Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 24.01.2023, Az. 1 C 55/21

1. Senat | REWIS RS 2023, 1791

© Bundesverwaltungsgericht, Foto: Michael Moser

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Urteile des [X.] vom 12. Mai 2021 und des [X.] vom 28. August 2017 sind wirkungslos.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Die Vorentscheidungen sind wirkungslos (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).

2

Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es in der Regel, demjenigen Verfahrensbeteiligten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, der das erledigende Ereignis aus eigenem Willensentschluss herbeigeführt hat oder der ohne das erledigende Ereignis bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage voraussichtlich unterlegen wäre (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. April 2017 - 1 C 9.16 - [X.] 402.251 § 31 [X.] Nr. 1 Rn. 7). Gemessen daran hat der Kläger die Kosten zu tragen, da er mit seinem (erfolgreichen) Antrag auf Einbürgerung das erledigende Ereignis herbeigeführt hat.

3

Gerichtskosten werden gemäß § [X.] [X.] nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 [X.].

Meta

1 C 55/21

24.01.2023

Bundesverwaltungsgericht 1. Senat

Beschluss

Sachgebiet: C

vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 12. Mai 2021, Az: OVG 3 B 58.18, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 24.01.2023, Az. 1 C 55/21 (REWIS RS 2023, 1791)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 1791

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

1 C 29/22, 1 C 29/22 (1 C 43/20) (Bundesverwaltungsgericht)

Kostenentscheidung nach Hauptsachenerledigung; unzulässiger Asylantrag


M 24 K 16.726 (VG München)

Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung


1 C 9/16 (Bundesverwaltungsgericht)

Dublin-Verfahren und Durchentscheiden bei fehlendem Ausspruch zu Abschiebungsverboten


1 C 41/21, 1 C 41/21 (1 C 2/19) (Bundesverwaltungsgericht)


W 8 K 22.30417 (VG Würzburg)

Iran, Untätigkeitsklage, nur Antrag, Asylverfahren weiterzubetreiben und zu bescheiden, Erledigung durch Ladung zur Anhörung, übereinstimmende …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.