Bundesgerichtshof, Beschluss vom 31.08.2021, Az. 2 StR 129/21

2. Strafsenat | REWIS RS 2021, 2965

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Gegenstand

Revision im Sicherungsverfahren: Umfang der Rechtsmittelbefugnis des Nebenklägers


Tenor

Die Revision der Nebenklägerin S.    gegen das Urteil des [X.] vom 28. August 2020 wird als unzulässig verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Beschuldigten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Nebenklägerin S.    mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel ist unzulässig.

I.

2

Nach den Feststellungen des [X.]s stieß der Beschuldigte am 29. Juli 2019 zuerst die Geschädigte       [X.]     und unmittelbar danach deren [X.]am Bahnsteig zum Gleis   im [X.]             überraschend vor einen einfahrenden [X.].       [X.]      konnte sich durch reflexhaftes Wegrollen vor einem Überrollen durch den Zug retten, ihr [X.] wurde getötet. Der Beschuldigte hatte jeweils mit Tötungsabsicht unter Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit der Opfer gehandelt, wobei er aber wegen wahnhaften Verfolgungserlebens aufgrund einer paranoiden Schizophrenie schuldunfähig war. Nach diesen Taten wollte er zum Ausgang des [X.] fliehen, sah sich aber einer ihn vermeintlich bedrohenden Menschenmenge gegenüber, kehrte um und floh über Bahnsteige und Gleise zu einem Nebenausgang. Auf diesem Weg stieß er die auf dem Bahnsteig stehende Nebenklägerin S.     um, so dass sie neben dem [X.] zu Boden stürzte und unter anderem eine komplizierte Ellbogenfraktur erlitt. Der Beschuldigte wollte sich durch [X.] Nebenklägerin auf der Flucht Raum verschaffen und nahm deren Verletzung in Kauf.

3

Das [X.] hat die rechtswidrigen Taten des Beschuldigten als Mord zum Nachteil von [X.]        , versuchten Mord in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil von        [X.]    sowie vorsätzliche Körperverletzung zum Nachteil der Beschwerdeführerin gewertet und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Revision der Nebenklägerin S.     erstrebt die Bewertung der zu ihrem Nachteil begangenen Tat als versuchtes Tötungsverbrechen.

II.

4

Das Rechtsmittel ist unzulässig.

5

Nach der Rechtsprechung des [X.] bedarf ein zulässiger Revisionsangriff grundsätzlich einer Beschwer in der Urteilsformel (vgl. [X.], Beschluss vom 28. Januar 2020 - 4 StR 608/19, [X.], 454 mwN). Eine solche liegt für die Nebenklägerin S.    nicht vor. Im Sicherungsverfahren ist weder ein Schuldspruch noch ein Strafausspruch möglich; ein Schuldspruch wird auch von der Beschwerdeführerin nicht angestrebt, was nur durch rechtliche Beanstandung der Schuldunfähigkeit des Beschuldigten zur Tatzeit möglich wäre. Ein Rechtsmittel durch Nebenkläger ist zwar auch im Sicherungsverfahren zulässig, dies aber nur, wenn damit eine unterbliebene Maßregelanordnung ermöglicht werden soll (vgl. Senat, Urteil vom 7. Juni 1995 - 2 [X.], [X.] 1996, 290 f. mit [X.]. [X.]). Auch darum geht es hier aber nicht, da eine Maßregel gemäß § 63 StGB angeordnet wurde. Eine Revision der Nebenklägerin mit dem Ziel, nur eine andere rechtliche Bewertung einer Anlasstat als solcher herbeizuführen, ist im Gesetz nicht vorgesehen.

Franke     

        

Appl     

        

Eschelbach

        

Zeng     

        

Lutz     

        

Meta

2 StR 129/21

31.08.2021

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Frankfurt, 28. August 2020, Az: 5/22 Ks 16/19

§ 63 StGB, § 400 Abs 1 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 31.08.2021, Az. 2 StR 129/21 (REWIS RS 2021, 2965)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 2965

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4 StR 608/19

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