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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 ARs 59/12
2 AR 34/12
vom
29. Februar 2012
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges
Az.: 440 Js 16899/11 Staatsanwaltschaft [X.]
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Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 29. Februar
2012 beschlossen:
Der Antrag, die Untersuchung und Entscheidung der Sache ge-mäß §
12 Abs.
2 StPO dem [X.] zu übertra-gen, wird abgelehnt.
Gründe:
Dem Antragsteller wird mit der am 29. Dezember 2011 zugelassenen Anklage Beihilfe zum Betrug bzw. zum versuchten Betrug in insgesamt zehn Fällen zur Last gelegt. Das Hauptverfahren wurde vor dem [X.] eröffnet.
Der Antrag des Antragstellers, gemäß §
12 Abs.
2 StPO die Untersu-chung und Entscheidung dem [X.] zu übertragen, ist un-begründet. Das [X.] ist nach §
7 Abs.
1 StPO örtlich zu-ständig, da die verfahrensgegenständlichen Verträge teilweise in [X.] unterzeichnet wurden. Die Strafverfolgungsbehörden in [X.] und [X.] sind bereits mit den Ermittlungen befasst. Der Angeschuldigte hat keine gewichtigen Gründe dargelegt, die eine Übertragung an das [X.] begründen könnten; auch sonst sind solche nicht ersichtlich. Vielmehr
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würde sich für die Zeugen der Anreiseweg zu einer Hauptverhandlung nach [X.] erheblich verlängern. Allein der Umstand, dass der Antragsteller in [X.] wohnt, rechtfertigt keine Übertragung.
Fischer
Berger
Krehl
Eschelbach
Ott
Meta
29.02.2012
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.02.2012, Az. 2 ARs 59/12 (REWIS RS 2012, 8680)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 8680
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