Bundespatentgericht, Beschluss vom 03.12.2012, Az. 26 W (pat) 10/12

26. Senat | REWIS RS 2012, 826

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "INSTANTCOAT (Wort-Bild-Marke)" – keine Unterscheidungskraft


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2010 021 793.6

hat der 26. Senat ([X.]) des [X.] in der Sitzung vom 17. Oktober 2012 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] [X.] sowie des [X.] [X.] und des [X.] am Landgericht Hermann

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I

1

Die Markenstelle für Klasse 20 des [X.] hat die Anmeldung des für Waren der Klassen 7, 12, 17 und 20, nämlich

2

"Maschinen und Vorrichtungen für die Kunststoffverarbeitung und für die Kunststoffbearbeitung;

3

Kunststoff-Spritzgussteile für Fahrzeuge; soweit in Klasse 12 enthalten;

4

Kunststoff-Spritzgussteile, soweit in Klasse 17 enthalten;

5

Kunststoff-Spritzgussteile, soweit in Klasse 20 enthalten",

6

angemeldeten [X.]s

Abbildung

7

nach vorangegangener Beanstandung mit zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, zurückgewiesen, weil es an dem für eine Eintragung als Marke erforderlichen Mindestmaß an Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.]) fehle. Unter der Unterscheidungskraft im Sinne der vorgenannten Vorschrift verstehe man die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als [X.] aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet. Enthielten die Wortbestandteile einer Bezeichnung einen beschreibenden Begriffsinhalt, der für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst werde, sei der angemeldeten Bezeichnung die Eintragung als Marke wegen Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft zu versagen. Die Eignung, Waren oder Dienstleistungen ihrer Herkunft nach zu unterscheiden, komme solchen Angaben nicht zu, die aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der [X.] oder einer geläufigen fremden Sprache bestehen, die etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien stets nur als solche und nicht als [X.] verstanden würden. Das vorliegend angemeldete [X.], das sich aus grafischen Elementen sowie – auf Grund der grafischen Gestaltung leicht ersichtlich – aus den [X.]" und "[X.]" zusammensetze, weise im Hinblick auf sämtliche beanspruchten Waren einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Bedeutungsgehalt auf, da das [X.] Substantiv "coat" u. a. mit "Beschichtung, Überzug" zu übersetzen sei und das aus dem [X.] stammende Adjektiv "instant", das als Fremdwort in die [X.] eingegangen sei, als Hinweis auf eine sofortige Verfügbarkeit gebraucht werde, weshalb die Wortkombination "instant coat" für eine "Schnellbeschichtung" bzw. eine "[X.]" stehe. Ein unbefangener Verbraucher, der die Wort-/Bildkombination im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren sehe, werde darin ausschließlich einen beschreibenden Hinweis mit Werbecharakter sehen, nicht aber auf den Gedanken kommen, dass es sich hierbei um eine Marke handeln könnte.

8

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Anmelder mit seiner Beschwerde, die davon ausgeht, der angemeldeten Marke komme Unterscheidungskraft zu, da kein sachlich beschreibender Bezug zu den Waren bestehe und das Zeichen aufgrund der Fremdsprachlichkeit und sprachlichen Ungebräuchlichkeit nicht als beschreibend verstanden würde. Zudem führe die grafische Ausgestaltung zu Unterscheidungskraft. Auf die Beschwerdeschrift vom 20. Januar 2012 wird Bezug genommen. Der Anmelder beantragt,

9

die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 20 des [X.] vom 14. März 2011 und 3. November 2011 aufzuheben.

II

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung steht, wie von der Markenstelle ausgeführt, das Fehlen der nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] erforderlichen Unterscheidungskraft entgegen.

Unterscheidungskraft in diesem Sinne ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als [X.] für die Waren oder Dienstleistung eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Die Unterscheidungskraft ist hierbei zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke angemeldet worden ist und zum anderen im Hinblick auf die Anschauung der maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen, wobei es auf die mutmaßliche Wahrnehmung eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen ankommt. Bei zusammengesetzten Wortkreationen fehlt die Unterscheidungskraft, wenn aufgrund der Bekanntheit der einzelnen Wortelemente, ihrer sprachüblichen Zusammenfügung und der einfachen Erfassbarkeit des [X.] sich für die Verbraucher in Bezug auf die begehrten Waren und Dienstleistungen unmittelbar eine beschreibende Sachaussage oder ein entsprechender Sinngehalt ergibt. Eine Marke, die sich aus einer sprachlichen Neuschöpfung mit mehreren Bestandteilen zusammensetzt, von denen jeder Merkmale der Waren oder Dienstleistungen beschreibt, für die die Eintragung beantragt wird, hat selbst einen die Merkmale der Waren oder Dienstleistungen beschreibenden Charakter im Sinne der Vorschrift, es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen der Neuschöpfung und der bloßen Summe ihrer Bestandteile besteht (EUGH GRUR 2004, 680 - [X.]). Dies setzt voraus, dass die Neuschöpfung auf Grund der Ungewöhnlichkeit der Kombination in Bezug auf die genannten Waren oder Dienstleistungen einen Eindruck erweckt, der hinreichend weit von dem abweicht, der bei bloßer Zusammenfügung der ihren Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entsteht und somit über die Summe dieser Bestandteile hinausgeht (EUGH a. a. O.). Bei derartigen beschreibenden Angaben gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt dafür, dass der Verkehr sie als [X.] versteht ([X.], 1151, 1152 - marktfrisch; [X.], 417, 418 - BerlinCard).

Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte weist das angemeldete Kennzeichen in seiner Gesamtheit in Verbindung mit den beanspruchten Waren in unmittelbar beschreibender Weise darauf hin, dass es sich dabei um schnell bzw. sofort beschichtbare Apparate oder Teile handelt.

Die Markenstelle hat die Bedeutung der Wortbestandteile des angemeldeten Zeichens zutreffend ermittelt, was auch der Anmelder im Grunde nicht in Frage stellt. Das [X.] Wort "[X.]" hat übersetzt die Bedeutung von "[X.], unmittelbar erfolgend, augenblicklich, sofortig" und ist ein gängiger Wortbestandteil von Wortbildungen mit eben dieser Bedeutung. Das [X.] Wort "[X.]" kann sowohl als Substantiv oder als Verb aufgefasst werden und hat übersetzt unter anderem die Bedeutung von "Beschichtung, Farbschicht, Belag" oder "beschichten, anstreichen". Die Kombination der Wortbestandteile ergibt die Bedeutung "[X.]", "sofortige Beschichtung", "sofortbeschichtbar" oder "sofortbeschichten".

Die beanspruchten Waren können sich sowohl an den normal informierten, angemessenen aufmerksamen Durchschnittsverbraucher als auch an den Fachverkehr/Handel richten. Dabei ist der Fachverkehr bzw. Handel besonders zu berücksichtigen, denn bei den Maschinen und den Vorrichtungen für die Kunststoffverarbeitung und für die Kunststoffbearbeitung und auch bei den [X.], insbesondere für Fahrzeuge, handelt es sich um Waren, deren Markt vor allem in der verarbeitenden Industrie liegt. Dabei entspricht der angesprochene Verkehr einem technisch versierten und im Bereich der Kunststoffverarbeitung und –bearbeitung erfahrenen Fachpublikum.

Bezüglich der beanspruchten Waren kommt den einzelnen Wortbestandteilen die oben genannte objektive Bedeutung zu. Das [X.] Substantiv "[X.]" ist u.a. mit "Beschichtung, Überzug" zu übersetzen. Das vorliegend als Attribut zu "[X.]" eingesetzte, aus dem [X.] stammende Adjektiv "[X.]" ist demnach mit "sofort" zu übersetzen. Zudem ist "[X.]" als Fremdwort in die [X.] eingegangen und wird entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers gerade auch im technischen Sprachgebrauch als Hinweis auf eine sofortige Verfügbarkeit bzw. eine (reaktions)schnelle Funktionalität bzw. eine direkte Umsetzung etc. gebraucht. Die Wortkombination "[X.] [X.]" steht dementsprechend für eine "Schnellbeschichtung" bzw. eine "[X.]" bzw. eine "Direktbeschichtung".

Die Wortbestandteile des angemeldeten Zeichens deuten im Hinblick auf alle beanspruchten Waren in einer für den angesprochenen Verkehr – hier ein technisch versiertes und im Bereich der Kunststoffverarbeitung und –bearbeitung erfahrenes Fachpublikum – in unmittelbarer Weise darauf hin, dass sie der Art und Beschaffenheit nach zur (Herstellung einer) Schnellbeschichtung geeignet und bestimmt sind (Waren der Klasse 7) bzw. dass sie sich durch eine Schnell-/[X.] auszeichnen bzw. mit einer solchen Beschichtung versehen sind (Waren der Klassen 12, 17 und 20).

Die Bedeutung erschöpft sich damit für die maßgeblichen inländischen Verkehrskreise erkennbar in Bezug auf die angemeldeten Waren in einer sprach- und werbeüblich gebildeten Beschaffenheits- und Bestimmungsangabe.

Auch die Auffassung der Markenstelle, dass der grafische Bestandteil des Zeichens der angemeldeten Marke in ihrer Gesamtheit nicht zur Schutzfähigkeit zu verhelfen vermag, begegnet keinen Bedenken.

Zwar kann einer Wortelemente enthaltenden Bildmarke unbeschadet der fehlenden Unterscheidungskraft der Wortelemente als Gesamtheit Unterscheidungskraft zugesprochen werden, wenn die grafischen Elemente ihrerseits charakteristische Merkmale aufweisen, in denen der Verkehr einen Herkunftshinweis sieht (vgl. [X.], 136 - [X.]). Hierzu vermögen allerdings einfache grafische Gestaltungen oder Verzierungen des [X.], an der sich der Verkehr etwa durch häufige werbemäßige Verwendung gewöhnt hat, eine fehlende Unterscheidungskraft der Wörter ebenso wenig aufzuwiegen, wie derartige einfache grafische Gestaltungselemente auch für sich wegen fehlender Unterscheidungskraft nicht als Marke eingetragen werden könnten ([X.] 2000. 502 - [X.], [X.], 413 - [X.]; [X.], 1153 - anti Kalk). Daher wäre vorliegend angesichts der in den [X.] enthaltenen, glatt beschreibenden Angabe über das Warenangebot des Anmelders ein auffallendes, werbeunübliches Hervortreten des grafischen Elementes erforderlich gewesen, um sich dem Verkehr als Herkunftshinweis einzuprägen. Eine herkunftskennzeichnende Eigenart der grafischen Elemente kann aber dem werbeüblich gestalteten Schriftbild/Layout nicht beigemessen werden. Die Marke ist vorliegend in Großbuchstaben geschrieben, wobei der Bestandteil "[X.]" grau ist und der Bestandteil "[X.]" schwarz gehalten ist. Die Schrift weist keine untypischen oder originellen Ausgestaltungen auf. Lediglich die beiden groß geschriebenen "A" entsprechen nicht der Standardform, jedoch ist diese Schreibweise durchaus (werbe-)üblich und keine Besonderheit, so dass die Ausgestaltung innerhalb der [X.] nicht als eigenständiger betrieblicher Herkunftshinweis neben den schutzunfähigen Angaben aufgefasst werden wird. Vielmehr ist auch der Senat der Überzeugung, dass sich die bildliche Darstellung hier im Rahmen dessen hält, was gerade auf dem Gebiet der Werbung üblich ist, ohne dass eine betrieblich individualisierende Wirkungsweise dem [X.] beigemessen werden könnte.

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

Meta

26 W (pat) 10/12

03.12.2012

Bundespatentgericht 26. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 03.12.2012, Az. 26 W (pat) 10/12 (REWIS RS 2012, 826)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 826

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