Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.03.2017, Az. 5 StR 609/16

5. Strafsenat | REWIS RS 2017, 14575

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[X.]:[X.]:BGH:2017:070317B5STR609.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
StR 609/16

vom
7. März 2017
in dem Sicherungsverfahren
gegen

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 7. März 2017 gemäß §
349 Abs.
2 [X.] beschlossen:

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des [X.] vom 31.
Oktober 2016 wird als unbegründet [X.].
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.

Gründe:
Das [X.] hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des [X.] in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet (§ 63 StGB). Seine hiergegen mit der allgemeinen Sachrüge geführte Revision hat keinen Erfolg.

1. Nach den Feststellungen des [X.]s leidet der Beschuldigte seit 2006 an einer inzwischen [X.] paranoiden Schizophrenie. Aufgrund seiner Erkrankung, die mit täglichem Konsum von Alkohol und Cannabis ein-herging, steigerte er sich in die Vorstellung, ein Zeichen gegen den ihn seit [X.] setzen zu müssen. Um gegen den [X.] vorzugehen, entschloss er sich, mit Grillanzündern eine Vielzahl von Autos anzuzünden und auch verbogene Nägel (sogenannte Krähenfüße) auf der [X.] auszulegen. Ausgerüstet mit 32 Grillanzündeü-

März 2016 mit der Umsetzung sei-1
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nes Plans bei einem am Fahrbahnrand geparkten Pkw. Er platzierte zwei Grillanzünder an einem der Reifen und entzündete sie in der Absicht, den Pkw in Brand zu setzen.
Noch während der Beschuldigte am Fahrzeug kniete, [X.] zwei Polizeibeamte auf ihn aufmerksam. Sie nahmen ihn fest und traten die brennenden Grillanzünder aus, bevor das Feuer auf andere Bestandteile des Pkw

oder weitere geparkte Fahrzeuge übergreifen konnte. Durch das Feuer war die Substanz des Reifens bereits angegriffen und ein Teil des Profils [X.]. Die Kosten für den Austausch des Reifens an dem Pkw, der ei-nen Wert von mindestens 4.000 Euro hatte, beliefen sich auf 75
Euro.

Das [X.] hat das Verhalten des Beschuldigten rechtlich als ver-suchte Brandstiftung in Tateinheit mit Sachbeschädigung gewertet. Es hat

dem Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen folgend

festgestellt, dass die Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten
zur Tatzeit aufgrund eines akut psychotischen Zustands aufgehoben war. Infolge seiner Erkrankung werde der Beschuldigte unbehandelt weitere erhebliche rechtswidrige Taten begehen, durch welche zumindest schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet würde.

2. Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Kranken-haus hält rechtlicher Nachprüfung stand.

Der Erörterung bedarf lediglich die Gefährlichkeitsprognose des [X.]s, die es zutreffend nach der zum 1.
August 2016 in [X.] getretenen Neu-fassung des §
63
StGB getroffen hat. Dabei hat es allerdings im rechtlichen Ausgangspunkt zu Unrecht auf den Schaden abgestellt, der an dem betroffenen Pkw lediglich drohte, und angenommen, dass es sich schon bei der [X.] um eine im Sinne von §
63 Satz
1 StGB erhebliche Tat gehandelt habe. Eine 3
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i-suchten Brandstiftung der verursachte Sachschaden jedoch relativ gering geblieben.

Den somit gemäß §
63 Satz
2 StGB geltenden verschärften Darlegungs-anforderungen an die Gefährlichkeitsprognose werden die [X.] indes noch gerecht. Insoweit ist zu berücksichtigen

was auch das [X.] in den Blick genommen hat (UA S.
13
f.) , dass der Gesetzgeber bei der Neuregelung des §
63 StGB für die Beurteilung der Erheblichkeit von zu erwar-
in eine bestimmte

a-ten, die für sich gesehen keinen schweren wirtschaftlichen Schaden begründen würden, auf den
drohenden Gesamtschaden abzustellen ist, wobei auch hier genereller Maßstab das Ausmaß der Störung des Rechtsfriedens sein wird. So kann schon die Tendenz zur serienmäßigen Tatbegehung den friedensstören-den Charakter jeder einzelnen Tat so erhöhen, dass sie alle als erheblich emp--Drucks. 18/7244, S.
21).

Danach bildet hier die einen Verbrechenstatbestand verwirklichende An-lasstat gleichsam als Evidenzfall die Grundlage für die nach § 63 Satz 2 StGB erforderliche Erwartung, dass der Täter infolge seines Zustandes erhebliche Taten
im Sinne von § 63 Satz 1 StGB
begehen wird. Die (versuchte) Brandstif-tung nach §
306 Abs.
1 Nr.
4 StGB war auf einen erheblichen Schaden ange-slärm und damit nach einer andauernden Motivlage des Beschuldigten erst der Be-ginn einer Tatserie sein, von der er eingestandenermaßen nur durch seine Festnahme abgehalten wurde. Aufgrund dieser schon gewichtigen Umstände 6
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kam es auch nicht mehr auf die vom
[X.] noch ergänzend zur [X.] seiner Gefährlichkeitsprognose herangezogene Gewaltbereitschaft an, die der Beschuldigte in der Vergangenheit auch gegenüber Personen mehrfach gezeigt hatte.

Mutzbauer
Sander
König

Berger
Mosbacher

Meta

5 StR 609/16

07.03.2017

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.03.2017, Az. 5 StR 609/16 (REWIS RS 2017, 14575)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 14575

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