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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 29. März 2022, soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, dass er des gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Amtsanmaßung, und des versuchten gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in vier Fällen, jeweils in Tateinheit mit Amtsanmaßung, schuldig ist.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Allerdings ist der Schuldspruch wie aus der [X.] ersichtlich im Sinne einer Berichtigung zu ändern (entsprechend § 354 Abs. 1 StPO). Denn der Angeklagte hat sich – wie die [X.] in den Urteilsgründen zutreffend festgestellt und näher begründet, indes im [X.] nicht zum Ausdruck gebracht hat – in allen vier Fällen des versuchten gewerbsmäßigen [X.] (Fälle 1, 3 bis 5) und nur in einem Fall des vollendeten gewerbsmäßigen [X.] (Fall 6) jeweils auch tateinheitlich der Amtsanmaßung schuldig gemacht.
Cirener |
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Mosbacher |
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Köhler |
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von Häfen |
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Werner |
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Meta
27.09.2022
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Hamburg, 29. März 2022, Az: 636 KLs 7/21
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.09.2022, Az. 5 StR 308/22 (REWIS RS 2022, 8343)
Papierfundstellen: REWIS RS 2022, 8343
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
5 StR 445/18 (Bundesgerichtshof)
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Verurteilung wegen Betruges und tateinheitlicher Unterschlagung an demselben Fahrzeug
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