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PDF anzeigen[X.] vom 13. Februar 2009 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 13. Februar 2009 beschlossen: Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den [X.]sbeschluss vom 12. Dezember 2008 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: Die Anhörungsrüge (§ 356 a StPO) ist unbegründet. Der [X.] hat weder zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes [X.] des Verurteilten übergangen. 1 Mit der Formulierung "unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO" hat der [X.] den in dieser Vorschrift vorausgesetzten begründeten Antrag des [X.] vom 21. Oktober 2008 in Bezug genommen (vgl. [X.], [X.]. vom 9. Dezember 2008 - 5 [X.]). 2 Eine Gehörsverletzung folgt auch nicht aus dem Umstand, dass der [X.] - soweit er von einer näheren Begründung des auf § 349 Abs. 2 StPO ge-stützten Entscheidungsteils abgesehen hat - nicht zu der vom Antrag des [X.] abweichenden Rechtsauffassung der Verteidigung in der [X.] Stellung genommen hat. Dies rechtfertigt nicht die Annahme, der [X.] hätte das Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen (vgl. [X.] 96, 205, 216 f.; [X.] StraFo 2007, 463). Das Schwei-gen des [X.]s auf diese Rechtsausführungen offenbart nach der Sachlogik des revisionsgerichtlichen [X.]ussverfahrens vielmehr, dass der neue [X.] - 3 - trag ungeeignet gewesen ist, die vom [X.] begründete Erfolg-losigkeit der erhobenen Revisionsrügen zu entkräften (vgl. auch [X.], [X.]R StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 7). Eine weitergehende Begründungspflicht für die letztinstanzliche, mit or-dentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare Entscheidung bestand nicht (vgl. [X.] 50, 287, 289 f.; 65, 293, 295; [X.] StraFo aaO). Zu der vom Verurteilten vorgetragenen Sorge, "dass dieselbe Rechtsfrage vom gleichen [X.] in gleicher Besetzung in einem Fall so und in einem anderen Fall anders entschieden wird", hat bereits der 5. Strafsenat des [X.] in sei-nem [X.]uss vom 9. Dezember 2008 (aaO) das Erforderliche ausgeführt. 4 [X.] Rothfuß Fischer Appl Cierniak
Meta
13.02.2009
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.02.2009, Az. 2 StR 479/08 (REWIS RS 2009, 5055)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 5055
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
5 StR 40/09 (Bundesgerichtshof)
5 StR 426/08 (Bundesgerichtshof)
3 StR 111/22 (Bundesgerichtshof)
2 StR 576/08 (Bundesgerichtshof)
3 StR 135/13 (Bundesgerichtshof)
Anhörungsrüge im Strafverfahren: Verfassungsrechtlich gewährleistete Einflussnahmemöglichkeiten eines Revisionsführers bei Verwerfung der Revision ohne Hauptverhandlung
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