] abzutransportieren. Damit können unzumutbare Lärmbelastungen vermieden werden. Der auf die Verpflichtung des [X.]eklagten, den Aushub ausschließlich über die Trasse im Folgeabschnitt abtransportieren zu lassen, gerichtete Hilfsantrag musste daher ohne Erfolg bleiben.

Hinsichtlich des [X.]aulärms hat der [X.]eklagte in der mündlichen Verhandlung die Nebenbestimmung 2.4.2.1 Nr. 1 geändert und durch die Streichung der [X.]ezugnahme auf die [X.] die Einhaltung der AVV [X.]aulärm verbindlich vorgeschrieben.

c) Die Kritik an der Luftschadstoffuntersuchung geht nicht auf die Ausführungen des Planfeststellungsbeschlusses (PF[X.] ab S. 305 ff., 309) ein. Dort wird im Einzelnen erläutert, warum die [X.] abweichen (Aktualisierung der Untersuchung mit unterschiedlichen Mittelungszeiträumen) und warum die [X.] erst 2014 berücksichtigt wurden (Änderung der [X.]-Luftqualitätsrichtlinie). Der [X.]eklagte hat zudem zutreffend auf die Rechtsprechung des [X.]s hingewiesen, wonach zum einen die Grenzwerte nicht projektbezogen einzuhalten sind ([X.], Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 - [X.]E 125, 116 Rn. 426) und zum anderen maßgebliches Kriterium für die Abgrenzung des [X.] das Verhältnis der Aufenthaltsdauer von Menschen zum Mittelungszeitraum des jeweils zu beurteilenden Grenzwertes ist, und es mithin auf die [X.]elastung des einzelnen Menschen und dessen typische Aufenthaltsdauer ankommt, weshalb nur solche [X.]ereiche zu untersuchen sind, in denen sich Menschen über einen längeren [X.]raum aufhalten ([X.], Urteil vom 10. Oktober 2012 - 9 A 19.11 - [X.] 407.4 § 17 [X.] Nr. 228 Rn. 42 ). Zusätzlich hat der [X.]eklagte eine mikroskalige Untersuchung vom 15. Februar 2016 vorgelegt, die zu dem Ergebnis kommt, dass sich die [X.]ereiche der Grenzwertüberschreitung auf Flächen beschränkt, die weder bebaut noch zum längeren Aufenthalt von Menschen vorgesehen sind (Straßendamm, [X.]öschung, [X.]etriebsstraße).

d) Die Kritik am mangelhaften Hochwasserschutz (keine ausreichende Trogumwallung mit [X.]lick auf die Folgen eines [X.]s, keine ausreichende Erhöhungsmöglichkeit des [X.]) ist ebenfalls zurückzuweisen. [X.]ei der Abschätzung, inwieweit der befürchtete Klimawandel zu einem Meeresspiegelanstieg führen wird, handelt es sich um eine Prognoseentscheidung, die nur darauf zu überprüfen ist, ob sie methodisch einwandfrei erarbeitet worden ist, nicht auf unrealistischen Annahmen beruht und ob das Prognoseergebnis einleuchtend begründet worden ist (stRspr, vgl. nur [X.], Urteil vom 9. Juni 2010 - 9 [X.].08 - [X.] 407.4 § 17 [X.] Nr. 208 Rn. 73 m.w.N.). In der mündlichen Verhandlung hat der Gutachter des [X.]eklagten, Herr [X.], erläutert, dass die berücksichtigte Erhöhung des untertunnelten [X.] von bis zu 3 m dem Generalplan Küstenschutz in seiner Fortschreibung 2012 entspreche und hierbei die möglichen Auswirkungen des Klimawandels bereits berücksichtigt worden seien. [X.]estehenden Unsicherheiten sei in [X.] mit einem Klimazuschlag Rechnung getragen worden. Im Übrigen sei eine sehr viel stärkere Deicherhöhung aus statischer Sicht angesichts der ohnehin hohen Überdeckung des Tunnels unproblematisch. Er hat ferner nachvollziehbar dargelegt, dass die vorgesehene Trogumwallung, die bei einem [X.] den Tunnel schützen soll, sowohl den [X.] berücksichtige als auch einen ausreichenden Sicherheitszuschlag enthalte. Ausgangspunkt sei der [X.] der [X.] 1976; diesen habe man um einen Aufschlag von 0,88 m für den bis zum [X.] maximal zu befürchtenden [X.] erhöht und die [X.] zusätzlich pauschal mit einem Sicherheitszuschlag von 0,5 m versehen sowie ein Freibord von 1 m (Abstand zwischen Wasserspiegel und Oberkante [X.]auwerk) angesetzt, um starke Winde aufnehmen zu können.

Mit der Orientierung am Generalplan Küstenschutz hat der [X.]eklagte auf eine sachverständig erstellte, die Erkenntnisse des internationalen Klimarates und weiterer Wissenschaftler über den Anstieg des Meeresspiegels berücksichtigende Untersuchung abgestellt, die sich auf die regionalen Verhältnisse in [X.] bezieht. Dass dieser Generalplan auf unrealistischen Annahmen beruhte oder methodische Mängel aufwiese, behauptet die [X.]eite nicht. Hierfür sind auch keine Anhaltspunkte erkennbar, insbesondere genügt es nicht, auf eine in einer Tageszeitung veröffentlichte Ansicht einer Einzelperson zu verweisen. Dass diese über bessere Erkenntnisse für die hier zu beurteilende Frage verfügt, ist nicht erkennbar und wird nicht dargetan.

e) Auch die Kritik, es sei mit erheblichen in den Wohngebäuden wahrnehmbaren Erschütterungen zu rechnen, greift nicht durch. Nach den überzeugenden Ausführungen der Gutachter des [X.]eklagten, der Herren [X.]a., [X.]i. und S., werden Erschütterungen aufgrund des weichen Kleibodens im [X.] sehr gut aufgenommen und damit gedämpft. Der Tunnelvortrieb sei damit wesentlich erschütterungsärmer als z.[X.]. beim [X.]au der S-[X.]ahn zum Flughafen [X.]. [X.]ei den [X.]erechnungen sei man hinsichtlich der Resonanzfrequenz der Gebäude von einem Worst-Case-Szenario ausgegangen und dennoch unter dem relevanten Referenzwert der Stufe 1 der [X.] 4150-2 für Erschütterungen durch [X.]aumaßnahmen geblieben. Gleichwohl hat der [X.]eklagte möglichen Überschreitungen der Grenzwerte durch eine in der mündlichen Verhandlung in den Planfeststellungsbeschluss aufgenommene Erklärung Rechnung getragen. Danach werden den betroffenen [X.] bei einem sekundären Luftschallinnenpegel von mehr als 30 d[X.](A) [X.] angeboten. Einer Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um weitere Schutzauflagen, wie im Verfahren 9 A 14.15 beantragt und auch von dem Kläger des vorliegenden Verfahrens befürwortet, bedurfte es daher nicht.

10. Der Planfeststellungsbeschluss ist nicht wegen eines [X.]s aufzuheben oder für rechtswidrig und nicht vollziehbar zu erklären.

Nach § 17 Satz 2 [X.] sind bei der Planfeststellung von [X.]esfernstraßen die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten [X.]elange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Das hat die Planfeststellungsbehörde in nicht zu beanstandender Weise getan.

a) Der der Planung insbesondere für die Verkehrsprognose zugrunde gelegte [X.] ist nicht zu beanstanden. Sie wurde nach den aktuellen zur Verfügung stehenden bundesweiten Daten erstellt. Nach den Ausführungen des Verkehrsgutachters, [X.]., in der mündlichen Verhandlung konnte der [X.] im [X.]punkt des Planfeststellungsbeschlusses noch nicht auf der Grundlage der bundesweiten Verkehrsprognose für 2030 fortgeschrieben werden, da die seit Mitte 2014 vorliegende Untersuchung noch der Aufbereitung bedurfte, um die Daten in Verkehrsmodellen verwenden zu können.

Der Prognosezeitraum 2025 ist nicht zu beanstanden. Diesbezüglich kommt nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] eine starre Festlegung mangels normativer Vorgaben nicht in [X.]etracht. Gewisse Rückschlüsse lassen sich aus der [X.]egründung der Verkehrslärmschutzverordnung (16. [X.]ImSchV) ableiten, die davon ausgeht, dass die Prognosewerte im Allgemeinen erst nach zehn bis zwanzig Jahren erreicht werden. Prognosen, die sich über mehrere Jahrzehnte erstrecken, tragen dagegen in hohem Maße die Gefahr in sich, fehlzuschlagen ([X.], Urteil vom 21. März 1996 - 4 A 10.95 - [X.] 406.25 § 41 [X.]ImSchG Nr. 13 S. 36). [X.] ist auf der anderen Seite eine [X.]eschränkung des [X.]s, wenn von vornherein feststeht, dass diesem für den [X.]punkt der Inbetriebnahme keine Aussagekraft mehr zukommt ([X.], [X.]eschluss vom 25. Mai 2005 - 9 [X.] 41.04 - juris Rn. 24). Allerdings ist auch dann, wenn bis zum Ablauf des gewählten [X.]raums nicht mit einer Realisierung des Vorhabens zu rechnen ist, eine [X.]etrachtung erlaubt, ob der Prognose auch für die [X.] danach [X.]edeutung beizumessen ist ([X.], [X.]eschluss vom 25. Mai 2005 - 9 [X.] 41.04 - juris Rn. 24). Danach kann dahingestellt bleiben, ob im [X.]punkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses mit einer Fertigstellung innerhalb von elf Jahren gerechnet werden konnte. Denn der Prognose ist auch über diesen [X.]raum hinaus Aussagekraft zuzumessen. Der Gutachter des [X.]eklagten, [X.]., hat hierzu überzeugend ausgeführt, es sei nicht mit einer wesentlichen Veränderung der Verkehrsbelastungen nach 2025 zu rechnen. Eine anhand der Daten der mittlerweile aufbereiteten bundesweiten Verkehrsprognose 2030 durchgeführte Aktualisierung der Verkehrsuntersuchung habe für das [X.] ein durchschnittliches Verkehrsaufkommen von 43 500 Kfz/24 h bei einem Schwerverkehrsanteil von rund 13 % ergeben. Damit sind die dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegenden Zahlen auch über das [X.] hinaus aussagekräftig. Das gilt angesichts der Tatsache, dass die Grenzwerte für Wohngebiete nach der im Planfeststellungsverfahren erstellten Lärmprognose durchgängig deutlich unterschritten werden, insbesondere für die immissionsschutzrechtliche [X.]eurteilung des Vorhabens. Aber auch hinsichtlich der Dimensionierung der Trasse spielt die Verkehrsbelegung nur eine untergeordnete Rolle. Der [X.] ist der [X.] für Autobahnen der [X.] der [X.]. Dieser Querschnitt ist der kleinste für eine Autobahn dieser [X.], der in [X.]etracht kommt bei [X.] von 18 000 bis ca. 70 000 Kfz/24 h. Es ist daher auszuschließen, dass eine Änderung der Verkehrsprognose zu einer Reduzierung des Querschnitts und damit unter Umständen zu einer Verringerung der Eingriffe in die Natur sowie der Eigentumsbetroffenheiten der Kläger im Verfahren 9 A 14.15 geführt hätte.

b) [X.] bei der [X.] sind nicht zutage getreten.

[X.]ei der Zusammenstellung des [X.] müssen alle ernsthaft in [X.]etracht kommenden Alternativlösungen berücksichtigt werden und mit der ihnen zukommenden [X.]edeutung in die vergleichende Prüfung der jeweils berührten öffentlichen und privaten [X.]elange eingehen. Die [X.]ehörde braucht den Sachverhalt dabei nur so weit zu klären, wie dies für eine sachgerechte Entscheidung und eine zweckmäßige Gestaltung des Verfahrens erforderlich ist; Alternativen, die ihr aufgrund einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheinen, darf sie schon in einem frühen Verfahrensstadium ausscheiden. Die dann noch ernsthaft in [X.]etracht kommenden Trassenalternativen müssen im weiteren Planungsverfahren detaillierter untersucht und verglichen werden. Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der [X.] sind nur dann überschritten, wenn der [X.]ehörde beim Auswahlverfahren infolge einer fehlerhaften Ermittlung, [X.]ewertung oder Gewichtung einzelner [X.]elange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist oder wenn sich unter [X.]erücksichtigung aller abwägungserheblichen [X.]elange eine andere als die gewählte Trassenführung eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private [X.]elange insgesamt schonendere hätte aufdrängen müssen (vgl. [X.], Urteil vom 3. März 2011 - 9 [X.]10 - [X.]E 139, 150 Rn. 65 ff. m.w.N.). Gemessen an diesen Grundsätzen erweist sich die [X.] nicht als fehlerhaft.

Der [X.]eklagte hat sich auf der Grundlage der Erwägungen der [X.] und [X.] und der im Einwendungsverfahren hinsichtlich der [X.] abgegebenen Stellungnahmen und Einwendungen die Ergebnisse der Linienbestimmung nachvollziehend zu eigen gemacht, alle ernsthaft in [X.]etracht kommenden groß- und kleinräumigen Trassenalternativen mit der ihnen zukommenden [X.]edeutung berücksichtigt und eine hierauf bezogene eigene [X.] getroffen.

aa) Ein sich in das Planfeststellungsverfahren fortsetzender Fehler der Linienbestimmung folgt nicht aus dem im Urteil des [X.]s vom 6. November 2013 - 9 A 14.12 - ([X.] 407.4 § 17 [X.] [X.] Rn. 85 ff. ) festgestellten Fehler der Variantenprüfung im 3. Abschnitt der Nord-West-Umfahrung [X.].

Der im Urteil vom 6. November 2013 - 9 A 14.12 - ([X.] 407.4 § 17 [X.], [X.]) als rechtswidrig erkannte Umstand, dass der damals streitbefangene Planfeststellungsbeschluss für die Umfahrung [X.]s nicht über die in der Umweltverträglichkeitsprüfung und im [X.] betrachteten Alternativen hinaus noch weiträumige Südumfahrungsvarianten untersucht hat, bedeutet nicht, dass die Linienbestimmung fehlerhaft war oder sich ein etwaiger Fehler auf die Linienbestimmung im Ganzen ausgewirkt hätte. Die Linienbestimmung ist ein behördeninterner Vorgang, mit dem das für Verkehrswesen zuständige [X.]esministerium planerischen Einfluss auf die Wahrnehmung der den Ländern in Auftragsverwaltung obliegenden Aufgabe der bundesgesetzlichen Ausbauplanung nimmt. Durch die Linienbestimmung wird die Linienführung der Straße nur im Allgemeinen bestimmt, nämlich nur in ihrem grundsätzlichen Verlauf zwischen den vorgesehenen Anfangs- und Endpunkten und daher auch nur in ihrer ungefähren Lage zu berührten und benachbarten Ortschaften und Grundstücken. Der Planfeststellungsbehörde bleibt daher noch ein Spielraum für die konkrete Trassenführung und die Festlegung der Ausbaumerkmale ([X.], Urteil vom 28. Februar 1996 - 4 A 27.95 - [X.] 407.4 § 17 [X.] Nr. 110 S. 89 und [X.]eschluss vom 29. Januar 2001 - 4 [X.] 87.00 - NVwZ-RR 2002, 2 <2>). Erweist sich auf [X.] der Planfeststellung eine andere als die [X.] Trassenführung in einem Teilabschnitt als eindeutig vorzugswürdig, muss die Planfeststellungsbehörde diese Trasse planfeststellen. Die interne [X.]indung der Planfeststellungsbehörde an die Linienbestimmung bedeutet nicht, dass der Planfeststellungsbeschluss sich bei der [X.] vollständig auf den vorgegebenen Korridor beschränken dürfte. Denn [X.] gegenüber lässt sich die Planung nicht allein damit rechtfertigen, dass sie den ministeriellen Vorgaben entspricht ([X.], Urteil vom 28. März 2013 - 9 A 22.11 - [X.]E 146, 145 Rn. 21).

Aus den Mängeln, die der [X.] in [X.]ezug auf die Planung des 3. Abschnitts festgestellt hat, folgt nicht, dass der weitere Verlauf der [X.]n Trasse in Frage gestellt und die Linienbestimmung insgesamt wieder offen wäre. Der [X.] hat es vielmehr mit [X.]lick auf die mit der Planung verfolgten regionalen und lokalen Ziele im Raum [X.] ausdrücklich als "plausibel" bezeichnet, dass am ursprünglich vorgesehenen Gelenkpunkt [X.] festgehalten und eine Südumfahrungsvariante dort auf die [X.] 206 zurückgeführt werde.

Die Planfeststellungsbehörde war aufgrund dieser Ausführungen im Urteil vom 6. November 2013 - 9 A 14.12 - ([X.] 407.4 § 17 [X.] [X.]) nicht verpflichtet, erneut in die weiträumige Variantenprüfung einzutreten und zu untersuchen, ob sich ein anderer als der [X.] Trassenkorridor in den [X.] als vorzugswürdig erweist. Sie durfte vielmehr an den Erkenntnissen des [X.]s festhalten, dass ein deutlich südlicherer Trassenverlauf, der zu einer Querung der [X.] südlich von [X.] führen würde, wegen der damit verbundenen Raumwiderstände bereits bei einer Grobanalyse der in [X.]etracht kommenden Varianten ausgeschieden und im Folgenden nicht weiter untersucht worden ist. Es hätte substantiierter Darlegungen bedurft, dass diese Entscheidung im [X.] fehlerhaft gewesen ist. Daran fehlt es. Zu den in das Verfahren einzubeziehenden und zu untersuchenden Alternativen gehören zwar neben den von Amts wegen ermittelten auch solche, die von dritter Seite im Laufe des Verfahrens vorgeschlagen werden ([X.], Urteil vom 12. Dezember 1996 - 4 C 29.94 - [X.]E 102, 331 <342>). Indes ist die Planfeststellungsbehörde nicht verpflichtet, die Variantenprüfung bis zuletzt offenzuhalten und alle von ihr zu einem bestimmten [X.]punkt erwogenen oder von dritter Seite vorgeschlagenen Alternativen gleichermaßen detailliert und umfassend zu untersuchen. [X.] sie Alternativen, die sich bereits aufgrund einer Grobanalyse als weniger geeignet erweisen, schon in einem frühen Verfahrensstadium aus, ist es ihr dann auch nicht verwehrt, im Fortgang des Verfahrens die (förmliche) [X.] auf diejenigen Varianten zu beschränken, die nach dem jeweiligen Planungsstand noch ernsthaft in [X.]etracht kommen ([X.], [X.]eschluss vom 16. August 1995 - 4 [X.] 92.95 - [X.] 407.4 § 17 [X.] Nr. 104 S. 48 f. und Urteil vom 21. Januar 2016 - 4 A 5.14 - NVwZ 2016, 844 <862>).

Gemessen hieran genügt es nicht, wie es insbesondere die Kläger im Verfahren 9 A 14.15 getan haben, eine theoretisch denkbare andere Linie "ins [X.]laue hinein" in ein Kartenwerk einzuzeichnen und zu [X.], diese Linienvariante sei niemals untersucht worden. Unabhängig davon hat der [X.]eklagte in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegt, dass der Korridor, in dem die vorgeschlagene Linienführungsvariante verlaufen soll, in die [X.]etrachtung möglicher Linienführungen zwar einbezogen, aber wegen zahlreicher Raumwiderstände bereits im Wege einer Grobanalyse ausgeschieden worden ist. Dabei sei die gesamte Gebietskulisse auch in dem von der [X.]eite bezeichneten Raum einbezogen worden. In der Umweltverträglichkeitsprüfung seien alle sich abzeichnenden FFH-Gebiete wie auch die "Schattengebiete" betrachtet worden. Eine [X.]-nahe Variante ist nach den Auskünften in der mündlichen Verhandlung ausgeschieden worden, weil sie durch ein noch nicht ausgewiesenes Vogelschutzgebiet geführt hätte. Hinsichtlich der Situation um [X.] hat der [X.]eklagte anhand von Kartenmaterial aus dem [X.] dargelegt, dass das dort vorhandene Siedlungsband einen Riegel bildet, der mit einem sehr hohen Raumwiderstand verbunden ist.

Aus dem Charakter des [X.]s folgt, dass die Ausgestaltung der Anschlüsse an das nachgeordnete Straßennetz nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist. Auch insoweit besteht auf [X.] der Planfeststellung ein nicht unerheblicher Gestaltungsspielraum der Planfeststellungsbehörde. Die Kritik, die geplante Änderung des [X.]es des Tunnelabschnitts auf [X.] Seite stelle die Linienführung in Frage, geht daher fehl.

bb) Die Auswahlentscheidung für den nördlichen [X.] und die planfestgestellte Variante, die zur Elbquerung bei [X.] führt, ist auch nicht aus anderen Gründen zu beanstanden. Insbesondere sind in der Umweltverträglichkeitsuntersuchung und in der [X.] des [X.]eklagten die [X.] einschließlich der [X.] Seite einbezogen und die Umweltauswirkungen der verschiedenen Varianten untersucht und verglichen worden. Dass sich dem [X.]eklagten auch unter [X.]erücksichtigung der Verkehrswirksamkeit der Varianten, ihrer wirtschaftlichen Folgen sowie ihrer Auswirkungen auf die Schutzgüter Mensch, Landschaftsbild und Natur eine andere, die [X.] und die [X.] Marsch umgehende [X.] im nördlichen Korridor hätte aufdrängen müssen, ist nicht dargetan und auch sonst nicht ersichtlich.

Ebenso wenig ist erkennbar, dass - ein eigenständiges potentielles FFH-Gebiet im nördlichen Abschnitt unterstellt - erhebliche [X.]eeinträchtigungen nicht durch Maßnahmen wie Überbauung oder Verlegung der [X.] vermieden werden könnten. Unabhängig davon führt die Lage der Trasse im [X.]ereich der [X.] 431 nicht zu einer Einschränkung der Trassenprüfung im Folgeabschnitt. [X.]ei schrittweiser Planverwirklichung muss die Planung in jedem Stadium dem Einwand standhalten, einem anderen Lösungskonzept unterlegen zu sein ([X.], [X.]eschlüsse vom 2. November 1992 - 4 [X.] 205.92 - NVwZ 1993, 887 <888 f.>, vom 10. November 2000 - 4 [X.] 47.00 - NVwZ 2001, 800 <800 f.> und vom 14. Juli 2005 - 9 VR 23.04 - juris Rn. 6; Urteil vom 25. Januar 2012 - 9 A 6.10 - [X.] 310 § 42 Abs. 2 VwGO Nr. 34 Rn. 23). Die Aufspaltung in Abschnitte kann daher nicht dazu führen, dass die Frage einer besser geeigneten Alternative gar nicht oder allenfalls im Rahmen des auf das vorangehende Teilstück beschränkten Planfeststellungsverfahrens aufgeworfen werden kann ([X.], Urteil vom 25. Januar 2012 - 9 A 6.10 - [X.] 310 § 42 Abs. 2 VwGO Nr. 34 Rn. 23). Der durch den planfestgestellten Abschnitt im [X.]ereich der [X.] 431 begründete Zwangspunkt, der dazu führt, dass die Trasse im anschließenden 7. Abschnitt die dortigen [X.] in der einen oder anderen Weise queren muss, führt daher nicht zu einer Einschränkung der Trassenprüfung in diesem Folgeabschnitt. Durch die Verklammerung der beiden Abschnitte miteinander ist vorliegend zudem sichergestellt, dass ein Fehler der Variantenprüfung im 7. Abschnitt auch die Verwirklichung des hier zur Überprüfung stehenden Abschnitts verhindert.

cc) Ohne Erfolg bleibt ferner die Rüge, die [X.]elange der Eigentümerin der [X.] seien bei der [X.] nicht in der gebotenen Weise berücksichtigt worden. Dem Kläger fehlt es als Umweltverband diesbezüglich bereits an der Rügebefugnis. [X.]ei dem angesprochenen [X.]elang handelt es sich erkennbar um einen privaten [X.]elang, der nicht durch eine dem Umweltschutz dienende Rechtsvorschrift im Sinne des § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 UmwRG geschützt wird. Der Kläger kann daher seinen Rechtsbehelf hierauf nicht stützen. Aber auch dann, wenn man die [X.]eschränkung der Rügebefugnis auf umweltrechtliche Vorschriften unberücksichtigt ließe, dürften Rechtsbehelfe einer anerkannten Umweltvereinigung nicht darauf gestützt werden können, dass nicht dem Umweltschutz dienende Rechte oder [X.]elange verletzt sind, die nach der Rechtsordnung anderen Rechtsinhabern zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung und Konkretisierung zugewiesen sind (vgl. [X.], Urteil vom 3. März 2011 - 9 [X.]10 - [X.]E 139, 150 Rn. 106). Dies kann letztlich dahinstehen, denn die Rüge bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der [X.] hat diesbezüglich im Verfahren 9 [X.].15 ausgeführt:

"Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] ist ein etwaiges Vertrauen in den [X.]estand oder Fortbestand einer bestimmten Markt- oder Verkehrslage regelmäßig kein für die Fachplanung unüberwindlicher [X.]elang (vgl. [X.], [X.]eschlüsse vom 9. November 1979 - 4 N 1.78, 4 N 2-4.79 - [X.]E 59, 87 <102 f.> und vom 11. Mai 1999 - 4 VR 7.99 - [X.] 407.4 § 8a [X.] Nr. 11 S. 2 f.; Urteile vom 28. Januar 2004 - 9 A 27.03 - [X.] 442.09 § 18 [X.] Nr. 59 S. 44 und vom 9. Juni 2004 - 9 A 16.03 - juris Rn. 26). Das bedeutet aber nicht, dass [X.] rechtlich überhaupt nicht zu [X.]uche schlagen. Sie müssen, sofern sie nicht als geringfügig ausnahmsweise außer [X.]etracht zu bleiben haben, in die Abwägung eingestellt werden ([X.], Urteil vom 19. August 2004 - 4 A 9.04 - juris Rn. 13). Dies gilt erst recht dann, wenn eine Existenzgefährdung geltend gemacht wird. In einem solchen Fall ist auch ohne direkte Inanspruchnahme einer Eigentumsposition das Interesse des Gewerbetreibenden an der Erhaltung der unter Umständen mit erheblichen Eigenmitteln ausgenutzten Erwerbsquelle in der hoheitlichen Planung zu berücksichtigen und abzuwägen ([X.], Urteil vom 9. Juni 2010 - 9 [X.].08 - [X.] 407.4 § 17 [X.] Nr. 208 Rn. 148)."

(...)

"Der Planfeststellungsbeschluss hat die Auswirkungen des Vorhabens auf die [X.] und die damit einhergehenden [X.]eeinträchtigungen des Gewerbebetriebes gesehen und gewürdigt. Zutreffend ist der rechtliche Ausgangspunkt der Abwägung, dass dem klagenden [X.] keine durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Rechtsposition entzogen und eine solche auch dann nicht verletzt wird, wenn die Verwirklichung des Vorhabens dazu führt, dass sich die Zahl der Nutzer der Fähre erheblich reduzieren wird. [X.]ei der konkreten [X.]ewertung des Gewichts des [X.]elangs der Klägerin hat er zutreffend berücksichtigt, dass Planungen für eine Elbquerung bereits seit Jahrzehnten bekannt sind und bis zur Verwirklichung des Vorhabens noch ein längerer [X.]raum verbleibt, während dessen sich der Fährbetrieb auf die geänderte Situation einstellen und in der Vergangenheit getätigte Investitionen nutzen kann.

Dagegen lässt der Planfeststellungsbeschluss nicht klar erkennen, ob er von einem Fortbestand des [X.] auch nach Errichtung des Tunnels ausgeht. Es wird lediglich referiert, die Klägerin rechne mit einer Existenzgefährdung, ohne dass dies weiter aufgeklärt oder von der grundsätzlich gegebenen Möglichkeit, eine Existenzgefährdung zu unterstellen, Gebrauch gemacht wird (hierzu: [X.], Urteile vom 27. März 1980 - 4 C 34.79 - [X.] 407.4 § 17 [X.] Nr. 34 S. 108 ff., vom 23. Januar 1981 - 4 C 4.78 - [X.]E 61, 295 <304> und vom 9. Juni 2004 - 9 A 16.03 - juris Rn. 28; [X.]eschluss vom 8. Oktober 2002 - 9 VR 16.02 - juris Rn. 5 f.). Dies führt gleichwohl nicht zu einem Fehler des Planfeststellungsbeschlusses. Es kann dahinstehen, ob sich seiner [X.]egründung hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, die Planfeststellungsbehörde hätte auch für den Fall einer Existenzgefährdung keine andere [X.] getroffen, so dass auch unter [X.]eachtung der Anforderungen, die das [X.]esverfassungsgericht in seinem [X.]eschluss vom 16. Dezember 2015 - 1 [X.]vR 685/12 - (NVwZ 2016, 524 <526>) an ein [X.] Verständnis von [X.] für [X.] aufgestellt hat, die Annahme fehlender Ergebniskausalität gerechtfertigt wäre. Denn der [X.]eklagte hat in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] seine dort zunächst abgegebene Erklärung, er gehe davon aus, der Fährbetrieb könne auch nach Errichtung in der einen oder anderen Weise weiter geführt werden, um eine Auflage im Planfeststellungsbeschluss ergänzt, mit der dem Vorhabenträger aufgegeben wird, ein Existenzgefährdungsgutachten hinsichtlich der Klägerin einzuholen. Kommt dies zum Ergebnis einer Existenzgefährdung des [X.]etriebes, ist der Planfeststellungsbeschluss um eine Auflage zur Entschädigung dem Grunde nach zu ergänzen. Damit hat der [X.]eklagte nicht nur zu erkennen gegeben, dass er eine Existenzgefährdung für möglich erachtet, sondern gleichzeitig klargestellt, dass er auch dann, wenn die Klägerin nach Eröffnung des Tunnels in ihrer Existenz gefährdet ist, keine für die Klägerin günstigere Entscheidung trifft, sondern sie entschädigen will.

Die Abwägung ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil die Planfeststellungsbehörde die [X.]edeutung des [X.] für den Gefahrguttransport und den nicht autobahntauglichen Verkehr nicht beachtet hätte. Unabhängig davon, dass es erheblichen Zweifeln unterliegt, ob sich die Klägerin auf diese öffentlichen [X.]elange bzw. privaten [X.]elange Dritter - etwa unter dem Gesichtspunkt gleich gerichteter Abwägungsinteressen - berufen kann, ist der Planfeststellungsbeschluss insoweit nicht zu beanstanden. Hinsichtlich des [X.]s verweist der Planfeststellungsbeschluss zutreffend darauf, dass vor Verkehrsfreigabe eine eigenständige Risikoanalyse nach dem 'Verfahren zur Kategorisierung von Straßentunneln gemäß ADR 2007' zu erstellen ist, in der die verschiedenen Möglichkeiten, Gefahrgüter sicher zu transportieren, zu untersuchen und zu bewerten sind. Danach ist es nicht ausgeschlossen, dass der Tunnel für Gefahrgüter - gegebenenfalls unter besonderen Sicherheitsbedingungen - benutzt werden kann. Die straßenverkehrsrechtliche Prüfung für Gefahrgüter obliegt im Übrigen nicht der Planfeststellungsbehörde, sondern den Straßenverkehrsbehörden, die gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO die [X.]enutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umlenken können ([X.], [X.]eschluss vom 13. März 2008 - 9 VR 9.07 - [X.] 451.91 Europ. [X.] Nr. 33 Rn. 52). Dass der nicht autobahntaugliche Verkehr - nach Lage der Dinge kommt vor allem ein touristischer Ausflugsverkehr in [X.]etracht - nicht der Verwirklichung des Vorhabens entgegensteht, kann aus dem Umstand, dass der [X.]eklagte eine Existenzvernichtung der Klägerin in Kauf nimmt, ohne Weiteres geschlossen werden. Das Gleiche gilt, soweit sich die Klägerin auf Absprachen mit verschiedenen öffentlichen Stellen über die [X.]eförderung von deren Mitarbeitern beruft."

11. Nicht gefolgt werden kann der Kritik, der [X.]eklagte habe zu Unrecht im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung den Klimawandel nicht berücksichtigt. Der [X.] schließt sich der überzeugend begründeten Auffassung des 4. [X.]s in dem [X.]eschluss vom 22. Juni 2015 - 4 [X.] 59.14 - ([X.], 772 Rn. 42) an. Dieser stellt darauf ab, dass sich ein Hinweis auf die [X.]edeutung des Klimawandels bei der [X.]ewertung und Entscheidungsfindung zwar in der Richtlinie 2014/52/[X.] des Europäischen [X.] und des Rates vom 16. April 2014 zur Änderung der Richtlinie 2011/92/[X.] über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten ([X.] [X.]) findet, nicht aber in der nahezu 30 Jahre älteren Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten ([X.] [X.]) und - wie zu ergänzen ist - der diese Richtlinie ablösenden Richtlinie 2011/92/[X.]. Mit diesen Argumenten setzt sich die [X.]eite nicht auseinander. Die Anregung, die Frage dem [X.] vorzulegen, folgt der [X.] daher nicht.

12. Schließlich folgt aus den vorstehenden Ausführungen, dass es keiner Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um weitere Maßnahmen zur Vermeidung und Kompensation nachteiliger Umweltauswirkungen bedurfte, wie sie die Kläger im Verfahren 9 A 10.15 gefordert haben und auch der Kläger des vorliegenden Verfahrens befürwortet hat.

C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.

Meta

9 A 9/15

28.04.2016

Bundesverwaltungsgericht 9. Senat

Urteil

Sachgebiet: A

nachgehend BVerwG, 15. Dezember 2016, Az: 9 A 13/16, Beschluss

§ 2 Abs 1 Nr 1 UmwRG, § 2 Abs 5 S 1 Nr 1 UmwRG, § 4 Abs 1a UmwRG, § 46 VwVfG, § 73 VwVfG, § 75 Abs 1a S 2 VwVfG, § 6 Abs 2 UVPG, § 9 Abs 1 UVPG, § 9 Abs 1a Nr 2 UVPG, § 9 Abs 1a Nr 4 UVPG, § 9 Abs 1a Nr 5 UVPG, § 15 Abs 2 UVPG, § 1 Abs 1 FStrG, § 17 S 2 FStrG, § 17d FStrG, § 1 Abs 2 S 1 FStrAbG, § 44 Abs 1 BNatSchG 2009, EGRL 54/2004, Art 2 Abs 1a EURL 52/2014, Art 4 Abs 1 EGRL 60/2000, Art 6 Abs 3 EWGRL 43/92, Art 6 Abs 4 EWGRL 43/92, 913-I-1020-SF

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28.04.2016, Az. 9 A 9/15 (REWIS RS 2016, 12163)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 12163

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Referenzen
Wird zitiert von

1 A 11653/16

1 M 493/16

Zitiert

1 BvR 685/12

Zitieren mit Quelle:
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