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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2016:160816B5STR309.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5
StR 309/16
vom
16. August 2016
in dem Sicherungsverfahren
gegen
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 16. August 2016 beschlos-sen:
Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des [X.] vom 18.
März 2016 gemäß
§
349 Abs.
4
StPO im Ausspruch über die Einziehung aufgehoben; die Einziehungs-entscheidung entfällt.
Die weitergehende Revision des Beschuldigten wird gemäß §
349 Abs. 2 StPO verworfen.
Der Beschuldigte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das [X.] hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des [X.] in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und ein Messer eingezogen. Hiergegen richtet sich die auf die nicht näher ausgeführte Sachrü-ge gestützte Revision des Beschuldigten. Das Rechtsmittel erzielt lediglich den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die getroffene Einziehungsentscheidung hat keinen Bestand. Die selbst-ständige Einziehung eines Gegenstandes gemäß § 76a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StGB i.V.m. § 74 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 StGB ist nicht im Sicherungsverfahren nach § 413 StPO, sondern nur im selbständigen Einziehungsverfahren gemäß § 440 Abs. 1 StPO möglich
(vgl. [X.],
Beschlüsse vom 25. November
2003
1
2
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3
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3 [X.] und vom
16. März 2016
4 StR 39/16, [X.], 256 mwN). Da der nach § 440 Abs. 1 StPO erforderliche gesonderte Antrag nicht gestellt worden ist, fehlt es für eine Einziehung an einer Verfahrensvoraussetzung.
Der geringfügige Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den [X.] teilweise von den durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).
Sander
Dölp
König
Berger
Bellay
3
Meta
16.08.2016
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.08.2016, Az. 5 StR 309/16 (REWIS RS 2016, 6727)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 6727
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