Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.09.2007, Az. 5 StR 373/07

5. Strafsenat | REWIS RS 2007, 1761

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5 [X.][X.]BESCHLUSS vom 26. September 2007 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u. a.

- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 26. September 2007 be-schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 4. April 2007 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Von der Auferlegung von Kosten und Auslagen wird mit [X.] der dem Nebenkläger durch das Rechtsmittel ent-standenen Kosten, die der Angeklagte zu tragen hat, abge-sehen. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die zu weit gehende Tenorierung des [X.] im Hinblick auf den das zuerkannte Schmerzensgeld über-steigenden Adhäsionsantrag nicht bedeutet, dass die Adhäsionskläger die-sen Anspruch nicht anderweit verfolgen könnten, § 406 Abs. 3 Satz 3 StPO. [X.]Raum Brause Schaal

Meta

5 StR 373/07

26.09.2007

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.09.2007, Az. 5 StR 373/07 (REWIS RS 2007, 1761)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 1761

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