Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.04.2010, Az. Xa ZB 20/08

Xa- Zivilsenat | REWIS RS 2010, 7348

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[X.][X.] vom 22. April 2010 in der [X.] betreffend die Patentanmeldung [X.] 32 674.6-53 Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja Dynamische Dokumentengenerierung [X.] § 1 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3, Abs. 4 a) Ein Verfahren, das das unmittelbare Zusammenwirken der Elemente eines Datenverarbeitungssystems (hier: eines Servers mit einem Client zur dyna-mischen Generierung strukturierter Dokumente) betrifft, ist stets technischer Natur, ohne dass es darauf ankäme, ob es in der Ausgestaltung, in der es zum Patent angemeldet wird, durch technische Anweisungen geprägt ist. b) Ein solches Verfahren ist nicht als Programm für Datenverarbeitungsanlagen vom Patentschutz ausgeschlossen, wenn es ein konkretes technisches Prob-lem mit technischen Mitteln löst. Eine Lösung mit technischen Mitteln liegt nicht nur dann vor, wenn Systemkomponenten modifiziert oder in neuartiger Weise adressiert werden. Es reicht vielmehr aus, wenn der Ablauf eines [X.], das zur Lösung des Problems eingesetzt wird, durch technische Gegebenheiten außerhalb der Datenverarbeitungsanlage bestimmt wird oder wenn die Lösung gerade darin besteht, ein Datenverar-beitungsprogramm so auszugestalten, dass es auf die technischen Gege-benheiten der Datenverarbeitungsanlage Rücksicht nimmt. [X.], [X.]uss vom 22. April 2010 - [X.]/08 - [X.] - 2 - Der [X.] des [X.] hat am 22. April 2010 durch [X.] und [X.], die Richterin Mühlens und [X.] [X.] und [X.] beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Anmelderin wird der [X.]uss des 17. [X.]ats ([X.]) des [X.] vom 17. Januar 2008 aufgehoben. Die Sache wird zu anderweiter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das [X.] zurückverwiesen. Der Wert des Gegenstands des [X.] wird auf 25.000 [X.] festgesetzt. Gründe: [X.] Das [X.] hat die zehn Patentansprüche umfassende, im Jahr 2002 eingereichte Patentanmeldung 102 32 674 mit der Bezeichnung "Verfahren zur dynamischen Generierung strukturierter Dokumen-te" wegen Fehlens erfinderischer Tätigkeit zurückgewiesen. Hiergegen hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt, mit der sie Patentanspruch 1 in der nachfol-gend wiedergegebenen, geänderten Fassung und die Patentansprüche 2 bis 9 1 - 3 - unverändert, aber in Rückbeziehung auf den geänderten Patentanspruch 1, weiterverfolgt hat: "1. Verfahren zur dynamischen Generierung strukturierter [X.] ([X.]) an mindestens einem mit einem Client ([X.]) [X.], in seinen Ressourcen limitierten, mikrocontrol-lerbasierten [X.] ([X.]), umfassend die Schritte: Empfang von [X.] ([X.]) des Clients ([X.]) am [X.] ([X.]), Extraktion von [X.]n aus den [X.] ([X.]), Abbildung der [X.] durch ein Kontrollmodul (CRT) auf einen Befehlssatz eines softwarearchitekturspezifi-schen [X.] ([X.]) des [X.]s ([X.]), dynamische Generierung des strukturierten Dokuments ([X.]) unter Verwendung mindestens eines [X.] (TD) mit enthaltenen Aufrufen von Dienstnehmern ([X.]), wobei [X.] der Dienstnehmer ([X.]) durch das [X.] ([X.]) extrahiert und auf einen korrespondierenden, auf einen Ausschnitt der Dienstnehmer beschränkten Befehlssatz des [X.] ([X.]) abgebildet werden, welche unter Hinzuziehung der abgebildeten [X.] in einer Laufzeitumgebung des Kontrollmoduls (CRT) ausge-führt werden und nach erfolgter Ausführung Inhalte und/oder Struktur des strukturierten Dokuments ([X.]) definieren, Übermittlung des dynamisch generierten strukturierten [X.] ([X.]) an den Client ([X.])." Patentanspruch 10 hat sie in folgender Fassung weiterverfolgt: 2 "10. System zur Durchführung des Verfahrens nach einem der vor-stehenden Ansprüche." - 4 - Das Patentgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen; seine Entschei-dung ist in [X.], 626 veröffentlicht. Es hat die Rechtsbeschwerde zugelas-sen. 3 4 I[X.] [X.] ist kraft Zulassung statthaft und wirksam [X.]. In der Sache führt sie zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Patentgericht (§ 108 Abs. 1 [X.]). 1. Die der Rechtsbeschwerde zugrunde liegende Patentanmeldung [X.] nach ihrem Patentanspruch 1 ein Verfahren zur dynamischen Generierung strukturierter Dokumente, 5 (1) das an mindestens einem mikrocontrollerbasierten [X.] durchgeführt wird, (1.1) der in seinen Ressourcen limitiert ist und (1.2) mit einem Client kommuniziert, (2) mit folgenden Verfahrensschritten: (2.1) [X.] des Clients werden am [X.] empfangen, (2.2) aus den [X.] werden [X.] extrahiert, (2.3) die [X.] werden durch ein Kontrollmodul auf einen Befehlssatz eines [X.] des [X.]s abgebildet, (2.3.1) wobei das Schnittstellenmodul softwarearchitek-turspezifisch ist, (2.4) das strukturierte Dokument wird dynamisch generiert (2.4.1) unter Verwendung mindestens eines [X.] mit enthaltenen Aufrufen von Dienstnehmern, (2.5) dabei werden Anweisungen der Dienstnehmer durch das Schnittstellenmodul extrahiert und auf einen kor-- 5 - respondierenden Befehlssatz des [X.] abgebildet, (2.5.1) wobei der Befehlssatz auf einen Ausschnitt der Dienstnehmer beschränkt ist, (2.6) die Anweisungen (2.6.1) werden unter Hinzuziehung der abgebildeten [X.] in einer Laufzeitumgebung des Kontrollmoduls ausgeführt und (2.6.2) definieren nach erfolgter Ausführung Inhalte und/oder Struktur des strukturierten Dokuments, (2.7) das dynamisch generierte strukturierte Dokument wird an den Client übermittelt. 2. Das Patentgericht hat ausgeführt, mit der Anmeldung solle ein Ver-fahren angegeben werden, das eine Generierung strukturierter Dokumente mit dynamischem Inhalt und/oder dynamischer Struktur ermögliche, wobei eine Portierung der [X.]e zwischen ressourcenbegrenzten Leitrech-nern bzw. Servern und [X.]n mit ausreichend Ressourcen in einfacher Weise möglich sein solle. Es solle mithin eine Möglichkeit geschaffen werden, strukturierte Dokumente (d.h. Dokumente, die neben der darzustellenden [X.] auch rechnerlesbare Instruktionen über Struktur und Darstellung ent-hielten, wie Dokumente im HTML-Format) aus [X.]en, die in einer Script- oder scriptähnlichen Sprache wie [X.] abgefasst seien, auch auf solchen [X.]n dynamisch zu generieren, deren zu geringe [X.] die Installation einer vollständigen Scriptsprachen-Laufzeitum-gebung nicht zulasse. 6 Zur Lösung dieses Problems lehre Patentanspruch 1, dass der [X.] (Server) aus den [X.] für ein Dokument die [X.] extrahiere und diese durch ein Kontrollmodul auf den Befehlssatz des Leitrech-ners abbilde. Unter der Abbildung sei zu verstehen, dass die Parameter in für 7 - 6 - das Schnittstellenmodul des [X.]s verständliche Befehle umgesetzt oder auch ignoriert würden. Mit den (restlichen) [X.] werde im Leit-rechner auf ein entsprechendes [X.] samt der in diesem enthalte-nen Aufrufe von Dienstnehmern zugegriffen. Die von den Dienstnehmern ent-haltenen Anweisungen sollten ebenfalls extrahiert, auf den beschränkten spezi-fischen Befehlssatz des [X.] des [X.]s abgebildet und unter Hinzuziehung der abgebildeten [X.] in der Laufzeitumge-bung des Kontrollmoduls, d.h. ohne Zwischenschaltung einer vollständigen Scriptsprachen-Laufzeitumgebung, ausgeführt werden. Auf diese Weise könne das angeforderte Dokument dynamisch generiert und an den Client übermittelt werden, ohne dass auf dem [X.] eine komplexe, umfassende Laufzeit-umgebung für eine Scriptsprache wie "[X.]" installiert sein müsse. Das - ausführbar offenbarte - Verfahren nach Patentanspruch 1 liege nicht auf technischem Gebiet. Die Lehre des Streitpatents gehe dahin, in einer [X.] abgefasste Dokumente auf einem [X.] geringer Leistungsfähig-keit dadurch verarbeitbar zu machen, dass ein beschränkter Ausschnitt von Anweisungen der Scriptsprache ohne eine Scriptsprachen-Laufzeitumgebung direkt in den Befehlssatz des [X.] des [X.]s umgesetzt werde. Dies betreffe zwar keine konkrete Folge von Arbeitsschritten, die für die Ausführung durch eine Datenverarbeitungsanlage bestimmt seien, sondern das grundsätzliche Konzept für die Generierung dynamischer Dokumente und sei daher wohl nicht als Programm für eine Datenverarbeitungsanlage "als solches" vom Patentschutz ausgeschlossen. Ein Verfahren, das sich zur Herbeiführung des angestrebten Erfolgs eines Programms bediene, sei aber nach der Recht-sprechung des [X.] nicht schon wegen der elektronischen Da-tenverarbeitung dem Patentschutz zugänglich; die beanspruchte Lehre müsse vielmehr Anweisungen enthalten, die der Lösung eines konkreten technischen 8 - 7 - Problems mit technischen Mitteln dienten. Zwar möge die beanspruchte Lehre der Lösung eines (grundsätzlich) technischen Problems dienen, soweit sie [X.], durch eine bestimmte Weise der Erzeugung von Dokumenten die unter-schiedliche Leistungsfähigkeit von [X.]n zu kompensieren. Dies werde aber nicht durch den Einsatz technischer Mittel bewirkt, sondern beruhe auf konzeptionellen Überlegungen. Der dabei vorausgesetzte Einsatz von Daten-verarbeitungsmitteln führe nach höchstrichterlicher Rechtsprechung noch nicht dazu, dass die Lehre dem Patentschutz zugänglich sei. Um zu dem Vorschlag der Patentanmeldung zu gelangen, seien nach herkömmlichem Technikver-ständnis auch keine konkreten technischen Kenntnisse erforderlich, da eine bestimmte interne Arbeitsweise des [X.]s als gegeben angenommen werde. Hinsichtlich des Patentanspruchs 10 ergebe sich keine andere Bewertung. Mit diesem Anspruch, der auf die Verfahrensmerkmale Bezug nehme, betone die Anmelderin lediglich den gegenständlichen Charakter des zur Ausführung des Verfahrens verwendeten Datenverarbeitungssystems, dessen gegenständ-liche Merkmale jedoch bereits der Lehre des Patentanspruchs 1 unterlegt [X.] seien. 9 3. [X.] macht geltend, Computer und deren [X.] gehörten zum Gebiet der Technik. Die Verneinung der Technizität von Computerprogrammen sei eine von der Wirklichkeit nicht gedeckte Fiktion. Art. 27 Abs. 1 des [X.] gebiete die Erteilung von Patenten für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik. Der im [X.] Ausschluss für "Computerprogramme als solche" könne nur dann mit Art. 27 des [X.] im Einklang stehen, wenn darunter ein nichttechnischer Gegenstand zu verstehen sei. Da Computerprogramme aber per se technisch seien, ließe sich ein Widerspruch zum TRIPS-Übereinkommen 10 - 8 - nur dann vermeiden, wenn es nichttechnische "Computerprogramme als sol-che" gäbe. Dem stehe indessen entgegen, dass Computerprogramme dem Grunde nach technisch seien. Ein Ausweg lasse sich nur finden, wenn allen Computerprogrammen ein "Doppelcharakter" mit technischen und nichttechni-schen Eigenschaften zugesprochen werde. Die technischen Eigenschaften [X.] hier in der Steuerung des Computers wie in allen sonstigen technischen Ef-fekten zu sehen, die durch programmgesteuerte Computer bei der Ausführung der Programme bewirkt würden, die nichttechnischen in den textuellen Aspek-ten. Die bisherige Rechtsprechung des [X.] habe zwei Arten von offensichtlich technischen Anweisungen zur Computersteuerung nicht er-fasst, nämlich computergerechte Anweisungen, die zwar ein technisches Prob-lem lösten, den Patentanspruch aber nicht prägten, sowie computergerechte Anweisungen, die für den Patentanspruch prägend seien, aber kein technisches Problem lösten. 4. Der Lehre, für die die Patentanmeldung Schutz beansprucht, betrifft eine Erfindung im Sinne des § 1 Abs. 1 [X.] (in der seit dem [X.]) und ist nicht nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 [X.] vom [X.] ausgeschlossen. 11 a) Die Lehre, für die die Anmelderin Schutz beansprucht, betrifft das unmittelbare Zusammenwirken mehrerer Elemente einer Datenverarbeitungs-anlage, nämlich eines - beispielsweise durch beschränkte Arbeitsspeicherkapa-zität ([X.]. Abs. 6, 7) - in seiner Leistungsfähigkeit beschränkten [X.]s (Server; [X.]), der ein Schnittstellenmodul (Interface, [X.]) aufweist, mit einem Client ([X.]), der Anforderungen an den [X.] sendet und vom [X.] anforderungsgemäß dynamisch generierte strukturierte Dokumente empfängt. Damit stellt das in Patentanspruch 1 vorausgesetzte und mit Patentanspruch 10 beanspruchte "System" aus [X.] und Client insgesamt eine (komplexe) 12 - 9 - Datenverarbeitungsanlage dar, deren Funktionsfähigkeit durch die beschränk-ten Ressourcen des [X.]s beeinträchtigt sein kann. 13 Aus dieser Beeinträchtigung ergibt sich das der Anmeldung zugrunde [X.] Problem (vgl. [X.]. Abs. 16), ein Verfahren bereitzustellen, das es ermöglicht, auch auf [X.]n mit beschränkten Ressourcen ein vom Client angefordertes strukturiertes Dokument dynamisch zu generieren (und das so generierte Dokument sodann an den Client zu übermitteln). Dazu werden aus den vom Client empfangenen [X.] An-frageparameter extrahiert (Merkmal 2.2) und durch ein "Kontrollmodul" des [X.] auf einen Befehlssatz eines softwarearchitekturspezifischen Schnittstel-lenmoduls abgebildet (Merkmale 2.3, 2.3.1). Darunter ist, wie die [X.]eibung erläutert (Abs. 18), zu verstehen, dass die [X.] durch für das Schnittstellenmodul verständliche Befehle ersetzt - oder auch ignoriert - werden. Unter Verwendung mindestens eines [X.] wird sodann ein den [X.] entsprechendes strukturiertes Dokument erzeugt (Merkmal 2.4). Das [X.] enthält einen oder mehrere Dienstnehmer (Merkmal 2.4.1), d.h. dynamische Aufrufe von Objekten oder Java-Komponen-ten ("[X.]"), die zusammen mit statischen Bestandteilen wie [X.] [X.] in ein gemeinsames Dokument eingebunden sind, das beispielsweise die Struktur einer [X.] ([X.]) aufweist. Die im [X.] enthaltenen Anweisungen können mittels einer auf dem [X.] installierten Laufzeitumgebung - im Fall von [X.] die so genannte [X.] zur Umsetzung der [X.] und die so genannte [X.] ([X.]) zur Ausführung des Java-Codes - verarbeitet werden. Hierbei entsteht ein dynamisch erzeugtes struktu-riertes Dokument, beispielsweise ein HTML-Dokument mit dem angeforderten Inhalt, das an den Client übermittelt wird (vgl. [X.]. Abs. 12 zu 2). Nach der 14 - 10 - Lehre der Patentanmeldung werden die Anweisungen der Dienstnehmer ("[X.]") durch ein auf dem [X.] vorhandenes Schnittstellenmodul extra-hiert, auf einen korrespondierenden - beschränkten (Merkmal 2.5.1) - Befehls-satz abgebildet (Merkmal 2.5) und in einer Laufzeitumgebung des ebenfalls auf einem [X.] angeordneten Kontrollmoduls ausgeführt (Merkmal 2.6.1). Die Abbildung kann, wie die [X.]eibung erläutert, sehr vereinfacht gestaltet sein, indem sie sich beispielsweise auf einen kleinen Ausschnitt der Java-Beans-Syntax beschränkt (Abs. 43). Dies ermöglicht es, [X.]n auch auf einem Rechner umzusetzen, auf dem keine [X.] in-stalliert ist, sondern eine angepasste Laufzeitumgebung, die weniger Rechen-kapazität oder Speicherplatz benötigt. Als Vorteil dieses Verfahrens wird in der Patentanmeldung angegeben, dass ein beispielsweise in Form einer [X.] vorliegendes [X.] sowohl in einem [X.] mit begrenzten Ressourcen als auch in einem besser ausgestatteten [X.] zur dynamischen Generierung strukturierter Dokumente herangezogen werden kann, also keine unterschiedlichen [X.]e für die beiden [X.] entwickelt werden müssen (Abs. 19). Einschränkungen können sich [X.] ergeben, dass das Schnittstellenmodul des in seinen Ressourcen begrenz-ten [X.]s nur einen beschränkten Befehlssatz aufweist und deshalb nicht ohne weiteres alle in dem [X.] enthaltenen Anweisungen in glei-cher Weise umsetzen kann wie ein besser ausgestatteter [X.]. b) Damit liegt nach der Rechtsprechung des [X.] eine technische Lehre vor, die als Erfindung grundsätzlich dem Patentschutz zu-gänglich ist. 15 Der [X.] hat bereits 1991 entschieden, dass eine pro-grammbezogene Lehre technisch ist, wenn sie die Funktionsfähigkeit einer Da-tenverarbeitungsanlage als solche betrifft und damit das unmittelbare Zusam-16 - 11 - menwirken ihrer Elemente ermöglicht ([X.] 115, 11 - Seitenpuffer). Die Funk-tionsfähigkeit der Datenverarbeitungsanlage hat er im damaligen Streitfall inso-fern als betroffen angesehen, als es die erfindungsgemäße Lehre ermögliche, die Datenverarbeitungsanlage unter besserer Ausnutzung des Arbeitsspeichers und mit kürzeren Speicherzugriffszeiten zu betreiben ([X.] 115, 11, 21). Er hat dies damit begründet, dass die angemeldete Lehre ein Verfahren betreffe, das in der Erfassung und Speicherung der Information über den aktuellen Spei-cherbereich eines in einer Datenverarbeitungsanlage ablaufenden Rechenpro-zesses und in einer bestimmten Ladestrategie für einen dem bevorzugten Zugriff unterliegenden, aber nur eine Auswahl von Speicherseiten fassenden Speicher (Seitenpuffer) bestehe. Dieses Verfahren betreffe die [X.] als solche, denn es enthalte die Anweisung, die Elemente einer Datenverarbeitungsanlage beim Betrieb unmittelbar auf be-stimmte Art und Weise zu benutzen ([X.] 115, 11, 22). Das Patentgericht hat in der Begründung, die es für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gegeben hat, den Unterschied zum Streitfall darin gesehen, dass sich die Erfindung im Fall "Seitenpuffer" mit der internen Arbeitsweise [X.] Datenverarbeitungsanlage befasse, die für sich als technische Vorrichtung im Mittelpunkt der Betrachtung stehe. Entsprechend seien (prinzipielle) Ab-wandlungen dieser Arbeitsweise in technischer Hinsicht als dem Patentschutz zugänglich bewertet worden, auch wenn sie ohne Änderung der [X.] allein durch eine Programmmodifikation bewirkt worden seien. Um jedoch zur beanspruchten Lehre zu gelangen, seien technisches Fachwissen und eine Auseinandersetzung mit den konkreten Baugruppen und Funktionsabläufen in der Datenverarbeitungsanlage erforderlich gewesen, während im Streitfall die Arbeitsweise des Servers als gegeben hingenommen und auf Grund konzeptio-neller Überlegungen zur Verarbeitung von Daten der Einsatz bestimmter Soft-waremodule vorgeschlagen werde. 17 - 12 - 18 Diese Unterscheidung lehnt sich an die Entscheidung "[X.] Schriftzeichen" ([X.] 115, 23) an. In dieser hat der [X.] das zum Patent angemeldete Verfahren zur Eingabe [X.] Zeichen in Text-systeme, das zur Einsparung von Speicherplatz, zur Verringerung der Zugriffs-zeit und zur Erhöhung der Geschwindigkeit des Verarbeitungsvorgangs insge-samt eine bestimmte Speicheradressierung vorsah, nicht als technische Lehre angesehen, weil das Verfahren im Gegensatz zum Fall "Seitenpuffer" nicht die Funktionsfähigkeit der Datenverarbeitungsanlage als solche betreffe; die ge-genständlichen Merkmale der Datenverarbeitungsanlage gäben der bean-spruchten Lehre nicht das entscheidende Gepräge, die mit den gedanklichen Maßnahmen des Ordnens der verarbeiteten Daten stehe und falle ([X.] 115, 23, 31). Für das Technizitätserfordernis ist es jedoch, wie der X. Zivilsenat des [X.] in der Entscheidung "[X.]" ([X.]. v. [X.] - [X.], [X.], 479) klar-gestellt hat, unerheblich, ob der Gegenstand einer Anmeldung neben techni-schen Merkmalen auch nichttechnische aufweist und welche dieser Merkmale die beanspruchte Lehre prägen. Ob Kombinationen von technischen und nicht-technischen bzw. vom Patentschutz ausgeschlossenen Merkmalen im Einzelfall patentfähig sind, hängt vielmehr - abgesehen von etwa einschlägigen [X.] des § 1 Abs. 3 [X.] - allein davon ab, ob sie neu sind und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen ([X.] [X.], 479 [X.]. 10 m.w.N.). Einer Vorrichtung (Datenverarbeitungsanlage), die in bestimmter [X.] programmtechnisch eingerichtet ist, kommt deshalb ohne weiteres [X.] Charakter zu, auch wenn die Vorrichtung erfindungsgemäß der Textbear-beitung dient ([X.] 144, 282 - Sprachanalyseeinrichtung). Nichts anderes kann im Streitfall für das mit Patentanspruch 10 beanspruchte System gelten, 19 - 13 - das aus Rechnern besteht, auf denen das mit Patentanspruch 1 beanspruchte Verfahren zur dynamischen Generierung strukturierter Dokumente ausgeführt werden kann. 20 Da unerheblich ist, welche Merkmale die zum Patentschutz angemeldete Lehre prägen, kommt es indessen auch bei einem Verfahrensanspruch für das Technizitätserfordernis nicht darauf an, ob die Erfindung (prinzipielle) Abwand-lungen der Arbeitsweise der Komponenten einer Datenverarbeitungsanlage lehrt. Es genügt vielmehr, dass sie die Nutzung solcher Komponenten lehrt und damit eine Anweisung zum technischen Handeln gibt ([X.] [X.], 479 [X.]. 8 - [X.]; [X.].Urt. v. [X.] - [X.] 4/07 [X.]. 20 - Glasflaschenanalysesystem, zur Veröffentli-chung vorgesehen). Auch Patentanspruch 1 enthält damit eine grundsätzlich dem Patentschutz zugängliche technische Lehre. c) Die zum Patent angemeldete technische Lehre ist auch nicht als Pro-gramm für Datenverarbeitungsanlagen vom Patentschutz ausgeschlossen. 21 [X.]) Nach der gefestigten Rechtsprechung des [X.] muss eine Anmeldung, die ein Computerprogramm oder ein durch ein Datenverarbei-tungsprogramm verwirklichtes Verfahren zum Gegenstand hat, über die für die Patentfähigkeit unabdingbare Technizität hinaus verfahrensbestimmende [X.] enthalten, die die Lösung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln zum Gegenstand haben ([X.] 149, 68, 74 - Suche fehler-hafter Zeichenketten; [X.] 159, 197, 204 - elektronischer Zahlungsverkehr; [X.] 166, 305 [X.]. 17 - [X.]; [X.] [X.], 479 [X.]. 11 - [X.]). Wegen des Patentierungsausschlusses für Computerprogramme als solche (§ 1 Abs. 3 Nr. 3, Abs. 4 [X.]) vermögen regelmäßig erst solche Anweisungen die [X.] - 14 - fähigkeit eines Verfahrens zu begründen, die eine Problemlösung mit derartigen Mitteln zum Gegenstand haben. Nicht der Einsatz eines Computerprogramms selbst, sondern die Lösung eines technischen Problems mit Hilfe eines (pro-grammierten) Rechners kann vor dem Hintergrund des Patentierungsverbotes eine Patentfähigkeit zur Folge haben. Dies hat zur weiteren Folge, dass auch bei der Prüfung von Neuheit und erfinderischer Tätigkeit die Lösung des technischen Problems in den Blick zu nehmen ist. [X.] ist eine programmbezogene Lehre nur dann, wenn die Lösung des konkreten technischen Problems neu ist und auf erfinderischer Tä-tigkeit beruht. Außerhalb der Technik liegende Anweisungen genügen in [X.] Zusammenhang grundsätzlich nicht; sie sind nur in dem Umfang von [X.], in dem sie auf die Lösung des technischen Problems mit technischen Mitteln Einfluss nehmen ([X.] 159, 197, 205 f. - elektronischer Zahlungsver-kehr; [X.], [X.]. v. 19.10.2004 - [X.], [X.], 143, 144 - Renta-bilitätsermittlung; [X.] [X.], 479 [X.]. 11 - [X.]). 23 Nur im Hinblick auf diese Prüfung der erfinderischen Tätigkeit kann, wie der [X.] bereits klargestellt hat ([X.] 159 [X.]O), die Frage [X.] gewinnen, inwiefern die technischen Lösungselemente die Erfindung "prägen". Hingegen kann - entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde - aus der Entscheidung "Suche fehlerhafter Zeichenketten" ([X.] 149, 68) nicht abgeleitet werden, nur einen Patentanspruch prägende technische Anweisun-gen seien geeignet, den Patentierungsausschluss zu überwinden (vgl. auch [X.], [X.]. v. 19.10.2004 - [X.], [X.], 141, 142 - Anbieten interaktiver Hilfe; [X.], Entsch. v. 21.4.2004 - [X.]/03 - 3.5.1, [X.]. [X.] 2004, 575 = GRUR Int. 2005, 332, 333 - Auktionsverfahren/[X.]). 24 - 15 - bb) Das Patentgericht hat zutreffend ausgeführt, dass der Erfindung ein technisches Problem zugrunde liegt, da es durch sie ermöglicht werde, vom Client angeforderte strukturierte Dokumente auch auf [X.]n dynamisch zu generieren, die nicht über die für den Einsatz einer eher anspruchsvollen Laufzeitumgebung wie beispielsweise einer [X.] erforderliche oder wünschenswerte Rechenkapazität verfügen. Damit ist mit der besseren Ausnutzung begrenzter Ressourcen eines Servers bei der dynamischen Gene-rierung strukturierter Dokumente die Funktionalität eines Kommunikationssys-tems betroffen und infolgedessen ein konkretes technisches Problem und nicht etwa ein außerhalb der Technik liegendes Ziel (vgl. hierzu [X.] 159, 197, 206 - elektronischer Zahlungsverkehr; [X.] [X.], 141, 142 - Anbieten inter-aktiver Hilfe; [X.] [X.], 143, 144 - Rentabilitätsermittlung; [X.].Urt. v. 30.7.2009 - [X.] 22/06, [X.], 44 - Dreinahtschlauchfolienbeutel) an-gesprochen. 25 cc) Das Patentgericht hat gemeint, der erfindungsgemäße Erfolg werde nicht mit technischen Mitteln herbeigeführt, weil er auf konzeptionellen Überle-gungen beruhe, die in den Vorschlag mündeten, ein bestimmtes Softwaremodul vorzusehen und auf diese Weise die systemnahe Software zu optimieren. Die-ser Beurteilung kann nicht beigetreten werden. 26 Ein technisches Mittel zur Lösung eines technischen Problems liegt nicht nur dann vor, wenn Gerätekomponenten modifiziert oder grundsätzlich abwei-chend adressiert werden. Es reicht vielmehr aus, wenn der Ablauf eines [X.], das zur Lösung des Problems eingesetzt wird, durch technische Gegebenheiten außerhalb der Datenverarbeitungsanlage bestimmt wird oder wenn die Lösung gerade darin besteht, ein Datenverarbeitungspro-gramm so auszugestalten, dass es auf die technischen Gegebenheiten der Da-tenverarbeitungsanlage Rücksicht nimmt. Die zuletzt genannte Voraussetzung 27 - 16 - ist im vorliegenden Fall erfüllt. Die erfindungsgemäße Lehre betrifft, wie das Patentgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, das grundsätzliche Konzept für die Generierung dynamischer Dokumente. Sie richtet sich deshalb nicht an den Programmierer, sondern an den [X.], der die Gesamtarchitektur des Datenverarbeitungssystems im Auge hat und die unterschiedlichen Eigen-schaften und die Leistungsfähigkeit von Hard- und Softwarekomponenten [X.]. Gerade deshalb betrifft sie den Einsatz technischer Mittel zur Lö-sung des zu Grunde liegenden technischen Problems. Dass die Lehre nicht auf konkrete Maßnahmen zur Abbildung der [X.] auf einen begrenz-ten Befehlssatz beschränkt, sondern eher abstrakt formuliert ist, wird bei der noch vorzunehmenden Prüfung von Neuheit und erfinderischer Tätigkeit zu be-rücksichtigen sein. 5. Die Sache ist somit zur Prüfung der weiteren Anforderungen an die Patentfähigkeit einer Erfindung an das Patentgericht zurückzuverweisen. 28 - 17 - II[X.] Eine mündliche Verhandlung hat der [X.]at nicht als erforderlich an-gesehen. 29 Meier-Beck [X.] Mühlens
[X.] [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 17.01.2008 - 17 W (pat) 71/04 -

Meta

Xa ZB 20/08

22.04.2010

Bundesgerichtshof Xa- Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.04.2010, Az. Xa ZB 20/08 (REWIS RS 2010, 7348)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 7348

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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