Bundesgerichtshof, Beschluss vom 01.06.2023, Az. I ZB 87/22

1. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 3914

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Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 19. Zivilsenats des [X.] vom 31. Oktober 2022 wird auf Kosten der Rechtsbeschwerdeführerin als unzulässig verworfen.

Wert des [X.]: 5.252.800 €

Gründe

1

I. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützten [X.] nicht durchgreifen und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO).

2

1. Soweit die Rechtsbeschwerde die Annahme des [X.] rügt, nach Ablauf der Frist des § 1059 Abs. 3 ZPO könnten auch dem [X.] jegliche Aufhebungsgründe nicht mehr entgegengesetzt werden, legt sie zwar eine Divergenz dar. Diese ist aber nicht entscheidungserheblich.

3

a) Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO sind im Vollstreckbarerklärungsverfahren nicht zu berücksichtigen, wenn die für den [X.] geltenden Fristen abgelaufen sind, ohne dass ein [X.] gestellt worden ist (vgl. § 1060 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 1059 Abs. 3 ZPO). Das gilt jedoch nicht für die - von Amts wegen zu prüfenden - Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Sie sind im Vollstreckbarerklärungsverfahren immer zu berücksichtigen, sind also erst mit der (rechtskräftigen) Vollstreckbarerklärung erledigt (vgl. [X.], Beschluss vom 30. März 2006 - [X.], [X.] 2006, 278 [juris Rn. 12] mwN; Beschluss vom 16. Dezember 2021 - [X.], [X.] 2022, 237 [juris Rn. 10]; zu § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a ZPO vgl. [X.], Beschluss vom 16. März 2017 - [X.], [X.] 2018, 37 [juris Rn. 31]).

4

b) Das [X.] ist entgegen dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung davon ausgegangen, dass nach Ablauf der Frist des § 1059 Abs. 3 ZPO jegliche Aufhebungsgründe der Präklusion nach § 1060 Abs. 2 Satz 3 ZPO unterfielen. Hilfsweise hat es ausgeführt, Aufhebungsgründe im Sinne des § 1059 Abs. 2 ZPO lägen im Übrigen auch im Ergebnis nicht vor.

5

c) Diese Abweichung von der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist nicht entscheidungserheblich, weil die [X.] die Entscheidung trägt. Die [X.] der Rechtsbeschwerde gegen die Auffassung des [X.], Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 ZPO seien nicht gegeben, greifen nicht durch.

6

2. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO).

7

II. [X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Koch     

  

Schwonke     

  

Feddersen

  

Schmaltz     

  

Odörfer     

  

Meta

I ZB 87/22

01.06.2023

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG Köln, 31. Oktober 2022, Az: 19 Sch 13/22

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 01.06.2023, Az. I ZB 87/22 (REWIS RS 2023, 3914)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 3914


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 19 Sch 13/22

Oberlandesgericht Köln, 19 Sch 13/22, 09.09.2022.


Az. I ZB 87/22

Bundesgerichtshof, I ZB 87/22, 01.06.2023.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

I ZB 14/23

Zitiert

I ZB 49/16

I ZB 31/21

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