Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.09.2022, Az. 5 StR 308/22

5. Strafsenat | REWIS RS 2022, 8343

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Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 29. März 2022, soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, dass er des gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Amtsanmaßung, und des versuchten gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in vier Fällen, jeweils in Tateinheit mit Amtsanmaßung, schuldig ist.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Allerdings ist der Schuldspruch wie aus der [X.] ersichtlich im Sinne einer Berichtigung zu ändern (entsprechend § 354 Abs. 1 StPO). Denn der Angeklagte hat sich – wie die [X.] in den Urteilsgründen zutreffend festgestellt und näher begründet, indes im [X.] nicht zum Ausdruck gebracht hat – in allen vier Fällen des versuchten gewerbsmäßigen [X.] (Fälle 1, 3 bis 5) und nur in einem Fall des vollendeten gewerbsmäßigen [X.] (Fall 6) jeweils auch tateinheitlich der Amtsanmaßung schuldig gemacht.

Cirener     

  

Mosbacher     

  

Köhler

  

von Häfen     

  

Werner     

  

Meta

5 StR 308/22

27.09.2022

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Hamburg, 29. März 2022, Az: 636 KLs 7/21

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.09.2022, Az. 5 StR 308/22 (REWIS RS 2022, 8343)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 8343

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