Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.08.2023, Az. 2 StR 405/22

2. Strafsenat | REWIS RS 2023, 6713

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Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten D.    wird das Urteil des [X.] vom 24. Mai 2022, soweit es ihn betrifft, mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach §§ 460, 462 StPO zu treffen ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit der Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel des Angeklagten hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Die Verfahrensrügen versagen aus den vom [X.] in seiner Antragsschrift näher ausgeführten Gründen.

3

2. Die auf die Sachrüge hin gebotene umfassende Überprüfung des angegriffenen Urteils bleibt zum Schuld- und Strafausspruch ohne Erfolg.

4

3. Das Urteil hat keinen Bestand, soweit eine Entscheidung darüber unterblieben ist, ob gemäß § 55 StGB mit der Strafe aus dem Urteil des [X.]s Düsseldorf vom 6. Dezember 2018 eine Gesamtstrafe zu bilden ist.

5

a) Nach den Feststellungen wurde der Angeklagte am 6. Dezember 2018 durch das [X.] Düsseldorf wegen einer am 6. Juli 2018 begangenen Straftat rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die hier verfahrensgegenständliche Tat beging der Angeklagte am 8. November 2017 und somit vor der Verurteilung durch das [X.] Düsseldorf und nach dem zäsurbildenden Urteil des [X.] vom 3. November 2017. Wie der [X.] zutreffend ausgeführt hat, ist die Freiheitsstrafe aus dem Urteil des [X.]s Düsseldorf vom 6. Dezember 2018 zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung im vorliegenden Verfahren noch nicht vollständig vollstreckt gewesen. Das [X.] hätte deshalb mit der dort verhängten und mit der hiesigen Einzelstrafe gegebenenfalls eine Gesamtstrafe nach § 55 Abs. 1 StGB bilden müssen.

6

b) Der Senat hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, nach § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO zu entscheiden, der bei [X.], die – wie hier – ausschließlich die Bildung einer Gesamtstrafe betreffen, die Möglichkeit eröffnet, den neuen Tatrichter auf eine Entscheidung im [X.] gemäß §§ 460, 462 StPO zu verweisen.

7

4. Die auf § 473 Abs. 4 StPO gestützte Kostenentscheidung musste nicht dem Nachverfahren vorbehalten werden, weil sicher feststeht, dass das unbeschränkt eingelegte Rechtsmittel des Angeklagten nur einen geringen Teilerfolg haben kann (vgl. [X.], Beschlüsse vom 4. Februar 2016 – 4 [X.], juris Rn. 3, und vom 1. Juli 2010 – 1 [X.], juris Rn. 7 mwN).

Appl     

  

Zeng     

  

Grube

  

Schmidt     

  

Lutz     

  

Meta

2 StR 405/22

23.08.2023

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Köln, 24. Mai 2022, Az: 117 KLs 14/21

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.08.2023, Az. 2 StR 405/22 (REWIS RS 2023, 6713)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 6713

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