Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 23.02.2021, Az. 1 ABR 12/20

1. Senat | REWIS RS 2021, 8505

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Gegenstand

Leistungsbestimmung - billiges Ermessen - Durchführungsanspruch


Leitsatz

Räumen die Betriebsparteien in einer Betriebsvereinbarung dem Arbeitgeber ein Leistungsbestimmungsrecht iSv. § 315 BGB bei der Festsetzung eines Faktors zur Berechnung eines Bonus für die Arbeitnehmer ein, kann der Betriebsrat im Wege seines Durchführungsanspruchs nach § 77 Abs. 1 Satz 1 BetrVG nicht vom Arbeitgeber verlangen, eine Ausübung der Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen zu treffen. § 315 Abs. 1 BGB gestaltet nur das individualrechtliche Schuldverhältnis der Arbeitsvertragsparteien.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerden der Arbeitgeberinnen wird der Beschluss des [X.] vom 13. Februar 2020 - 3 TaBV 1/19 - aufgehoben.

Auf die Beschwerden der Arbeitgeberinnen wird der Beschluss des [X.] vom 13. Dezember 2018 - 2 [X.] - abgeändert.

Die Anträge des Betriebsrats werden abgewiesen.

Gründe

1

A. Die [X.]eteiligten streiten über einen Durchführungsanspruch des [X.]etriebsrats.

2

Die zu 2. bis 6. beteiligten [X.]nternehmen (im Folgenden Arbeitgeberinnen) führen an den Standorten [X.], [X.], [X.] und N einen gemeinsamen [X.]etrieb. In diesem ist der antragstellende [X.]etriebsrat gewählt.

3

Die Arbeitgeberinnen gehören zum [X.], dessen Obergesellschaft die [X.]. ist. Der Konzern gliedert sich weltweit in die Geschäftsbereiche Global Generic Medicines ([X.]), [X.] ([X.]), [X.] ([X.]), Finance, [X.] ([X.]), [X.] ([X.]), [X.] ([X.]), Legal und Communication. In den jeweiligen Geschäftsbereichen arbeiten Mitarbeiter der konzernzugehörigen [X.]nternehmen länderübergreifend zusammen.

4

Die [X.]eteiligten schlossen am 10. November 2016 für die AT-[X.]eschäftigten im Innendienst die „[X.]etriebsvereinbarung zur Vereinbarung persönliche[r] Ziele und der Ableitung variabler Vergütung sowie zur Einführung von ,[X.]‘ im AT-[X.]ereich“ ([X.]V [X.]onus). Diese sieht in ihrer Nr. I vor, dass der Mitarbeiter und der Vorgesetzte jährlich eine individuelle Zielvereinbarung schließen, die sowohl Geschäftsziele als auch persönliche Ziele enthält. Nach Nr. II Ziff. 1 [X.]V [X.]onus beziehen sich die Geschäftsziele „auf die verschiedenen [X.]ereiche der [X.]“ und „werden jährlich durch das [X.]nternehmen, resp. den jeweiligen Geschäftsbereich, festgelegt und mitgeteilt“. [X.]. 1 Satz 1 [X.]V [X.]onus bestimmt, dass der „[X.] und der damit einhergehende [X.]erechnungsfaktor“ - also der Faktor Geschäftszielerreichung ([X.]usiness Performance Factor - [X.]PF) - „durch das [X.]nternehmen resp. den zuständigen Geschäftsbereich festgelegt“ werden. Für die [X.]ewertung der individuellen Leistung der Mitarbeiter enthält [X.]. 2 [X.]V [X.]onus nähere Vorgaben. Nr. VI [X.]V [X.]onus legt fest, dass sich der individuelle [X.]onus - soweit eine [X.]onusberechtigung besteht und Ziele vereinbart wurden - nach der Formel „[X.]ruttojahresgrundgehalt x Zielbonus x Faktor Geschäftszielerreichung ([X.]PF) x Faktor Individuelle Leistungen (IPF)“ berechnet.

5

Die Leitung des [X.]s kündigte im Dezember 2017 an, dass für dieses Jahr keine Jahresboni ausgeschüttet würden, da die [X.]nternehmensergebnisse deutlich hinter der Planung zurückgeblieben seien. Die Arbeitgeberinnen teilten in der Folgezeit mit, der Faktor Geschäftszielerreichung ([X.]PF) betrage für das [X.] in allen Geschäftsbereichen null. [X.]ei der [X.]estimmung dieses Faktors legten sie sowohl konzernbezogene Ziele als auch geschäftsbereichsbezogene Ziele zugrunde, für die jeweils ein sog. Key Performance Indicator ([X.]) ermittelt wurde.

6

Der [X.]etriebsrat hat die Auffassung vertreten, er könne auf der Grundlage seines Durchführungsanspruchs von den Arbeitgeberinnen die ordnungsgemäße Ausübung des in [X.]. 1 [X.]V [X.]onus vorgesehenen Leistungsbestimmungsrechts gemäß § 315 [X.]G[X.] verlangen. Die bisherige Festsetzung der [X.]PF für das [X.] entspreche nicht billigem Ermessen. Die zur Ermittlung der Zielerreichung zugrunde gelegten Geschäftsziele widersprächen den Vorgaben der [X.]V [X.]onus. Diese erlaube nur Geschäftsziele, die sich auf den jeweiligen Geschäftsbereich, nicht aber den gesamten Konzern bezögen. Zudem müssten für die Geschäftsbereiche [X.], [X.] und [X.] höhere [X.]s als von den Arbeitgeberinnen angenommen zugrunde gelegt werden. Selbst wenn bei der Festsetzung des Faktors Geschäftszielerreichung auch konzernbezogene Ziele berücksichtigt werden könnten, sei der für diese ermittelte [X.] zu niedrig. Auch die prozentuale Gewichtung der konzern- und geschäftsbereichsbezogenen [X.]s zueinander sowie die auf der Grundlage der [X.]s vorgenommene Gesamtermittlung der [X.]PF sei ermessensfehlerhaft. Der [X.]mstand, dass der [X.] für den Konzern unter [X.] liege, dürfe nicht dazu führen, dass sich der [X.]PF für alle Geschäftsbereiche auf insgesamt null belaufe.

7

Der [X.]etriebsrat hat zuletzt sinngemäß beantragt,

        

1.    

den Arbeitgeberinnen aufzugeben, die [X.]etriebsvereinbarung zur Vereinbarung persönlicher Ziele und der Ableitung variabler Vergütung sowie zur Einführung von „SuccessFactors Performance & Goals“ im AT-[X.]ereich vom 10. November 2016 im Hinblick auf die variable Vergütung der [X.] für das [X.] in der [X.]eise durchzuführen, dass der „Faktor Geschäftszielerreichung ([X.]PF)“ für die [X.] der einzelnen Geschäftsbereiche wie nachfolgend wiedergegeben mindestens festgesetzt wird:

                 

a)    

-       

Geschäftsbereich [X.]: 0,5

                          

-       

Geschäftsbereich [X.]: 0,9

                          

-       

Geschäftsbereich [X.]: 0,93

                          

-       

Geschäftsbereich Finance: 0,68

                          

-       

Geschäftsbereich [X.]: 0,88

                          

-       

Geschäftsbereich Specialty R&D: 0,75

                          

-       

Geschäftsbereich Gx R&D: 1,1

                          

-       

Geschäftsbereich Legal: 0,55

                          

-       

Geschäftsbereich Communication: 0,75;

                 

hilfsweise

                 

b)    

-       

Geschäftsbereich [X.]: 0,5

                          

-       

Geschäftsbereich [X.]: 0,85

                          

-       

Geschäftsbereich [X.]: 0,88

                          

-       

Geschäftsbereich Finance: 0,7

                          

-       

Geschäftsbereich [X.]: 0,85

                          

-       

Geschäftsbereich Specialty R&D: 0,75

                          

-       

Geschäftsbereich Gx R&D: 0,98

                          

-       

Geschäftsbereich Legal: 0,6

                          

-       

Geschäftsbereich Communication: 0,75;

                 

hilfsweise

                 

c)    

-       

Geschäftsbereich [X.]: 0,5

                          

-       

Geschäftsbereich [X.]: 0,85

                          

-       

Geschäftsbereich [X.]: 0,85

                          

-       

Geschäftsbereich Finance: 0,7

                          

-       

Geschäftsbereich [X.]: 0,85

                          

-       

Geschäftsbereich Specialty R&D: 0,75

                          

-       

Geschäftsbereich Gx R&D: 1,03

                          

-       

Geschäftsbereich Legal: 0,6

                          

-       

Geschäftsbereich Communication: 0,75;

                 

hilfsweise

                 

d)    

-       

Geschäftsbereich [X.]: 0,5

                          

-       

Geschäftsbereich [X.]: 0,8

                          

-       

Geschäftsbereich [X.]: 0,82

                          

-       

Geschäftsbereich Finance: 0,63

                          

-       

Geschäftsbereich [X.]: 0,8

                          

-       

Geschäftsbereich Specialty R&D: 0,7

                          

-       

Geschäftsbereich Gx R&D: 0,96

                          

-       

Geschäftsbereich Legal: 0,55

                          

-       

Geschäftsbereich Communication: 0,7;

                 

hilfsweise

                 

e)    

-       

Geschäftsbereich [X.]: 0,5

                          

-       

Geschäftsbereich [X.]: 0,73

                          

-       

Geschäftsbereich [X.]: 0,65

                          

-       

Geschäftsbereich Finance: 0,6

                          

-       

Geschäftsbereich [X.]: 0,7

                          

-       

Geschäftsbereich Specialty R&D: 0,63

                          

-       

Geschäftsbereich Gx R&D: 0,7

                          

-       

Geschäftsbereich Legal: 0,53

                          

-       

Geschäftsbereich Communication: 0,63;

        

hilfsweise

        

2.    

den Arbeitgeberinnen aufzugeben, die [X.]etriebsvereinbarung zur Vereinbarung persönlicher Ziele und der Ableitung variabler Vergütung sowie zur Einführung von „SuccessFactors Performance & Goals“ im AT-[X.]ereich vom 10. November 2016 im Hinblick auf die variable Vergütung der [X.] für das [X.] in der [X.]eise durchzuführen, dass der „Faktor Geschäftszielerreichung ([X.]PF)“ für die [X.] der einzelnen Geschäftsbereiche wie nachfolgend wiedergegeben festgesetzt wird:

                 

a)    

-       

Geschäftsbereich [X.]: 0,5

                          

-       

Geschäftsbereich [X.]: 0,9

                          

-       

Geschäftsbereich [X.]: 0,93

                          

-       

Geschäftsbereich Finance: 0,68

                          

-       

Geschäftsbereich [X.]: 0,88

                          

-       

Geschäftsbereich Specialty R&D: 0,75

                          

-       

Geschäftsbereich Gx R&D: 1,1

                          

-       

Geschäftsbereich Legal: 0,55

                          

-       

Geschäftsbereich Communication: 0,75;

                 

hilfsweise

                 

b)    

-       

Geschäftsbereich [X.]: 0,5

                          

-       

Geschäftsbereich [X.] 0,85

                          

-       

Geschäftsbereich [X.]: 0,88

                          

-       

Geschäftsbereich Finance: 0,7

                          

-       

Geschäftsbereich [X.]: 0,85

                          

-       

Geschäftsbereich Specialty R&D: 0,75

                          

-       

Geschäftsbereich Gx R&D: 0,98

                          

-       

Geschäftsbereich Legal: 0,6

                          

-       

Geschäftsbereich Communication: 0,75;

                 

hilfsweise

                 

c)    

-       

Geschäftsbereich [X.]: 0,5

                          

-       

Geschäftsbereich [X.]: 0,85

                          

-       

Geschäftsbereich [X.]: 0,85

                          

-       

Geschäftsbereich Finance: 0,7

                          

-       

Geschäftsbereich [X.]: 0,85

                          

-       

Geschäftsbereich Specialty R&D: 0,75

                          

-       

Geschäftsbereich Gx R&D: 1,03

                          

-       

Geschäftsbereich Legal: 0,6

                          

-       

Geschäftsbereich Communication: 0,75;

                 

hilfsweise

                 

d)    

-       

Geschäftsbereich [X.]: 0,5

                          

-       

Geschäftsbereich [X.]: 0,8

                          

-       

Geschäftsbereich [X.]: 0,82

                          

-       

Geschäftsbereich Finance: 0,63

                          

-       

Geschäftsbereich [X.]: 0,8

                          

-       

Geschäftsbereich Specialty R&D: 0,7

                          

-       

Geschäftsbereich Gx R&D: 0,96

                          

-       

Geschäftsbereich Legal: 0,55

                          

-       

Geschäftsbereich Communication: 0,7;

                 

hilfsweise

                 

e)    

-       

Geschäftsbereich [X.]: 0,5

                          

-       

Geschäftsbereich [X.]: 0,73

                          

-       

Geschäftsbereich [X.]: 0,65

                          

-       

Geschäftsbereich Finance: 0,6

                          

-       

Geschäftsbereich [X.]: 0,7

                          

-       

Geschäftsbereich Specialty R&D: 0,63

                          

-       

Geschäftsbereich Gx R&D: 0,7

                          

-       

Geschäftsbereich Legal: 0,53

                          

-       

Geschäftsbereich Communication: 0,63;

        

hilfsweise

        

3.    

den Arbeitgeberinnen aufzugeben, die [X.]etriebsvereinbarung zur Vereinbarung persönlicher Ziele und der Ableitung variabler Vergütung sowie zur Einführung von „SuccessFactors Performance & Goals“ im AT-[X.]ereich vom 10. November 2016 im Hinblick auf die variable Vergütung der [X.] für das [X.] in der [X.]eise durchzuführen, dass der „Faktor Geschäftszielerreichung ([X.]PF)“ für die [X.] aller Geschäftsbereiche mit 0,5 festgesetzt wird.

8

Die Arbeitgeberinnen haben beantragt, die Anträge abzuweisen.

9

Das Arbeitsgericht hat dem - vom [X.]etriebsrat erstinstanzlich noch als Hauptantrag zur Entscheidung gestellten - Antrag zu 2. [X.]uchst. a stattgegeben. Das [X.] hat die [X.]eschwerden der Arbeitgeberinnen zurückgewiesen. Mit ihren Rechtsbeschwerden verfolgen sie ihr auf eine Abweisung der Anträge gerichtetes [X.]egehren weiter.

[X.]. Die Rechtsbeschwerden der Arbeitgeberinnen sind begründet. Das [X.] hat ihre [X.]eschwerden gegen die stattgebende Entscheidung des Arbeitsgerichts zu [X.]nrecht zurückgewiesen. Der vom [X.]etriebsrat erstmals in der [X.]eschwerde angebrachte Antrag zu 1. [X.]uchst. a ist unzulässig. Seine weiteren hierzu und jeweils zueinander ins [X.] gesetzten [X.]egehren in den Anträgen zu 1. [X.]uchst. b bis e sind dem [X.] nicht zur Entscheidung angefallen. Der Antrag zu 2. [X.]uchst. a ist zwar zulässig, jedoch unbegründet. Über die vom [X.]etriebsrat mit den Anträgen zu 2. [X.]uchst. b bis e und zu 3. verfolgten weiteren Hilfsbegehren musste der [X.] nicht befinden.

I. Das mit dem Antrag zu 1. [X.]uchst. a hauptsächlich reklamierte Leistungsbegehren des [X.]etriebsrats ist unzulässig. Zwar ist die mit diesem - und den weiteren Anträgen zu 1. [X.]uchst. b bis e - angebrachte Anschlussbeschwerde des [X.]etriebsrats wirksam eingelegt. Die [X.]nzulässigkeit des Antrags zu 1. [X.]uchst. a folgt allerdings aus dessen mangelnder [X.]estimmtheit iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

1. Entgegen der Ansicht des [X.]s hat der [X.]etriebsrat mit den erstmals in der [X.]eschwerdeinstanz angekündigten Anträgen zu 1. neue [X.] und damit weitere [X.] eingeführt. Eine solche Antragserweiterung konnte der in erster Instanz voll obsiegende [X.]etriebsrat nur im [X.]ege einer Anschlussbeschwerde gemäß § 87 Abs. 2 Satz 1, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG iVm. § 524 ZPO anbringen. Die Anschließung ist wirksam erfolgt.

a) Die vom [X.]etriebsrat im zweiten Rechtszug mit den Anträgen zu 1. vorrangig zur Entscheidung gestellten Leistungsbegehren führen zu einer Antragserweiterung und damit einer Änderung der bisherigen [X.].

aa) [X.]ie der Vortrag des [X.]etriebsrats zeigt, zielen die - von ihm erstinstanzlich ausschließlich verfolgten - Anträge zu 2. und 3. darauf ab, eine für alle bonusberechtigten [X.] des [X.]etriebs gleichermaßen maßgebende und damit bindende (Neu-)Festsetzung des [X.]PF für die einzelnen Geschäftsbereiche durch die Arbeitgeberinnen zu erreichen. Der [X.]etriebsrat erstrebt nicht die gesamte Durchführung der [X.]V [X.]onus für das [X.], sondern er möchte lediglich, dass die Arbeitgeberinnen die ihnen auf der Grundlage von [X.]. 1 [X.]V [X.]onus zustehende Leistungsbestimmung für den Faktor Geschäftszielerreichung ([X.]PF) den Vorgaben des § 315 Abs. 1 [X.]G[X.] entsprechend ausüben, indem sie diesen für die jeweiligen Geschäftsbereiche mit dem in den einzelnen Anträgen konkret bezifferten [X.]ert (neu) festlegen. Die einzelnen - jeweils zueinander im [X.] stehenden - [X.]egehren unterscheiden sich dabei lediglich in der Höhe des für die verschiedenen Geschäftsbereiche festzusetzenden [X.]PF.

bb) Mit den im Laufe des [X.]eschwerdeverfahrens eingebrachten Anträgen zu 1. begehrt der [X.]etriebsrat dagegen keine für alle bonusberechtigten [X.] in den einzelnen Geschäftsbereichen jeweils einheitlich geltende (Neu-)Festlegung der [X.]PF mehr. Dies lässt bereits die sprachliche Modifikation der Anträge durch die Einfügung des Adverbs „mindestens“ erkennen. Die in den Anträgen bezifferten Faktoren Geschäftszielerreichung sollen vielmehr dergestalt (neu) festgesetzt werden, dass sie nur dann und insoweit zur Anwendung kommen, wie nicht im Rahmen eines von einem bonusberechtigten [X.] geführten [X.]rteilsverfahrens für diesen ein höherer Faktor für den Geschäftsbereich (inzident) durch das hierüber entscheidende Gericht nach § 315 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 [X.]G[X.] bestimmt wird. Der [X.]etriebsrat hat insoweit ausdrücklich geltend gemacht, die (neu) von den Arbeitgeberinnen festzulegenden Faktoren Geschäftszielerreichung sollten nur als „Mindestwerte“ zu verstehen sein, da sich im Rahmen einiger Individualklagen auf Zahlung eines [X.]onus für das [X.] die von den Arbeitgeberinnen für die einzelnen Geschäftsbereiche angegebene Zielerreichung als „unrichtig“ erwiesen habe.

cc) Damit stellen die in der [X.]eschwerde vom [X.]etriebsrat eingeführten Anträge zu 1. nicht lediglich ein „Minus“ und damit eine [X.]eschränkung seiner bisherigen, hauptsächlich verfolgten [X.]egehren iSv. § 264 Nr. 2 ZPO dar. Der [X.]etriebsrat erstrebt mit ihnen vielmehr etwas anderes als mit seinen erstinstanzlichen Leistungsanträgen.

b) Die in der [X.]eschwerdeinstanz erfolgte Antragsänderung in Form einer Antragserweiterung ist zulässig.

aa) Die Antragsänderung im zweiten Rechtszug ist im Rahmen einer zulässigen Anschlussbeschwerde erfolgt. Der [X.]etriebsrat hat die Anschließung durch Schriftsatz vom 7. November 2019 wirksam erklärt.

(1) Die fehlende [X.]ezeichnung als Anschlussbeschwerde ist unschädlich. Da der durch die erstinstanzliche Entscheidung nicht beschwerte [X.]etriebsrat eine Änderung der [X.] nur im [X.]ege einer Anschlussbeschwerde vornehmen konnte, ist sein im Schriftsatz vom 7. November 2019 neu angebrachtes Leistungsbegehren entsprechend auszulegen (vgl. nur [X.]AG 17. Februar 2015 - 1 A[X.]R 45/13 - Rn. 15 mwN, [X.]AGE 151, 27).

(2) Die Anschließung war nicht verfristet. Zwar hat das [X.] mit Verfügung vom 24. April 2019 den [X.]etriebsrat „gebeten“, zur [X.]eschwerde der Arbeitgeberinnen „Stellung zu nehmen“ und diese Frist mit Verfügung vom 29. Mai 2019 bis zum 12. Juli 2019 verlängert. Hierin lag aber keine wirksame Fristsetzung iSd. § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO iVm. § 87 Abs. 2 Satz 1, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG. Durch eine bloße „[X.]itte“, bis zu einem bestimmten Zeitpunkt Stellung zur [X.]eschwerdebegründung zu nehmen, wird keine Erwiderungsfrist gesetzt, sondern lediglich Gelegenheit zur Äußerung iSv. § 90 Abs. 1 Satz 1 ArbGG gewährt (vgl. [X.]AG 17. Februar 2015 - 1 A[X.]R 45/13 - Rn. 18, [X.]AGE 151, 27). Dementsprechend musste der [X.]etriebsrat auch die spätere Fristverlängerung nicht als (erstmalige) Festlegung einer solchen Erwiderungsfrist verstehen. Die Anschließung war daher noch bis zum Schluss des Termins zur Anhörung vor dem [X.] am 28. November 2019 möglich.

(3) Auch im Übrigen war die Anschließung wirksam. Nach § 524 Abs. 3 ZPO iVm. § 87 Abs. 2 Satz 1, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG muss sie in der [X.] begründet werden. Dem genügt der Schriftsatz des [X.]etriebsrats vom 7. November 2019.

bb) Die für eine Antragserweiterung im [X.]eschwerdeverfahren erforderlichen besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 87 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 2 iVm. § 81 Abs. 3 ArbGG sind ebenfalls gegeben.

(1) Da die Arbeitgeberinnen mit der Antragserweiterung des [X.]etriebsrats erklärtermaßen nicht einverstanden waren, erfordert ihre Zulässigkeit, dass die Änderung sachdienlich ist (§ 81 Abs. 3 Satz 1 ArbGG). Ob dies der Fall ist, hat nunmehr der [X.] zu entscheiden, denn das [X.] hat sich mit dieser Frage nicht befasst (vgl. für das Revisionsverfahren [X.]AG 14. Juni 2017 - 10 [X.] - Rn. 39). Es hat zwar durch die Zurückweisung der [X.]eschwerde gegen den [X.]eschluss des Arbeitsgerichts eine Entscheidung über den Antrag zu 1. [X.]uchst. a getroffen. Ausweislich der Entscheidungsgründe ist es jedoch davon ausgegangen, das Antragsbegehren zu 1. sei keine Antragsänderung. Damit hat es ausdrücklich nicht - auch nicht stillschweigend - über die Sachdienlichkeit der Antragserweiterung befunden.

(2) Die Antragserweiterung war sachdienlich.

Im Interesse der Prozesswirtschaftlichkeit ist die nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilende Sachdienlichkeit zu bejahen, wenn damit der Streit zwischen den [X.]eteiligten endgültig erledigt und einem weiteren Verfahren vorgebeugt wird (vgl. für das Revisionsverfahren [X.]AG 14. Juni 2017 - 10 [X.] - Rn. 39 mwN). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Eine gerichtliche Entscheidung über die auf eine Festsetzung von „[X.]“ gerichteten Leistungsbegehren beendet die über die Zulässigkeit des Antrags oder dessen [X.]egründetheit bestehenden Meinungsverschiedenheiten der [X.]eteiligten und beugt ggf. einem weiteren Verfahren zwischen den [X.]eteiligten vor.

2. Der damit zur Entscheidung anfallende Antrag zu 1. [X.]uchst. a ist unzulässig. Er genügt - auch bei gebotener Auslegung - nicht den [X.]estimmtheitsanforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

a) Im [X.]eschlussverfahren muss ein Antrag ebenso bestimmt sein wie im [X.]rteilsverfahren. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO gilt auch für das [X.]eschlussverfahren und die in ihm gestellten Anträge. Der jeweilige Verfahrensgegenstand muss so konkret umschrieben werden, dass der [X.]mfang der [X.] für die [X.]eteiligten nicht zweifelhaft ist. Der in Anspruch genommene [X.]eteiligte muss bei einer dem Antrag stattgebenden Entscheidung eindeutig erkennen können, was von ihm verlangt wird. Das Gericht ist gehalten, eine entsprechende Auslegung des Antrags vorzunehmen, wenn hierdurch eine vom Antragsteller erkennbar erstrebte Sachentscheidung ermöglicht wird. Die Prüfung, welche Maßnahmen der Schuldner vorzunehmen oder zu unterlassen hat, darf dadurch grundsätzlich nicht in das Vollstreckungsverfahren verlagert werden (vgl. [X.]AG 24. April 2018 - 1 A[X.]R 41/16 - Rn. 19 mwN).

b) Diesen Anforderungen wird der Hauptantrag nicht gerecht. Es bleibt unklar, welche Handlungen der [X.]etriebsrat letztlich von den Arbeitgeberinnen begehrt.

aa) Der zu den Anträgen zu 1. gehaltene Vortrag des [X.]etriebsrats zeigt, dass es ihm mit dem auf eine (Neu-)Festsetzung von „[X.]“ der [X.]PF für die verschiedenen Geschäftsbereiche gerichteten Hauptantrag darum geht, die Präjudizialität eines stattgebenden [X.]eschlusses für etwaige Individualklagen von Arbeitnehmern auf Zahlung eines [X.]onus für das [X.] einzuschränken. Das [X.]egehren des [X.]etriebsrats richtet sich zwar weiter darauf, dass die in Anspruch genommenen Arbeitgeberinnen ihr aus [X.]. 1 [X.]V [X.]onus resultierendes Leistungsbestimmungsrecht billigem Ermessen iSv. § 315 Abs. 1 [X.]G[X.] entsprechend ausüben. Den (neu) festzusetzenden [X.]erten soll aber nur insoweit eine verbindliche [X.]irkung zukommen, wie nicht die im Rahmen eines individuellen Klageverfahrens vorgenommene Ersatzleistungsbestimmung durch das Gericht nach § 315 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 [X.]G[X.] für den bonusberechtigten [X.] günstiger ist.

bb) Ob und inwieweit einem antragstattgebenden, rechtskräftigen [X.]eschluss für die einzelnen [X.]rteilsverfahren präjudizielle [X.]irkung zukommt, haben die Arbeitgeberinnen nicht in der Hand. Entgegen der Annahme des [X.]s betrifft dies auch keine Frage des sog. Günstigkeitsprinzips. Die Erstreckung der Rechtskraft einer im [X.]eschlussverfahren ergangenen Entscheidung auf Arbeitnehmer und damit auf Dritte wegen materiell-rechtlicher Abhängigkeit folgt vielmehr aus dem objektiven Recht, über das im Individualklageverfahren zu befinden ist (vgl. [X.]AG 17. Februar 1992 - 10 [X.] - zu II 3 der Gründe, [X.]AGE 69, 367). Damit ist - auch für die Arbeitgeberinnen - nicht erkennbar, welche Handlungen sie vornehmen sollen, um eine solche mit einer Antragsstattgabe ggf. verbundene [X.]irkung nicht eintreten zu lassen.

II. Über die Hilfsanträge zu 1. [X.]uchst. b bis e hatte der [X.] nicht zu entscheiden. Das Vorbringen des [X.]etriebsrats sowie die mit den einzelnen Anträgen jeweils abgestuften [X.]egehren lassen erkennen, dass hierüber nur dann befunden werden sollte, wenn das Gericht eine auf die Festlegung von „[X.]“ abzielende Antragsfassung zwar für zulässig hält, jedoch zur Ansicht gelangt, der [X.]PF sei nicht auf die mit dem Antrag zu 1. [X.]uchst. a verfolgten [X.]erte festzusetzen. Diese (zulässige) innerprozessuale [X.]edingung ist nicht eingetreten.

III. Der Antrag des [X.]etriebsrats zu 2. [X.]uchst. a bleibt ebenfalls ohne Erfolg.

1. Allerdings ist er zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

a) Die Faktoren Geschäftszielerreichung, die nach [X.]. 1 [X.]V [X.]onus von den Arbeitgeberinnen gemeinsam für das [X.] neu festzulegen sind, wurden für jeden der im Konzern vorhandenen Geschäftsbereiche konkret benannt. [X.]nschädlich ist, dass sich weder dem Antrag noch den Ausführungen des [X.]etriebsrats entnehmen lässt, in welcher Form die (Neu-)Festsetzungen erfolgen sollen. Über diese Einzelheit streiten die [X.]eteiligten nicht. Ersichtlich will der [X.]etriebsrat, dass die Arbeitgeberinnen ihr Leistungsbestimmungsrecht nicht nur inhaltlich billigem Ermessen entsprechend, sondern auch im Übrigen in der Art und [X.]eise ausüben sollen, wie es durch die [X.]V [X.]onus vorgegeben wird.

b) Der [X.]etriebsrat ist [X.]. Nach seinem ausdrücklichen Vorbringen will er nicht Individualansprüche einzelner Arbeitnehmer, sondern einen eigenen betriebsverfassungsrechtlichen Durchführungsanspruch nach § 77 Abs. 1 Satz 1 [X.]etrVG geltend machen (vgl. [X.]AG 25. Februar 2020 - 1 A[X.]R 38/18 - Rn. 17 mwN).

2. Der Antrag ist unbegründet. Zwar gewährt [X.]. 1 [X.]V [X.]onus ein Leistungsbestimmungsrecht für den - zur [X.]erechnung eines [X.]onus notwendigen - Faktor Geschäftszielerreichung, dessen Ausübung sich nach § 315 Abs. 1 [X.]G[X.] richtet. Die aus § 315 Abs. 1 [X.]G[X.] resultierende Verpflichtung zur [X.]estimmung dieses Faktors nach billigem Ermessen gestaltet allerdings nicht das betriebsverfassungsrechtliche Rechtsverhältnis zwischen den die [X.]V [X.]onus abschließenden [X.]etriebsparteien, sondern nur das - durch die unmittelbar und zwingend geltende [X.]V [X.]onus begründete - Schuldverhältnis zwischen den einzelnen [X.]n und ihrem jeweiligen [X.]. Der [X.]etriebsrat kann daher im Rahmen seines Durchführungsanspruchs nach § 77 Abs. 1 Satz 1 [X.]etrVG lediglich verlangen, dass die mit den Arbeitgeberinnen in [X.]. 1 [X.]V [X.]onus vereinbarte Festlegung des Faktors Geschäftszielerreichung vorgenommen wird. Er hat jedoch keinen Anspruch darauf, dass diese Leistungsbestimmung den Vorgaben des § 315 Abs. 1 [X.]G[X.] entsprechend und damit nach billigem Ermessen ausgeübt wird. Ist die Leistungsbestimmung - wie vorliegend - erfolgt, kann die Frage, ob sie dem Maßstab der [X.]illigkeit genügt, ausschließlich im Individualklageverfahren nach § 315 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 [X.]G[X.] geklärt werden.

a) Die [X.]eteiligten gehen zu Recht davon aus, dass [X.]. 1 [X.]V [X.]onus ein Leistungsbestimmungsrecht iSv. § 315 Abs. 1 [X.]G[X.] für den Faktor Geschäftszielerreichung begründet.

aa) § 315 Abs. 1 [X.]G[X.] setzt eine ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung voraus, wonach eine [X.] durch einseitige [X.]illenserklärung den Inhalt einer Vertragsleistung bestimmen kann. Dies erfordert, dass für die [X.]estimmung der Leistung ein Ermessensspielraum verbleibt (vgl. [X.]GH 5. Dezember 2012 - IV ZR 110/10 - Rn. 21 mwN). Die Vorschrift findet nicht nur auf vertragliche Vereinbarungen Anwendung, sondern greift auch, wenn einer Vertragspartei durch normativ geltende Regelungen ein Leistungsbestimmungsrecht eingeräumt wird (vgl. [X.]AG 21. März 2018 - 5 [X.] - Rn. 36; 31. Juli 2014 - 6 [X.] 822/12 - Rn. 12, [X.]AGE 148, 381; 19. März 2014 - 10 [X.] 622/13 - Rn. 35, [X.]AGE 147, 322). Das [X.]estimmungsrecht muss sich auf die einer Vertragspartei zu gewährende Leistung beziehen. Damit sind alle Regelungen erfasst, bei denen die Art oder der [X.]mfang der Leistung von einem der Vertragspartner festgelegt werden kann. Hierzu gehören auch [X.]estimmungen, bei denen einer Vertragspartei das Recht zusteht, einen sich auf die Höhe der Leistung auswirkenden Faktor festzusetzen (vgl. [X.]AG 19. März 2014 - 10 [X.] 622/13 - aaO mwN).

bb) Vom Leistungsbestimmungsrecht iSv. § 315 Abs. 1 [X.]G[X.] ist die Leistungsbestimmung durch Dritte iSv. § 317 [X.]G[X.] zu unterscheiden. Zwar muss in beiden Fällen die [X.]estimmung nach billigem Ermessen getroffen werden (vgl. § 315 Abs. 1 und § 317 Abs. 1 [X.]G[X.]). Die Überprüfung der Leistungsbestimmung durch einen [X.] iSv. § 317 Abs. 1 [X.]G[X.] beschränkt sich jedoch auf offenbare [X.]nbilligkeit (vgl. § 319 Abs. 1 [X.]G[X.]) und ist damit weniger streng. Dem liegt die Vorstellung zugrunde, dass bei einer Leistungsbestimmung durch Dritte die Gefahr einer einseitigen Interessenwahrnehmung geringer ist (vgl. auch [X.]AG 10. Dezember 2008 - 4 [X.] 801/07 - Rn. 61, [X.]AGE 129, 1). Fehlt es hieran, weil eine der Vertragsparteien maßgebenden Einfluss auf den die Leistungsbestimmung vornehmenden [X.] hat (vgl. dazu auch [X.]AG 10. Dezember 2008 - 4 [X.] 801/07 - Rn. 61 ff., aaO) oder dieser mit dem Arbeitgeber eng verbunden ist, greifen die Vorgaben des § 315 [X.]G[X.] (vgl. etwa [X.]AG 20. Januar 2004 - 9 [X.] 393/03 - [X.]AGE 109, 193; 9. November 1999 - 3 [X.] 432/98 - zu [X.] II 3 b cc (4) der Gründe, [X.]AGE 92, 358; 22. Januar 1997 - 10 [X.] 468/96 -; 2. Februar 1988 - 3 [X.] 115/86 - zu II 2 a der Gründe).

cc) Ausgehend hiervon gewährt [X.]. 1 [X.]V [X.]onus ein Leistungsbestimmungsrecht iSv. § 315 Abs. 1 [X.]G[X.].

(1) Die [X.]V [X.]onus legt in ihrer Nr. VI fest, wie sich für die grundsätzlich bonusberechtigten Arbeitnehmer im AT-[X.]ereich, die eine individuelle Zielvereinbarung geschlossen haben (vgl. Nr. I Satz 1 und Satz 4 iVm. Nr. VI Satz 1 [X.]V [X.]onus), der individuelle [X.]onus berechnet. Aufgrund dieser [X.]erechnungsformel bildet der „Faktor Geschäftszielerreichung ([X.]PF)“ - neben dem „Faktor Individuelle Leistungen (IPF)“ - einen [X.]ert, der die Höhe des dem Arbeitnehmer zu gewährenden [X.]onus unmittelbar beeinflusst. Sowohl der Erreichungsgrad des Geschäftsziels als auch der damit einhergehende [X.]erechnungsfaktor - mithin der „Faktor Geschäftszielerreichung ([X.]PF)“ - werden nach [X.]. 1 Satz 1 [X.]V [X.]onus durch „das [X.]nternehmen resp. den zuständigen Geschäftsbereich“ festgesetzt. Damit gewährt die Norm ein sich unmittelbar auf die Höhe des [X.]onus auswirkendes Recht zur Leistungsbestimmung.

(2) Hierbei handelt es sich auch um ein solches iSv. § 315 Abs. 1 [X.]G[X.]. Ob die Leistungsbestimmung von den Arbeitgeberinnen oder der Konzernobergesellschaft zu treffen ist, kann dahinstehen. Selbst im letzteren Fall läge keine [X.]estimmung der Leistung durch Dritte iSv. § 317 Abs. 1 [X.]G[X.] vor. [X.]eder die [X.]. noch die im Konzern gebildeten Geschäftsbereiche (vgl. [X.]. 1 Satz 1 [X.]V [X.]onus) verfügen - bezogen auf die Arbeitgeberinnen - über die von der Norm vorausgesetzte [X.]nparteilichkeit (vgl. [X.]AG 9. November 1999 - 3 [X.] 432/98 - Rn. 81, [X.]AGE 92, 358).

b) Danach ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte die Leistungsbestimmung nach [X.]. 1 Satz 1 [X.]V [X.]onus entsprechend der Auslegungsregel, („im Zweifel“) in § 315 Abs. 1 [X.]G[X.] (vgl. [X.]AG 8. Dezember 2015 - 3 [X.] 141/14 - Rn. 21 mwN) zwar am Maßstab der [X.]illigkeit auszurichten. Anders als der [X.]etriebsrat meint, hat dies aber nicht zur Folge, dass ihm als vertragschließender [X.] der [X.]V [X.]onus nach § 77 Abs. 1 Satz 1 [X.]etrVG ein hierauf gerichteter Durchführungsanspruch zustünde. Die Vorgaben des § 315 Abs. 1 [X.]G[X.] gestalten lediglich das - durch die unmittelbar und zwingend geltenden [X.]estimmungen der [X.]V [X.]onus vermittelte - individualrechtliche Schuldverhältnis zwischen den jeweiligen Arbeitsvertragsparteien, nicht aber das durch die normativen Regelungen der [X.]V [X.]onus ausgestaltete kollektivrechtliche Schuldverhältnis der [X.]eteiligten. Aus der Entscheidung des [X.]s vom 21. Januar 2003 (- 1 A[X.]R 5/02 -) folgt nichts Gegenteiliges. Sie verhält sich nicht abschließend zur Anwendung des § 315 [X.]G[X.] bei normativ durch die [X.]etriebsparteien begründeten Verpflichtungen.

aa) [X.]ereits der [X.]ortlaut des § 315 Abs. 1 [X.]G[X.] lässt auf ein solche, nur das individuelle Vertragsverhältnis betreffende [X.]irkungsweise der Norm schließen. Die Regelung stellt darauf ab, dass die Leistungsbestimmung durch einen der „Vertragschließenden“ erfolgt. Ergibt sich das Leistungsbestimmungsrecht - wie vorliegend - aus den Regelungen einer nach § 77 Abs. 4 Satz 1 [X.]etrVG unmittelbar und zwingend geltenden [X.]etriebsvereinbarung, richtet sich das Gebot des § 315 Abs. 1 [X.]G[X.], die [X.]estimmung der Leistung nach billigem Ermessen zu treffen, daher nicht an den Arbeitgeber in seiner Funktion als Vertragspartei der [X.]etriebsvereinbarung, sondern in seiner Rolle als Arbeitsvertragspartei. Dies spricht dafür, dass § 315 Abs. 1 [X.]G[X.] die Verpflichtung, eine am Maßstab der [X.]illigkeit ausgerichtete Leistungsbestimmung vorzunehmen, nur im Verhältnis zur anderen (Arbeits-)Vertragspartei begründen will.

bb) Die Vorgaben in § 315 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 [X.]G[X.] unterstützen ein solches Verständnis. Danach erfolgt die Leistungsbestimmung durch Erklärung „gegenüber dem anderen Teil“; sie ist „für den anderen Teil“ nur verbindlich, wenn sie der [X.]illigkeit entspricht. Der hierdurch stets angesprochene „andere Teil“ ist die jeweilige Vertragspartei, der - je nach Leistungsbestimmung durch Schuldner oder Gläubiger - entweder ein Anspruch auf die zu konkretisierende Leistung zusteht oder sie zu erbringen hat. Dies verdeutlicht, dass die Norm auf das individualvertragliche Schuldverhältnis und nicht auf das Rechtsverhältnis derjenigen [X.]en abzielt, die - wie vorliegend die [X.]etriebsparteien - die normative Grundlage für eine Leistungsbestimmung geschaffen haben.

cc) Das bestätigt auch der Regelungszusammenhang.

Nach § 315 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 [X.]G[X.] wird die Leistungsbestimmung, wenn sie nicht der [X.]illigkeit entspricht, durch [X.]rteil getroffen. Damit gewährt die Norm dem der Leistungsbestimmung [X.]nterworfenen das Recht, die vorgenommene [X.]estimmung gerichtlich auf ihre [X.]illigkeit überprüfen und durch [X.]rteil neu treffen zu lassen (vgl. [X.]GH 13. Juni 2007 - [X.]/06 - Rn. 18, [X.]GHZ 172, 315). Der gerichtlichen Entscheidung kommt gestaltende [X.]irkung zu. Mit der rechtskräftigen gerichtlichen Leistungsbestimmung wird der bis dahin „schwebende“ Anspruch auf die unbestimmte Leistung erstmals rechtsgestaltend konkretisiert ([X.]AG 24. Oktober 2018 - 10 [X.] 285/16 - Rn. 110, [X.]AGE 164, 82; vgl. auch [X.]AG 17. August 2004 - 3 [X.] 367/03 - Rn. 41). § 315 Abs. 3 [X.]G[X.] weist die [X.]erechtigung, die [X.]nbilligkeit einer Leistungsbestimmung gerichtlich geltend zu machen, folgerichtig demjenigen zu, dessen schuldrechtliche Forderung oder Leistung durch die [X.]estimmung spezifiziert wird. Als [X.]nterworfener der Leistungsbestimmung hat er im Fall ihrer [X.]nbilligkeit einen Anspruch auf richterliche Ersatzleistungsbestimmung. Dies verdeutlicht, dass § 315 [X.]G[X.] nur das Rechtsverhältnis zwischen Schuldner und Gläubiger der zu bestimmenden Leistung ausgestaltet.

dd) Auch der § 315 [X.]G[X.] zugrunde liegende Schutzgedanke belegt die Annahme, dass die Norm nicht zugunsten des [X.]etriebsrats wirkt. Durch die gesetzlichen Vorgaben soll der Vertragspartner, der sich der [X.]estimmung des anderen unterworfen hat, gegen eine willkürliche Vertragsgestaltung geschützt werden ([X.]GH 13. Juni 2007 - [X.]/06 - Rn. 16, [X.]GHZ 172, 315; in diesem Sinne auch [X.]GH 29. Oktober 1962 - II ZR 31/61 - zu II der Gründe, [X.]GHZ 38, 183). Es handelt sich um eine zivilrechtliche Generalklausel, die als Übermaßverbot das „freie Spiel der Kräfte“ in der vertragsrechtlichen Praxis begrenzt (vgl. [X.]VerfG 7. Februar 1990 - 1 [X.]vR 26/84 - zu [X.] der Gründe, [X.]VerfGE 81, 242) und deshalb primär eine Schutzwirkung zugunsten der schwächeren Vertragspartei entfaltet (MüKo[X.]G[X.]/[X.]ürdiger 8. Aufl. § 315 Rn. 6). In einer solchen Situation ist der [X.]etriebsrat nicht. Er ist vielmehr derjenige, der gemeinsam mit dem Arbeitgeber durch den Abschluss von [X.]etriebsvereinbarungen unmittelbar und zwingend in den Arbeitsverhältnissen geltende Regelungen schafft.

IV. Über die Anträge zu 2. [X.]uchst. b bis e und zu 3. hatte der [X.] nicht zu befinden. Der Vortrag des [X.]etriebsrats sowie die Fassung der einzelnen Anträge zeigen, dass über diese nur dann eine gerichtliche Entscheidung ergehen sollte, wenn der Antrag zu 2. [X.]uchst. a ausschließlich wegen der begehrten Höhe der festzusetzenden Faktoren erfolglos bleibt.

        

    Schmidt    

        

    K. Schmidt    

        

    Ahrendt    

        

        

        

    [X.]    

        

    [X.]    

                 

Meta

1 ABR 12/20

23.02.2021

Bundesarbeitsgericht 1. Senat

Beschluss

Sachgebiet: ABR

vorgehend ArbG Ulm, 13. Dezember 2018, Az: 2 BV 1/18, Beschluss

§ 315 Abs 1 BGB, § 77 Abs 1 S 1 BetrVG, § 77 Abs 4 S 1 BetrVG, § 64 Abs 6 S 1 ArbGG, § 81 Abs 3 ArbGG, § 87 Abs 2 S 1 ArbGG, § 87 Abs 2 S 3 ArbGG, § 90 Abs 1 S 1 ArbGG, § 264 Nr 2 ZPO, § 524 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 23.02.2021, Az. 1 ABR 12/20 (REWIS RS 2021, 8505)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 8505

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