VG Würzburg, Entscheidung vom 08.06.2022, Az. W 8 K 22.30417

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Gegenstand

Iran, Untätigkeitsklage, nur Antrag, Asylverfahren weiterzubetreiben und zu bescheiden, Erledigung durch Ladung zur Anhörung, übereinstimmende Erledigungserklärung, Kostenentscheidung, erledigendes Ereignis durch Beklagte, kein zureichender Grund für Untätigkeit von über 20 Monaten, keine Entscheidung über Prozesskostenhilfeantrag nach Erledigung, keine Gegenstandswertfestsetzung mangels Antrags, reduzierter Gegenstandswert bei asylrechtlicher auf bloße Bescheidung beschränkter Untätigkeitsklage


Im Namen des Volkes:
Ur████████████████████████

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W 8 K 22.30417

08.06.2022

VG Würzburg

Entscheidung

Sachgebiet: K

Zitier­vorschlag: VG Würzburg, Entscheidung vom 08.06.2022, Az. W 8 K 22.30417 (REWIS RS 2022, 2692)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 2692

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