Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.09.2014, Az. XII ZB 305/14

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 3061

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen



BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII [X.] 305/14

vom

10. September 2014

in der Betreuungssache

Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
BGB §
1896
Kann der Betroffene aufgrund einer psychischen Erkrankung seine Angelegenheiten hinsichtlich des [X.] der Gesundheitssorge nicht selbst besorgen, so ist ihm hierfür grundsätzlich auch dann ein Betreuer zu bestellen, wenn er die notwendi-ge Behandlung ablehnt (im [X.] an Senatsbeschluss vom 23.
Januar 2013

XII
[X.]
395/12
Z 2013, 618).
BGH, Beschluss vom 10. September 2014 -
XII [X.] 305/14 -
LG [X.]

[X.]

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 10.
September 2014
durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin [X.] und [X.]
Klinkhammer, Dr.
Nedden-Boeger und Guhling
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu
1 wird der Beschluss der 9.
Zivilkammer des [X.]s [X.]
vom 7.
Mai 2014 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das [X.]
zu-rückverwiesen.
Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei.
[X.]: 5.000

Gründe:
I.
Die 64jährige Betroffene leidet an einer schizophrenen Grunderkrankung, wegen derer sie ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst erledigen kann. Der Beteiligte zu
1 (Ehemann der Betroffenen) hat deshalb angeregt, einen Berufs-betreuer für die [X.] der Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung, Unterbringung und Vermögenssorge zu bestellen.
Das
Amtsgericht hat von der Einrichtung einer Betreuung abgesehen und das Verfahren eingestellt. Dagegen hat der Ehemann Beschwerde eingelegt, 1
2
-
3
-
mit der er
die
Einrichtung einer Betreuung für den Aufgabenkreis der [X.] weiter verfolgt
hat. Das [X.] hat die Beschwerde zurückge-wiesen.

II.
1. Die
Rechtsbeschwerde ist zulässig. Sie ist zulassungsfrei auch gegen eine die Einrichtung einer Betreuung ablehnende Entscheidung statthaft (Se-natsbeschluss vom 29.
Januar 2014

XII
[X.]
519/13

FamRZ 2014, 652
Rn.
8). Der im ersten Rechtszug beteiligte
Ehemann ist
gemäß §
303 Abs.
2 Nr.
1 FamFG
beschwerdebefugt.
2. [X.] ist auch begründet.
a) Das [X.] hat zur Begründung seiner Entscheidung im [X.] ausgeführt:
Eine Betreuerbestellung komme nur in Betracht, soweit da-von auszugehen sei, dass der Betreuer in seinen [X.]n tatsächlich tätig werden und dem Betroffenen Hilfe zukommen lassen könne. Eine Betreu-ung mit dem Aufgabenkreis der Gesundheitssorge könne nur eingerichtet wer-den, wenn der Betroffene entweder freiwillig die benötigte Hilfe des Betreuers zumindest teilweise annehmen würde oder bei vollständig fehlender Bereit-schaft, sich einer Heilbehandlung zu unterziehen, eine Behandlung in einer ge-schlossenen Einrichtung nach §
1906 BGB in Betracht komme.
Diese Voraus-setzungen lägen nicht vor, weil die Betroffene sich

bei vorhandenem natürli-chen Willen und eigener Einwilligungsfähigkeit in Heilbehandlungen

jeglicher Maßnahme zur psychiatrischen Heilbehandlung nachhaltig widersetze. Auch die Voraussetzungen einer
geschlossenen Unterbringung mit Zwangsbehand-lung seien nicht gegeben.
3
4
5
-
4
-
b)
Diese Ausführungen halten
einer rechtlichen Nachprüfung
nicht
stand.
Gemäß §
1896 Abs.
1 Satz
1 BGB bestellt das Betreuungsgericht dem Betroffenen einen Betreuer, wenn jener aufgrund einer psychischen Krankheit seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann.
Nach §
1896 Abs.
2 Satz
1 BGB darf dieser nur für [X.] bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist.
Nach den getroffenen Feststellungen bedarf die Betroffene einer
medizi-nischen Behandlung ihrer psychischen Grunderkrankung, für die sie wegen feh-lender Krankheitseinsicht nicht selbst sorgen kann. Daraus folgt ein Betreu-ungsbedarf für den Aufgabenkreis
der Gesundheitssorge.
Die vom [X.] weiter zugrunde gelegte Annahme, wonach sich die Betroffene jeglicher Maßnahme zur psychiatrischen Heilbehandlung nachhaltig widersetzen werde, lässt den Betreuungsbedarf für sich genommen nicht entfal-len. Denn es lässt sich nicht von vornherein ausschließen, dass ein
Betreuer die
Betroffene noch von der Notwendigkeit einer Behandlung überzeugen kann. Auch dies zählt zu seinem
Aufgabenbereich (Senatsbeschluss vom 23.
Januar 2013

XII
[X.]
395/12

FamRZ 2013, 618 Rn.
13; vgl. außerdem Senatsbe-schluss vom 4.
Juni 2014

XII
[X.]
121/14

FamRZ 2014, 1358 Rn.
17
ff.).
Es ist daher zumindest der Versuch zu unternehmen,
der Betroffenen im Wege der
Einrichtung einer Betreuung die notwendige Hilfe zukommen zu lassen.
Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeu-tung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung beizutragen (§
74 Abs.
7 FamFG).

6
7
8
9
10
-
5
-
3. Da der Senat über die Betreuerbestellung nicht abschließend [X.] kann, ist die Sache an das [X.] zurückzuverweisen.

Dose

[X.]

Klinkhammer

Nedden-Boeger

Guhling
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 17.03.2014 -
12 XVII 0790/13 -

LG [X.], Entscheidung vom 07.05.2014 -
9 [X.] -

11

Meta

XII ZB 305/14

10.09.2014

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.09.2014, Az. XII ZB 305/14 (REWIS RS 2014, 3061)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 3061

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

XII ZB 305/14 (Bundesgerichtshof)

Betreuungssache: Betreuerbestellung zur Gesundheitssorge entgegen den Willen des psychisch kranken Betroffenen


XII ZB 395/12 (Bundesgerichtshof)


XII ZB 395/12 (Bundesgerichtshof)

Bestellung eines Betreuers für die Aufgabenbereiche Gesundheitssorge und Heilbehandlung: Ablehnung der notwendigen Heilbehandlung durch den …


XII ZB 260/16 (Bundesgerichtshof)


XII ZB 632/12 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

XII ZB 305/14

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.