Bundespatentgericht, Beschluss vom 18.11.2015, Az. 29 W (pat) 34/13

29. Senat | REWIS RS 2015, 2143

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "Yukon" – Unterscheidungskraft – kein Freihaltungsbedürfnis


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2012 015 836.6

hat der 29. Senat ([X.]) des [X.] am 18. November 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mittenberger-Huber, die Richterin [X.] und [X.] am Landgericht Dr. von Hartz

beschlossen:

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 des [X.] vom 6. März 2013 wird aufgehoben.

Gründe

I.

1

Das Wortzeichen

2

[X.]

3

ist am 20. Februar 2012 zur Eintragung als Marke in das beim [X.] ([X.]) geführte Register für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 16 und 35 angemeldet worden.

4

Mit Beschluss vom 6. März 2013 hat die Markenstelle für Klasse 35 die Anmeldung gemäß §§ 37 Abs. 5, 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 [X.] wegen fehlender Unterscheidungskraft sowie eines Freihaltebedürfnisses teilweise, nämlich für folgende Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen:

5

Klasse 03: Parfümerieöle, Parfümeriewaren, Parfüme, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und  Schönheitspflege, Deodorants; Duftwasser, Rasierwasser; Seifen;

Klasse 16: Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien; [X.], Farbdrucke; Buchbinderartikel; Fotografien; [X.]öcke, Papier- und  Schreibwaren; Folien aus regenerierter Zellulose für [X.], [X.] für [X.], [X.] aus Pappe oder Papier; Anzeigekarten, Bilder, Broschüren, Darstellungen (grafische) und Reproduktionen (grafische), Fotografien, Kataloge, Plakate; Karton, Kartonagen; Werbematerial;

Klasse 35: Einzelhandelsdienstleistungen, [X.], [X.] über weltweite Datennetze; alle vorstehend genannten Dienstleistungen in Bezug auf Parfümerieöle, Parfümeriewaren, Parfüme, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Deodorants, Duftwasser, Rasierwasser, Seifen sowie Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, [X.], Farbdrucke, Buchbinderartikel, Fotografien, [X.]öcke, Papier- und Schreibwaren, Schreibmaschinen und Büroartikel (ausgenommen Möbel), Verpackungsmaterial aus Kunststoff, Folien aus Kunststoff für [X.], Folien aus regenerierter Zellulose für [X.], Luftkissenfolien aus Kunststoff für [X.], [X.] für [X.], [X.] aus Pappe oder Papier, Anzeigekarten, Bilder, Broschüren, Darstellungen (grafische) und Reproduktionen (grafische), Fotografien, Kataloge, Plakate, Karton, Kartonagen, Werbematerial und Werbung, Aktualisierung von Werbematerial, Verbreitung von Werbeanzeigen, Herausgabe und Verfassen von Werbetexten, Layoutgestaltung für Werbezwecke sowie Präsentation von Waren in [X.], Verteilung von Werbematerial (Flugblätter, Prospekte, Drucksachen, Warenproben) zu Werbezwecken; Veranstaltung von Messen zu gewerblichen oder zu Werbezwecken; Marketing; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten.

6

Zur Begründung hat die Markenstelle ausgeführt, dass es sich bei dem Anmeldezeichen um eine geografische Angabe für ein Territorium im Nordwesten [X.] handle. Daher werde das Zeichen von den angesprochenen Verkehrskreisen dahingehend verstanden, dass die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen einen Bezug zu dieser Gegend hätten. So könnten etwa Papier oder Folien aus Zellulose aufgrund der Holzverarbeitung in dem waldreichen Gebiet vom [X.] stammen, [X.] die Gegend thematisieren und [X.] könnten dort hergestellt sein, ohne dass dies einen großen [X.] erfordere. Werbung, Einzelhandels- und [X.] könnten für die Region und ihre Produkte bestimmt sein. Dass der Begriff als Fantasiebegriff aufgefasst werde, sei unwahrscheinlich, da die Region als Tourismusgebiet und durch Abenteuerromane und Erlebnisberichte aus der Zeit des [X.]s, etwa von [X.], bekannt sei. Was alles mit dem [X.] zu tun habe, müsse nicht genau definiert werden, da dies naturgemäß sehr umfassend sein könne. Folglich weise der angemeldete Begriff in glatt beschreibender Form auf den geografischen Bezug der Waren und Dienstleistungen hin. Dass im [X.]-Territory Papier- und Zellstoffindustrie bereits angesiedelt sei, sei zudem aus den recherchierten Internetauszügen ersichtlich. Im Umfang der Waren „Schreibmaschinen und Büroartikel (ausgenommen Möbel); Verpackungsmaterial aus Kunststoff, Folien aus Kunststoff für [X.]; Luftkissenfolien aus Kunststoff für [X.]“ seien jedoch Schutzhindernisse nicht feststellbar, weil der Verkehr aufgrund der regionalen Gegebenheiten nicht davon ausgehe, dass diese aus dem [X.] stammten. Soweit die Anmelderin auf eine „Verkehrsgeltung“ hingewiesen und hierzu ausgeführt habe, dass ein Parfum unter der Marke „[X.]“ seit 2010 im Handel und erheblichen Teilen der Bevölkerung bekannt sei, ergäben sich hieraus keine Anhaltspunkte für eine Verkehrsdurchsetzung im Sinne des § 8 Abs. 3 [X.].

7

Gegen die Teilzurückweisung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.

8

Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, dass das [X.] nicht bekannt sei und verweist hierzu unter anderem auf eine Entscheidung des [X.] Bundesgerichts aus dem Jahr 2002. Auch in [X.] Schulatlanten werde das [X.]-Gebiet nicht erwähnt und durch die Abenteuerromane sei allenfalls der Fluss [X.], nicht aber das Territorium bekannt. Die Verkehrskreise fassten „[X.]“ daher nicht als Herkunftsangabe, sondern als Phantasiebezeichnung auf.

9

Die Beschwerdeführerin hat ihr Waren- und Dienstleistungsverzeichnis im Beschwerdeverfahren durch Schriftsatz vom 9. November 2015 insoweit beschränkt, als von den beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen nur noch Folgende beansprucht werden:

Klasse 35: Einzelhandelsdienstleistungen, [X.], [X.] über weltweite Datennetze; alle vorstehend genannten Dienstleistungen in Bezug auf Schreibmaschinen und Büroartikel (ausgenommen Möbel), Verpackungsmaterial aus Kunststoff, Folien aus Kunststoff für [X.], Luftkissenfolien aus Kunststoff für [X.]; Werbung, Aktualisierung von Werbematerialien, Verbreitung von Werbeanzeigen, Herausgabe und Verfassen von Werbetexten, Layoutgestaltung für Werbezwecke sowie Präsentation von Waren in [X.], Verteilung von Werbematerialien (Flugblätter, Prospekte, Drucksachen, Warenproben) zu Werbezwecken; Marketing; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten.

Sie beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 des [X.]es vom 5. Juli 2013 aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die nach § 66 [X.] zulässige Beschwerde ist nach Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses durch die Anmelderin begründet.

Der angegriffene Beschluss war für die noch verbliebenen beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen aufzuheben, weil der Eintragung des Wortzeichens „[X.]“ insoweit keine Schutzhindernisse gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 [X.] entgegenstehen. Weder handelt es sich um eine freihaltebedürftige Angabe gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] noch fehlt es dem Zeichen an der erforderlichen Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.].

1. Die Bejahung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] setzt in Bezug auf geografische Angaben voraus, dass diese zur Bezeichnung der geographischen Herkunft der beanspruchten Waren und Dienstleistungen dienen können. Sofern eine Verwendung als Herkunftsangabe noch nicht stattfindet, ist zu prüfen, ob sie vernünftigerweise in Zukunft zu erwarten ist (Prognoseentscheidung; [X.] GRUR 1999, 723 - [X.]; [X.], 882, 883 - [X.]; GRUR 2009, 994, Nr. 15 - [X.]). Von entscheidender Bedeutung sind hierbei einerseits die tatsächlichen Gegebenheiten an dem fraglichen Ort in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen und andererseits die Frage, inwieweit diese Gegebenheiten den beteiligten Verkehrskreisen bekannt sind.

Für die Eignung einer Ortsangabe zur Beschreibung der geographischen Herkunft von Waren und Dienstleistungen sprechen vor allem tatsächliche Anhaltspunkte wie der Umstand, dass in dem fraglichen Ort bereits einschlägige Herstellungs- oder [X.] existieren. Das Vorhandensein entsprechender Gewerbebetriebe in dem fraglichen Ort stellt aber keine notwendige Voraussetzung für die Annahme des Schutzhindernisses des § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] dar ([X.] a. a. [X.] - [X.]; [X.] a. a. [X.] - [X.]). Vielmehr kommt es darauf an, ob angesichts der objektiven Gesamtumstände, insbesondere der wirtschaftlichen Bedeutung des Ortes und der Infrastruktur der umliegenden Region, die Möglichkeit der Eröffnung solcher Betriebe im Zuge der künftigen wirtschaftlichen Entwicklung vernünftigerweise zu erwarten oder auszuschließen ist ([X.] a .a. [X.] - [X.]). Gegen die Eignung eines Ortsnamens als beschreibende geographische Herkunftsangabe kann vor allem der Umstand sprechen, dass sich der fragliche Ort weder gegenwärtig als Sitz entsprechender Herstellungs-, Vertriebs- oder [X.] anbietet, noch mit anderen relevanten Anknüpfungspunkten in Zukunft ernsthaft zu rechnen ist, weil eine dahingehende wirtschaftliche Entwicklung wegen der geographischen Eigenschaften des Ortes auch aus Sicht der beteiligten Verkehrskreise völlig unwahrscheinlich ist ([X.] a. a. [X.] - [X.]; [X.] PROMA T-226/09, Entscheidung vom 08.07.2009 - [X.]; [X.] PROMA 29 W (pat) 68/07, Beschluss vom 11.11.2009 - Carcavelos).

In erster Linie können Bezeichnungen über den Herstellungsort der Waren nicht monopolisiert werden, weil dieser häufig bei der Beschreibung der Waren angegeben wird. Ausnahmsweise kann auch der Vertriebsort als beschreibende Angabe in Betracht kommen. Angesichts des [X.], dass die häufig vielfältigen Vertriebsstätten für die Eigenschaften der fraglichen Waren meist ohne entscheidende Bedeutung sind, bedarf es hierfür aber spezieller branchenbezogener Erörterungen ([X.], 677, 678 - Newcastle).

Ein Schutzhindernis besteht darüber hinaus auch bei Ortsbezeichnungen, welche die Auffassung der Verbraucher in anderer Weise beeinflussen können, zum Beispiel dadurch, dass diese eine Verbindung zwischen den Waren und Dienstleistungen und einem Ort herstellen, mit dem sie positiv besetzte Vorstellungen verknüpfen ([X.] a. a. [X.] - [X.]). Solche Vorstellungen können zum Beispiel auf einem bestimmten Lebensstil oder einem besonderen Flair, auf Tradition oder Modernität beruhen, die der Verkehr mit dem Ort verbindet.

2. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet ([X.] [X.], 228 Rn.  33 - [X.]/ [X.] [Vorsprung durch Technik]; [X.], 608 Rn. 66 f. - [X.]; [X.] GRUR 2013, 731 Rn. 11 - [X.]; [X.], 270 Rn. 8 - Link economy; [X.], 825 Rn. 13 - [X.]; [X.], 935 Rn. 8 - [X.]). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten ([X.] a. a. [X.] - [X.]/ [X.] [Vorsprung durch Technik]; GRUR 2006, 233 Rn. 45 - Standbeutel; [X.], 229 Rn. 27 - BioID; [X.] GRUR 2009, 949 Rn. 10 - [X.]; GRUR, 2008, 710 Rn. 12 - [X.]). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden ([X.] GRUR 2015, 173 Rn. 15 – for you; [X.], 565 Rn. 12 – smartbook).

Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen ([X.] GRUR 2004, 674, Rn. 86 - Postkantoor; [X.] [X.], 1143 Rn. 9 – [X.]; [X.], 270 Rn. 11 - Link economy) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der [X.] Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden ([X.] [X.], 872 Rn. 21 - [X.]; [X.], 1100 Rn. 20 - [X.]!). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft vor allem auch Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und die sich damit in einer beschreibenden Angabe erschöpfen ([X.] [X.], 1204 Rn. 16 – [X.]; a. a. [X.] Rn. 16 - [X.]; a. a. [X.] Rn. 23 - [X.]!).

3. Bei der Prüfung der vorgenannten Schutzhindernisse ist maßgeblich auf den Zeitpunkt der Anmeldung und auf das zu diesem Zeitpunkt bestehende Verkehrsverständnis  abzustellen, wobei es auf die Wahrnehmung des Handels und/oder eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der angesprochenen Verkehrskreise ankommt ([X.] GRUR 2004, 943 Rn. 24 - SAT 2; [X.], 411, 412 Rdnr. 24 - Matratzen [X.]/[X.]; [X.] WRP 2014, 449 Rn. 11 - grill meister).

4. Gemessen an diesen Grundsätzen kann dem Anmeldezeichen „[X.]“ die Schutzfähigkeit für die noch verfahrensgegenständlichen Dienstleistungen nicht abgesprochen werden.

a) Der Begriff „[X.]“ bezeichnet einen 3185 km langen Strom in [X.] und [X.]; außerdem ist „[X.]“ der Name eines Verwaltungsgebiets in [X.] ([X.] Territory). Dieses Territorium in [X.] wurde benannt nach dem [X.] River; es grenzt an [X.] ([X.]), die [X.] und im Süden an [X.]. Mit 482.443 qkm ist es das kleinste Territorium des [X.]. Nur knapp über 30.000 Bewohner besiedeln das Gebiet, die Hauptstadt ist [X.]. Seit 13. Juni 1898 ist es ein Teil von [X.]. Lange Zeit war die Bevölkerungszahl starken Schwankungen unterworfen, denn der [X.] brachte viele Menschen in das dünn besiedelte Gebiet. Seit 2003 hat das [X.] Territorium durch den [X.] Act zahlreiche Kompetenzen erhalten und heißt auch nur noch [X.]. Damit genießt es mehr Autonomie und kommt nahezu an die Möglichkeiten der Provinzen heran. Wirtschaftlich gibt es auch heute noch die Rohstoffgewinnung bei Gold, Silber, Zink und Molybdän. Landwirtschaft ist nur im geringen Umfang möglich, Fischfang und Holzwirtschaft sowie Tourismus sind erwähnenswert. Die Stadt [X.] ist über einen Flughafen an andere Städte des [X.] angebunden. Das Territorium ist vom Tourismus geprägt. Dabei ist der Ort [X.] in [X.] zum Beispiel aus [X.] per Flugzeug zu erreichen. Das Territorium ist auch durch Highways, insbesondere durch den [X.] Highway aber auch den [X.] erschlossen bzw. angebunden. Neben dem Tourismus besteht zu einem gewissen Grad auch eine Rohstoffindustrie, welche die Holzwirtschaft umfasst, wobei die Waldfläche ca. 81.000 km² beträgt. Vor allem in den Orten [X.] und [X.] finden sich auch Kleingewerbebetriebe (vgl. hierzu die der Beschwerdeführerin vorab übermittelten Rechercheunterlagen, [X.]. 48-86 d. A.). Daneben gibt es Bildungseinrichtungen und kulturelle Einrichtungen. Nach eigenen Angaben ([X.]. 31 d. VA) ist [X.] wirtschaftlich in folgenden Bereichen aktiv: [X.], Energy, Film and Sound, [X.], Forestry, Hunting, Mining and Exploration, Tourism, Trapping.

b) Der Senat teilt zwar die Auffassung der Markenstelle, dass das [X.] im Inland durchaus bekannt ist. Dies nicht nur wegen des [X.]es und den Abenteuerromanen von [X.], sondern auch wegen der touristischen Bedeutung; zahlreiche [X.] Reiseführer erwähnen [X.] bzw. thematisieren dieses Reiseziel ([X.]. 74-79 d. A.). Jedenfalls ist davon auszugehen, dass der hier unter anderem auch angesprochene - in der Regel gut informierte - Fachkreis des Handels [X.] als Angabe einer Region in [X.] kennt.

c) Für die allein noch verfahrensgegenständlichen Dienstleistungen stellt „[X.]“ aber weder eine freihaltebedürftige geografische Herkunftsangabe noch eine sonstige Merkmals- oder Sachangabe dar.

Die Annahme, „[X.]“ könne auf den Erbringungsort der Dienstleistungen „

Gleiches gilt für die Dienstleistungen „

Soweit die vorgenannten Dienstleistungen teilweise standortunabhängig erbracht werden können, wie z. B. [X.] über weltweite Datennetze, die sich hier im Übrigen nicht auf Waren des täglichen Konsums beziehen, ist – ungeachtet dessen, dass hier ohnehin ein Hinweis auf die geografische Herkunft von geringerer Bedeutung ist (vgl. [X.] in [X.]/[X.], [X.], 11. Aufl. § 8 Rn. 429) - auch insoweit nicht ernsthaft davon auszugehen, dass beschreibend auf einen nicht gerade günstigen Vertriebsstandort hingewiesen wird.

Daher werden selbst diejenigen angesprochenen Verkehrskreise, die das [X.] kennen, nicht annehmen, dass die verfahrensgegenständlichen Dienstleistungen von dort aus für das Inland angeboten werden.

Auch als sonstige Merkmalsangabe ist das Zeichen nicht geeignet. Die Recherchen des Senats haben keinen Anhaltspunkt dafür erbracht, dass das inländische Publikum positiv besetzte oder sonstige konkrete Merkmalsvorstellungen mit dem betreffenden Gebiet des [X.] gerade hinsichtlich der vorgenannten Dienstleistungen verbindet.

Das Zeichen „[X.]“ gibt auch kein Merkmal der beanspruchten Dienstleistungen aus dem Bereich der Werbung an. Die gewerbliche Werbung für Dritte kann zwar das [X.] im weitesten Sinne zum Gegenstand haben. Es entspricht aber nicht den Branchengewohnheiten, [X.] durch das beworbene Thema bzw. Produkt zu charakterisieren.Üblich ist etwa eine Bezeichnung nach Art des Mediums oder der Branche, auf die die [X.] bezogen sind. Eine Festlegung auf ein bestimmtes Themengebiet erfolgt dagegen wegen der damit verbundenen Beschränkung nicht (vgl. [X.] GRUR 2009, 949 Rn. 24 – [X.]; [X.], Beschluss vom 27.11.2013, 29 W (pat) 523/12 – myJobs; Beschluss vom [X.], 29 W (pat) 569/12 - Betriebskultur). Weder ist dem Begriff „[X.]“ aber ein Hinweis auf die Art des verwendeten Mediums zu entnehmen, noch ist es als Beschreibung der Zielgruppe oder der Branche, für die gearbeitet wird, geeignet.

Auch für die beanspruchten Handelsdienstleistungen „

Anhaltspunkte dafür, dass dem Begriff aus sonstigen Gründen die erforderliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] fehlen könnte, bestehen schließlich ebenfalls nicht. Dem Zeichen „[X.]“ kann daher die Eignung als betrieblicher Herkunftshinweis für die noch verfahrensgegenständlichen Dienstleistungen nicht abgesprochen werden.

Meta

29 W (pat) 34/13

18.11.2015

Bundespatentgericht 29. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 18.11.2015, Az. 29 W (pat) 34/13 (REWIS RS 2015, 2143)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 2143

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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30 W (pat) 38/14

30 W (pat) 26/18

30 W (pat) 31/20

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