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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2018:050618B4STR524.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 524/17
vom
5. Juni 2018
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Bandendiebstahls u.a.
Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am
5. Juni
2018
einstimmig beschlos-sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 3.
Juli 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprü-fung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechts-fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 [X.]).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
-
2
-
Ergänzend
zu der Antragsschrift des [X.] bemerkt der
Senat:
Die Verfahrensrüge einer Verletzung des §
256 [X.] durch Verlesung eines Schreibens des Generalkonsulats der [X.] ist in zulässiger Weise erho-ben. Die Revision war insbesondere nicht gehalten, im Rahmen der [X.] den Inhalt des Schreibens mitzuteilen, da sich dieser bereits aus dem vom Senat auf die Sachrüge zur Kenntnis zu nehmenden Urteil ergibt (UA
S.
61). Die [X.] ist jedoch unbegründet, da vorliegend eine Verlesung des Schreibens gemäß §
256 Abs.
1 Nr.
1a StGB zulässig war (vgl. [X.], Urteil vom 9.
Juli 1991
1
StR 666/90, juris Rn.
9; [X.]/[X.], [X.], 61.
Aufl., §
256 Rn.
12).
Sost-Scheible
Cierniak
Franke
Quentin
Feilcke
Meta
05.06.2018
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.06.2018, Az. 4 StR 524/17 (REWIS RS 2018, 8328)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 8328
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