Bundespatentgericht, Beschluss vom 07.12.2011, Az. 26 W (pat) 67/10

26. Senat | REWIS RS 2011, 742

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "Best of Bus! (Wort-Bild-Marke)" – keine Unterscheidungskraft


Leitsatz

Best of Bus!

Dem angemeldeten anpreisenden Slogan "Best of Bus!" fehlt im Zusammenhang mit den beanspruchten Reise-, Unterhaltungs-, Verpflegungs- und Beherbergungsdienstleistungen die erforderliche Unterscheidungskraft. Hieran ändert auch die graphische Ausgestaltung der Wort-Bild-Marke nichts.

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2008 012 032.0

hat der 26. Senat ([X.]) des [X.] in der Sitzung vom 7. Dezember 2011 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] [X.] sowie des [X.] [X.] und der Richterin Dr. Schnurr

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I

1

Die Markenstelle für Klasse 39 des [X.] hat die Anmeldung der für die Dienstleistungen

2

"Klasse 39:  Veranstaltung von Reisen

3

Klasse 41:  Unterhaltung, sportlicher und kultureller Aktivitäten

4

Klasse 43: Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen“

5

bestimmten Wort-/Bildmarke 30 2008 012 032.0

Abbildung

6

mit zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, mit der Begründung zurückgewiesen, der angemeldeten Marke fehle für die beanspruchten Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.]). Im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen werde der Verkehr dem angemeldeten Slogan den leicht verständlichen Bedeutungsinhalt „das Beste vom Bus“ oder „das Beste am Bus“ entnehmen. In diesen Bedeutungen stelle die angemeldete Marke einen beschreibenden Hinweis darauf dar, dass die veranstalteten Reisen besonders gute Busreisen seien, in deren Verlauf auch Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten sowie die Verpflegung und Beherbergung von Gästen angeboten würden. Unter Vorlage von Belegen hat die Markenstelle darauf hingewiesen, dass vergleichbar gebildete „[X.] Slogans in der Werbung häufig anzutreffen seien und im Verkehr als schlagwortartig verkürzte, werbemäßige Anpreisung, jedoch nicht als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden würden. Die grafische Ausgestaltung des [X.], die sich auf die Wahl einer schreibschriftähnlichen Schriftart in rostrot und ein abschließendes Ausrufezeichen beschränke, reiche nicht aus, um das Schutzhindernis fehlender Unterscheidungskraft zu überwinden.

7

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde. Sie hält das Zeichen für unterscheidungskräftig, originell und prägnant und vertritt die Auffassung, die Kürze des Slogans und das doppelte „B“ höben den Slogan deutlich aus üblichen werbemäßigen Anpreisungen hervor. Die gewählte Grafik bestehe in einer gut lesbaren Handschrift in schnellen, nahezu serifenlosen Druckbuchstaben, die mit dickem Filzstift geschrieben, mit eiligem, weil leicht verkürztem Ausrufezeichen versehen und leicht schräg gestellt sei, wie es für den [X.] eines Rechtshänders nicht unüblich sei.

8

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

9

die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 39 des [X.] vom 14. November 2008 und 5. Mai 2010 aufzuheben.

II

Die gemäß § 66 Abs. 1, 2 [X.] zulässige Beschwerde ist unbegründet. Dem Slogan „[X.]“ fehlt das für eine Eintragung notwendige Mindestmaß an Unterscheidungskraft, sofern er zur Kennzeichnung der beanspruchten Reise-, Unterhaltungs-, Verpflegungs- und Beherbergungsdienstleistungen verwendet wird, § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.].

Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. u. a. [X.] GRUR 2004, 428, 429 f., Rn. 30, 31 - [X.]; [X.], 850, 854, Rn. 17 - [X.]). Werbeslogans und sonstige spruchartige Wortfolgen sind bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft wie andere Wortmarken zu behandeln. Sie unterliegen keinen strengeren Schutzvoraussetzungen und müssen insbesondere keine zusätzliche Originalität aufweisen ([X.]/Hacker, [X.], 9. Aufl., Rn. 143 zu § 8 m. w. N). Allein die [X.]atsache, dass ein Zeichen von den angesprochenen Verkehrskreisen als Werbeslogan wahrgenommen wird, reicht - für sich gesehen - nicht aus, um die für die Schutzfähigkeit erforderliche Unterscheidungskraft zu verneinen (vgl. [X.] [X.], 228, Rn. 44 - [X.]). Selbst dann, wenn die jeweilige Marke zugleich oder sogar in erster Linie als Werbeslogan verstanden wird, kann deren Schutzfähigkeit in Betracht kommen, wenn sie zugleich auch als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der beanspruchten Waren und Dienstleistungen aufgefasst wird ([X.] [X.], 228, Rn. 45 - [X.]).

Wie bei anderen Markenkategorien auch, ist bei Slogans die für die Schutzfähigkeit erforderliche Unterscheidungskraft allerdings zu verneinen, sofern der Verkehr einer Bezeichnung im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet ([X.], 850, 854, Rn. 19 - [X.]; [X.] GRUR 2004, 674, 678, Rn. 86 - Postkantoor). Darüber hinaus fehlt die Unterscheidungskraft auch solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar beschreiben, mit denen aber ein enger sachlicher, beschreibender Bezug zu dem betreffenden Produkt hergestellt wird ([X.], 850, 854, Rn. 17 - [X.]; [X.] - [X.]). Eine Bejahung der Unterscheidungskraft setzt unverändert voraus, dass das Zeichen geeignet sein muss, die beanspruchten Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen ([X.] [X.], 228, [X.]. 44 - [X.]). An dieser Voraussetzung fehlt es nach der neueren Rechtsprechung des [X.] und des [X.] insbesondere dann, wenn der Verbraucher das angemeldete Zeichen ausschließlich als Hinweis auf das günstige Verhältnis zwischen Qualität und Preis auffasst ([X.], GRUR [X.] 2011, 78 - Best Buy) oder das Zeichen für den Verbraucher klar und eindeutig erkennbar eine anpreisende Aussage oder Werbebotschaft vermittelt, die dem Durchschnittsverbraucher signalisiert, dass er sich einer besonderen Warenart mit bestimmten Qualitätsmerkmalen, einer exklusiven Produktlinie oder Luxuswaren für anspruchsvollere, gut situierte Verbraucher (z. B. leitende Angestellte) gegenübersieht ([X.], Urt. v. 21.01.2011, [X.] - 310/08, Urt. v. 21.01.2011, Rn. 34 - executive edition).

Ebenso verhält es sich mit der im vorliegenden Fall als Marke beanspruchten Wortfolge „[X.]“, deren anpreisende Bedeutung der angesprochene allgemeine Durchschnittsverbraucher ohne Interpretationsaufwand erkennt.

Wie die [X.]-Einträge „Best-of“ (zur Bezeichnung einer Zusammenstellung besonders beliebter und erfolgreicher Musikstücke, Filmszenen u. Ä.) sowie „[X.]“ (zur Bezeichnung einer [X.] mit den erfolgreichsten Stücken einer Künstlerin, eines Künstlers oder einer Gruppe) belegen (vgl. [X.], [X.], 7. Aufl. 2011, [X.]), ist die Wortfolge „Best of“ inzwischen in den [X.] Sprachgebrauch eingegangen. Selbst die an Reisedienstleistungen interessierten allgemeinen Verkehrskreise, die nicht über Kenntnisse der [X.] verfügen, werden den Markenteil „Best of“ deshalb ohne Weiteres in seiner Bedeutung „das Beste von/vom“ verstehen. Das Gleiche gilt für das weitere Wort „Bus“, das im [X.] wie im [X.] eine identische Bedeutung hat. Der angemeldeten Wortkombination werden sie daher den für sie deshalb ohne sofort und ohne gedankliches Analysieren als Hinweis auf ein qualitativ aus der Vielzahl aller Angebote besonders herausgehobenes Angebot von Dienstleistungen eines Busunternehmens oder Reiseveranstalters verstehen, die - so könnte man die Bedeutung von „[X.]“ auch umschreiben - quasi zu den Highlights der Branche zählen. Die zusätzlich angesprochenen [X.] für Gastronomie, Übernachtung und Reisedienstleistungen verfügen ohnehin über die zum Verständnis des Slogans erforderlichen Grundkenntnisse der [X.]. Die angemeldete Wortkombination hat mithin keinen vagen, unkonkreten, diffusen Begriffsgehalt und weist daher auch für die beanspruchten Waren keinen für das Minimum an Unterscheidungskraft erforderlichen Grad an Originalität oder Prägnanz auf (vgl. hierzu [X.], [X.] 2011, 49, 54; [X.] GRUR Int. 2011, 255 – BES[X.] BUY; [X.] GRUR Int. 2003, 834 – Best Buy). Dies gilt auch insoweit, als die Anmelderin geltend macht, die angemeldete Wortkombination beziehe ihre besondere Originalität aus der Wiederholung des Anfangsbuchstabens „B“ in den Wörtern „Best“ bzw. „Bus“ ([X.] a. a. O. - Best Buy; [X.] PROMA, 25 W (pat) 10/06, Beschluss vom 12.09.2007 - Best of Betting).

Unterscheidungskraft vermag der Anmeldung auch ihre graphische Gestaltung nicht zu verleihen. Ein eigenständiger betrieblicher Herkunftshinweis kann durch eine besondere bildliche oder graphische Ausgestaltung nicht unterscheidungskräftiger [X.] erreicht werden, sofern der durch die Verbindung bewirkte Gesamteindruck über die bloße Zusammenfügung beschreibender Elemente hinausgeht und sich nicht lediglich in deren bloßer Summenwirkung erschöpft (vgl. [X.] GRUR 2004, 678, Rn. 98–100 - Postkantoor

Die Verwendung von an eine Schreibschrift erinnernden Wiedergabeformen in der Werbung ist verkehrsüblich und kann die Unterscheidungskraft einer beschreibenden oder anpreisenden Angabe nicht begründen (vgl. [X.], 426, 427 - [X.]). Die rote Farbgebung des Schriftzuges vermittelt lediglich einen dekorativen, ästhetisch ansprechenden Effekt, weshalb ihr ebenfalls keine schutzbegründende Wirkung zukommen kann (vgl. [X.] GRUR 2008, 710, Nr. 20 f. - [X.])). Insbesondere fehlen im vorliegenden Fall auch Anhaltspunkte für die Annahme, dass es sich bei dem verwendeten [X.] um eine verkehrsbekannte Hausfarbe der Anmelderin handeln könnte. Die Hinzufügung des Ausrufezeichens unterstreicht schließlich lediglich blickfangartig die sloganartige Werbeaussage (vgl. [X.] [X.], 640 (Rn. 17) – hey!; [X.] (Rn. 11, 12) – [X.]OOOR!).

Einen betrieblichen Herkunftshinweis werden die angesprochenen Verkehrskreise der angemeldeten Marke daher nicht entnehmen, wenn sie zur Bezeichnung der beanspruchten Dienstleistungen im Verkehr verwendet wird, weshalb ihr jegliche Unterscheidungskraft [X.] § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] fehlt.

Bei dieser Sachlage kann die Frage, ob die angemeldete Marke in ihrer konkret beanspruchten Gestaltung auf Grund ihres beschreibenden Charakters auch im Allgemeininteresse freigehalten werden muss (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.]), weiterhin dahingestellt bleiben.

Meta

26 W (pat) 67/10

07.12.2011

Bundespatentgericht 26. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 07.12.2011, Az. 26 W (pat) 67/10 (REWIS RS 2011, 742)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 742

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Wird zitiert von

25 W (pat) 555/20

26 W (pat) 553/18

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