Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.03.2016, Az. X ZR 47/14

X. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 13879

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:240316UXZR47.14.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
X ZR 47/14
Verkündet am:
24. März
2016
Anderer
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Patentnichtigkeitssache
-
2
-
Der X.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 22.
März 2016 durch [X.] [X.], [X.], Dr.
Grabinski,
[X.] und die Richterin Dr.
Kober-Dehm
für
Recht erkannt:
Die Berufungen gegen das Urteil des 7. Senats ([X.]) des [X.] vom 5.
Mai 2014 werden zu-rückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen die Klägerin zu
1 drei Viertel und die Klägerin zu
2 ein Viertel.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die
Beklagte ist Inhaberin des [X.] Patents
101 24 624, das unter Inanspruchnahme der Priorität einer inländischen Erstanmeldung vom 17. März 1
-
3
-
2001 am 21. Mai 2001
angemeldet wurde (nachfolgend: [X.]). Die Pa-tentansprüche
1 und 2 haben folgenden Wortlaut:
"1.
Zungenvorrichtung für eine [X.], insbesondere für Stra-ßenbahngleise, aus einem aus einem Vollblock hergestellten, im Wesentlichen trogförmigen [X.], dadurch gekenn-zeichnet, dass der obere Teil (1) der Zungenvorrichtung mit dem [X.] (4) aus einem Stahl hochfester Güte und der untere Teil (2) der Zungenvorrichtung aus Baustahl besteht, wobei der obere Teil und der untere Teil miteinander [X.] sind.
2.
Herzstück für eine [X.], insbesondere für Straßenbahn-gleise, dadurch gekennzeichnet, dass das aus einem Voll-block hergestellte Herzstück (7) einen oberen Teil (1) aus ei-nem Stahl hochfester Güte und einen unteren Teil (2) aus Baustahl hat, wobei der obere Teil und der untere Teil [X.] verbunden sind."
Die Patentansprüche
3 bis 5
sind unmittelbar oder mittelbar auf die Pa-tentansprüche
1 oder 2 rückbezogen.
Die von der
Beklagten aus dem [X.] in Anspruch genommene Klägerin
zu 1 hat
geltend gemacht, der Gegenstand des [X.]s
sei
nicht patentfähig. Die
ebenfalls aus dem [X.] in Anspruch genommene
Kläge-rin zu 2 hat sich auf fehlende
Patentfähigkeit der Patentansprüche 2 bis 5 beru-fen und außerdem geltend gemacht, dass die Erfindung nach Patentanspruch 5 nicht so deutlich und vollständig offenbart sei, dass sie ausgeführt werden kön-ne.
Die
Beklagte hat das [X.]
in vollem Umfang
verteidigt.
Das Patent-2
3
-
4
-
gericht hat das [X.] im Umfang des Patentanspruchs 5 wegen unzu-reichender [X.] für nichtig erklärt
und die Klage im Übrigen abgewie-sen. Mit ihren
Berufungen verfolgen die Klägerinnen
zu 1 und 2 ihre Klagen im vom Patentgericht nicht zuerkannten Umfang weiter. Die Beklagte
tritt den
Rechtsmitteln
entgegen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässigen
Berufungen
bleiben
in der Sache ohne Erfolg.
I.
Das [X.] betrifft eine Zungenvorrichtung sowie ein Herzstück für eine
[X.], insbesondere für Straßenbahngleise.
1.
In der [X.]schrift wird ausgeführt, dass Zungenvorrichtungen mit einem [X.], auf dem die [X.] hin und her gleiten könne, vorzugsweise zusammengeschweißt oder, wie in der [X.] Patentschrift 40 11 523 ([X.]) offenbart,
aus einem Vollblock herausgefräst würden (Abs. 2).
Bei der Zungenvorrichtung müssten anschließend die [X.] im Kontaktbereich zwischen [X.] und Schiene und der [X.] der Zunge im [X.] gehärtet
werden. Das Härten sei jedoch sehr aufwändig und kostspielig. Zudem entstünden durch die Wärmebehandlung [X.]annungen und Verzug. Die Teile der Zungenvorrichtung müssten entsprechend aufwändig manuell gerichtet werden (Abs. 3).
Es sei auch bekannt, eine Zungenvorrichtung oder ein Herzstück für eine [X.] aus einem Vollblock aus einem Stahl hochfester Güte herzustellen. Bei diesem Verfahren sei ein nachträgliches Härten nicht erforderlich. Nachteilig sei 4
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jedoch, dass der hochfeste Stahl sehr teuer sei. Hinzu komme, dass die Voll-blöcke in der benötigten Güte und Stärke auf dem Markt nur mit Mühe beschafft werden könnten (Abs. 4).
Nach den
Angaben der [X.]schrift
liegt dem [X.] die Auf-gabe zugrunde, die Materialkosten für eine Zungenvorrichtung oder ein Herz-stück für eine [X.], hergestellt aus einem Vollblock,
zu reduzieren.
Das soll nach Patentanspruch 1 durch eine
Zungenvorrichtung
mit fol-genden Merkmalen erreicht werden:
1. a)
Zungenvorrichtung für eine [X.],
1. b)
aus einem aus einem Vollblock hergestellten, im [X.] [X.],
1. c)
der obere Teil (1)
der Zungenvorrichtung mit dem [X.] (4) besteht aus einem Stahl hochfester Güte,
1. d)
der untere Teil (2) der Zungenvorrichtung besteht aus Bau-stahl,
1. e)
der obere Teil und der untere Teil sind miteinander [X.].
Nach Patentanspruch 2 ist ein Herzstück mit folgenden Merkmalen ge-schützt:
2. a)
Herzstück für eine [X.],
2. b)
das Herzstück ist aus einem Vollblock hergestellt,
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2. c)
das Herzstück hat einen oberen Teil aus einem Stahl hoch-fester Güte,
2. d)
das Herzstück hat einen unteren Teil aus Baustahl,
2. e) der obere Teil und der untere Teil sind miteinander [X.].
Die nachfolgend wiedergegebene Zeichnung stammt aus der Streitpa-tentschrift und
zeigt beispielhaft ein erfindungsgemäßes [X.]
mit einer darin liegenden Zunge (5):

2.
Patentanspruch 1 stellt ein Erzeugnis und kein Verfahren unter Schutz.
Aus Sicht des
Fachmanns, der vom Patentgericht zutreffend als ein Ingenieur des Fachbereichs Maschinenbau mit besonderer Erfahrung im Gleis-bau und einschlägigen Kenntnissen in Werkstoffkunde definiert worden ist, ist das auf einen Herstellungsvorgang bezogene Merkmal 1b daher dahin
zu [X.], dass das im Wesentlichen trogförmige [X.] -
unabhängig vom tatsächlichen Herstellungsverfahren -
die Beschaffenheit eines aus einem Voll-block hergestellten [X.]s aufweisen
muss.

Aus der zur Auslegung des Patentanspruchs heranzuziehenden [X.] ergibt sich, dass die sich aus Merkmal
1b ergebenden Anforderun-gen an die Beschaffenheit des oberen Teils des [X.]s nicht schon dann erfüllt sind, wenn dieses einstückig ausgebildet ist. Vielmehr muss es die Be-11
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-
7
-
schaffenheit eines Bauteils aufweisen, dessen äußere Konturen dadurch her-gestellt werden, dass überschüssiges Material durch spanabhebende Bearbei-tung "aus dem Vollen" abgetragen wird. Nach den auf Merkmal
1b bezogenen Ausführungen in der Beschreibung ist
die aus der [X.] bekannte Zungenvorrich-tung für eine [X.] zwar insoweit nachteilig, als diese -
einteilig -
aus einem Vollblock hochfesten Stahls hergestellt wird und
deshalb teuer und schwierig in der Beschaffung ist. Sie
bietet aber zugleich den Vorteil, dass ein zeitaufwändi-ges und kostspieliges Härten des [X.]s
nicht mehr notwendig ist
(Abs.
4). Entsprechend macht
es sich das [X.] zur Aufgabe,
die Kosten für eine aus einem Vollblock hergestellte Zungenvorrichtung zu verringern
(Abs.
5), knüpft aber ansonsten an die aus der [X.] bekannte Zungenvorrichtung an, die als

, mithin durch spanabhebende Bearbeitung des Vollblocks hergestellte Zungenvorrichtung beschrieben wird
(Abs. 2). Die besondere Qualität bzw. Beschaffenheit einer
derart durch span-abhebende Bearbeitung des Vollblocks entstandenen Kontur des [X.]s liegt in der Verminderung von [X.], wie sich dem Fachmann aufgrund seines Fachwissens erschließt,
worüber er
aber auch durch
die in der Beschreibung des [X.]s zitierte [X.] belehrt wird
(vgl. [X.], [X.] 1, [X.] 34 f.).
3.
Entsprechend den vorstehenden Ausführungen zu Patentanspruch 1 wird der Fachmann auch Merkmal 2b des Patentanspruchs 2 dahin verstehen, dass das erfindungsgemäße Herzstück die Beschaffenheit eines Herzstücks aufweisen muss, das aus einem Vollblock durch spanabhebende Bearbeitung hergestellt worden ist. Den Merkmalen 2c und 2d entnimmt er überdies, dass jedes der beiden
Teile des Herzstücks über diese Beschaffenheit verfügen muss, also
sowohl das obere,
aus einem Stahl hochfester Güte
bestehende, als auch das untere,
aus Baustahl bestehende Teil.

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8
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II.
Das Patentgericht hat zur Patentfähigkeit
im Wesentlichen ausge-führt:
Der Gegenstand von Patentanspruch 1 sei durch den vorgelegten Stand der Technik nicht vorweggenommen. Die [X.] Patentschrift 674 988 ([X.]) und die [X.] Patentschrift 1 222 957 ([X.]) beträfen jeweils nur ein Herz-stück für eine [X.], nicht
aber eine Zungenvorrichtung. In
den US-ameri-kanischen Patentschriften 976 056 ([X.]), 705 056 ([X.]) und 1 564 340 ([X.])
sowie der [X.]n Patentschrift 3074 ([X.]) finde sich keine Angabe über [X.] und Beschaffenheit des unteren Teils.
Der Gegenstand von Patentanspruch 1 sei auch nicht naheliegend ge-wesen. Die [X.] [X.] 40 11 523 ([X.]) offenbare
als einzige der im Verfahren befindlichen [X.] das dem zentralen Gedanken des [X.]s zugrunde liegende Prinzip der [X.] bei einer Zungenvorrichtung für eine [X.] mit einem trogförmigen [X.] ent-sprechend den Merkmalen 1a und 1b. Die Lehre aus Patentanspruch 1 werde durch eine Zusammenschau der [X.] mit der [X.] [X.] 1
048
938 (K9) oder einer der weiteren [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.]
nicht nahegelegt, weil die dort offenbarten Konstruktionen
einem von der Vollblockausführung des [X.]s abweichenden Prinzip folgten.
Der nebengeordnete Patentanspruch 2 werde ebenfalls in keiner der [X.] offenbart. Die [X.] und die [X.] befassten sich zwar mit einem Herzstück. Es werde aber nicht gelehrt, das Herzstück aus einem Vollblock herzustellen.
Die
Lehre aus Patentanspruch 2 sei auch nicht naheliegend gewesen. In der [X.]
werde zwar unter anderem das Herzstück einer [X.] beschrieben, das aus einem Vollblock hergestellt worden sei. Eine Anregung,
ein solches 15
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Herzstück in einen oberen und einen unteren Teil aufzuteilen, sei der [X.] jedoch nicht zu entnehmen
und
ergebe sich auch nicht aus der [X.] und [X.].
Bei beiden [X.] setze sich der untere Teil des Herzstücks aus mehreren Einzelkomponenten zusammen und bestehe damit nicht aus einem Vollblock.
III.
Diese Beurteilung hält den Angriffen der Berufungen
in allen wesent-lichen Punkten stand.
1.
a) Der Gegenstand von Patentanspruch 1 wird durch den Stand der Technik nicht vorweggenommen.
(a) Wie das Patentgericht zutreffend dargelegt
hat, offenbart
die [X.] zwar ein Herzstück, nicht aber eine Zungenvorrichtung. Daran ändert sich auch dadurch nichts, dass erst
Anspruch 2 der Entgegenhaltung speziell ein Gleis-bau-Herzstück ([X.]) zum Gegenstand hat, [X.] sich Anspruch 1 allgemein auf ein Gleisbauelement (railway track element) bezieht. Denn weder
Anspruch 1
oder den anderen allgemein auf ein Gleisbau-element bezogenen Ansprüchen 4 bis 6
noch der Beschreibung oder den Zeichnungen der [X.]
ist unmittelbar und eindeutig zu entnehmen
([X.], Urteil vom 16. Dezember 2008 -
X [X.], [X.]Z 179, 168, Rn. 25 -
Olanzapin), dass mit
dem generellen
Begriff eines
Gleisbauelements
auch speziell eine Zungenvorrichtung gemeint
ist. In der Einleitung der [X.]
heißt es lediglich, dass sich die Erfindung auf [X.] insbesondere zur Verwendung mit Rillen-schienen beziehe
und sich mit dem Aufbau von Herzstücken für [X.]n und Kreuzungen sowie mit den
Schienen selbst befasse ([X.], S.
1, [X.] 9 ff.). Entspre-chend werden als Ausführungsbeispiele allein
Herzstücke und Kreuzungen auf-geführt, die,
anders als ein [X.], in dem sich die [X.]
bewegt, keine beweglichen Teile aufweisen
(vgl. die Figuren der [X.]).

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-
Es ist auch nicht dargetan oder sonst ersichtlich, dass der Fachmann
bei dem in der [X.] verwendeten Begriff eines Gleisbauelements aufgrund seiner Fachkenntnisse ohne weiteres
mitliest
(vgl. [X.],
aaO -
Olanzapin), dass damit (auch) eine Zungenvorrichtung gemeint ist. Aus den
Hinweisen
in der [X.], wo-nach der dort für eine [X.]nanordnung offenbarte zweiteilige Aufbau auch auf [X.], Kreuzungen, Herzstücke oder andere Gleisüberschneidungen übertragen werden könne
([X.], S.
1, [X.] 9 ff.; 78 ff.; S.
2, [X.]
31 ff.), folgt schon deshalb nichts Gegenteiliges, weil sich diese
allein auf die dort offenbarte [X.] beziehen.
(b) Auch die
[X.] steht der
Neuheit des Patentanspruchs 1
nicht entgegen, weil
sich deren Ansprüche, Beschreibung und Zeichnungen ausschließlich
mit einem Herzstück für [X.]n und Kreuzungen befassen.
(c) Die [X.], aus der nachfolgend die Figuren 2 bis 4 wiedergegeben werden,

zeigt
in den Figuren 2 und
4
eine Zungenvorrichtung, bei der eine aus gehärte-tem Stahl bestehende
Platte (hardened plate 12)
und ein unterer Abstützblock (chock 11)
zwischen zwei äußeren Schienen (rails 2)
angeordnet sind, die durch Schraubenbolzen ([X.] 13)
zusammengehalten werden. Die Platte bildet 23
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ein im Wesentlichen trogförmiges [X.], in dem die [X.] (tongue 10) hin-
und herbewegt werden kann. Die Platte ist im Bereich des dünnen Endes der Zunge angeordnet, wo diese am
stärksten beansprucht wird, und soll eine austauschbare Verstärkung für das Zungenende bilden, indem sie mit ihren Seiten (sides 12)
die Schiene teilweise ersetzt ([X.], [X.], [X.] 58 ff., Figuren 2 und 4). Damit fehlt es an einer [X.] des Merkmals 1b. Nicht offenbart ist, dass die trogförmige Platte (12) aus einem Vollblock in einem
spanabhebenden Verfahren hergestellt worden ist
bzw. die Beschaffenheit [X.] derart hergestellten Platte aufweist.
(d) Bei der
in den nachfolgend wiedergegebenen Figuren
1 und 2
der [X.] gezeigten Zungenvorrichtung

ist
ein
Verschleißteil (wear member D)
zwischen der leicht nach innen geboge-nen Schiene (rail B) und dem Flansch (side flange C) des Gussteils (casting C)
eingepasst, die durch Bolzen ([X.]
c)
zusammengehalten werden. Der Kopf der Schiene wird
im Bereich des Endes der [X.]
([X.])

[X.] ersetzt, das
aus jedem geeigneten Stahl oder aus Stahllegierungen,
vorzugsweise aber aus [X.] bestehen kann und in die passende Form gegossen wird ([X.], [X.], [X.] 67 f.). Da es sich 26
-
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-
demnach bei dem Verschleißteil D um eine im Gussverfahren entstandene Form
handelt, ist nicht offenbart, ein aus einem Vollblock hergestelltes [X.] vorzusehen
(Merkmal 1b).
Zwar mag es sein, dass auch ein Gussteil gege-benenfalls spanend nachbearbeitet (etwa geglättet) werden muss, wie die Klä-gerin zu 1 geltend macht.
Das ändert aber nichts daran, dass die trogförmige Kontur de[X.] D
nach dem [X.]sgehalt der [X.] im Guss-verfahren und nicht etwa
durch Herausfräsen
aus einem Vollblock entstanden ist und deshalb nicht zu verbesserten Fertigungstoleranzen führt.

(e) Die [X.], aus der die nachfolgenden Zeichnungen stammen,

zeigt
eine Zungenvorrichtung, bei der ein Körper ([X.])
aus Gusseisen im Bereich der Zungenspitze (switch tongue G) eine trogförmige Platte (plate E)
aus hochfestem Kohlenstoffstahl aufnimmt. Wie bei den [X.] [X.] und [X.] ist auch der [X.] nicht zu entnehmen, dass die Platte aus einem Vollblock hergestellt
worden ist.
(f) Bei der in Figur 16 der [X.] offenbarten Zungenvorrichtung ist ein ab-nehmbares
Verschleißteil (removable wearing member 16) in einer Stützkon-struktion der [X.] angeordnet, das separat gefertigt worden ist und vorzugs-weise als Gussteil aus einem hochfesten Werkstoff,
wie etwa Stahl mit hohem Mangan-Gehalt,
besteht ([X.], [X.], [X.] 51
ff.; 73 ff.,
Figuren 1, 7 und 9). Damit ist
jedenfalls kein aus einem Vollblock hergestelltes [X.] vorgesehen.
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b) Der Gegenstand von Patentanspruch 1 hat auch nicht nahegelegen.

Die Entgegenhaltung [X.] offenbarte dem Fachmann zwar eine einteilig
aus einem Vollblock hergestellte Zungenvorrichtung für eine [X.] mit einem trogförmigen [X.]. Wie das Patentgericht zutreffend ausgeführt hat, konnte der Fachmann jedoch keiner der [X.] [X.], [X.], [X.] oder
[X.] eine Anregung dafür entnehmen, die Zungenvorrichtung zweiteilig auszugestalten und allein den oberen Teil der aus der [X.] bekannten Zungen-vorrichtung mit dem [X.] aus einem Stahl hochfester Güte herzustellen. Die zwischen den Parteien umstrittene Frage, ob nach Patentanspruch
1 auch das untere Teil des [X.]s aus einem Vollblock hergestellt sein muss, ist hierbei irrelevant. Die genannten [X.] gaben dem Fachmann weder für die eine noch für die andere der insoweit in Frage kommenden [X.] eine Anregung.
Die in
den Druckschriften
jeweils offenbarten [X.] folgen schon deshalb einem abweichenden Konstruktionsprinzip, weil
dort eine trogförmige Platte aus Stahl hochfester Güte als [X.]
in einer Unterkonstruktion austauschbar angeordnet
wird.
Aber auch wenn der Fachmann von einer der genannten
(aus dem [X.] Viertel des 20. Jahrhunderts stammenden)
[X.] ausging, gab ihm die (mehr als ein halbes Jahrhundert später
offengelegte)
[X.] keine Veranlassung, die trogförmige Platte
aus einem Vollblock herzustellen.
Bei der
[X.], der [X.], der [X.] und der [X.] wird das [X.] zumindest teilweise aus relativ dünnen Platten aus festem Stahl gebildet, während die [X.] die Her-stellung von [X.]n aus einteiligen Stahlmonoblöcken
vorsieht,
deren Länge mindestens gleich der Länge der [X.] ist und die über die gesamte Länge einen Querschnitt aufweisen, der mindestens gleich allen Querschnitten des Profilkörpers ist ([X.], [X.] 1, [X.] 37 ff.; Anspruch 1). Hinzu kommt, dass in
der [X.] und der [X.]
ausdrücklich gelehrt
wird, die offenbarten Platten im Gussverfah-29
30
31
-
14
-
ren herzustellen, so dass der Fachmann auch insoweit
nicht motiviert wurde, über ein anderes Herstellungsverfahren nachzudenken.
Schließlich konnte der Fachmann auch dann nicht zum Gegenstand des
Patentanspruchs
1 gelangen, wenn er die [X.] oder die [X.] in den Blick nahm. Wie ausgeführt, offenbaren die
[X.] und [X.] Herzstücke
und
[X.], aber keine Zungenvorrichtungen. Beiden Druckschriften
sind
keine
Hinweise
darauf zu entnehmen, dass konstruktive Elemente
der
offenbarten Herzstücke oder [X.] auf Zungenvorrichtungen
übertragen werden können. Auf diesen Gedanken
wurde
der Fachmann auch nicht durch die
[X.]
gebracht.
Der in die-ser Druckschrift enthaltene Hinweis, dass der in Zusammenhang mit [X.]n offenbarte Aufbau bei
anderen
Gleisüberschneidungen wie etwa Herzstücken
realisiert
werden kann, bezieht sich (allein) auf die dortigen Ausführungsformen
(vgl. [X.], [X.], [X.]
9 ff., 78 ff., S.
2, [X.] 31 ff.)
und konnte
daher den Fachmann nicht dazu anregen, den in der [X.] und [X.] für Herzstücke oder [X.] offenbarten Aufbau auch für
Zungenvorrichtungen in Erwägung zu ziehen. Nichts anderes gilt im Hinblick auf die [X.], die zwar in Figur 3 ein Gabelstück und in Figur 4 eine Zungenvorrichtung (jeweils im Querschnitt der Linien 3-3 und 4-4 der Figur 2) mit ähnlichem Aufbau zeigt, woraus sich aber ebenfalls keine allgemeine Lehre des Inhalts herleiten lässt, dass ein für (starre) Gabel-
bzw. Herzstücke offenbarter Aufbau ohne weiteres auch auf (eine bewegliche Zunge aufnehmende) Zungenvorrichtungen übertragbar ist.
2.
Der Gegenstand von Patentanspruch 2 wird durch den vorgelegten Stand der Technik ebenfalls
weder offenbart
noch dem Fachmann nahegelegt.
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15
-
a) Der [X.], aus der die nachfolgend wiedergegebenen Zeichnungen stammen,

ist ein Herzstück für [X.]n zu entnehmen, das einen mittleren, die Stützung der Räder im Bereich der Überlaufstellen übernehmenden, geschmiedeten Block (7) aufweist, an den stirnseitig Fahrschienenstücke (16-19) angeschweißt sind und der an seiner Unterseite mit quer über die gesamte Seite des Block verlaufenden Aussparungen
versehen
ist. Der Block ist in einen tragenden ein-teiligen und aus einer Grundplatte bestehenden Untersatz (11) eingesetzt, der auch über
zwei nach oben stehende Längsrippen (23) verfügt, zwischen die der Block beidseits auf den größeren Teil seiner Länge anliegend eingesetzt ist
([X.], [X.] 1, [X.] 40 ff.; [X.] 3, [X.] 4 ff.; Anspruch 1; Figuren 1, 2, 4 und 5). Der Block kann aus hochwertigem [X.] und der Untersatz aus halbhartem Koh-lenstoffstahl bestehen
([X.], [X.] 2, [X.] 45 ff.; Anspruch 5).
Bei dem
in der [X.]
offenbarten
Herzstück ist damit weder für den Block
(7) noch für den Untersatz (11) offenbart, dass diese aus einem Vollblock hergestellt werden bzw. die damit bei den Fertigungstoleranzen erreichbare Qualität aufweisen.
34
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-
16
-
b)
Die [X.], der die nachfolgend wiedergegebenen Zeichnungen entnom-men sind,

lehrt ein Herzstück, das im oberen Teil aus einer Platte (plate a) aus hochwi-derstandsfähigem Schmiede-
oder Walzstahl besteht, in den [X.] (grooves b)
durch Fräsen oder Hobeln geschnitten worden sind. Die Platte ruht auf einem durch Träger gebildeten Stützelement mit Längs-
und Querversteifungselemen-ten (longitudinal and traverse reinforcing members f). Damit ist zwar der obere, nicht aber der untere Teil des Herzstücks aus einem
Vollblock hergestellt.

c) Die [X.] und die [X.] legen dem Fachmann eine solche Ausgestaltung auch nicht nahe, weil sich daraus kein
Anlass
ergibt, in diese Richtung zu [X.].
Ein solcher Anlass folgt auch
nicht aus der [X.] oder der [X.]. Diese [X.] und keine Herzstücke und enthalten auch keinen Hinweis darauf, dass der Aufbau der offenbarten Zungenvorrichtungen auf Herzstücke übertragen werden kann. Im Übrigen ist weder
der [X.] noch
der [X.] zu entnehmen, dass das untere Teil der jeweils offenbarten Zungenvorrich-tung
aus einem Vollblock spanabhebend hergestellt
worden ist bzw. über eine damit erreichbare Beschaffenheit verfügt.
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-
17
-
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 [X.] sowie §
92 und
§ 97 Abs.
1 ZPO.
Bei der Verteilung der Kosten zwischen den beiden Klä-gerinnen war -
auch für die erste Instanz
-
zu berücksichtigen, dass die Klägerin zu
2 das [X.] nur hinsichtlich eines Teils angegriffen hat.

[X.]
[X.]
Grabinski

[X.]
Kober-Dehm
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 13.03.2014 -
7 Ni 4/14 verbunden mit 7 Ni 22/14 -

38

Meta

X ZR 47/14

24.03.2016

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.03.2016, Az. X ZR 47/14 (REWIS RS 2016, 13879)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 13879

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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