Bundespatentgericht, Beschluss vom 26.03.2013, Az. 33 W (pat) 548/11

33. Senat | REWIS RS 2013, 7038

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "Erde gut, alles gut" – fehlende Unterscheidungskraft – Freihaltungsbedürfnis -


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2010 009 729.9

hat der 33. Senat ([X.]) des [X.] durch den Vorsitzenden [X.], [X.] am [X.] und die Richterin Dr. Hoppe am 26. März 2013

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Am 18. Februar 2010 hat die Anmelderin die Wortmarke

2

[X.] gut, alles gut

3

angemeldet für folgende Waren:

4

Klasse 1

5

gärtnerische [X.]n, Komposte, Düngemittel, Pflanzenstärkungsmittel, nämlich als Dünger, Mulchmaterialien aus organischen Bestandteilen als Dünger, Mulchmaterialien aus mineralischen Bestandteilen als Dünger, Mittel zur Regulierung des Pflanzenwachstums, Bodenhilfsstoffe auf der Grundlage nützlicher Mikroorganismen, Präparate zur Förderung der Vitalität und Wurzelentwicklung und/oder der Widerstandsfähigkeit gegen Krankheiten von Pflanzen als Granulate, Pulver oder in flüssiger Form

6

Klasse 31

7

Mulchmaterialien aus organischen Bestandteilen als Humusabdeckung, Multimaterialien aus mineralischen Bestandteilen als Humusabdeckung.

8

Mit Beschluss vom 29. August 2011 hat die Markenstelle für Klasse 1 die Anmeldung nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] für sämtliche Waren zurückgewiesen.

9

Sie hat hierzu ausgeführt, dass das Zeichen ein nicht interpretationsbedürftiger und verständlicher Slogan sei, der an [X.] „Ende gut, alles gut“ angelehnt sei. Im Hinblick auf die maßgeblichen Waren, die der [X.] dienen, erschließe sich ohne weiteres eine beschreibende Sachaussage dahingehend, dass alles, insbesondere die Ernte gut werde, wenn die Pflanzerde, gut sei. Hierzu bedürfe es keines Denkprozesses, zumal der Verkehr an ähnliche Slogans gewöhnt sei. Das Zeichen erschöpfe sich daher in einer anpreisenden Werbeaussage, die nicht herkunftshinweisend wirke.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie ist der Auffassung, dass weder ein [X.] nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] noch nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] vorliege. Um von dem Begriff auf eine Sachaussage zu schließen, bedürfe es einer Interpretation. Es handele sich daher nicht um einen eindeutigen, unmissverständlichen Sachhinweis, der ohne gedankliche Schritte verstanden werde. Dem Zeichen fehle auch nicht die Unterscheidungskraft, weil es keine gebräuchliche Angabe sei und zudem markenmäßige Verwendungsmöglichkeiten existierten.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben.

Mit Schreiben vom 28. Februar 2013 hat der Senat die Anmelderin unter Vorlage von Belegen aus dem [X.] (im Folgenden zitiert als: Anlagen) darauf hingewiesen, dass die Beschwerde nach vorläufiger Auffassung des Senats keine Aussicht auf Erfolg haben dürfte, weil der angemeldeten Marke [X.] nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 [X.] entgegenstehen dürften.

II.

Der angemeldeten Marke stehen die [X.] nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 [X.] entgegen. Die Anmeldung ist deshalb von der Markenstelle zu Recht gemäß § 37 Abs. 1 [X.] zurückgewiesen worden.

1.

a) Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen dienen können.

Bei der Auslegung der absoluten [X.] ist nach der Rechtsprechung des [X.] zu Art. 3 Abs. 1 der [X.] (Richtlinie des [X.] und des [X.] 2008/95/[X.]) das Allgemeininteresse, das der Regelung zugrunde liegt, zu berücksichtigen ([X.] GRUR 2008, 608 ([X.]) - [X.] m. w. N.). Die auf Art. 3 Abs. 1 Buchstabe c der [X.] zurückzuführende Bestimmung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] verfolgt das im Allgemeininteresse liegende Ziel, sämtliche Zeichen oder Angaben, die geeignet sind, Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zu beschreiben, frei zu halten ([X.] GRUR 2008, 503 (Nr. 22, 23) - [X.]; [X.] [X.] 2012, 147 (Nr. 32) - [X.] - [X.]). Es gibt nämlich - insbesondere im Hinblick auf die Notwendigkeit eines unverfälschten [X.] - Erwägungen des Allgemeininteresses, die es ratsam erscheinen lassen, dass bestimmte Zeichen von allen Wettbewerbern frei verwendet werden können. Solche Zeichen oder Angaben dürfen deshalb nicht aufgrund einer Eintragung nur für ein Unternehmen monopolisiert werden (vgl. [X.] GRUR 1999, 723 (Nr. 25) - [X.]; [X.] GRUR 2004, 146 (Nr. 31) - [X.]; [X.] GRUR 2004, 674 (Nr. 54, 56) - Postkantoor; [X.] GRUR 2004, 680 (Nr. 35 - 36) - [X.]; vgl. auch [X.]/[X.], [X.], 10. Aufl., § 8 Rd. 265 m. w. N.).

b) Auf der Grundlage dieser Vorgaben ist das begehrte Zeichen für die verfahrensgegenständlichen Waren aus der Sicht des angesprochenen Verkehrs beschreibend im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.].

Abzustellen ist dabei auf die Auffassung des beteiligten inländischen Verkehrs, wobei dieser alle Kreise umfasst, in denen die fragliche Marke aufgrund der beanspruchten Waren Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann (vgl. [X.] GRUR 2004, 428 (Nr. 65) - [X.]; [X.]. 2005, 135 (Nr. 19) - [X.]; [X.], 411 (Nr. 8) - [X.]). Die hier beanspruchten Waren richten sich an [X.] und an Endverbraucher, wobei von dem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher auszugehen ist ([X.] GRUR 2006, 411 (Nr. 24) - Matratzen Concord/[X.]; [X.] GRUR 1999, 723 (Nr. 29) - [X.]; [X.]/[X.], [X.], 10. Aufl., § 8 Rd. 30 ff.).

Die begehrte Wortfolge setzt sich aus vier Worten der [X.] zusammen, die an das [X.] „Ende gut, alles gut“ ([X.] [X.]) angelehnt sind.

Die Eintragung einer Marke, die aus Zeichen oder Angaben besteht, die sonst als Werbeslogans, [X.] oder Aufforderungen zum Kauf der Waren oder Dienstleistungen, auf die sich diese Marke bezieht, verwendet werden, ist zwar nicht schon wegen einer solchen Verwendung ausgeschlossen ([X.] [X.]. 2012, 914 (Nr. 25) - Wir machen das Besondere einfach), zumal an die Beurteilung der Eintragungsfähigkeit solcher Marke keine strengeren Maßstäbe anzulegen sind als an sonstige Zeichen ([X.] GRUR 2010, 228 (Nr. 38) - Vorsprung durch Technik; [X.] GRUR 2004, 1027 (Nr. 35 f.) - DAS [X.] DER BEQUEMLICHKEIT). Andererseits darf die Prüfung aber auch nicht großzügiger als bei anderen Zeichen vorgenommen werden. Auch wenn Werbeslogans keinen strengeren Schutzvoraussetzungen unterliegen, ist jedoch zu berücksichtigen, dass Wortmarken in Form von Werbeslogans vom Verkehr nicht notwendig in gleicher Weise wahrgenommen werden, wie andere Markenkategorien ([X.] [X.]. 2012, 914 (Nr. 26) - Wir machen das Besondere einfach). Insoweit ist bei Slogans, die eine im Vordergrund stehende Werbefunktion ausüben, dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Durchschnittsverbraucher aus solchen Slogans gewöhnlich nicht auf die Herkunft der Waren schließen. Bei nach Art eines Slogans gebildeten beschreibenden Wortfolgen wird der Verkehr diese daher als eine Beschreibung oder Anpreisung des Inhalts oder Gegenstands entsprechender Waren und Dienstleistungen auffassen (vgl. GRUR 2004, 1027, 1029 Rn. 35 - DAS [X.] DER BEQUEMLICHKEIT; [X.], 882, 883 - Bücher für eine bessere Welt; [X.], 1070, 1071 - Bar jeder Vernunft; [X.]. 2003, 834, 835 f. - Best buy; [X.]. 2004, 944, 946 - Mehr für Ihr Geld). Daher ist in jedem Fall zu prüfen, ob die Wortfolge einen ausschließlich produktbeschreibenden Inhalt hat (vgl. [X.] GRUR 2010, 228 (Nr. 57) - Vorsprung durch Technik; [X.] GRUR, 949 (Nr. 12) - [X.]; [X.], 778 (Nr. 12) - Willkommen im Leben).

Trotz der grammatikalischen Unvollständigkeit der angemeldeten Wortfolge, der es an einem Prädikat fehlt, erschließt sich deren Bedeutung für den angesprochenen Verkehr, der das Zeichen in Zusammenhang mit den begehrten Waren wahrnimmt, ohne weiteres dahingehend, dass die Waren für eine gute [X.] sorgen und dadurch auch alles Weitere, wie [X.] die Ernte oder das Pflanzenwachstum, „gut wird“. Gerade weil die Wortfolge an den bekannten Titel einer Komödie [X.] angelehnt ist, der als umgangssprachliche Redewendung geläufig ist, wird der Verkehr die in der angemeldeten Wortfolge enthaltene Sachaussage trotz des fehlenden Verbs ohne weiteres erkennen. Zudem drängt sich wegen der Art der begehrten Waren ein solches Verständnis geradezu auf. Hinzu kommt, dass der Verkehr an gleichartig gebildete Slogans auch aus anderen Bereichen gewöhnt ist, worauf die Markenstelle zutreffend hingewiesen hat, [X.]:

- Haare gut - alles gut

- Ernte gut, alles gut

- Garten gut, alles gut

- Rente gut, alles gut.

Vor diesem Hintergrund wird der Verkehr die in der Wortfolge enthaltene Sachaussage ohne weiteres als Merkmalsbeschreibung erkennen, nämlich als Art-, Bestimmungs- und Wirkungsangabe, für die begehrten Waren der Klassen 1 und 31, die der [X.] im weitesten Sinne dienen, ohne dass es insoweit analysierender Gedankenschritte oder Interpretationen bedürfte. Dies gilt nicht nur im Hinblick auf die Waren, die Bestandteil des Erdbodens sind oder diesem als Düngemittel zugefügt werden ([X.] [X.]n, Komposte, Dünger, Mulchmaterialien), sondern auch für solche, die dem Pflanzenwachstum und der Wurzelentwicklung o. ä. dienen ([X.] Pflanzenstärkungsmittel, Mittel zur Regulierung des Pflanzenwachstums; Präparate zur Förderung der Wurzelentwicklung). Auch diese Waren sind nämlich als Mittel ansehen, die dazu bestimmt sind, für eine „gute [X.]“ zu sorgen, indem sie [X.] als Pulver oder Granulat in das Erdreich eingebracht werden und damit zunächst die Zusammensetzung der [X.] verändern, um von dort aus in die Pflanze zu gelangen (vgl. dazu Anlagen aus der [X.]recherche des Senats).

Der Eignung zur Warenbeschreibung steht nicht entgegen, dass die Wortfolge nur unpräzise ein Merkmal der Waren bezeichnet. Die Annahme einer beschreibenden Sachangabe setzt nämlich nicht voraus, dass der [X.] feste begriffliche Konturen hat ([X.] GRUR 2008, 900 (Nr. 15) - [X.]). Aus diesem Grund vermag weder die Mehrdeutigkeit noch die Unbestimmtheit eines Begriffs für sich genommen auszuschließen, dass es sich um beschreibende Angaben in Form einer Sachinformation handelt (vgl. [X.], 882 f. - Bücher für eine bessere Welt; [X.] GRUR 2008, 900 (Nr. 15) - [X.]; [X.], 949 (Nr. 17) - [X.]). Das gilt auch, wenn das Zeichen lediglich eine Anspielung auf Qualitätsmerkmale, ohne konkrete Präzisierung derselben darstellt (vgl. [X.] 0192/04-1 - [X.]; [X.] (pat) 90/99; [X.] (pat) 45/96; vgl. auch [X.]. 2003, 834 - Best Buy; [X.]. 2004, 951 - bestpartner; [X.] (pat) 23/05 - [X.]; [X.]. 2005, 908 (Nr. 63 - 66) - TOP; vgl. BPatG [X.] 2007, 351 - Topline; EuG T-373/07 - [X.]; [X.] GRUR 1996, 770 - M[X.]A; [X.], 889 (890) - [X.]; BPatG 33 W (pat) 131/09 - [X.]; [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 8 Rd. 246; [X.]/[X.], [X.], 10. Aufl., § 8 Rd. 371 m. w. N. und § 8 Rd. 299).

2.

Der begehrten Wortmarke steht zudem das [X.] nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] entgegen, weil es ihr an der erforderlichen Unterscheidungskraft fehlt.

Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, welches die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet ([X.] [X.]. 2005, 135 (Nr. 29) - [X.]; [X.] GRUR 2004, 428 (Nr. 30) - [X.]; [X.] GRUR 2012, 270 (Nr. 8) - Link economy). Die Unterscheidungskraft einer Marke ist im Hinblick auf jede der Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet ist, zu beurteilen, wobei es auf die Anschauung der maßgeblichen Verkehrskreise ankommt ([X.] [X.]. 2005, 135 (Nr. 19) - [X.]; [X.], 411 (Nr. 8) - [X.]). Die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten ([X.] GRUR 2005, 1042, 1043 (Nr. 23, 24) - [X.]; [X.] GRUR 2004, 943, 944 (Nr. 23) - SAT.2; [X.] GRUR 2008, 710 (Nr. 12) - [X.]; [X.] GRUR 2012, 270 (Nr. 8) - Link economy; [X.] IZB 68/11 - [X.] schönste Seiten), denn der Verbraucher kann erwarten, dass die Herstellung der mit der Marke gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung unter der Kontrolle eines einzigen Unternehmens erfolgt ist.

Die Tatsache allein, dass eine Marke von den angesprochenen Verkehrskreisen als Werbeslogan wahrgenommen wird und andere Unternehmen sie sich im Hinblick auf ihren lobenden Charakter zu eigen machen könnten, reicht nicht aus, um den Schluss zu ziehen, dass dieser Marke die Unterscheidungskraft fehlt ([X.] GRUR 2010, 228 (Nr. 41 f.) - Vorsprung durch Technik; [X.] [X.]. 2012, 914 (Nr. 29) - Wir machen das Besondere einfach). Auch der anpreisende Sinn einer Wortmarke schließt es nicht zwangsläufig aus, dass sie geeignet ist, gegenüber den Verbrauchern die Herkunft der bezeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Eine solche Marke kann daher von den angesprochenen Verkehrskreisen auch dann als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen wahrgenommen werden, wenn sie gleichzeitig als Werbeslogan aufgefasst wird ([X.] GRUR 2010, 228 (Nr. 45) - Vorsprung durch Technik; enger noch: [X.] GRUR 2004, 1027 (Nr. 41) - Das Prinzip der Bequemlichkeit). Wenngleich die Kriterien für die Beurteilung der Unterscheidungskraft für alle Markenkategorien dieselben sind, kann sich aber im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Kriterien zeigen, dass nicht jede dieser Kategorien von den maßgeblichen Verkehrskreisen notwendig in gleicher Weise wahrgenommen wird, und dass es daher schwieriger sein kann, die Unterscheidungskraft der Marken bestimmter Bereiche, wie möglicherweise der Werbeslogans, nachzuweisen ([X.] GRUR 2010, 228 (Nr. 37) - Vorsprung durch Technik; [X.] GRUR 2004, 1027 (Nr. 34) - Das Prinzip der Bequemlichkeit).

Einer Wortmarke, die - wie das hier zu beurteilende Zeichen - im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchstabe c [X.] (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.]) Merkmale von Waren oder Dienstleistungen beschreibt, fehlt nach der Rechtsprechung des [X.] zwangsläufig die Unterscheidungskraft in Bezug auf diese Waren oder Dienstleistungen ([X.] GRUR 2004, 674 (Nr. 86) - Postkantoor; [X.] GRUR 2004, 680 (Nr. 19) - [X.]). Bei derartigen beschreibenden Angaben gibt es nämlich keinen tatsächlichen Anhaltspunkt, dass der Verkehr sie als Unterscheidungsmittel versteht (vgl. [X.] GRUR 2008, 710 (Nr. 16) - [X.]; [X.] GRUR 2006, 850 (Nr. 19) - [X.] m. w. N.). Dies gilt für alle Markenkategorien und damit auch für Slogans.

Meta

33 W (pat) 548/11

26.03.2013

Bundespatentgericht 33. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 26.03.2013, Az. 33 W (pat) 548/11 (REWIS RS 2013, 7038)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 7038

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