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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 StR 611/13
vom
7. Januar
2014
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Geldfälschung u. a.
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am
7. Januar
2014 beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 30.
Mai 2013 werden nach §
349 Abs.
2 StPO als unbegründet verworfen; hinsichtlich des Angeklagten M.
wird klargestellt, dass in die ihn betreffende [X.] auch die durch den Strafbefehl des [X.] vom 12. Januar 2012 ([X.].: 8
Cs
14
Js 30508/11) verhängten [X.] einbezogen worden sind.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Basdorf
Sander
Schneider
Berger
[X.]
Meta
07.01.2014
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.01.2014, Az. 5 StR 611/13 (REWIS RS 2014, 8907)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 8907
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