Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.02.2015, Az. IX ZR 167/13

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 15987

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
IX ZR 167/13

Verkündet am:

5. Februar 2015

Kirchgeßner

Amtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB § 675 Abs. 1, § 249 Abs. 1 Hd
Nachteile, welche der Mandant infolge einer fehlerhaften steuerlichen Beratung erlei-det, werden nur dann durch die hiermit bewirkte Steuerersparnis eines Angehörigen oder eines sonstigen Dritten ausgeglichen, wenn dessen Interessen nach dem Bera-tungsvertrag in die Beratung einbezogen werden sollten.

[X.], Urteil vom 5. Februar 2015 -
IX ZR 167/13 -
O[X.]

[X.]

-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Februar 2015
durch [X.] [X.], den
Richter
[X.], die Richterin [X.], die Richter [X.] und Dr. Pape

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des [X.] vom 27. Juni 2013 aufgehoben.

Die Sache
wird
zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Beklagte beauftragte den klagenden Steuerberater, sie bei der Über-tragung ihres Betriebs,
einer Friedhofsgärtnerei mit
Blumenfachgeschäft,
auf ihren [X.]
steuerlich zu beraten.
Im Januar 2007 übergab sie den Betrieb. Sie
unterzeichnete einen
auf den 15.
Januar 2007 datierten,
vom Kläger vorbereite-ten Kaufvertrag, nach welchem ihr [X.] "sämtliche Aktiva und Passiva"
des Betriebs
übernahm. "Als Gegenleistung"
hatte der [X.]
eine lebenslange mo-natliche Rente von 2.500

Bei der Steuererklärung der Beklagten und ihres Ehemannes für 2007 legte der Kläger diesen Kaufvertrag vor und gab entsprechend dem negativen Kapitalkonto der Beklagten einen Veräußerungs-gewinn von 179.171

Februar 2009 rechnete er für die von ihm er-1
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3
-
brachten Leistungen ein Honorar von 1.651

einen Teilbetrag von 44,06

Die
Beklagte beauftragte
einen neuen Steuerberater. Entsprechend des-sen Vorschlag wurden die monatlichen Zahlungen auf 1.000

und als Arbeitslohn
gezahlt. Der Steuerberater
strich die Versorgungsregelung in der Vertragsurkunde und reichte die geänderte Fassung beim Finanzamt ein. Mit Bescheid vom 8.
Dezember 2009 wurden gegen die Beklagte und ihren Ehemann Einkommensteuer, Solidarzuschlag und Kirchensteuer in Höhe von insgesamt 19.198,15

de bestandskräftig, später allerdings noch mehrfach geändert.

Nunmehr verlangt der Kläger Zahlung des restlichen Honorars in Höhe von 1.606,94

te hat mit [X.]sprüchen wegen Falschberatung aufgerechnet und im Wege der Widerklage zunächst Zahlung von 4.523,40

14.373,26

m-niszuschlägen verlangt.
Das [X.] hat die Klage abgewiesen und den Kläger auf die Widerklage hin
unter Abweisung der weitergehenden Widerklage
verurteilt, an die Beklagte 4.450,75

aus der Veräußerung resultierenden Steuerschuld in Höhe von 14.373,26

freizustellen. Auf die Berufung des [X.] hat das Berufungsgericht die [X.] zur Zahlung des Honorars verurteilt und die Widerklage abgewiesen.
Mit ihrer vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte die in der Beru-fungsinstanz zuletzt gestellten
Anträge auf Abweisung der Klage, auf Zahlung von Schadensersatz
an sie selbst
und an das Finanzamt, welches etwaige [X.] der Beklagten gegen den Kläger gepfändet hat,
sowie
auf Feststellung der Verpflichtung, weitere Säumniszuschläge
zu erstatten,
weiter.
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4
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Entscheidungsgründe:

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur [X.] an das Berufungsgericht.

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Dem Kläger sei ein Beratungsfeh-ler unterlaufen, weil er die Beklagte nicht auf die Möglichkeit hingewiesen habe, den Betrieb im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unentgeltlich auf den [X.] zu übertragen. Dann wäre kein zu versteuernder Veräußerungsgewinn entstanden.
Auf die Vermutung des beratungsrichtigen Verhaltens könne die Beklagte sich
allerdings
nicht berufen, weil es mehr als eine vertretbare Ent-scheidung gegeben habe. Bei einer Übertragung im Wege der vorweggenom-menen Erbfolge hätte die Beklagte keine Steuern auf den Veräußerungsgewinn zahlen müssen; jedoch hätte ihr [X.] die Anschaffungskosten nicht gewinn-mindernd abschreiben können. Deshalb bestünden Zweifel, ob die Beklagte und ihr
[X.] sich auf diese Lösung eingelassen hätten. Im Ergebnis komme es hierauf jedoch nicht an, weil kein Schaden entstanden sei. Im Rahmen des [X.] seien der steuerlichen Belastung
der Beklagten
von insgesamt 20.503,60

jenigen
steuerlichen
Vorteile gegenüber zu stellen, welche der [X.] erlangt habe.
Dessen Steuerersparnis übersteige die Klage-forderung.

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-
5
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II.

Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung in einem we-sentlichen Punkt nicht stand.
Mit der Begründung des Berufungsurteils kann ein der Beklagten entstandener Schaden nicht verneint werden.

1. Grundlage des von der Beklagten zur Aufrechnung gestellten und hin-sichtlich des überschießenden Teils
im Wege der Widerklage geltend gemach-ten Anspruchs ist §
280 BGB in Verbindung mit dem zwischen den Parteien geschlossenen Beratungsvertrag. Hat der Kläger eine ihm aus diesem Vertrag obliegende Pflicht verletzt, kann die Beklagte nach der genannten Bestimmung Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens verlangen. Die [X.] richtet sich nach §§
249 ff BGB. Der gegebenenfalls zu ersetzende Scha-den ist durch einen Vergleich der infolge des [X.] eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen Vermögenslage zu ermitteln, die ohne jenes Ereignis eingetreten wäre ([X.], Urteil vom 14.
Juni 2012 -
IX
ZR 145/11, [X.]Z 193, 297 Rn. 42; vom 6.
Juni 2013 -
IX
ZR 204/12, [X.], 1323 Rn.
20).
Dies erfordert einen [X.], der alle von dem haftungsbegründenden Ereignis betroffenen finanziellen Positionen umfasst. Es geht bei dem [X.] nicht um Einzelpositio-nen, sondern um eine Gegenüberstellung der hypothetischen und der tatsächli-chen Vermögenslage ([X.], Urteil vom 17.
März 2011 -
IX
ZR 162/08, [X.], 1529 Rn.
16).

2. Bezugspunkt des [X.]s
ist
grundsätzlich
das Vermögen des Geschädigten, nicht dasjenige Dritter.
Grundsätzlich kann auf Grund eines Vertrages nur derjenige den Ersatz eines Schadens verlangen, bei dem der Schaden tatsächlich eingetreten ist und dem er rechtlich zur Last fällt 6
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6
-
([X.], Urteil vom 26.
November 1968 -
VI
ZR 212/66, [X.]Z 51, 91, 93).
Soweit nicht ausnahmsweise die Voraussetzungen eines Vertrages mit Schutzwirkung für Dritte oder der Drittschadensliquidation gegeben sind, hat der haftpflichtige Steuerberater nur für den Schaden seines Mandanten einzustehen (vgl. G.
Fischer in [X.]/[X.]/[X.]/[X.]/Rinkler/[X.], Handbuch der Anwaltshaftung, 3.
Aufl., Rn.
1218 zur Anwaltshaftung).
Ebenso ist es ihm ver-wehrt, sich auf
Vorteile zu berufen, die Dritte infolge der schädigenden [X.] haben
mögen.

3. Ausnahmen von diesem Grundsatz hat der [X.] insbe-sondere im Zusammenhang mit
der Übertragung von Vermögenswerten an Familienangehörige zugelassen.

a) Gewerbetreibende sind
oft
bereit, Familienangehörige
ohne gleichwer-tige Gegenleistung an ihrem Unternehmen zu beteiligen, insbesondere dann, wenn hiermit eine steuerliche Entlastung der Familie verbunden ist. In einer sol-chen Vermögensverschiebung kann jedenfalls dann kein Schaden im [X.], in ihrem Unterbleiben kein mit dem Steuerschaden verrechenbarer [X.] gesehen werden, wenn sie
-
etwa
im Interesse der Steuerer-sparnis
-
gewollt und gewünscht ist (vgl. [X.], Urteil vom 20.
März 2008 -
IX
ZR 104/05, [X.], 1042
Rn.
15, 18 mwN).
An dieser Rechtsprechung hält der [X.] fest.
Eine konsolidierte Schadensberechnung hat dann, aber auch nur dann
zu erfolgen, wenn die
Einbeziehung der Vermögensinteressen des oder der jeweiligen Verwandten oder sonstigen Dritten
nach dem Inhalt des [X.] geschuldet war.

Der Mandant hat einen Schaden erlitten, wenn die
tatsächliche
von
der bei pflichtgemäßer Beratung eingetretenen
hypothetischen
Vermögenslage
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nachteilig abweicht. Beide Vermögenslagen können nur dann sinnvoll miteinan-der verglichen werden, wenn sie denselben Bezugspunkt aufweisen.
Wird der Schaden unter Einbeziehung der einem Dritten durch die Schädigung entstan-denen Vorteile berechnet, muss gleiches auch für die hypothetische Vermö-genslage bei pflichtgemäßer Beratung gelten.
Dies wiederum setzt voraus, dass die Beratung unter Einbeziehung dieser Interessen erfolgen sollte.

b) Ob dies der Fall war,
richtet sich nach dem Auftrag, welchen der [X.] dem Berater
ausdrücklich oder den Umständen nach erteilt hat. Der [X.] bestimmt den Gegenstand, den Umfang und die Zielrichtung der Beratung. Er allein entscheidet deshalb, ob im Rahmen einer Gestaltungsberatung nur sein eigener Vorteil gesucht werden soll oder weitere Interessen zu [X.] sind.
Diese im Rahmen des Auftrags getroffene Entscheidung
ist für den Berater und gegebenenfalls auch für das Regressgericht verbindlich. Weder der Berater noch das Regressgericht sind berechtigt, ohne oder sogar gegen den Willen des Mandanten die Interessen Dritter in die Schadensberechnung einzu-stellen, weil sie dies für vernünftig halten.

4. Die tatsächlichen Voraussetzungen einer
schadensrechtlichen
Ge-samtbetrachtung
hat das Berufungsgericht
nicht fehlerfrei
festgestellt.
Nach dem revisionsrechtlich zu unterstellenden
Sachverhalt hatte die Beklagte den Kläger nicht damit beauftragt, die für sie und ihren [X.] gemeinsam günstigste Lösung zu ermitteln.
Im Verfahren vor dem Amtsgericht hatte sie
zwar
vorge-tragen, ihre Familie wirtschafte gemeinsam; man unterstütze sich gegenseitig.
Nach Abgabe der Sache an das [X.] hat sie -
anwaltlich vertreten
-
je-doch behauptet, eine Beratung unter Berücksichtigung der steuerlichen Situati-on ihres [X.]es sei weder gewünscht noch geschuldet gewesen, und
sich zum Beweis auf das Zeugnis ihres [X.]es berufen. Die Interessen der Beklagten 12
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8
-
und ihres [X.]es konnten durchaus unterschiedlich bewertet werden. In ande-rem
Zusammenhang, nämlich bei der Prüfung des Kausalzusammenhangs zwi-schen dem von ihm angenommenen Beratungsfehler und dem eingetretenen Schaden,
ist das Berufungsgericht
von widerstreitenden Interessen der Beklag-ten und ihres [X.]es ausgegangen, indem es bezweifelt
hat,
dass
der [X.] mit der für die Beklagten günstigsten Lösung einverstanden gewesen
wäre. Es kam damit auf den Inhalt des dem Kläger erteilten Auftrags an, zu dem die Parteien unterschiedlich vorgetragen haben. Das Berufungsgericht hätte dem unter
Be-weis gestellten Vortrag der Beklagten hierzu nachkommen müssen.

III.

Das Urteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§
561 ZPO). Die Beklagte hat ihren Anspruch bisher allerdings nicht schlüssig darge-legt. Sie hat ihn auf zwei einander ausschließende [X.] gestützt. [X.] hat sie dem Kläger vorgeworfen, in der Steuererklärung für das [X.] einen Veräußerungsgewinn angegeben
zu haben, obwohl ein solcher -
trotz missverständlicher Formulierungen in dem auf den 15.
Januar 2007 datierten Übertragungsvertrag
-
nicht angefallen
sei. Diese Annahme liegt dem Urteil des [X.]s zugrunde, welches die Klage abgewiesen und der Widerklage weitgehend stattgegeben hat. Andererseits hat
sie
-
wie auch das Berufungsge-richt
-
dem Kläger eine unvollständige, rechtlich fehlerhafte Beratung im Zu-sammenhang mit dem Übertragungsvertrag
zur Last gelegt.
Nur einer dieser Vorwürfe
kann zutreffen. Die Beklagte hätte insoweit ein Haupt-
und Hilfsver-hältnis bilden müssen. Da sie diesen Gesichtspunkt bisher erkennbar überse-hen hat, ein rechtlicher Hinweis nicht erteilt worden ist und sie keine Gelegen-14
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9
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heit hatte, ihren Vortrag entsprechend zu ergänzen (§
139 Abs.
2 ZPO), ist dem [X.] eine ersetzende Sachentscheidung verwehrt.

IV.

Das angefochtene Urteil kann folglich keinen Bestand haben. Es ist auf-zuheben

562 Abs.
1 ZPO); die Sache ist
zur neuen Verhandlung und Ent-scheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungs-gericht zurückzuverweisen (§
563 Abs.
1 ZPO). Dieses wird zunächst der [X.]n Gelegenheit zu geben haben klarzustellen, auf welchen Klagegrund sie ihre Klage stützt. Hinsichtlich eines Anspruchs wegen einer unvollständigen Beratung vor Abschluss des Übertragungsvertrages weist der [X.] auf [X.] rechtlichen Gesichtspunkte hin:

Darlegungs-
und beweispflichtig für den Inhalt des dem Kläger erteilten Auftrags ist nach allgemeinen Grundsätzen die Beklagte, die Schadensersatz-ansprüche aus der Verletzung der durch diesen Vertrag begründeten Pflichten herleitet. Der [X.] hat bereits entschieden, dass dann,
wenn die Frage der Pflichtverletzung vom Umfang des erteilten Auftrags abhängt, der Mandant die-sen zu
beweisen hat ([X.], Urteil vom 20.
Juli 2006 -
IX
ZR 47/04, [X.], 2059 Rn.
7; [X.] aaO, Rn.
1061). Das gilt auch im
vorliegenden
Fall, in welchem die Zielrichtung und die zu berücksichtigenden Interessen des [X.] streitig sind. Einen Erfahrungssatz des Inhalts, dass der Mandant stets eigennützig handelt, gibt es nicht, insbesondere dann nicht, wenn es um die Übertragung von Vermögenswerten innerhalb einer Familie geht.
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Lässt sich feststellen oder jedenfalls nicht ausschließen, dass die Inte-ressen des [X.]es, der nach dem ursprünglichen Vertrag immerhin eine mo-natliche Rente von 2.500

einbezogen werden sollte, wird zu prüfen sein, ob überhaupt ein Beratungsfeh-ler vorliegt.

Darlegungs-
und beweispflichtig ist die Beklagte auch für die Kausalität zwischen einer etwaigen Pflichtverletzung und dem dadurch
eingetretenen Schaden. Sie wird
darzulegen und zu beweisen haben, für welche der in [X.] kommenden Vertragsgestaltungen sie sich
gegebenenfalls
entschieden hätte. Auf die Vermutung des beratungsrichtigen Verhaltens wird
sie
sich nicht berufen können, weil es mehrere wirtschaftlich vernünftige Möglichkeiten gab,

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-

wie die Übergabe gestaltet werden konnte. Dass ihr [X.]
sich auf eine für
sie
günstigere, für ihn selbst möglicherweise aber nachteilige Vertragsgestaltung eingelassen hätte, steht schließlich ebenfalls zur Beweislast der Beklagten.

Kayser
[X.]
[X.]

Fischer
Pape

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 27.09.2012 -
2 O 149/11 -

O[X.], Entscheidung vom 27.06.2013 -
8 [X.] -

Meta

IX ZR 167/13

05.02.2015

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.02.2015, Az. IX ZR 167/13 (REWIS RS 2015, 15987)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 15987

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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