Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.08.2016, Az. 5 StR 309/16

5. Strafsenat | REWIS RS 2016, 6727

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:160816B5STR309.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
StR 309/16

vom
16. August 2016
in dem Sicherungsverfahren
gegen

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 16. August 2016 beschlos-sen:

Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des [X.] vom 18.
März 2016 gemäß
§
349 Abs.
4
StPO im Ausspruch über die Einziehung aufgehoben; die Einziehungs-entscheidung entfällt.
Die weitergehende Revision des Beschuldigten wird gemäß §
349 Abs. 2 StPO verworfen.
Der Beschuldigte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des [X.] in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und ein Messer eingezogen. Hiergegen richtet sich die auf die nicht näher ausgeführte Sachrü-ge gestützte Revision des Beschuldigten. Das Rechtsmittel erzielt lediglich den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Die getroffene Einziehungsentscheidung hat keinen Bestand. Die selbst-ständige Einziehung eines Gegenstandes gemäß § 76a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StGB i.V.m. § 74 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 StGB ist nicht im Sicherungsverfahren nach § 413 StPO, sondern nur im selbständigen Einziehungsverfahren gemäß § 440 Abs. 1 StPO möglich
(vgl. [X.],
Beschlüsse vom 25. November
2003
1
2
-
3
-

3 [X.] und vom
16. März 2016

4 StR 39/16, [X.], 256 mwN). Da der nach § 440 Abs. 1 StPO erforderliche gesonderte Antrag nicht gestellt worden ist, fehlt es für eine Einziehung an einer Verfahrensvoraussetzung.

Der geringfügige Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den [X.] teilweise von den durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).

Sander
Dölp
König

Berger
Bellay

3

Meta

5 StR 309/16

16.08.2016

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.08.2016, Az. 5 StR 309/16 (REWIS RS 2016, 6727)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 6727

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