Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.05.2015, Az. III ZR 260/14

III. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 10467

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 260/14
vom

28. Mai 2015

in dem Rechtsstreit

-

2

-

Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am
28. Mai 2015
durch den Vizepräsidenten [X.] und die Richter
Seiters, [X.], [X.] und Reiter

beschlossen:

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren und der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer (§ 26 Nr. 8 EGZPO) werden auf

Gründe:

Nach §
182 [X.] bestimmt sich der Wert des Streitgegenstands einer Klage auf Feststellung einer Forderung, deren Bestand -
wie vorliegend -
vom Insolvenzverwalter bestritten worden ist, nach dem Betrag, der bei der Vertei-lung der Insolvenzmasse für die Forderung zu erwarten ist. Die Norm ist auch für den Zuständigkeits-
und Rechtsmittelstreitwert unter Einschluss des Wertes des [X.] maßgebend ([X.], Beschluss vom 28.
Januar 2002 -
II
ZB 23/01, [X.], 549), mithin auch für die Ermittlung des Wertes der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer ([X.], Beschluss vom 21.
Dezember 2006 -
VII
ZR 200/05, [X.], 681). Sie gilt grundsätzlich für alle Klagen gemäß §§ 179, 180 [X.] auf Feststellung einer bestrittenen Insol-venzforderung. Dabei ist es unerheblich, ob die Feststellung durch Prozessauf-nahme (§
180 Abs.
2 [X.]), positive Feststellungsklage des Gläubigers (§
179 Abs.
1 [X.]) oder negative Feststellungsklage des bestreitenden Insolvenzver-walters betrieben wird (§
179 Abs.
2 [X.]; vgl. MüKo[X.]/[X.], 3. Aufl., 1
-

3

-

§
182 Rn. 3). Vorliegend handelt es sich um eine Aufnahme des Rechtsstreits durch den bestreitenden Insolvenzverwalter nach §
180 Abs.
2 i.V.m.
§
179 Abs. 2 [X.], auf die nach den vorstehenden Grundsätzen §
182 [X.] anwend-bar ist.

Nach den Feststellungen des Beklagten wird, worauf das Berufungsge-richt mit -
rechtskräftigem
-
Urteil vom 16.
Juli 2014 hingewiesen hat (Seite 7 der Entscheidungsgründe), auf die Insolvenzgläubiger und damit
auch auf den Kläger voraussichtlich keine signifikante Quote entfallen.
Vor diesem Hinter-grund hat das Berufungsgericht in seinem Urteil vom 16.
Juli 2014 den [X.] nach §
182 ZPO auf 1.000

nach §
26 Nr.
8 EGZPO i.V.m. § 182 [X.] festzusetzen.

Der Umstand, dass der Kläger -
nach dem Berufungsurteil vom 6. No-vember 2013
-
versucht hat, den Rechtsstreit vor dem Berufungsgericht aufzu-nehmen, und
in diesem Rahmen die Feststellung eines Anspruchs auf abge-sonderte Befriedigung nach §
110 [X.] begehrt hat, rechtfertigt keine abwei-chende Beurteilung. Denn der zuletzt genannte Anspruch ist nicht Gegenstand des Berufungsurteils und damit auch nicht Gegenstand der Revision, deren Zu-lassung der Beklagte in dem vorliegenden Beschwerdeverfahren begehrt. Die Beschwerde erkennt insofern zutreffend, dass Gegenstand des Rechtsstreits der Zahlungsanspruch des [X.] gegen die Schuldnerin ist und nicht das Recht, sich aus der Deckungsforderung gegen den Versicherer zu befriedigen. Allein das Bestehen etwaiger Sicherheiten des Gläubigers und von [X.] erhöht den Streitwert nicht ([X.], Urteil vom 19.
Februar 1964 -
Ib
ZR 155/62, NJW 1964, 1229 f; Beschluss vom 12.
November 1992 -
VII
ZB 13/92, NJW-RR 1993, 317, 318 zu §
148 KO; MüKo[X.]/[X.] aaO Rn. 7; [X.]/[X.], [X.], 13.
Aufl., § 182 Rn.
20; Graf-[X.]er in Graf-2
3
-

4

-

[X.]er, [X.], 4.
Aufl., §
182 Rn. 9). Für die Bemessung des Streitwerts einer Insolvenzfeststellungsklage ist vielmehr allein vom Inhalt des Klagebegehrens auszugehen (vgl. [X.], Urteil vom 19. Februar 1964 aaO; Beschluss vom 12.
November 1992 aaO; [X.]/[X.] aaO Rn.
20 f). Für die vorliegende Klage, die im Fall ihrer Weiterverfolgung durch den Kläger auf eine solche Fest-stellungsklage umzustellen wäre (vgl. Senat, Beschluss vom 31.
Oktober 2012 -
III
ZR 204/12, [X.]Z 195, 233 Rn.
21 f mwN), gilt nichts anderes. Sie umfasst das Recht des [X.] auf abgesonderte Befriedigung nicht.

Nach den vorstehenden Grundsätzen führt auch die bloße Erwartung, dass der Kläger seinen -
nach dem Berufungsurteil
-
vergeblich geltend ge-machten Anspruch auf abgesonderte Befriedigung nach §
110 [X.] weiterver-folgen könnte, nicht zu einer
Erhöhung der aus dem Berufungsurteil vom

4
-

5

-

6.
November 2013 folgenden und damit für §
26 Nr. 8 EGZPO maßgeblichen Beschwer.

[X.]
Seiters
[X.]

Remmert
Reiter

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 30.05.2013 -
4 O 1818/11 -

OLG [X.], Entscheidung vom 06.11.2013 -
5 [X.] -

Meta

III ZR 260/14

28.05.2015

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.05.2015, Az. III ZR 260/14 (REWIS RS 2015, 10467)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 10467

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