Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.06.2007, Az. X ZR 5/07

X. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 3356

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 19. Juni 2007 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 516 Abs. 1, § 929 Satz 2 a) Zur Handschenkung durch bloße Einigung nach § 929 Satz 2 [X.]. b) Der Eigentumsübergang durch Einigung bedarf über die Einigung hinaus keiner weiteren Momente.
[X.], Urt. v. 19. Juni 2007 - [X.] - [X.] - 2 - [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 19. Juni 2007 durch [X.] [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] und [X.] für Recht erkannt:
Auf die Revision des [X.] wird das am 21. Oktober 2005 [X.] Urteil der 2. Zivilkammer des [X.]. Der Rechtsstreit wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungs-gericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand: Der Kläger ist der [X.] des im Lauf des vorliegenden Rechtsstreits ver-storbenen früheren Beklagten, dessen Alleinerbin die jetzige Beklagte ist, die das Verfahren aufgenommen hat. Der frühere Beklagte erwarb im Jahr 2001 einen Personenwagen Fabrikat [X.], wobei er den Kaufpreis über einen 1 - 3 - Kredit finanzierte. Dieses Fahrzeug überließ er auf Grund einer Nutzungsver-einbarung dem Kläger, der die laufenden Kosten zu tragen hatte, dem aber die Veräußerung des Fahrzeugs nicht gestattet war. Der Kläger ließ das Fahrzeug verabredungsgemäß auf seinen Namen zu. Nach Tilgung des Kredits über-sandte das finanzierende Kreditinstitut den Fahrzeugbrief an den früheren [X.]. Der Kläger hat mit der Behauptung, der frühere Beklagte habe schon drei Monate nach dem Erwerb des Fahrzeugs erklärt, dieses dem Kläger zu schenken, die Herausgabe des [X.] begehrt. Der frühere Beklagte hat die Schenkung bestritten. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Formvorschriften für eine Schenkung nicht eingehalten und der Formman-gel nicht geheilt seien. Die Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Die jetzige Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen. 2 Entscheidungsgründe: Die zulässige Revision des [X.] führt zur Aufhebung des angefoch-tenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das [X.], dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen ist. 3 I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, unstreitig sei das Fahrzeug an das finanzierende Kreditinstitut [X.] gewesen. Dieses habe auf seine Rechte aus der Sicherungsübereignung erst nach vollständiger Ra-tenzahlung und Übersendung des [X.] an den früheren Beklagten 4 - 4 - verzichtet. Zum Zeitpunkt der streitigen Äußerung sei der frühere Beklagte noch nicht Eigentümer des Fahrzeugs gewesen und habe dieses nicht auf den Kläger übertragen können. Der frühere Beklagte habe auch sein Eigentumsan-wartschaftsrecht nicht übertragen, denn zu dessen Übertragung sei ein dingli-cher Übertragungsakt erforderlich, der beispielsweise in der Übernahme der Kreditraten durch den Kläger oder in der Bestimmung des [X.] als Adressat der Herausgabe des [X.] habe liegen können; derartiges sei aber auch nach dem Vortrag des [X.] nicht erfolgt. Das in der behaupteten Äu-ßerung des früheren Beklagten liegende formlose Schenkungsversprechen sei wegen Verletzung von § 518 Abs. 1 [X.] unwirksam. Der Formmangel sei auch nicht durch Vollzug der Schenkung geheilt worden. Ein solcher sei im Fall eines erst in der Zukunft liegenden Vollrechtserwerbs des Beschenkten nur anzunehmen, wenn der [X.] bereits alles getan habe, was für den späte-ren Vollrechtserwerb erforderlich sei; daran habe es aber gefehlt, weil die wei-tere Tilgung der Kreditraten noch vom Willen des früheren Beklagten abgehan-gen habe. 5 II. Der Kläger macht geltend, das Berufungsgericht habe es unterlassen zu prüfen, ob der frühere Beklagte dem Kläger das [X.] überlassen habe. Dies habe dadurch geschehen können, dass sich der Kläger und der frühere Beklagte darüber einig gewesen seien, dass der Kläger das Fahrzeug nicht mehr für den früheren Beklagten, sondern für das finanzie-rende Kreditinstitut habe besitzen sollen. Die Übernahme der Kreditraten durch den Kläger hätte einer Schenkung entgegengestanden, da die Übereignung in diesem Fall nicht unentgeltlich erfolgt wäre, und der Übertragung des Heraus-gabeanspruchs hinsichtlich des [X.] habe es wegen § 952 [X.] nicht bedurft. III. Den Angriffen der Revision kann der Erfolg nicht versagt bleiben. 6 - 5 - 1. Dem Kläger, der unstreitig im Besitz des Fahrzeugs ist, steht der gel-tend gemachte Anspruch auf Herausgabe des [X.] zu, wenn er Ei-gentümer des Fahrzeugs geworden ist (§ 952 Abs. 2 [X.] in zumindest ent-sprechender Anwendung; vgl. [X.] 34, 122, 134; 88, 11, 13; [X.], [X.], 4. Aufl. 2004, Rdn. 9 zu § 952; AnwKomm/von [X.], [X.], 2004, Rdn. 3 zu § 952). Ob dies der Fall ist, beurteilt sich nach sachenrechtli-chen Grundsätzen auch nach § 929 Satz 2 [X.]. Unstreitig war zum Zeitpunkt der behaupteten Erklärung des früheren Beklagten das finanzierende [X.] noch Vorbehaltseigentümer des Fahrzeugs; dem früheren Beklagten stand lediglich ein Eigentumsanwartschaftsrecht zu. Dieses konnte der frühere Beklagte jedoch nach den Regeln der §§ 929 ff. [X.] auf den Kläger übertra-gen, und somit auch durch bloße Einigung nach § 929 Satz 2 [X.], nachdem sich das Fahrzeug bereits im Alleinbesitz des [X.] befand (vgl. Münch-Komm/[X.], [X.], 4. Aufl. 2004, Rdn. 156 zu § 929; AnwKomm/Schilken, [X.], 2004, Rdn. 64 zu § 929). Die Einigung hatte sich lediglich auf den [X.] an den Kläger zu beziehen und bedurfte infolge des sachenrechtlichen Typenzwangs auch keiner weiteren Momente, wie dies das Berufungsgericht irrtümlich angenommen hat (vgl. MünchKomm/[X.], aaO, Rdn. 71, 73). Im Fall einer Einigung nach § 929 Satz 2 [X.] war die Schenkung zugleich (als "Handschenkung") im Sinn des § 516 Abs. 1 bewirkt (vgl. [X.], Urt. v. 11.6.1960 - V ZR 200/58, [X.] 1960, 1004). 7 2. Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - nicht geklärt, ob der Beklagte, wie vom Kläger behauptet, rund drei Monate nach dem Erwerb des Fahrzeugs erklärt hat, dieses dem Kläger zu schenken. Es wird dieser unter Zeugenbeweis gestellten Behauptung nunmehr nachzuge-hen haben, wenn es nicht aus anderen Gründen zu dem Ergebnis gelangen sollte, dass eine dingliche Einigung gleichwohl nicht erfolgt ist. Hierfür spricht 8 - 6 - allerdings nach dem festgestellten Sachverhalt und dem im Berufungsurteil wiedergegebenen [X.] derzeit nichts. Dabei ist auch zu [X.], dass aus der Erklärung, etwas zu "schenken", nicht ohne Weiteres darauf geschlossen werden kann, dass die Beteiligten nur die schuldrechtliche Seite des Geschäfts im Auge hatten; denn die Kenntnis des Abstraktionsprinzips kann bei rechtlich nicht geschulten Parteien nicht in jedem Fall vorausgesetzt werden. Die von der Revision angeführten Gesichtspunkte sind zudem [X.] eher geeignet, die Auffassung des [X.] zu stützen.
[X.] [X.] [X.]

[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 5 C 1100/04 - [X.], Entscheidung vom [X.] (21) -

Meta

X ZR 5/07

19.06.2007

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.06.2007, Az. X ZR 5/07 (REWIS RS 2007, 3356)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 3356

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