Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.06.2012, Az. V ZR 195/11

V. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 5891

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen



BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
V ZR
195/11
Verkündet am:

1.
Juni 2012

Langendörfer-Kunz

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB § 1004; [X.] § 14 Nr. 1
a)
Der [X.]
4109 kommt ein erhebliches Gewicht zu, soweit es um die Bestimmung dessen geht, was die Wohnungseigentümer an Beeinträchtigungen durch Luft-
und Trittschall zu dulden haben.
b)
Der zu gewährende Schallschutz richtet sich grundsätzlich nach den im [X.]punkt der Errichtung des Gebäudes geltenden Schutzwerten.
c)
Der Umstand, dass ein vorhandener Bodenbelag durch einen anderen ersetzt wird, rechtfertigt nicht die Heranziehung der zur [X.] geltenden Ausgabe der [X.]
4109.
d)
Es gibt keinen allgemeinen Anspruch auf Beibehaltung eines vorhandenen, die Mindestanforderungen überschreitenden Trittschallschutzes.
[X.], Urteil vom 1. Juni 2012 -
V [X.] -
LG [X.]

[X.]

2

3
Der V.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom
1.
Juni 2012
durch [X.]
Dr.
Krüger,
die
Richterin Dr.
Stresemann, [X.]
Czub
und die Richterinnen Dr.
Brückner
und
Weinland
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des [X.] vom 19. Juli 2011 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Den Klägern gehört eine Eigentumswohnung im ersten Obergeschoss eines 1966 errichteten Gebäudes. Die darüber liegende Wohnung der [X.] war zum [X.]punkt des Erwerbs der Kläger im Wohnzimmer und im Flur mit Teppichboden ausgelegt. Nach dem Auszug der langjährigen Mieter der [X.] wurde der Teppichboden seitens der
neuen
Mieterin im Wohnzimmer durch Laminat und im Flur durch Fliesen ersetzt. Der neue Belag wurde jeweils auf einer Schallschutzmatte auf dem ursprünglich vorhandenen Parkettfußbo-den verlegt. In den übrigen Räumen befindet sich unverändert ein Fliesenbelag.

Die Kläger machen geltend, seit der
Entfernung
des Teppichbodens komme es in ihrer Wohnung zu unzumutbaren Lärmbelästigungen durch Tritt-
1
2

4
und Luftschall. Sie verlangen von den [X.], dass diese ihre Wohnung mit einer verbesserten Trittschalldämmung versehen und dazu näher bezeichnete Maßnahmen
durchführen. Die Klage ist in den
Vorinstanzen erfolglos geblie-ben. Mit der von dem
Landgericht zugelassenen Revision, deren Zurückwei-sung die [X.] beantragen, verfolgen die Kläger ihr Klageziel weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

Das

sachverständig beratene

Berufungsgericht verneint einen An-spruch der Kläger auf Verbesserung des Trittschallschutzes nach § 1004 BGB i.V.m. §
14 Nr.
1 [X.].
Die von der Wohnung der [X.] ausgehenden akustischen Beeinträchtigungen bewegten sich in dem Bereich der [X.] 4109 in der Ausgabe von 1962. Der Austausch
der Fußbodenbeläge habe zudem
zu einer wesentlichen Verbesserung der Trittschalldämmung im Vergleich zu dem Zustand geführt, der bei der Errichtung des Gebäudes bestanden habe. Dass die Kläger bei dem Erwerb ihrer Wohnung aufgrund des seinerzeit in der [X.] der [X.] verlegten Teppichbodens davon ausgegangen seien, das Haus sei nicht hellhörig, führe nicht dazu, dass die [X.] in Zukunft an die-sem Belag festhalten müssten. Der Anspruch sei
auch nicht unter dem Ge-sichtspunkt der Lästigkeit
der in der Wohnung der Kläger wahrnehmbaren [X.] begründet.

II.

Die Revision ist nicht begründet.
3
4

5

1.
Maßstab für die sich zwischen den Wohnungseigentümern hinsichtlich des [X.] ergebenden
Pflichten ist §
14 Nr.
1 [X.]. Danach ist jeder Wohnungseigentümer verpflichtet, von den in seinem Sondereigentum stehen-den
Gebäudeteilen

wozu nach allgemeiner Auffassung auch der Oberboden-belag gehört
(vgl. BayObLG, NJW-RR 1994, 598, 599; [X.], [X.], 842; [X.]/[X.], [X.], 9.
Aufl., §
5 Rn.
17; [X.], [X.], 201)

nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten [X.] unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst. Dabei macht es kei-nen Unterschied, wenn
die beanstandete Beeinträchtigung durch Schallimmis-sionen

wie hier mit Blick auf den
durch die Mieterin der [X.] vorgenom-menen Austausch des Teppichbodens

nicht auf einem
eigenen Tun des Wohnungseigentümers beruht. Denn
dieser hat nach §
14 Nr.
2 [X.] für die Einhaltung der in
§
14 Nr.
1 [X.] bezeichneten
Pflichten durch diejenigen Per-sonen zu sorgen, denen er die Wohnung zur Benutzung überlässt.

2.
Ein Verstoß gegen die in
§
14 Nr.
1 [X.]
geregelten Pflichten, bei dessen Vorliegen der nachteilig betroffene
Wohnungseigentümer sowohl nach §
15 Abs.
3 [X.] als auch nach
§
1004 Abs.
1 BGB die Unterlassung oder Be-seitigung der Beeinträchtigung
verlangen kann (vgl. BayObLG, NJW-RR 2000, 747, 748; [X.] in [X.], [X.], 11.
Aufl., §
14 Rn.
42
sowie §
15 Rn.
43), ist
indes nicht gegeben.

a)
Ob der Gebrauch des Sondereigentums bei einem anderen [X.]seigentümer einen Nachteil im Sinne von §
14 Nr.
1 [X.] hervorruft,
den dieser nicht hinzunehmen braucht,
ist
in erster Linie eine Frage tatrichterlicher
Würdigung, die
revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbar
ist (vgl. 5
6
7

6
BayObLG, [X.], 747, 748; [X.], [X.], 592; OLG Bran-denburg, [X.] 2010, 272). Die Prüfung beschränkt sich im Wesentlichen
da-rauf, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff des Nachteils zutreffend [X.] und ausgelegt, alle für die Beurteilung wesentlichen Umstände berück-sichtigt sowie die Denkgesetze und Erfahrungssätze beachtet hat (vgl. Senat,
Beschluss vom 7.
Oktober 2004 -
V [X.], [X.]Z 160, 354, 360
f.; [X.], Urteil vom 1.
Juli 2010 -
I [X.], NJW-RR 2011, 117, 118 Rn.
20 -
jew. [X.]).

b)
Daran gemessen lässt die Entscheidung
des Berufungsgerichts kei-nen Rechtsfehler erkennen.

aa)
Zu Recht hat
das Berufungsgericht für seine
Beurteilung
die -
mit [X.] Ausnahme (dazu noch im Folgenden)
eingehaltenen -
Schallschutzwerte der [X.] 4109
herangezogen. Zwar werden durch die Regelung
lediglich -
zu-dem rechtlich unverbindliche (vgl. [X.], Urteil vom 14.
Mai 1998 -
VII ZR 184/97, [X.]Z 139, 16, 19
f. [X.]) -
Mindestanforderungen bezeichnet, die zur Vermeidung unzumutbarer Belästigungen an den Schallschutz im Hochbau gestellt werden (vgl. [X.], Urteil vom 14.
Juni 2007 -
VII ZR 45/06, [X.]Z 172, 346, 352 Rn.
25). Der [X.] 4109
kommt gleichwohl ein erhebliches Gewicht zu, soweit es um die Bestimmung dessen geht, was die Wohnungseigentümer an Beeinträchtigungen durch Luft-
und Trittschall zu dulden haben (vgl. BayObLG, [X.], 504, 505; [X.], [X.], 809, 810; [X.], [X.], 68, 69; [X.] in [X.]/[X.], Anwalts-Handbuch [X.]seigentumsrecht, 2.
Aufl., Teil
9 Rn.
320).

(1)
Maßgeblich ist die Ausgabe von 1962
der [X.] 4109, da sich der
durch den Eigentümer zu gewährende Schallschutz grundsätzlich nach den im
8
9
10

7
[X.]punkt der

hier 1966 erfolgten

Errichtung des Gebäudes geltenden Schutzwerten richtet. Das ist für das Mietrecht anerkannt (vgl. [X.], Urteil vom 6.
Oktober 2004 -
VIII ZR 355/03, [X.], 218, 219 und vom 7.
Juli 2010

VIII ZR 85/09, NJW 2010, 3088 Rn.
13 [X.]), gilt aber in gleicher Weise auch für das Wohnungseigentumsrecht. Spätere Änderungen der Werte, wie sie
durch die Neufassung der [X.] 4109 im Jahr 1989 vorgenommen wurden,
blei-ben auf das Verhältnis der Wohnungseigentümer ohne Auswirkungen. Denn andernfalls wäre ein
Wohnungseigentümer zur Vermeidung ansonsten drohen-der Ansprüche der übrigen Wohnungseigentümer gehalten, bei einer Erhöhung des Schutzniveaus den vorhandenen
Schallschutz durch nachträgliche [X.] zu verbessern. Eine derartige Verpflichtung sieht das Gesetz indes nicht vor (vgl. [X.], NJW-RR 1994, 1497; [X.] in [X.], aaO, §
14 Rn.
29 [X.]).

(2)
Der Umstand, dass die Mieterin der [X.] den vorhandenen [X.] durch
einen anderen ersetzt hat, rechtfertigt die Heranziehung
der zur [X.] der Durchführung der Maßnahme geltenden Ausgabe der [X.] 4109 nicht. Der Austausch des Bodenbelags betrifft ausschließlich die Ausstattung der Wohnung. Nachhaltige Auswirkungen auf die Gebäudesubstanz ergeben sich insoweit jedenfalls dann nicht, wenn in den unter dem Belag befindlichen [X.] und die Geschoßdecke -
wie hier -
nicht eingegriffen wird. In diesem Fall bleiben die Anforderungen an den Schallschutz
unverändert (vgl. [X.], Urteil vom 17.
Juni 2009 -
VIII ZR 131/08, [X.], 2441, 2442 Rn.
11
f.; [X.], [X.], 802; aA [X.], [X.], 68, 69; [X.], [X.], 592, 593; v.
Behr/Pause/[X.], [X.], 1385, 1389; Sauren, [X.] 2009, 447, 448 [X.]; differenzierend [X.], [X.], 786, 789). Eine bei den übrigen Wohnungseigentümern etwa vorhandene Er-wartung, aufgrund der Renovierungsarbeiten seien die nunmehr geltenden 11

8
Schallschutzwerte einzuhalten, wird -
anders als bei einer baulichen Verände-rung des Gebäudes (vgl. [X.], Urteil vom 6.
Oktober 2004 -
VIII ZR 355/03, [X.], 218, 219) -
nicht durch hinreichende äußere Umstände begründet.

bb)
Ohne Erfolg machen die Kläger geltend, dass der
in der [X.] 4109
in der Ausgabe von 1962 für die
Luftschallübertragung festgelegte Wert
bezogen auf das Wohnzimmer ihrer Wohnung um 1
dB überschritten wird. Ein [X.] Nachteil im Sinne von §
14 Nr.
1 [X.] erfordert eine konkrete und ob-jektive Beeinträchtigung; entscheidend ist, ob sich nach der [X.] ein Wohnungseigentümer in der entsprechenden Lage verständlicherweise beeinträchtigt fühlen kann (vgl. Senat, Beschluss vom 19.
Dezember 1991

V
ZB 27/90, [X.]Z 116, 392, 396 und vom 21.
Dezember 2000

[X.]/00, [X.]Z 146, 241, 246). Daran fehlt es hier, weil die tatsächlich vorhandene Schalleinwirkung im Vergleich dazu, was nach der [X.] 4109 zulässig und damit von den übrigen Wohnungseigentümern grundsätzlich hinzunehmen ist, nicht zu einer spürbaren Mehrbelastung führt. Nach den von dem Berufungsgericht in Bezug genommenen

mit der Revision nicht angegriffenen
und daher den Senat bindenden

Feststellungen des Amtsgerichts wird eine Änderung des [X.] um 1 bis 2
dB durch das menschliche Gehör nicht wahrgenom-men. Das schließt die Annahme einer durch die Überschreitung des
Schall-schutzwertes
begründeten Beeinträchtigung der Kläger aus.

cc)
Entgegen der Auffassung der Kläger bleibt der Umstand, dass in der Wohnung der [X.] bislang ein Teppichboden verlegt war, für den Schall-schutz ohne Bedeutung.

(1)
Allerdings kann sich im Einzelfall ein höheres Schutzniveau ergeben, als es durch die [X.] 4109 festgelegt wird. Voraussetzung hierfür ist, dass der 12
13
14

9
Gemeinschaftsordnung Regelungen zum Schallschutz zu entnehmen sind, die über den Mindeststandard hinausgehen (vgl. [X.], NJW-RR 1998, 1312), oder dass die Wohnanlage aufgrund tatsächlicher Umstände, wozu etwa die bei ihrer Errichtung vorhandene Ausstattung oder das Wohnumfeld zählen, ein besonderes Gepräge erhalten hat (vgl. [X.], [X.], 592
f.; [X.] in [X.], aaO, §
14 Rn.
13; Kümmel in Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, [X.], 9.
Aufl., §
14 Rn.
13; [X.]/[X.], [X.], §
14 Rn.
21).

(2)
Das ist hier indes nicht der Fall. Nach den Feststellungen des [X.] wurde der Teppichboden erst zu einem
[X.]punkt nach Errichtung des Gebäudes in der
Wohnung der [X.] verlegt. Auf die Beibehaltung der dadurch geschaffenen Schallsituation haben die Kläger schon deshalb keinen Anspruch, weil sich die Ausstattung im Hinblick darauf, dass der Eigentümer nach §
13 Abs.
1 [X.] in der Wahl des Bodenbelags frei ist, letztlich als zufäl-lig erweist (vgl. [X.], NJW-RR 2008, 681, 682; LG München
I, [X.], 590, 591; [X.], [X.], 406; [X.], [X.], 786, 788; [X.], OLGR
2007, 935, 936). Das gilt selbst dann, wenn der Belag -
worauf die Kläger sich berufen -
über lange [X.] in der Wohnung belas-sen
wurde
und wenn der Schallschutz mit diesem Belag höher war. Hierdurch wird der Eigentümer in seiner Freiheit, was die künftige
Ausgestaltung seines Sondereigentums betrifft, nicht eingeschränkt. Es gibt keinen allgemeinen An-spruch auf Beibehaltung eines vorhandenen Trittschallschutzes (a.A. wohl [X.] in [X.], aaO, § 14 Rn. 29), es gibt nur einen Anspruch darauf, dass sich der
Trittschall im Rahmen der schallschutztechnischen Mindestanforderungen hält. Sonstige Umstände, aufgrund deren von einem gegenüber den [X.] der [X.] 4109 höheren schallschutztechnischen Standard der Wohnan-lage
auszugehen ist, werden von den Klägern nicht aufgezeigt.

15

10
dd)
Soweit das Berufungsgericht

auf der Grundlage einer Inaugen-scheinnahme der Örtlichkeit

angenommen hat, dass die auf das Sondereigen-tum der Kläger einwirkenden Geräuschimmissionen auch unter dem Gesichts-punkt ihrer Lästigkeit
(dazu etwa [X.], NJW-RR 2008, 681, 683; [X.], [X.], 462, 463; [X.], [X.], 509, 510) nicht geeignet sind, einen gegen die [X.] gerichteten Anspruch auf Verbesse-rung des [X.] in deren Wohnung zu begründen, erheben
die Kläger keine Einwände. Rechtsfehler sind insoweit nicht ersichtlich.

3.
Entgegen der in der Revisionsbegründung vertretenen Auffassung wa-ren
die [X.] unter dem Gesichtspunkt einer ihnen gegenüber den Klägern zukommenden Treuepflicht nicht daran gehindert, den Teppichboden durch einen anderen Belag
zu ersetzen oder ihrer Mieterin den Austausch zu gestat-ten. Die dem Wohnungseigentümer bei dem Gebrauch seines [X.] obliegenden Pflichten erfahren durch die Vorschrift in §
14 Nr.
1 [X.] eine gesetzliche Regelung. Deren Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Wei-tergehende Ansprüche aufgrund
des zwischen den Wohnungseigentümern [X.] gesetzlichen Schuldverhältnisses, das die Grundlage für Treue-
und Rücksichtnahmepflichten im Sinne von §
241 Abs.
2 BGB darstellt (vgl. Senat, Urteil vom 10.
November 2006 -
V [X.], [X.], 292, 293 Rn.
8 [X.]), kommen daneben
nicht in Betracht.
16
17

11
IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf §
97 Abs. 1 ZPO.

Krüger

Stresemann

Czub

Brückner

Weinland

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 15.10.2010 -
119 [X.] -

LG [X.], Entscheidung vom 19.07.2011 -
6 [X.]/10 -

18

Meta

V ZR 195/11

01.06.2012

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.06.2012, Az. V ZR 195/11 (REWIS RS 2012, 5891)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 5891

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

V ZR 195/11 (Bundesgerichtshof)

Klage eines Wohnungseigentümers gegen den Eigentümer der darüber liegenden Wohnung: Anspruch auf Verbesserung des Trittschallschutzes …


V ZR 73/14 (Bundesgerichtshof)

Wohnungseigentum: Einzuhaltender Trittschallwert bei Ersetzung eines vorhandenen Teppichbodens durch Parkett


V ZR 73/14 (Bundesgerichtshof)


V ZR 173/19 (Bundesgerichtshof)

Wohnungseigentum: Veränderung des Trittschallschutzes durch Austausch des Bodenbelags bei allgemeiner Mangelhaftigkeit der Trittschalldämmung des Gemeinschaftseigentums


V ZR 276/16 (Bundesgerichtshof)

Wohnungseigentum: Pflicht zur Beachtung der aktuellen technischen Anforderungen an den Schallschutz bei Baumaßnahmen im Bereich …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

V ZR 195/11

I ZR 176/08

VIII ZR 85/09

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.