Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.07.2007, Az. 4 StR 266/07

4. Strafsenat | REWIS RS 2007, 2870

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[X.] vom 17. Juli 2007 in der Strafsache gegen wegen Totschlags u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 17. Juli 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 28. Februar 2007 dahin geän-dert, dass der Angeklagte wegen Totschlags, verbotenen Führens einer halbautomatischen Kurzwaffe und wegen falscher Verdächtigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren und fünf Monaten verurteilt wird. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das [X.] hatte den Angeklagten wegen Totschlags unter Einbe-ziehung der durch Strafbefehl des [X.] vom 2. Mai 2005 verhängten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten und einer Woche und wegen verbotenen Füh-rens einer halbautomatischen Kurzwaffe sowie wegen falscher Verdächtigung zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten ver-urteilt. Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat dieses Urteil durch [X.] vom 5. Dezember 2006 - 4 StR 484/06 - im Ausspruch über die beiden Gesamtfreiheitsstrafen mit den Feststellungen aufgehoben und die weiter ge-hende Revision verworfen. 1 - 3 - Das [X.] hat den Angeklagten nunmehr unter Einbeziehung der Geldstrafe aus dem Strafbefehl des [X.] vom 2. Mai 2005 wegen Totschlags, verbotenen Führens einer halbautomatischen Kurz-waffe und wegen falscher Verdächtigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt zu der aus der [X.] ersichtlichen Änderung des Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 2 Die Gesamtstrafenbildung, die das [X.] nach Zurückverweisung der Sache vorzunehmen hatte, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, soweit das [X.] in die Gesamtstrafe, die es aus den rechtskräftigen Einzelstra-fen von neun Jahren und sechs Monaten wegen Totschlags, von drei Jahren wegen verbotenen Führens einer halbautomatischen Kurzwaffe und von sechs Monaten wegen falscher Verdächtigung zu bilden hatte, auch die durch [X.] des [X.] vom 2. Mai 2005 verhängte Geldstrafe von 30 Tagessätzen einbezogen hat. 3 Der Einbeziehung dieser Geldstrafe im Wege der nachträglichen Ge-samtstrafenbildung gemäß § 55 StGB steht entgegen, dass aus dieser wegen Beleidigung verhängten Geldstrafe und der durch Strafbefehl des [X.] vom 10. März 2005 wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung verhängten Geldstrafe von 90 Tagessätzen gemäß § 460 StPO im [X.] nachträglich eine Gesamtstrafe zu bilden ist, weil die Beleidigung am 20. Februar 2005 begangen wurde, sodass allein der Strafbefehl vom 10. März 2005 eine Zäsur bilden kann (vgl. BGHSt 32, 190, 193). Nach den [X.] wurde dieser Strafbefehl aber am 10. März 2005 von [X.] vor 14.00 Uhr unterzeichnet. Da der Angeklagte den hier abgeurteilten Totschlag am Abend des 10. März 2005 nach 20.00 Uhr, den Verstoß gegen das Waffengesetz am 14. November 2005 und das Vergehen der falschen Ver-dächtigung am 28. November 2005 begangen hat, ist für eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung aus den wegen dieser Taten verhängten Freiheitsstrafen und der Geldstrafe aus dem Strafbefehl vom 2. Mai 2005 kein Raum. Die Zäsurwirkung des Strafbefehls vom 10. März 2006 ist auch nicht [X.] deshalb entfallen, weil die Geldstrafe aus dem Strafbefehl vom 10. März 2005 nunmehr nach Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe in der [X.] vom 30. November 2006 bis zum 12. Februar 2007 erledigt ist. Da die Erledigung erst nach Erlass des Strafbefehls vom 2. Mai 2005 eingetreten ist, steht sie [X.] nachträglichen Gesamtstrafenbildung gemäß § 460 StPO nicht entgegen [X.] in [X.] 5. Aufl. § 460 Rdn. 10; [X.] StPO 50. Aufl. § 460 Rdn. 13, [X.]. m.w.N.). Ein Nachtragsverfahren nach § 460 StPO ist erst dann ausgeschlossen, wenn sämtliche Strafen, die für eine Gesamtstrafenbil-dung in Betracht gekommen wären, vollständig vollstreckt, verjährt oder erlas-sen sind [X.] aaO; [X.] aaO). 5 Die Einbeziehung der Geldstrafe von 30 Tagessätzen aus dem [X.] des [X.] vom 2. Mai 2005 muss deshalb entfallen. Der Senat setzt die gegen den Angeklagten verhängte Gesamtfreiheitsstrafe um einen Monat herab. 6 - 5 - Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels gibt keinen Anlass, den Ange-klagten von den Kosten des Verfahrens und seinen Auslagen gemäß § 473 Abs. 4 StPO teilweise zu entlasten. 7 [X.] [X.]

Meta

4 StR 266/07

17.07.2007

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.07.2007, Az. 4 StR 266/07 (REWIS RS 2007, 2870)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 2870

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Wird zitiert von

4 StR 73/16

5 RVs 98/18

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