Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 24.08.2023, Az. 7 B 5/23

7. Senat | REWIS RS 2023, 6688

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Gegenstand

Abluftreinigungsanlage für Mastschweinehaltung


Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] vom 12. Dezember 2022 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 46 370 € festgesetzt.

Gründe

I

1

Die Klägerin begehrt die Erteilung der immissionss[X.]hutzre[X.]htli[X.]hen Genehmigung zur Erri[X.]htung und zum [X.]etrieb einer Anlage zum Halten und zur Mast von S[X.]hweinen mit 4 784 S[X.]hweinemastplätzen. Das Verwaltungsgeri[X.]ht hob den Versagungsbes[X.]heid vom 24. Februar 2016 auf und verpfli[X.]htete den [X.]eklagten, den Antrag der Klägerin auf Genehmigungserteilung unter [X.]ea[X.]htung der Re[X.]htsauffassung des Geri[X.]hts erneut zu verbes[X.]heiden. Das Oberverwaltungsgeri[X.]ht hat der [X.]erufung des [X.]eklagten stattgegeben und die Klage unter Abänderung des erstinstanzli[X.]hen Urteils insgesamt abgewiesen. Die Revision gegen sein Urteil hat das Oberverwaltungsgeri[X.]ht ni[X.]ht zugelassen. Hiergegen ri[X.]htet si[X.]h die [X.]es[X.]hwerde der Klägerin.

II

2

Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte [X.]es[X.]hwerde hat keinen Erfolg.

3

1. Die Re[X.]htssa[X.]he hat ni[X.]ht die ihr von der Klägerin [X.] grundsätzli[X.]he [X.]edeutung.

4

Grundsätzli[X.]h bedeutsam i. S. v. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Re[X.]htssa[X.]he dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher hö[X.]hstri[X.]hterli[X.]h ungeklärten, in ihrer [X.]edeutung über den der [X.]es[X.]hwerde zugrundeliegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und ents[X.]heidungserhebli[X.]hen Re[X.]htsfrage des revisiblen Re[X.]hts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der [X.]es[X.]hwerdebegründung muss gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargelegt werden, dass und inwiefern diese Voraussetzungen vorliegen (stRspr, vgl. [X.]VerwG, [X.]es[X.]hluss vom 28. Juli 2022 - 7 [X.] 15.21 - NVwZ 2022, 1634 Rn. 7).

5

An diesen Voraussetzungen fehlt es hier. Ob die [X.]es[X.]hwerde mit [X.]li[X.]k auf Nr. 5.4.7.1 [X.]u[X.]hst. h der Neufassung der [X.] zum [X.] (Te[X.]hnis[X.]he Anleitung zur Reinhaltung der Luft - [X.] Luft) vom 18. August 2021 ([X.]. 2021, Nr. 48-54 S. 1050) (im Folgenden [X.] Luft ), die für Stallgebäude der vorliegenden Art nunmehr [X.]n vorsieht, auslaufendes Re[X.]ht betrifft und au[X.]h deshalb die grundsätzli[X.]he [X.]edeutung zu verneinen ist (vgl. [X.]VerwG, [X.]es[X.]hluss vom 30. Januar 2017 - 10 [X.] 10.16 - [X.] 355 [X.] Nr. 53 Rn. 3), bleibt offen.

6

a) Hinsi[X.]htli[X.]h der von der Klägerin als re[X.]htsgrundsätzli[X.]h angesehenen Frage,

"wel[X.]he Anforderungen an die wirts[X.]haftli[X.]he Eignung einer emissionsbegrenzenden Maßnahme zu stellen sind, damit sie als Stand der Te[X.]hnik im Sinne von § 3 Abs. 6 Satz 1 [X.] angesehen werden kann",

ist in der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] geklärt, dass der Stand der Te[X.]hnik ein genereller Maßstab ist, für den die Umstände des jeweiligen Einzelfalls keine Rolle spielen. Das gilt au[X.]h für die Prüfung der Verhältnismäßigkeit von Aufwand und Nutzen. Maßgebend für die sogenannte wirts[X.]haftli[X.]he Eignung ist, ob der wirts[X.]haftli[X.]he Aufwand für eine emissionsbegrenzende Maßnahme einem dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]hen [X.]etreiber einer Anlage der bestimmten Art unter in dem betreffenden industriellen Sektor wirts[X.]haftli[X.]h und te[X.]hnis[X.]h vertretbaren Verhältnissen zugemutet werden kann. Die wirts[X.]haftli[X.]he Lage des betroffenen [X.]etreibers und die jeweiligen Gegebenheiten in der Na[X.]hbars[X.]haft seiner Anlage sind hierfür ohne [X.]edeutung (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 23. Juli 2015 - 7 [X.] 10.13 - [X.]VerwGE 152, 319 Rn. 18; [X.]es[X.]hluss vom 13. Januar 2021 - 4 [X.] - juris Rn. 5).

7

Die aufgeworfene Frage zielt auf eine weitere Konkretisierung der Maßstäbe der wirts[X.]haftli[X.]hen Eignung. Insofern entzieht sie si[X.]h aufgrund ihrer weiten Ausri[X.]htung einer [X.]eantwortung in verallgemeinerungsfähiger Form und damit einer re[X.]htsgrundsätzli[X.]hen Klärung. Sie betrifft eine Vielzahl denkbarer, differenziert zu betra[X.]htender Fallgestaltungen und könnte deshalb nur im Stil eines Kommentars oder Lehrbu[X.]hs beantwortet werden. Das ist jedo[X.]h ni[X.]ht Ziel eines Revisionsverfahrens (stRspr, vgl. [X.]VerwG, [X.]es[X.]hluss vom 30. Dezember 2021 - 7 [X.] 2.21 - juris Rn. 21 m. w. N.). Dies gilt au[X.]h, soweit es die [X.]es[X.]hwerdebegründung für klärungsbedürftig hält, ob, unter wel[X.]hen Voraussetzungen und in wel[X.]her Art und Weise auf die Eins[X.]hätzung von Fa[X.]hkreisen abgestellt werden kann.

8

Im Übrigen kommt es auf die gestellte Frage ni[X.]ht ents[X.]heidungserhebli[X.]h an. Au[X.]h wenn das angegriffene [X.]erufungsurteil unter [X.]ezugnahme auf ein Guta[X.]hten des [X.] aus dem [X.] dazu tendiert, die wirts[X.]haftli[X.]he Eignung einer [X.] für das beantragte Vorhaben zu bejahen ([X.] oben), war dies im Ergebnis ni[X.]ht ents[X.]heidungsrelevant. Das Oberverwaltungsgeri[X.]ht stellt ausdrü[X.]kli[X.]h klar, dass es "hier keiner abs[X.]hließenden Ents[X.]heidung darüber" bedürfe, "ob der Annahme des Standes der Te[X.]hnik im vorliegenden Fall entgegenstehen kann, dass der Klägerin der Einbau einer [X.] mögli[X.]herweise wirts[X.]haftli[X.]h ni[X.]ht zumutbar ist" ([X.]). Letztli[X.]h war für das [X.]erufungsgeri[X.]ht für die Klageabweisung allein tragend, dass - gerade unabhängig von der wirts[X.]haftli[X.]hen Eignung bzw. Zumutbarkeit (hierzu [X.] bis 29 oben) - das (allgemeine) Vorsorgegebot des § 5 Abs. 1 Nr. 2 [X.] ([X.]) den vom [X.]eklagten geforderten Einbau der [X.] gebietet. Das ergibt si[X.]h au[X.]h aus der konkreten, fallbezogenen Prüfung der Verhältnismäßigkeit zum (allgemeinen) Vorsorgegebot auf den vorliegenden Fall ([X.] ff.). Unklarheiten darüber, was das [X.]erufungsgeri[X.]ht als tragende Erwägung betra[X.]htet hat, bestehen entgegen der Auffassung der [X.]es[X.]hwerde ni[X.]ht. Eine im Urteil offengelassene Frage, auf die es aus Si[X.]ht des ents[X.]heidenden Geri[X.]hts ni[X.]ht angekommen ist, trägt eine Ents[X.]heidung ni[X.]ht und vermag mangels Ents[X.]heidungserhebli[X.]hkeit die Zulassung der Revision ni[X.]ht zu re[X.]htfertigen ([X.]VerwG, [X.]es[X.]hluss vom 17. Oktober 2012 - 8 [X.] - NVwZ-RR 2013, 97 Rn. 9).

9

b) Au[X.]h die weitere Frage,

"ob es gegen Unionsre[X.]ht verstößt, wenn in [X.] der Einbau und [X.]etrieb einer [X.] allgemein als Stand der Te[X.]hnik im Sinne von § 3 Abs. 6 [X.] angesehen und na[X.]h § 5 Abs. 1 Nr. 2 und § 6 Abs. 1 Nr. 1 [X.] zur Genehmigungsvoraussetzung von der [X.] unterfallenden Tierhaltungsanlagen gema[X.]ht wird, obwohl dies in den eins[X.]hlägigen [X.] ni[X.]ht als allgemein anwendbar vorgesehen ist",

re[X.]htfertigt ni[X.]ht die Zulassung der Revision wegen grundsätzli[X.]her [X.]edeutung der Re[X.]htssa[X.]he.

[X.]) Der Frage fehlt die Klärungsbedürftigkeit, weil sie si[X.]h auf der Grundlage der vorhandenen Re[X.]htspre[X.]hung mithilfe der übli[X.]hen Regeln sa[X.]hgere[X.]hter Gesetzesinterpretation ohne Weiteres beantworten lässt. Na[X.]h dem eins[X.]hlägigen primären und sekundären Gemeins[X.]haftsre[X.]ht steht außer Frage, dass die Mitgliedst[X.]ten für Anlagen, die der Ri[X.]htlinie 2010/75/[X.] des [X.] und des Rates vom 24. November 2010 über [X.] (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltvers[X.]hmutzung) (im Folgenden [X.]) unterfallen, allgemein eine Te[X.]hnik zur Genehmigungsvoraussetzung ma[X.]hen können, die in [X.] über die besten verfügbaren Te[X.]hniken ni[X.]ht als allgemein anwendbar ausgewiesen sind. Die unionsre[X.]htli[X.]hen Vorgaben sind in diesen Punkten eindeutig, so dass es keiner Vorabents[X.]heidung des Geri[X.]htshofs der [X.] na[X.]h Art. 267 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der [X.] (A[X.]V) bedarf (vgl. [X.], Urteil vom 15. September 2005 - [X.]/03 [[X.]:[X.]:[X.]:2005:552] - Rn. 33).

Re[X.]htsakte des sekundären Gemeins[X.]haftsre[X.]hts, die - wie die [X.] - aufgrund des Art. 192 A[X.]V erlassen worden sind, hindern die Mitgliedst[X.]ten ni[X.]ht, verstärkte S[X.]hutzmaßnahmen beizubehalten oder zu ergreifen, Art. 193 Satz 1 A[X.]V. Im Umweltberei[X.]h verfolgt primäres Gemeins[X.]haftsre[X.]ht keine vollständige Harmonisierung ([X.], Urteil vom 22. Juni 2000 - [X.]/98 [[X.]:[X.]:[X.]] - NVwZ 2001, 313 Rn. 46). Erwägungsgrund Nr. 10 der [X.] bestätigt dies für auf dieser Ri[X.]htlinie beruhende S[X.]hutzmaßnahmen. Dur[X.]h die Annahme im [X.]erufungsurteil, eine [X.] sei für das streitgegenständli[X.]he Vorhaben entweder als eine dem Stand der Te[X.]hnik entspre[X.]hende Maßnahme oder als eine (allgemeine) Vorsorgemaßnahme gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 [X.] ([X.]) anzusehen, werden weder unter Verstoß gegen Art. 193 A[X.]V die Ziele des gemeins[X.]haftsre[X.]htli[X.]hen Umwelts[X.]hutzes qualitativ geändert oder unterwandert no[X.]h ansonsten vom Gemeins[X.]haftsre[X.]ht abwei[X.]hende Ziele verfolgt (vgl. [X.], Urteil vom 14. April 2005 - [X.]/03 [[X.]:[X.]:[X.]:2005:222] - NVwZ 2005, 794 Rn. 49). Dies folgt s[X.]hon daraus, dass Art. 14 Abs. 4 Satz 1 [X.], der gemäß Art. 10 [X.] i. V. m. Nr. 6.6. [X.]u[X.]hst. [X.] zur [X.] auf die vorliegend streitgegenständli[X.]he Anlage Anwendung findet, ausdrü[X.]kli[X.]h vorsieht, dass die zuständige [X.]ehörde unbes[X.]hadet des Art. 18 [X.] strengere Genehmigungsauflagen vorsehen darf, als sie mit der Verwendung der in den [X.] bes[X.]hriebenen besten verfügbaren Te[X.]hniken einzuhalten sind; die Mitgliedst[X.]ten können na[X.]h Satz 2 des Art. 14 Abs. 4 [X.] Regeln festlegen, na[X.]h denen die zuständige [X.]ehörde sol[X.]he strengeren Auflagen vorgeben kann. Damit ergibt si[X.]h au[X.]h aus dem sekundären Gemeins[X.]haftsre[X.]ht eindeutig, dass eins[X.]hlägige [X.] nur einen Mindeststandard vorgeben (vgl. au[X.]h [X.]. 14/4599 S. 126), ni[X.]ht aber einem Mitgliedst[X.]t verbieten, generelle Vorgaben für den Stand der Te[X.]hnik sowie Vorsorgeanforderungen als Genehmigungsvoraussetzungen zu reglementieren, die über [X.] hinausgehen. Insofern fordert die [X.] keine Kohärenz einzelst[X.]tli[X.]her Vorgaben (vgl. au[X.]h [X.], Urteile vom 29. September 1999 - [X.] [[X.]:[X.]:[X.]:1999:459] - NVwZ 2000, 541 Rn. 54 ff. sowie vom 15. April 2010 - [X.]4/09 [[X.]:[X.]:[X.]] - Rn. 35 f.).

Zudem nennen [X.] 13 [X.]u[X.]hst. d und [X.] 30 [X.]u[X.]hst. [X.] des Anhangs zum Dur[X.]hführungsbes[X.]hluss ([X.]) 2017/302 der [X.] vom 15. Februar 2017 über S[X.]hlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Te[X.]hniken ([X.]) gemäß der Ri[X.]htlinie 2010/75/[X.] des [X.] und des Rates in [X.]ezug auf die Intensivhaltung oder -aufzu[X.]ht von Geflügel und S[X.]hweinen (vom 21. Februar 2017 A[X.]l. [X.], S. 231 <246, 257>) zwar den Einsatz eines Abluftreinigungssystems als praktis[X.]h geeignete Te[X.]hnik zur Reduzierung von Geru[X.]hs- und Ammoniakemissionen. Dies wird aber in der jeweils zugehörigen Tabellenspalte "Anwendbarkeit" dahingehend relativiert, dass diese Te[X.]hnik aufgrund der hohen Umsetzungskosten mögli[X.]herweise ni[X.]ht allgemein anwendbar sei. Mit dieser Eins[X.]hränkung setzen die [X.] mit [X.]li[X.]k auf das Kosten-Nutzen-Verhältnis und die Frage des wirts[X.]haftli[X.]h Vertretbaren (vgl. Art. 3 Nr. 10 [X.]u[X.]hst. b [X.]) gerade keinen die Mitgliedst[X.]ten bei der Umsetzung und Anwendung ihres nationalen Re[X.]hts in irgendeine Ri[X.]htung bindenden generalisierenden Standard, sondern lassen die Einstufung als beste verfügbare Te[X.]hniken vielmehr offen.

bb) Der speziell auf generalisierende Vorgaben für den Stand der Te[X.]hnik und ihr Verhältnis zu [X.] zuges[X.]hnittenen Frage fehlt zudem die Ents[X.]heidungserhebli[X.]hkeit. Das Oberverwaltungsgeri[X.]ht hat - wie oben ausgeführt - die Klageabweisung ents[X.]heidungstragend damit begründet, dass die vom [X.]eklagten geforderte [X.] unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Stands der Te[X.]hnik au[X.]h na[X.]h den allgemeinen Voraussetzungen des Vorsorgegebots Genehmigungsvoraussetzung sei.

[X.]) Die Klägerin misst s[X.]hließli[X.]h der Frage,

"wie die [X.], bei deren Unters[X.]hreiten in Folge des Grundsatzes der Risikoproportionalität emissionsbegrenzende Maßnahmen aus [X.] ni[X.]ht angeordnet werden dürfen, in [X.]ezug auf Gerü[X.]he zu bestimmen ist",

erfolglos grundsätzli[X.]he [X.]edeutung bei.

[X.]) In der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] ist geklärt, dass dem Stand der Te[X.]hnik keine Sperrwirkung für über diesen Stand hinausgehende Vorsorgemaßnahmen zukommt. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 [X.] ist Vorsorge "insbesondere" dur[X.]h die dem Stand der Te[X.]hnik entspre[X.]henden Maßnahmen zu treffen. Vorsorge kann im Einzelfall au[X.]h über den Stand der Te[X.]hnik hinausgehen. Eine Maßnahme zur Emissionsbegrenzung kann mithin au[X.]h dann eine erforderli[X.]he und wirts[X.]haftli[X.]h zumutbare Vorsorgemaßnahme sein, wenn sie zur Emissionsminderung praktis[X.]h geeignet ist, aber aus wirts[X.]haftli[X.]hen Gründen no[X.]h ni[X.]ht dem Stand der Te[X.]hnik als "[X.]" entspri[X.]ht. Ist eine über den Stand der Te[X.]hnik hinausgehende emissionsmindernde Maßnahme weder in einer Re[X.]htsverordnung (§ 7 [X.]) no[X.]h in einer normkonkretisierenden Verwaltungsvors[X.]hrift (§ 48 [X.]) vorgegeben, kann in unmittelbarer Anwendung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 [X.] auf den jeweiligen Einzelfall ents[X.]hieden werden, ob diese verhältnismäßig und damit geboten ist. Vorsorge muss dann na[X.]h Umfang und Ausmaß dem Risikopotential der Immissionen, die sie verhindern soll, proportional sein. Der Grundsatz der Risikoproportionalität setzt eine [X.]agatellgrenze voraus, bei deren Unters[X.]hreitung emissionsbegrenzende Maßnahmen ni[X.]ht angeordnet werden dürfen (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 23. Juli 2015 - 7 [X.] 10.13 - [X.]VerwGE 152, 319 Rn. 16, 21 ff.).

bb) Die Klägerin strebt mit ihrer Frage eine Konkretisierung der [X.]agatellgrenze im [X.] an. Sie will geklärt wissen, wie diese für alle denkbaren Fallgestaltungen in [X.]ezug auf Gerü[X.]he zu bestimmen ist. Dies kann ni[X.]ht abstrakt als Re[X.]htsfrage beantwortet werden, sondern hängt von den tatsä[X.]hli[X.]hen Gegebenheiten des Einzelfalls ab. Der Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zielt ni[X.]ht auf die Gewährung von Einzelfallgere[X.]htigkeit, sondern auf die abstrakte Klärung verallgemeinerungsbedürftiger Re[X.]htsfragen (vgl. [X.]VerwG, [X.]es[X.]hluss vom 20. April 2023 - 9 [X.] 10.23 - juris Rn. 7).

[X.][X.]) Soweit die Klägerin der Sa[X.]he na[X.]h geklärt wissen will, ob bei Gerü[X.]hen au[X.]h im [X.] bei der [X.]estimmung der [X.] auf Nr. 3.3 der [X.] vom 29. Februar 2008, ergänzt am 10. September 2008 ([X.]) zurü[X.]kgegriffen werden kann, kommt au[X.]h dem keine grundsätzli[X.]he [X.]edeutung i. S. v. § 132 Abs. 1 Nr. 1 VwGO zu.

Die [X.] soll auss[X.]hließli[X.]h Anforderungen konkretisieren, die si[X.]h aus der S[X.]hutzpfli[X.]ht des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] ergeben. Sie soll die [X.]ewertung erlei[X.]htern, ob eine Geru[X.]hsimmission als erhebli[X.]h und damit als s[X.]hädli[X.]he Umwelteinwirkung anzusehen ist (vgl. Nr. 1 [X.]). Da der [X.]erei[X.]h der Vorsorge gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 [X.] über die Anforderungen zum S[X.]hutz der Allgemeinheit und der Na[X.]hbars[X.]haft vor s[X.]hädli[X.]hen Umwelteinwirkungen i. S. v. § 5 Abs. 1 Nr. 1 [X.] hinausgeht, ist s[X.]hon fragli[X.]h, ob Nr. 3.3 [X.] überhaupt Aussagekraft für den Inhalt und die Rei[X.]hweite des Vorsorgegebotes zukommen kann (vgl. [X.]VerwG, [X.]es[X.]hluss vom 22. Mai 2014 - 7 [X.] 3.14 - [X.] 406.25 § 17 [X.] Nr. 5 Rn. 9). Dies kann offenbleiben. Denn unabhängig hiervon kann die Eins[X.]hlägigkeit eines bestimmten Kriteriums der [X.] ni[X.]ht Gegenstand einer zu klärenden Re[X.]htsfrage sein.

In die [X.] Luft sind zwar nunmehr wesentli[X.]he Teile der [X.] aufgenommen worden, Nr. 2.1 [X.]u[X.]hst. [X.], Nr. 4.3.2 Abs. 2 [X.] Luft i. V. m. Anhang 7 [X.] Luft . Soweit damit den bisherigen Vorgaben der [X.] als [X.]estandteil der [X.] Luft die Qualität einer normkonkretisierenden Verwaltungsvors[X.]hrift zukommt (vgl. Müggenborg, jurisPR-UmwR 4/2022 [X.] 4; allg. [X.]VerwG, Urteil vom 21. Juni 2001 - 7 [X.] 21.00 - NVwZ 2001, 1165 f.), greift dies für die vorliegende Fallgestaltung wegen Nr. 8 [X.] Luft ni[X.]ht, weil na[X.]h dem insofern ni[X.]ht angegriffenen [X.]erufungsurteil ([X.] ff.) vor dem 1. Dezember 2021 ein vollständiger Genehmigungsantrag gestellt wurde (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 15. September 2022 - 4 [X.] 3.21 - NVwZ 2023, 928 Rn. 13). Es ist hier daher von der bisherigen Re[X.]htslage auszugehen, wona[X.]h die - ni[X.]ht in die [X.] Luft integrierte - [X.] weder Re[X.]htsvors[X.]hrift no[X.]h Verwaltungsvors[X.]hrift ist, sondern als te[X.]hnis[X.]hes Regelwerk nur als Orientierungshilfe, ni[X.]ht aber re[X.]htssatzmäßig (s[X.]hematis[X.]h) im Sinne einer Grenzwertregelung angewendet werden darf ([X.]VerwG, Urteile vom 27. Juni 2017 - 4 [X.] 3.16 - [X.]VerwGE 159, 187 Rn. 12 und vom 15. September 2022 - 4 [X.] 3.21 - a. a. [X.] Rn. 14). Eine sol[X.]he Anwendung der [X.] im Rahmen einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls ist ni[X.]ht Re[X.]htsanwendung, sondern auf der Grundlage zusammengefassten te[X.]hnis[X.]hen Wissens Tatsa[X.]henfeststellung und daher ni[X.]ht revisibel (vgl. [X.]VerwG, [X.]es[X.]hlüsse vom 4. Dezember 2018 - 4 [X.] 3.18 - [X.]RS 86 Nr. 158 <[X.]> und vom 19. Oktober 2022 - 7 [X.] 19.21 - NVwZ-RR 2023, 95 Rn. 9 ).

Sollte es der Klägerin (au[X.]h) um die Klärung der Frage gehen, ob bei Unters[X.]hreiten der (immissionsbezogenen) Relevanzs[X.]hwelle gemäß Nr. 3.3 [X.] in der Umgebung die [X.]agatellgrenze für eine Vorsorgemaßnahme i. S. v. § 5 Abs. 1 Nr. 2 [X.] ni[X.]ht errei[X.]ht sei, fehlte diesbezügli[X.]h die Ents[X.]heidungserhebli[X.]hkeit ebenfalls. Denn das [X.]erufungsgeri[X.]ht ist ausdrü[X.]kli[X.]h nur für die Orts[X.]haft [X.] von irrelevanten Geru[X.]hsbelastungen ausgegangen ([X.]) und hat mithin in Übereinstimmung mit der im Genehmigungsverfahren vorgelegten, von der Klägerin ni[X.]ht infrage gestellten Geru[X.]hs- und Staubimmissionsprognose vom 21. Dezember 2015 ([X.], Tabelle 3) implizit eine Übers[X.]hreitung des [X.] der [X.] von 0,02 (relative Häufigkeit der Geru[X.]hsstunden) an diversen anderen Orten in der Umgebung zugrunde gelegt. Insofern trifft zudem der Vorwurf in der [X.]es[X.]hwerdebegründung, das Oberverwaltungsgeri[X.]ht habe auf jegli[X.]he Ermittlung und [X.]eurteilung der Geru[X.]hsimmissionsbelastung dur[X.]h das Vorhaben verzi[X.]htet, ni[X.]ht zu.

2. Die Revision ist ni[X.]ht deshalb zuzulassen, weil das Urteil von einer Ents[X.]heidung des [X.] abwei[X.]ht und auf dieser Abwei[X.]hung beruht (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

Eine die Revision eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinrei[X.]hend bezei[X.]hnet, wenn die [X.]es[X.]hwerde einen inhaltli[X.]h bestimmten, die angefo[X.]htene Ents[X.]heidung tragenden Re[X.]htssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Re[X.]htspre[X.]hung (unter anderem) des [X.] aufgestellten ebensol[X.]hen ents[X.]heidungstragenden Re[X.]htssatz in Anwendung derselben Re[X.]htsvors[X.]hrift widerspro[X.]hen hat ([X.]VerwG, [X.]es[X.]hluss vom 19. Oktober 2022 - 7 [X.] 19.21 - NVwZ-RR 2023, 95 Rn. 13). Daran fehlt es hier.

a) Die [X.]es[X.]hwerdebegründung (S. 48) geht zu Unre[X.]ht davon aus, dass im angegriffenen [X.]erufungsurteil im Widerspru[X.]h zur Re[X.]htspre[X.]hung des Senats im Urteil vom 23. Juli 2015 - 7 [X.] 10.13 - ([X.]VerwGE 152, 319) die Re[X.]htsauffassung vertreten werde, die wirts[X.]haftli[X.]he Zumutbarkeit einer über den Stand der Te[X.]hnik hinausgehenden emissionsbegrenzenden Vorsorgemaßnahme im Einzelfall sei anhand eines generellen, von den konkreten Umständen losgelösten Maßstabs zu beurteilen.

Das Oberverwaltungsgeri[X.]ht hat ausgeführt, dass selbst wenn die vom [X.]eklagten geforderte [X.] aufgrund wirts[X.]haftli[X.]her Gründe no[X.]h ni[X.]ht dem Stand der Te[X.]hnik entspre[X.]hend anzusehen wäre, si[X.]h der Einsatz einer sol[X.]hen Reinigungsanlage in der geplanten zwangsbelüfteten S[X.]hweinemast jedenfalls als erforderli[X.]he und zumutbare (allgemeine) Vorsorgemaßnahme i. S. v. § 5 Abs. 1 Nr. 2 [X.] erweise. Während das [X.]erufungsgeri[X.]ht sodann zunä[X.]hst zu Re[X.]ht betont, dass im Anwendungsberei[X.]h des § 3 Abs. 6 [X.] hinsi[X.]htli[X.]h wirts[X.]haftli[X.]her Zumutbarkeitsfragen ein genereller Maßstab anzulegen ist, kommt es am [X.] ([X.] unten, 30 oben) ersi[X.]htli[X.]h wieder auf eine konkrete einzelfallbezogene [X.]etra[X.]htung am Maßstab des allgemeinen Vorsorgegebots außerhalb des Stands der Te[X.]hnik zurü[X.]k. Dies steht mit den Ausführungen in Randnummer 26 der Ents[X.]heidung des Senats vom 23. Juli 2015 - 7 [X.] 10.13 - ([X.]VerwGE 152, 319), die das Oberverwaltungsgeri[X.]ht zitiert ([X.]) in [X.]. Dana[X.]h ist die Ents[X.]heidung, ob eine über den Stand der Te[X.]hnik hinausgehende Abluftbehandlung verhältnismäßig und damit geboten ist, eine Ents[X.]heidung des Einzelfalles, bei der der wirts[X.]haftli[X.]he Aufwand für den [X.]etreiber ins Verhältnis zu den mit den mit der Abluftbehandlung zu errei[X.]henden günstigen Wirkungen für die Na[X.]hbars[X.]haft zu setzen ist. [X.]ei der Erri[X.]htung einer neuen Anlage kann die Vorsorgepfli[X.]ht ni[X.]ht nur dazu zwingen, die Art und Weise des Anlagenbetriebs zu modifizieren; sie kann au[X.]h der Genehmigungsfähigkeit der Anlage am gewählten Standort entgegenstehen.

b) Entgegen dem Vorbringen in der [X.]es[X.]hwerdebegründung (S. 52 f.) ist im angegriffenen [X.]erufungsurteil kein Re[X.]htssatz aufgestellt worden, wona[X.]h die für die Forderung einer Vorsorgemaßnahme im Einzelfall erforderli[X.]he Abwägung zwis[X.]hen den konkreten Folgen für den Anlagenbetreiber und den erwarteten positiven Auswirkungen auf die Na[X.]hbars[X.]haft der Anlage keine Ermittlung der von der konkreten Anlage ausgehenden Auswirkungen fordere und unabhängig von der Ermittlung der Zusatzbelastung und der Übers[X.]hreitung einer [X.]agatellgrenze zugunsten der Emissionsbegrenzung ausfallen könne.

Die [X.]es[X.]hwerde beanstandet hier unter [X.] auf die Senatsents[X.]heidung vom 23. Juli 2015 - 7 [X.] 10.13 - ([X.]VerwGE 152, 319 Rn. 24) in der Sa[X.]he die Würdigung der Einzelfallumstände dur[X.]h das Oberverwaltungsgeri[X.]ht, das es aus ihrer Si[X.]ht bei der Re[X.]htsanwendung re[X.]htswidrig unterlassen habe, zumindest übers[X.]hlägig zu ermitteln, in wel[X.]hem Umfang der [X.]etrieb der Anlage zu einer zusätzli[X.]hen Immissionsbelastung in der Na[X.]hbars[X.]haft führe, um hierauf aufbauend das [X.]esorgnispotential der Zusatzbelastung zu beurteilen. Das Infragestellen der re[X.]htli[X.]hen Ri[X.]htigkeit des Re[X.]htsanwendungsprozesses und -ergebnisses eröffnet die revisionsgeri[X.]htli[X.]he Prüfung über § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ni[X.]ht ([X.]VerwG, [X.]es[X.]hluss vom 8. Dezember 2022 - 7 [X.] 20.22 - juris Rn. 4). Im Übrigen trifft der Vorwurf in der [X.]es[X.]hwerdebegründung, das Oberverwaltungsgeri[X.]ht habe auf jegli[X.]he Ermittlung und [X.]ewertung der dur[X.]h das klägeris[X.]he Vorhaben verursa[X.]hten Geru[X.]hsimmissionsbelastung verzi[X.]htet, ni[X.]ht zu, siehe oben 1. [X.]) [X.][X.]).

[X.]) Die Voraussetzungen der Divergenzzulassung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO sind s[X.]hließli[X.]h ni[X.]ht erfüllt, soweit die [X.]es[X.]hwerdebegründung (S. 44 ff.) dem Oberverwaltungsgeri[X.]ht vorwirft, es habe in Abwei[X.]hung von der Ents[X.]heidung des Senats vom 23. Juli 2015 - 7 [X.] 10.13 - ([X.]VerwGE 152, 319) den Stand der Te[X.]hnik unabhängig von der wirts[X.]haftli[X.]hen Zumutbarkeit bestimmt.

Unabhängig davon, ob das Oberverwaltungsgeri[X.]ht tatsä[X.]hli[X.]h - implizit - einen konträren Re[X.]htssatz aufgestellt oder einen in der Ents[X.]heidung vom 23. Juli 2015 aufgestellten Re[X.]htssatz ledigli[X.]h fals[X.]h angewendet bzw. si[X.]h ledigli[X.]h - wie der [X.]eklagte im [X.]es[X.]hwerdeverfahren vorträgt - spra[X.]hli[X.]h unges[X.]hi[X.]kt ausgedrü[X.]kt hat, betrifft der von der Klägerin geltend gema[X.]hte Einwand jedenfalls ni[X.]ht den si[X.]h in den Ents[X.]heidungsgründen des [X.]erufungsurteils unmittelbar ans[X.]hließenden, weiteren [X.]egründungsstrang, wona[X.]h si[X.]h der Einsatz der geforderten Reinigungsanlage - selbst wenn die Abluftbehandlung in der S[X.]hweinemast aus wirts[X.]haftli[X.]hen Gründen no[X.]h ni[X.]ht Stand der Te[X.]hnik wäre - jedenfalls als erforderli[X.]he und zumutbare (allgemeine) Vorsorgemaßnahme i. S. v. § 5 Abs. 1 Nr. 2 [X.] erweise.

Die beiden [X.]egründungsstränge - vgl. au[X.]h oben 2. a) - s[X.]hließen si[X.]h denklogis[X.]h ni[X.]ht gegeneinander aus (vgl. [X.]u[X.]hheister, in: [X.]/[X.], Verwaltungsre[X.]ht, Stand: März 2023, § 132 VwGO Rn. 80). Eine dem Stand der Te[X.]hnik entspre[X.]hende Maßnahme ist, wie der Gesetzeswortlaut ("insbesondere") zeigt, ledigli[X.]h ein Unterfall einer Vorsorgemaßnahme - vgl. au[X.]h oben 1. [X.]) [X.]). Ist die [X.]erufungsents[X.]heidung aber auf mehrere selbstständig tragende [X.]egründungen gestützt worden (sog. kumulative Mehrfa[X.]hbegründung), kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsi[X.]htli[X.]h jeder dieser [X.]egründungen ein Revisionszulassungsgrund aufgezeigt wird und vorliegt (vgl. [X.]VerwG, [X.]es[X.]hluss vom 19. Oktober 2022 - 7 [X.] 19.21 - NVwZ-RR 2023, 95 Rn. 11). Die Klägerin vermo[X.]hte mit ihrer [X.]es[X.]hwerdebegründung indes hinsi[X.]htli[X.]h des - von der Re[X.]htsanwendung des [X.]egriffs des Stands der Te[X.]hnik unabhängigen, allein auf das allgemeine Vorsorgegebot bezogenen - weiteren [X.]egründungsstrangs keinen Revisionszulassungsgrund darzulegen, siehe oben 1. [X.]) und 2. a) und b).

Die Kostenents[X.]heidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwG[X.] Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i. V. m. § 52 Abs. 1 GK[X.]

Meta

7 B 5/23

24.08.2023

Bundesverwaltungsgericht 7. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Thüringer Oberverwaltungsgericht, 12. Dezember 2022, Az: 1 KO 358/17, Urteil

§ 3 Abs 6 BImSchG, § 5 Abs 1 Nr 2 BImSchG, § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 BImSchG, Art 192 AEUV, Art 193 AEUV, Art 3 Nr 10 EURL 75/2010, Art 3 Nr 12 EURL 75/2010, Art 10 EURL 75/2010, Art 14 Abs 4 EURL 75/2010

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 24.08.2023, Az. 7 B 5/23 (REWIS RS 2023, 6688)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 6688

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