Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.03.2017, Az. 2 StR 17/17

2. Strafsenat | REWIS RS 2017, 13207

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[X.]:[X.]:BGH:2017:290317B2STR17.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 [X.]/17
vom
29. März
2017
in der Strafsache
gegen

wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 29.
März
2017
gemäß §
349 Abs.
2 und 4
StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 5.
Oktober 2016, soweit es ihn betrifft,
auf-gehoben, soweit eine Entscheidung über die Vollstreckungsrei-henfolge gemäß §
67 Abs.
2 StGB unterblieben ist.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung

auch über die Kosten des Rechtsmit-tels

an eine andere Strafkammer des [X.]s zurück-verwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen besonders schwerer [X.] Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt
und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet, oh-ne eine Entscheidung über einen möglichen [X.] eines Teils der Strafe zu treffen.
Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus dem [X.] ersichtlichen Teilerfolg, im Übrigen ist sie aus den Grün-den der Zuschrift des [X.] unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1
2
-
3
-
Das Urteil hat keinen Bestand, soweit es keine Entscheidung über die Dauer des [X.]es eines Teils der Freiheitsstrafe vor dem Vollzug der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt getroffen hat. §
67 Abs.
2 Satz
2
StGB bestimmt, dass ein Teil der Maßregel vor der Strafe vollzogen werden soll, wenn -
wie hier -
die Unterbringung nach § 64 StGB neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren angeordnet wird; dabei ist
die-ser Teil der Strafe so zu bemessen, dass nach seiner Vollziehung und einer anschließenden Unterbringung eine Entscheidung über die Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung nach § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB möglich ist (Senat, Beschluss vom 3.
April 2012

2 StR 63/12), was der
Senat hier mangels Fest-stellungen nicht prüfen kann.
Zwar ist ein Abweichen von der [X.] des §
67 Abs.
2 Satz
2
StGB aus einzelfallbezogenen Gründen
möglich (vgl. Fischer, StGB, 64.
Aufl. §
67 Rn. 12 mwN). Das [X.] hat es hier jedoch ohne Begrün-dung bei der in § 67 Abs. 1 StGB vorgesehenen Reihenfolge belassen, wonach 3
4
-
4
-
die Maßregel grundsätzlich vor der Freiheitsstrafe zu vollziehen ist. Dies war rechtsfehlerhaft. Die Entscheidung über den [X.] ist unter sachver-ständiger Beratung zur möglichen Dauer einer erfolgreichen Therapie nachzu-holen.
[X.] Zeng

Bartel

Grube

Meta

2 StR 17/17

29.03.2017

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.03.2017, Az. 2 StR 17/17 (REWIS RS 2017, 13207)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 13207

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